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Art. 36 Brexit-Abkommen: Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten der Union

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie durch die in Teil II des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.

Der Gemeinsame Ausschuss überarbeitet Teil II des Anhangs I dieses Abkommens und passt ihn an Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an, sobald solche Rechtsakte von der Union erlassen sind. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass im Gemeinsamen Ausschuss über Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnungen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 prüft der Gemeinsame Ausschuss die Auswirkungen eines Rechtsakts zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, wenn durch den Rechtsakt

a)

Angelegenheiten, die unter Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, geändert oder ersetzt werden oder

b)

eine Geldleistung exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht exportierbar war, oder eine Geldleistung nicht exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums exportierbar war, oder

c)

eine Geldleistung zeitlich unbegrenzt exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar war, oder eine Geldleistung nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der genannten Verordnung zeitlich unbegrenzt exportierbar war.

Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Gemeinsame Ausschuss zum einen nach Treu und Glauben den Umfang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Änderungen und zum anderen, wie wichtig es ist, dass die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin gut funktionieren und dass es im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für jede Person einen zuständigen Staat gibt.

Teil II des Anhangs I dieses Abkommens wird nicht an den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Rechtsakt angepasst, wenn der Gemeinsame Ausschuss dies innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der von der Union nach Absatz 1 übermittelten Informationen beschließt.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet der Ausdruck

a)

„exportierbar“ zahlbar nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an oder in Bezug auf eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnt, sofern der zur Zahlung verpflichtete Träger dort nicht seinen Sitz hat; „nicht exportierbar“ ist entsprechend auszulegen; und

b)

„zeitlich unbegrenzt exportierbar“ exportierbar, solange die Voraussetzungen für die Ansprüche erfüllt sind.

(3)   Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil III des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen umfassen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union so bald wie möglich nach der Verabschiedung von Änderungen innerstaatlicher Bestimmungen, die für Teil III des Anhangs I dieses Abkommens von Belang sind, im Gemeinsamen Ausschuss über diese Änderungen.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil I des Anhangs I aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen umfassen. Der Gemeinsame Ausschuss ändert Teil I des Anhangs I, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Gemeinsamen Ausschuss über diesen Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen. Diese Änderungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss auf Vorschlag der Union oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

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