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Art. 37 Brexit-Abkommen: Verbreitung von Informationen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.08.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version002.00

Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich verbreiten Informationen über die Rechte und Pflichten der unter diesen Teil fallenden Personen, insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen über landesweite und lokale Medien und andere geeignete Kommunikationsmittel.

Zusatzinformationen