Art. 35 Brexit-Abkommen: Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 30 fallen, und
a)
vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder
- b)
nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 30 oder Artikel 32 fielen.