Artikel 40 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Der Träger der einen Vertragspartei ist berechtigt, Geldleistungen zugunsten einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, auch in deren Währung zu zahlen. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist.