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Übersicht zum SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.02.2020

Änderung

Die GRA wurde im Nachgang zur VSB 2018 überarbeitet und aktualisiert

Dokumentdaten
Stand17.02.2020
Rechtsgrundlage

Übersicht SVA-Türkei

Version002.00

Allgemeines

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (SVA-Türkei, BGBl. 1965 II S. 1170) ist am 01.11.1965 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 03.11.1965, BGBl. 1965 II S. 1588).

Es wurde geändert durch

  • das Änderungsabkommen vom 28.05.1969 (BGBl. 1972 II S. 2), in Kraft ab 01.08.1972 (BGBl. 1972 II S. 838),
  • das Zwischenabkommen vom 25.10.1974 (BGBl. 1975 II S. 374), in Kraft ab 01.01.1975 (BGBl. 1975 ll S. 1265) und
  • das Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984 (BGBl. 1986 II S. 1040), in Kraft ab 01.04.1987 (Bekanntmachung vom 18.02.1987, BGBl. 1987 II S. 188).

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Rechtsgrundlagen Türkei Türkei entnommen werden.

Zur Umsetzung des SVA-Türkei wurden ergänzend eine Durchführungsvereinbarung und eine Verwaltungsvereinbarung getroffen; für nähere Einzelheiten siehe bitte GRA zu Übersicht DV zum SVA-Türkei und GRA zu Übersicht VV zum SVA-Türkei.

Sachlicher Geltungsbereich

Der Art. 2 SVA-Türkei regelt, auf welches innerstaatliche Recht das Abkommen anwendbar ist. Das SVA-Türkei bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtsvorschriften über die gesetzliche

  • Kranken-,
  • Renten- und
  • Unfallversicherung

sowie auf den Bereich des Kindergeldrechts.

Nähere Einzelheiten zum sachlichen Geltungsbereich können der GRA zu Art. 2 SVA-Türkei entnommen werden.

Persönlicher Geltungsbereich

Der Art. 3 SVA-Türkei regelt, auf welche Personen das Abkommen anwendbar ist (persönlicher Geltungsbereich). Das SVA-Türkei gehört zu den sogenannten „geschlossenen Abkommen“.

Näheres siehe bitte auch GRA zu Art. 3 SVA-Türkei

Gleichbehandlung

Der Art. 4 SVA-Türkei regelt, welche Personen den eigenen Staatsangehörigen gleichstehen (Gleichbehandlung). Bei der Anwendung des SVA-Türkei sind dies bei Aufenthalt in der Türkei oder in Deutschland:

  • Staatsangehörige der beiden Vertragsparteien,
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 zu diesem Abkommen,
  • Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954,
  • andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen ableiten.

Das SVA-Türkei kennt keine Gleichbehandlung bei Aufenthalt in einem Drittstaat. Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 4 SVA-Türkei entnommen werden.

Die Gleichbehandlung erstreckt sich nicht auf die freiwillige Versicherung (vergleiche GRA zu Nr. 5 Buchst. d SP zum SVA-Türkei).

Nichtanwendung von Wohnortklauseln

Für die in Art. 4 SVA-Türkei genannten Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, sind nach Art. 4a SVA-Türkei auch die beiderseitigen Staatsgebiete gleichgestellt (Gebietsgleichstellung). Einschränkungen ergeben sich aufgrund von Art. 28 Abs. 7 SVA-Türkei (sogenannte Arbeitsmarktrenten) und nach Nr. 6 Buchst. a SP zum SVA-Türkei (Versicherungszeiten, die außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegt wurden).

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 4a SVA-Türkei entnommen werden.

Gleichstellung von Tatbeständen

Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder sonstigen leistungseinschränkenden Vorschriften sind nach Art. 10 SVA-Türkei grundsätzlich entsprechende Tatbestände im anderen Vertragsstaat gleichgestellt.

Bei der Anwendung der innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften berücksichtigen die Vertragsstaaten nach Art. 10 Abs. 1 SVA-Türkei die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats wie entsprechende eigene Leistungen. Führt der Bezug von Leistungen in beiden Vertragsstaaten zu einer Minderung der Rente, wird der Minderungsbetrag jeweils halbiert (Art. 10 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei).

Näheres siehe bitte auch GRA zu Art. 10 SVA-Türkei.

