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Art. 73 Brexit-Abkommen: Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

Die Union behandelt aus dem Vereinigten Königreich erhaltene Daten und Informationen, die sie vor dem Ablauf des Übergangszeitraums erhalten hat oder die sie nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten hat, nicht allein deshalb anders als aus einem Mitgliedstaat erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist.

Zusatzinformationen