Art. 184 Brexit-Abkommen: Verhandlungen über die künftigen Beziehungen
veröffentlicht am |
06.08.2024 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 002.00 |
Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich nach besten Kräften, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der politischen Erklärung vom 17. Oktober 2019 genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen, so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.