Art. 73 Brexit-Abkommen: Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
Die Union behandelt aus dem Vereinigten Königreich erhaltene Daten und Informationen, die sie vor dem Ablauf des Übergangszeitraums erhalten hat oder die sie nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten hat, nicht allein deshalb anders als aus einem Mitgliedstaat erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist.