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Art. 14 SVA-Türkei: KVdR, PflegeV und Zuschuss zur Krankenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.04.2020

Änderung

Im Abschnitt 3.2.1 wurde ein Hinweis auf die geänderte Zuständigkeit der AOK bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts von Einfachrentnern in die Türkei aufgenommen. Im den Abschnitten 4.2.1 und 5 wurden Hinweise zur Familienversicherung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand15.04.2020
Rechtsgrundlage

Art. 14 SVA-Türkei

Version002.00

Inhalt der Regelung

Bei Art. 14 SVA-Türkei handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Regelung zur Krankenversicherung der Rentner, die festlegt, die Rechtsvorschriften welchen Vertragsstaats auf Rentner anzuwenden sind.

Absatz 1 durchbricht für Einfachrentner/Antragsteller, die im anderen Vertragsstaat leben, das für die Krankenversicherung geltende Territorialitätsprinzip.

Absatz 2 regelt die Zuständigkeit der Krankenkassen.

Absatz 3 behandelt die Krankenversicherung von Mehrfachrentnern/Antragstellern und verweist diese ausschließlich in die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Absatz 4 enthält besondere Regelungen für Rentner, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind.

Absatz 5 bestimmt, dass die Abs. 1 bis 4 keine Anwendung finden, wenn der Berechtigte in dem Vertragsstaat, in dem er sich gewöhnlich aufhält, wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit (bereits) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Absatz 6 enthält besondere Regelungen für Mehrfachrentner/Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt von dem einen in den anderen Vertragsstaat verlegen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 11 SVA-Türkei
    Nach dieser Regelung können für die Erfüllung der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V, das Recht zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V und den Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung deutsche und türkische Krankenversicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden. Dies gilt sowohl bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland als auch in der Türkei.
  • Art. 12 SVA-Türkei
    Die Vorschrift enthält einschränkende Regelungen zur Art. 4a SVA-Türkei. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei gilt die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b SVA-Türkei enthaltene Einschränkung bei der Leistungsgewährung bei vorübergehendem Aufenthalt der Rentner im anderen Vertragsstaat entsprechend.
  • Nr. 11 SP zum SVA-Türkei
    Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen zu Art. 14 SVA-Türkei zum Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 4), zum Beitragseinbehalt bei in der deutschen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei und zur Beitragszahlung von Rentenantragstellern.

Allgemeines

Art. 14 SVA-Türkei regelt die Zuordnung der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung eines der beiden Vertragsstaaten. Dabei ist von Bedeutung, in welchem Vertragsstaat die Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (siehe Abschnitt 2.1).

Ein Rentenanspruch im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V beziehungsweise ein Rentenbezug im Sinne des § 106 SGB VI ist nicht nur dann gegeben, wenn dieser rein innerstaatlich besteht, sondern auch dann, wenn er aufgrund der Zusammenrechnungsregelung des Art. 27 SVA-Türkei besteht.

Art. 14 SVA-Türkei gilt grundsätzlich nicht für die PflegeV, weil diese vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Art. 2 SVA-Türkei) nicht erfasst wird. Die Versicherungspflicht in der PflegeV beurteilt sich daher allein nach innerstaatlichem deutschem Recht. § 3 Nr. 2 SGB IV (Territorialitätsprinzip) bestimmt, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht auch in der PflegeV für alle Personen anwendbar sind, die den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Einzelheiten zur Krankenversicherung der Rentner/PflegeV siehe Abschnitte 3 und 3.2.

Zu einer Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder PflegeV nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI kann es für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nicht kommen (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 12.2).

Art. 14 SVA-Türkei bezieht sich nicht auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI. Hier sind gegebenenfalls andere Normen des SVA-Türkei zu beachten. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 4 (Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI).

Bestimmung des Zeitpunkts des gewöhnlichen Aufenthalt bei Verzug innerhalb der Vertragsstaaten

Bei der Zuordnung der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung eines der beiden Vertragsstaaten nach Art. 14 SVA-Türkei ist von Bedeutung, in welchem Vertragsstaat die Rentner sich gewöhnlich aufhalten. Die für die Krankenversicherung zuständigen Verbindungsstellen haben in Bezug auf die Regelungen des SVA-Türkei, die die Krankenversicherung betreffen, eine Vereinbarung zur Bestimmung des Zeitpunkts getroffen, ab dem der Aufenthalt einer Person nach einem Verzug von einem in den anderen Vertragsstaat als gewöhnlicher Aufenthalt für die Anwendung dieser Regelungen gilt.

Beachte:

Die in diesem Abschnitt beschriebene Vereinbarung zur Feststellung des Zeitpunkts des gewöhnlichen Aufenthalts bei Verzug von einem in den anderen Vertragsstaat findet nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.

