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Art. 185 Brexit-Abkommen: Inkrafttreten und Geltung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.08.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version002.00

Dieses Abkommen tritt am frühesten der nachstehenden Termine in Kraft:

a)

dem Tag nach Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV, sofern der Verwahrer dieses Abkommens vor diesem Tag die schriftlichen Notifikationen des Abschlusses der erforderlichen internen Verfahren durch die Union und das Vereinigte Königreich erhalten hat;

b)

dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum des Eingangs der letzten der schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a folgt.

Falls der Verwahrer dieses Abkommens die schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a nicht vor Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV erhalten hat, tritt dieses Abkommen nicht in Kraft.

Bei der schriftlichen Notifikation nach Absatz 1 kann die Union für jeden Mitgliedstaat, der Gründe im Zusammenhang mit Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats dargelegt hat, erklären, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieses Mitgliedstaats neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI die Auslieferung seiner Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können. In diesem Fall kann das Vereinigte Königreich spätestens einen Monat nach Erhalt der Erklärung der Union erklären, dass seine vollstreckenden Justizbehörden die Auslieferung seiner Staatsangehörigen an diesen Mitgliedstaat verweigert.

Teil Zwei und Teil Drei mit Ausnahme der Artikel 19, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 44 und Artikel 96 Absatz 1 sowie der Teil Sechs Titel I und die Artikel 169 bis 181 finden ab dem Ende des Übergangszeitraums Anwendung.

Das Protokoll zu Irland/Nordirland gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen des Protokolls, die ab Inkrafttreten dieses Abkommens gelten:

-

Artikel 1,

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Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, Unterabsatz 4 und Unterabsatz 6,

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Artikel 5 Absatz 3 Satz 2,

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Artikel 10 Absatz 2 letzter Satz,

-

Artikel 12 Absatz 3,

-

Artikel 13 Absatz 8,

-

Artikel 14,

-

Artikel 15 Absätze 1 bis 4 und 6,

-

Artikel 19,

-

Anhang 6 Absatz 1.

Das Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern mit Ausnahme von Artikel 11 gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums.

Die Gültigkeit des Protokolls zu Gibraltar mit Ausnahme von Artikel 1 endet am Ende des Übergangszeitraums.

Geschehen am …

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