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Art. 127 Brexit-Abkommen: Anwendungsbereich für den Übergang

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

Die nachstehenden Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassen wurden, gelten während des Übergangszeitraums jedoch weder für das Vereinigte Königreich noch im Vereinigten Königreich:

a)

Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß dem Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand oder dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts oder nach den die Verstärkte Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Verträge nicht bindend waren, sowie Rechtsakte zur Änderung dieser Rechtsakte;

b)

Artikel 11 Absatz 4 EUV, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 1 AEUV, Artikel 39 und 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.

(2)   Falls zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über ihre künftigen Beziehungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zustande kommt, das während des Übergangszeitraums gültig wird, gelten Titel V Kapitel 2 EUV und die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte ab dem Tag des Geltungsbeginns jenes Abkommens nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

(3)   Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen auslegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten.

(4)   Das Vereinigte Königreich nimmt an keiner Verstärkten Zusammenarbeit teil,

a)

für welche die Ermächtigung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erteilt wurde oder

b)
in deren Rahmen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine Rechtsakte erlassen wurden.

(5)   Während des Übergangszeitraums gelten in Bezug auf Maßnahmen, die eine nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommene bestehende, vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich bindende Maßnahme ändern, darauf aufbauen oder sie ersetzen, weiterhin entsprechend Artikel 5 des Protokolls (Nr. 19) über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Das Vereinigte Königreich hat jedoch nicht das Recht mitzuteilen, dass es sich an der Anwendung neuer Maßnahmen nach dem Dritten Teil Titel V AEUV beteiligen möchte, bei denen es sich nicht um in Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) genannte Maßnahmen handelt.

Zur Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich kann die Union unter den in den entsprechenden Maßnahmen festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern das Vereinigte Königreich zur Zusammenarbeit bei neuen Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommen werden, einladen.

(6)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.

(7)   Abweichend von Absatz 6 gilt Folgendes:

a)

Für die Zwecke des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV sowie des Protokolls (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV sind Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich einschließen. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Vereinigte Königreich als Drittland dazu eingeladen wird, in Ausnahmefällen an einzelnen Projekten nach den im Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates (135) festgelegten Bedingungen oder an jeder anderen Form der Zusammenarbeit im zulässigen Umfang und unter den in künftigen Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV erlassen werden, festgelegten Bedingungen teilzunehmen;

b)

wenn in Rechtsakten der Union vorgesehen ist, dass sich Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, an einem Informationsaustausch, einem Verfahren oder einem Programm beteiligen, der bzw. das nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durchgeführt wird oder beginnt, und wenn durch diese Beteiligung sicherheitsbezogene vertrauliche Informationen zugänglich würden, von denen nur Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, Kenntnis haben dürfen, so sind unter derart außergewöhnlichen Umständen die Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in solchen Rechtsakten der Union so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich über die Anwendung dieser Ausnahme;

c)

für die Zwecke der Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in Artikel 27 und in Artikel 28 Buchstabe a sowie in Anhang X Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und in Artikel 12, 82 und 128 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union oder in sonstigen einschlägigen Bestimmungen anderer Beschäftigungsbedingungen für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen.

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(135) Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57).

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