Für die Rentenversicherungsträger ist diese Vereinbarung im Zusammenhang mit Art. 14 SVA-Türkei unter anderem von Bedeutung, weil vom Zeitpunkt, ab dem sich Rentner im anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten, abhängt, ab beziehungsweise bis zu welchem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Danach richtet sich wiederum, ab beziehungsweise bis zu welchem Zeitpunkt Krankenversicherungsbeiträge nach § 255 SGB V beziehungsweise Pflegeversicherungsbeiträge nach § 60 SGB XI aus der deutschen Rente einzubehalten sind (siehe Abschnitt 3.3). Auch der Zeitpunkt ab dem beziehungsweise bis zu dem ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist, wird von der Vereinbarung beeinflusst (Abschnitt 4.3).

Bei Anwendung von Regelungen, die allein die Rentenversicherung betreffen (zum Beispiel Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Verzug des Rentners in die Türkei, wenn der Anspruch auf diese Rente nur aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes besteht), ist der gewöhnliche Aufenthalt jedoch entsprechend den Ausführungen in der GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 4 zu bestimmen. Die zwischen den Krankenversicherungsträgern getroffene Vereinbarung ist dabei nicht zu beachten.

Die Verbindungsstellen für die Krankenversicherung haben vereinbart, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, wenn sich eine Person nach ihrem Verzug in den anderen Vertragsstaat dort ununterbrochen für mindestens 183 Tagen aufgehalten hat (183-Tage-Frist). Bei einem Verzug gilt der Wohnsitz für die Anwendung der Regelungen zur Krankenversicherung des SVA-Türkei insoweit erst ab dem 184. Tag als verlegt.

Wird der Aufenthalt innerhalb der 183-Tage-Frist unterbrochen - sei es auch nur für einen Tag -, beginnt eine neue Frist von 183 Tagen. Diese Regelung gilt sowohl für Personen, die ihren Wohnort von Deutschland in die Türkei verlegen, als auch für Personen, die ihren Wohnort aus der Türkei nach Deutschland verlegen. Solange die 183-Tage-Frist nicht abgelaufen ist, gilt der Aufenthalt nach dem Verzug als vorübergehender Aufenthalt.

Die 183-Tage-Frist gilt nicht, wenn Rentner in den anderen Vertragsstaat verziehen und auch die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Bank gezahlt wird. Verlegen Rentner ihren Wohnort von Deutschland in die Türkei und wird gleichzeitig ihre deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer in der Türkei ansässigen Bank gezahlt, gehen die Krankenversicherungsträger bereits ab dem Zeitpunkt des Verzugs von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei aus. Verlegen Rentner ihren Wohnort aus der Türkei nach Deutschland gilt dies entsprechend.

Die Prüfung der 183-Tage-Frist und die Entscheidung über den Zeitpunkt, ab dem von einem gewöhnlichen Aufenthalt für die Anwendung des Art. 14 SVA-Türkei sowie der anderen Regelungen zur Krankenversicherung des SVA-Türkei auszugehen ist, treffen allein die Krankenversicherungsträger. Das Ergebnis der Entscheidung wird im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur KVdR mitgeteilt.

Verziehen Rentner, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, von einem in den anderen Vertragsstaat, ist die zuständige Krankenkasse (wie bisher auch) mit dem Vordruck A1209 zu unterrichten. Dabei ist das Datum des Verzugs mitzuteilen, das die Rentner gegenüber dem Rentenversicherungsträger angegeben haben. Damit die deutschen Krankenkassen den Zeitpunkt der Verlegung des Wohnorts/des gewöhnlichen Aufenthalts zutreffend prüfen können, ist im Vordruck A1209 unter Abschnitt 11 „Sonstiges“ auch mitzuteilen, in welchem der Vertragsstaaten die Bank ansässig ist, bei der das Bankkonto geführt wird, auf das die deutsche Rente gezahlt wird (Kontoland). Sollte mit dem Verzug auch ein Wechsel des Kontolands erfolgen, ist zusätzlich anzugeben, ab welchem Monat die deutsche Rente auf das Konto bei der Bank im anderen Vertragsstaat gezahlt wird.

Hinweis:

Auf Rentner, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert sind, findet die 183-Tage-Frist keine Anwendung. Die private Krankenversicherung wird vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Türkei nicht erfasst. Die Vereinbarungen, die die für die Krankenversicherung zuständigen Verbindungsstellen getroffen haben, gelten daher nicht für private Krankenversicherungsunternehmen.

Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV

Bei der Prüfung, ob Rentner in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert sind, ist zu unterscheiden, ob sie sich gewöhnlich in Deutschland (Abschnitt 3.1) oder in der der Türkei (Abschnitt 3.2) aufhalten.

Verziehen Rentner von einem in den anderen Vertragsstaat gelten gegebenenfalls besondere Regelungen zum Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV (siehe Abschnitt 3.3).

Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Für Antragsteller oder Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beurteilt sich die deutsche Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach Art. 14 Abs. 3 SVA-Türkei allein nach den deutschen Rechtsvorschriften, und zwar unabhängig davon, ob auch eine türkische Rente beantragt ist oder bezogen wird. Dies gilt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch für die PflegeV.

Die Entscheidung über die Pflichtversicherung in der KVdR/PflegeV trifft die vom Antragsteller oder Rentner gewählte deutsche gesetzliche Kranken- und Pflegekasse (beispielsweise die Orts-, Betriebs-, Innungs- oder Ersatzkasse) nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Stellt die zuständige Kranken- und Pflegekasse Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und PflegeV - bei der KVdR gegebenenfalls unter Berücksichtigung türkischer Krankenversicherungszeiten (Art. 11 SVA-Türkei) - fest, so ist der Beitragsabzug für die Krankenversicherung und PflegeV nach §§ 249a, 255 SGB V vorzunehmen, siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V.

Bei Wohnsitzverlegung aus der Türkei nach Deutschland beachte Abschnitt 3.3.

Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei

Eine Versicherungspflicht in der PflegeV nach dem SGB XI (soziale und private PflegeV) tritt bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nicht ein.

In Bezug auf die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR ist zwischen Personen zu unterscheiden, die allein deutsche Rente beantragt haben beziehungsweise beziehen (Einfachrentner, siehe Abschnitt 3.2.1) und solchen, die auch eine türkische Rente beantragt haben oder beziehen (Mehrfachrentner, siehe Abschnitt 3.2.2).

Einfachrentner/Antragsteller

Wird allein eine deutsche Rente bezogen (oder ist allein eine solche beantragt), kommt es bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei aufgrund des Art. 14 Abs. 1 S. 1 SVA-Türkei zu einer deutschen Pflichtversicherung in der deutschen KVdR, wenn

  • die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V erfüllt sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Zusammenrechnungsregelung des Art. 11 SVA-Türkei) und
  • keine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (§ 6 SGB V) oder Befreiung von der KVdR auf Antrag (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) besteht und
  • nach den türkischen Rechtsvorschriften keine Versicherung in der gesetzlichen türkischen Krankenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit besteht (siehe Art. 14 Abs. 5 SVA-Türkei). Ein Familienhilfeanspruch nach türkischen Rechtsvorschriften hat keinen Einfluss auf die Durchführung der KVdR.

Ist der Einfachrentner in der deutschen KVdR pflichtversichert, sind von der deutschen Rente auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 255 SGB V einzubehalten. Für Einfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei sind jedoch keine Beiträge für eine PflegeV einzubehalten, weil eine solche nicht eintritt (siehe auch Nr. 11 Buchst. b SP zum SVA-Türkei).

Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich unter Anwendung des SVA-Türkei oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Türkei dar.

Für Rentenantragsteller gilt im Übrigen Nr. 11 Buchst. c SP zum SVA-Türkei, wonach die Beitragszahlung aufgeschoben wird und allein Sachleistungen zu gewähren sind.

Zuständiger deutscher Träger der Krankenversicherung ist der Träger, bei dem der Einfachrentner versichert ist. Ist danach eine AOK zuständig, gehört der Einfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei der AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Bonn an (Art. 14 Abs. 2 S. 1 SVA-Türkei). Abweichend hiervon haben die AOKen im Mai 2017 festgelegt, dass die AOK Rheinland/Hamburg nicht zuständig wird, wenn Einfachrentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland in die Türkei verlegen. In diesen Fällen bleibt die AOK zuständig, bei der der Einfachrentner vor der Verlegung des Aufenthalts zuletzt versichert war.

Art. 14 Abs. 2 SVA-Türkei regelt, dass alle Hinterbliebenen einer Familie mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nur einer Krankenkasse angehören. Zuständig ist die Krankenkasse der Witwe. Ist eine Witwe nicht vorhanden, ist die Krankenkasse der jüngsten Waise zuständig. Dies gilt aber nur für die in der Türkei wohnenden Hinterbliebenen.

