Art. 34 Brexit-Abkommen: Verwaltungszusammenarbeit
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
(1) Abweichend von den Artikeln 7 und 128 Absatz 1 hat das Vereinigte Königreich in der Verwaltungskommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Beobachterstatus. Es kann, wenn Punkte auf der Tagesordnung mit Bezug auf diesen Titel das Vereinigte Königreich betreffen, einen Vertreter in beratender Funktion zu den Sitzungen der Verwaltungskommission und zu den Sitzungen der in den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Gremien entsenden, wenn solche Punkte erörtert werden.
(2) Abweichend von Artikel 8 nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) teil und trägt die damit verbundenen Kosten.