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Art. 113 Brexit-Abkommen: Sozialversicherungsbeiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.08.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version002.00

Die Mitglieder der Organe, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, die vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten und im Vereinigten Königreich wohnhaft sind, sowie – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – Ehegatten, die keine eigene Berufstätigkeit ausüben, und Kinder, die unter der Aufsicht dieser Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten stehen oder von ihnen unterhalten werden, sind von der Pflicht zur Zugehörigkeit zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich und zur Einzahlung in diese Systeme unter denselben Bedingungen befreit, wie sie am letzten Tag des Übergangszeitraums galten, sofern die betreffenden Personen im System der sozialen Sicherheit der Union versichert sind.

Zusatzinformationen