Mehrfachrentner/Antragsteller

Wird eine Rente nach den deutschen und türkischen Rechtsvorschriften bezogen oder ist sowohl eine deutsche als auch eine türkische Rente beantragt worden (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gleichstellungsregelung von Anträgen des Art. 46 SVA-Türkei), so sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nach Art. 14 Abs. 3 SVA-Türkei ausschließlich die türkischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden. Es kommt nicht zu einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR (zur Versicherungspflicht in der PflegeV kommt es ebenfalls nicht) und somit auch nicht zu einem Beitragseinbehalt aus der deutschen Rente.

Hinsichtlich des Begriffs Mehrfachrentner/Antragsteller im Sinne des Art. 14 Abs. 3 SVA-Türkei ist zu beachten, dass sich

  • dieser unter anderem auch auf die Fallgestaltung bezieht, in der beispielsweise bereits eine deutsche Rente bezogen wird, aber der türkische Versicherungsträger über den türkischen Rentenantrag noch keine Entscheidung getroffen hat,
  • der Status als solcher nach Auffassung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft ändert. Wird beispielsweise eine deutsche Rente ab 01.04.2014 gewährt und ist aufgrund des türkischen Rentenantrags das türkische Rentenverfahren (hier: Ablehnung eines Rentenanspruchs) erst zum 01.06.2014 rechtswirksam beendet, so liegt die Eigenschaft als Einfachrentner grundsätzlich erst ab 01.06.2014 vor (also nicht rückwirkend ab 01.04.2014).
Fälle nach Art. 27 Nr. 3 SVA-Türkei alter Fassung

Die Regelung des Art. 27 Nr. 3 SVA-Türkei alter Fassung, wonach der deutsche Träger die zur türkischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mitzuentschädigen hatte, wenn die türkische Beitragszeit weniger als 6 Monate umfasste, ist durch das Zusatzabkommen ersatzlos gestrichen worden. Nach Auffassung der deutschen Träger hat der türkische Träger deshalb aus seinen Beiträgen seit 01.04.1987 auch dann Rente zu gewähren, wenn

  • erstmals eine deutsche Hinterbliebenenrente aus einem Leistungsfall des Todes nach dem 31.03.1987 zu leisten ist, auch wenn die vorausgegangene Versichertenrente unter Anwendung des Art. 27 Nr. 3 SVAbk alter Fassung festgestellt wurde, oder
  • eine Waisenrente wieder zu gewähren ist.

Die türkischen Träger lehnen zwar grundsätzlich in den vorgenannten Fällen eine Rentengewährung ab, doch ist aufgrund der deutschen Rechtsauffassung das zwischenstaatliche Verfahren weiterhin durchzuführen und eine Entscheidung des türkischen Trägers (Formblatt TR 7) zu verlangen. Die Doppelrentenantragstellung hat gem. Art. 14 Abs. 3 SVA-Türkei zur Folge, dass die Rentenantragsteller solange als Mehrfachrentenantragssteller gelten, solange erst nach Vorliegen der Mitteilung des türkischen Trägers über die Ablehnung des Antrages beziehungsweise die Nichtgewährung einer türkischen Rente die Anmeldung zur deutschen KVdR zu erfolgen hat.

Wohnsitzverlegung innerhalb der Vertragsstaaten

Art. 14 Abs. 6 SVA-Türkei enthält für Mehrfachrentner/Antragsteller besondere Regelungen in Bezug auf den Beginn beziehungsweise das Ende der jeweils anzuwendenden KVdR-Vorschriften bei Verlegung des Wohnorts/gewöhnlichen Aufenthalts vom Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates (siehe Abschnitt 3.3.2).

Für Einfachrentner/Antragsteller gilt Art. 14 Abs. 1 SVA-Türkei (siehe Abschnitt 3.3.1).

Verzug eines Einfachrentners/Antragstellers

Verlegt eine Person, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Rente bezieht oder beantragt hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, sind nach Art. 14 Abs. 1 SVA-Türkei die Rechtsvorschriften über die KVdR des ersten Vertragsstaates auch weiterhin anzuwenden.

Bei deutschen Einfachrentnern, die in der KVdR pflichtversichert sind, bleibt es also, auch nach dem sie ihren Wohnort/gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt haben, bei dieser Pflichtversicherung. Daher sind auch weiterhin nach § 255 SGB V Beiträge aus der deutschen Rente einzubehalten.

Allerdings sind deutsche Einfachrentner ab dem Zeitpunkt ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Türkei nicht mehr in der PflegeV pflichtversichert (siehe Abschnitt 2). Dieser Zeitpunkt wird unter Berücksichtigung der 183-Tage-Frist bestimmt (siehe Abschnitt 2.1). Solange der Aufenthalt des Einfachrentners in der Türkei nur als vorübergehend gilt, wird die PflegeV fortgeführt, und es sind aus der deutschen Rente Beiträge nach § 60 SGB XI einzubehalten. Bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge einzubehalten sind, wird im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur KVdR mitgeteilt.

