Art. 8 Brexit-Abkommen: Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, verliert das Vereinigte Königreich am Ende des Übergangszeitraums die Zugangsberechtigung für alle Netzwerke, Informationssysteme und Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden. Das Vereinigte Königreich trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es nicht auf Netzwerke, Informationssysteme oder Datenbanken zugreift, für die es keine Zugangsberechtigung mehr besitzt.