Eine türkische Pflichtversicherung steht nach Art. 10 Abs. 2 SVA-Türkei deutschen Pflichtbeiträgen gleich und damit einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI entgegen. (vergleiche GRA Beitragserstattung Türkei).

Regelungen zur Versicherungspflicht

Die Art. 5 SVA-Türkei bis Art. 9 SVA-Türkei enthalten Regelungen darüber, welche nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden sind, damit eine Doppelversicherung vermieden wird. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat befindet.
  • Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, gelten für diese Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates. Ausnahmevereinbarungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Diese Entsenderegelung gilt auch für Selbständige.
  • In Einzelfällen können Ausnahmevereinbarungen für Arbeitnehmer und Selbständige getroffen werden.

Zusammenrechnung und Mindestversicherungszeit

Der Art. 27 SVA-Türkei regelt die Berücksichtigung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten des anderen Staates für den Anspruchserwerb. Der deutsche Träger berücksichtigt bei der Anspruchsprüfung nach dem SGB Vl auch türkische Versicherungszeiten und rechnet diese mit den deutschen Zeiten zusammen, sofern sie nicht mit eigenen zusammenfallen.

Das SVA-Türkei enthält seit 01.04.1987 keine Regelung mehr, welche die Entstehung eines Rentenanspruchs durch Zusammenrechnung verhindert (sogenannte „Mini-Zeiten-Regelung“). Ein Rentenanspruch besteht daher auch dann, wenn gegebenenfalls nur ein deutscher Beitrag vorhanden ist und die Wartezeit durch Zusammenrechnung erfüllt wird.

Nähere Einzelheiten zur Zusammenrechnung können auch der GRA zu Art. 27 SVA-Türkei entnommen werden.

Keine Zusammenrechnung von deutschen und türkischen Versicherungszeiten findet bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe statt (Nr. 13 SP zum SVA-Türkei).

Rentenberechnung

Für die deutsche Rentenberechnung bestimmt Art. 28 Abs. 2 SVA-Türkei, dass die Berechnung nur aus den deutschen Zeiten und eine rein innerstaatliche Berechnung erfolgt.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 28 SVA-Türkei entnommen werden.

Dehnungstatbestände

Die Berücksichtigung türkischer Sachverhalte als Dehnungstatbestände sieht das SVA-Türkei nicht vor (siehe dazu auch GRA zu Art. 27 SVA-Türkei).

Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Nach Art. 43 Abs. 1 SVA-Türkei leisten die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten einander gegenseitige (Amts-)Hilfe. Die Verpflichtung zur Amtshilfe beschränkt sich auf die Stellen, die mit der Durchführung der zum sachlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei gehörenden Rechtsvorschriften und mit der Durchführung des SVA-Türkei betraut sind.

Die gegenseitige Amtshilfe umfasst ausdrücklich auch die Durchführung ärztlicher Untersuchungen im anderen Vertragsstaat (Art. 43 Abs. 2 S. 1 SVA-Türkei).

Die Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenfrei (Art. 43 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei). Einschränkungen bestehen für die Erstattung von Kosten für ärztliche Untersuchungen im anderen Vertragsstaat (Art. 43 Abs. 2 S. 2 SVA-Türkei).

(vergleiche GRA zu Art. 43 SVA-Türkei)

Gebühren und Befreiung von der Legalisation

Ist die Ausstellung von Urkunden oder sonstigen Schriftstücken nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats für die Zwecke der Sozialversicherung ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren befreit, so erstreckt sich diese Befreiung nach Art. 44 Abs. 1 SVA-Türkei auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei dem Träger der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind.

Art. 44 Abs. 2 SVA-Türkei befreit deutsche und türkische Urkunden und sonstige Schriftstücke von der Legalisation (Bestätigung der Echtheit) oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die den vertragsstaatlichen Sozialversicherungsträgern im Rahmen der Anwendung des SVA-Türkei vorzulegen sind.

Einreichung von Schriftstücken und Antragsgleichstellung

Anträge, die bei einer für die Antragsannahme zugelassenen Stelle in einem Vertragsstaat gestellt wurden, gelten als beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats gestellt (Art. 46 Abs. 1 S. 1 SVA-Türkei). Dies gilt für sonstige Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gelten auch als Anträge auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (Art. 46 Abs. 2 S. 1 SVA-Türkei). Der Antragsteller kann jedoch, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats zulässig ist, die Feststellung der Leistungsansprüche auf einen Vertragsstaat beschränken (Art. 46 Abs. 2 S. 2 SVA-Türkei).

