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Art. 8 Brexit-Abkommen: Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, verliert das Vereinigte Königreich am Ende des Übergangszeitraums die Zugangsberechtigung für alle Netzwerke, Informationssysteme und Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden. Das Vereinigte Königreich trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es nicht auf Netzwerke, Informationssysteme oder Datenbanken zugreift, für die es keine Zugangsberechtigung mehr besitzt.

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