(vergleiche GRA zu Art. 46 SVA-Türkei)

Datenschutz

Das SVA-Türkei enthält keine Datenschutzklausel.

Nähere Einzelheiten zur Datenübermittlung im Rahmen des SVA-Türkei können der GRA zu § 77 SGB X entnommen werden.

Durchführungsvereinbarung und Verbindungsstellen

Art. 48 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei ermöglicht den zuständigen Behörden den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung (DV).

Die DV zum SVA-Türkei ist nach dem eigentlichen Abkommen erst am 30.06.1988 in Kraft getreten, die DV ist nach Art. 16 DV zum SVA-Türkei aber rückwirkend ab 01.11.1965 – dem Inkrafttreten des SVA-Türkei - anwendbar.

In Art. 48 Abs. 2 SVA-Türkei werden als Verbindungsstellen für die Rentenversicherung auf deutscher Seite  die nachfolgenden Träger bestimmt, wobei jeweils die heutige Organisationsbezeichnung genannt wird:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern ,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Verbindungsstelle auf türkischer Seite ist die heutige SGK.

Nähere Einzelheiten enthält auch die GRA zu Art. 48 SVA-Türkei.

Weitere Informationen zur SGK enthält auch die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Türkei.

Währung und Umrechnungskurs

Der Art. 40 SVA-Türkei regelt, in welcher Währung Geldleistungen an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden und welcher Umrechnungskurs dabei maßgebend ist.

Im Rahmen des SVA-Türkei besteht für die Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Sonderzahlverfahren, während für die beiden Bundesträger das reguläre Direktzahlverfahren über den Renten Service der Deutschen Post AG gilt.

Nähere Einzelheiten – auch zum Zahlverfahren der türkischen Seite an Berechtigte in Deutschland – können der GRA zu Art. 40 SVA-Türkei entnommen werden.

Erstattungen

In Art. 49 SVA-Türkei ist eine Erstattungsregelung enthalten, die neben den Trägern, die vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei erfasst werden, auch die „Fürsorgeträger“ erfasst (siehe GRA zu Art. 49 SVA-Türkei ).

Freiwillige Versicherung

Die Gleichstellung nach Art. 4 SVA-Türkei wird durch Nr. 5 Buchst. d SP zum SVA-Türkei hinsichtlich des Rechts zur freiwilligen Versicherung in Deutschland eingeschränkt: Seit 01.04.1987 können sich türkische Staatsangehörige bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands nicht mehr in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern.

(vergleiche GRA zu Nr. 5 Buchst. d SP zum SVA-Türkei)

Beitragserstattung

Aufgrund der Änderung des Art. 53 SVA-Türkei gilt das Abkommen seit 01.04.1987 auch für einmalige Leistungen und damit auch für die Beitragserstattung. Das bedeutet insbesondere, dass auch die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in der Türkei nach Art. 10 Abs. 2 SVA-Türkei einer Beitragserstattung entgegen steht (vergleiche auch Abschnitt 6).

Türkische Staatsangehörige, die Deutschland bis zum 17.03.1987 auf Dauer verlassen haben, erhalten die Beitragserstattung nach den bis zum Inkrafttreten des Zusatzabkommens geltenden Regelungen. Das bedeutet, dass diesen Personen die deutschen Rentenversicherungsbeiträge ungeachtet einer türkischen Pflichtversicherung erstattet werden.

Nähere Einzelheiten können auch der GRA zu Beitragserstattung Türkei entnommen werden.

Krankenversicherung der Rentner und Beitragszuschuss

Art. 14 SVA-Türkei enthält eine Regelung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Bei Personen, die aus beiden Vertragsstaaten eine Rente beziehen (Doppelrentner), wird die Krankenversicherung der Rentner nach den Vorschriften ihres Wohnstaates durchgeführt. Wird nur eine deutsche Rente bezogen (Einfachrentner), besteht eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bei einem Aufenthalt in der Türkei fort. Eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung in der Türkei geht der Krankenversicherung der Rentner vor.

Nähere Einzelheiten – auch zum Beitragszuschuss - enthält die GRA zu Art. 14 SVA-Türkei .

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Übersicht SVA-Türkei