Bei Wohnsitzverlegung

  • von Deutschland in die Türkei
    siehe Beispiel 1.
  • aus der Türkei nach Deutschland
    siehe Beispiel 3.

Verzug eines Mehrfachrentners/Antragstellers

Verlegt ein Rentner, der eine deutsche und eine türkischen Rente (Mehrfachrentner) erhält, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, sind nach Art. 14 Abs. 6 SVA-Türkei die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung des bisherigen Wohnstaates bis zum Ende des Monats anzuwenden, in dem der gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegt wurde. Erst danach sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung des Vertragsstaats anzuwenden, in den der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat. Die Krankenversicherungsträger bestimmen den Zeitpunkt, ab dem nach dem Verzug von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist, unter Berücksichtigung der 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1).

Hinweis zur PflegeV:

Bei Verzug von Mehrfachrentnern in den anderen Vertragsstaat ist der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ zu beachten. Die PflegeV beginnt beziehungsweise endet in diesen Fällen zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Versicherung in der deutsche gesetzliche Krankenversicherung beginnt beziehungsweise endet. Bei Anwendung der 183-Tage-Frist besteht die Versicherung in der PflegeV daher solange fort, wie die Mehrfachrentner auch in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Ab beziehungsweise bis zu welchem Zeitpunkt Beiträge zur KVdR nach § 255 SGB V beziehungsweise zur PflegeV nach § 60 SGB XI aus der deutschen Rente einzubehalten sind, teilt die zuständige Krankenkasse im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur KVdR mit.

Bei Wohnsitzverlegung

  • von Deutschland in die Türkei
    siehe Beispiel 2.
  • aus der Türkei nach Deutschland
    siehe Beispiel 4.

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 VI

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist zu unterscheiden, ob die Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (siehe Abschnitt 4.1) oder in der Türkei (siehe Abschnitt 4.2) haben.

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beurteilt sich für Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach innerstaatlichem deutschem Recht. Das SVA-Türkei enthält für diese Fälle keine sich auswirkenden Bestimmungen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Rentner neben ihrer deutschen Rente auch eine türkische Rente beziehen. Es gilt die GRA zu § 106 SGB VI.

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bei gewöhnlichem Aufenthalt in Türkei

Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nach § 111 Abs. 2 SGB VI ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Person, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 4a SVA-Türkei erfasst wird (siehe GRA zu Art. 4a SVA-Türkei, Abschnitt 2).

Seit dem 05.05.2005 gilt die Gebietsgleichstellungsregelung des Art. 4a SVA-Türkei auch für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz und deren Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben. Dies folgt aus der Rechtsprechung im EuGH-Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo, in Verbindung mit der Änderung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum 05.05.2005.

Bei den Hinterbliebenen der von der Gebietsgleichstellungsregelung des Art. 4a SVA-Türkei erfassten Personen gilt die Gebietsgleichstellungsregelung nur für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente.

Ob die vorstehend genannten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten, hängt davon ab, ob es sich um Einfachrentner (siehe Abschnitt 4.2.1) oder Mehrfachrentner (siehe Abschnitt 4.2.2) handelt.

Einfachrentner

Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kommt bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nur für den Bezieher allein einer deutschen Rente (Einfachrentner) in Betracht, für den die Gebietsgleichstellungsregelung des Art. 4a SVA-Türkei gilt (siehe Abschnitt 4).

Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich unter Anwendung des SVA-Türkei oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Türkei dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1)

Die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung ist nur möglich, wenn auch die weiteren Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sind. Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten:

  • Eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR aufgrund des Art. 14 Abs. 1 SVA-Türkei (für Einfachrentner) schließt den Anspruch auf den Zuschuss zu einer daneben bestehenden privaten oder freiwilligen zuschussfähigen Krankenversicherung aus.
  • In der Türkei besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (siehe Abschnitt 5). Sie stellt seit dem 01.05.2007 eine den Zuschuss ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Zuschuss zur Krankenversicherung, Abschnitt 5.2), sofern nicht die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist.
    Sind die Bezieher einer deutschen Rente lediglich als Familienangehörige in der türkischen gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, schließt diese Familienversicherung die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nicht aus (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.1, Hinweise zur Familienversicherung).
  • Eine freiwillige oder eine private türkische Krankenversicherung stellt keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Zuschuss zur PflegeV, Abschnitt 4.2). Gegebenenfalls ist die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI zu beachten.
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV (Territorialitätsprinzip) nicht zulässig wäre. Beachte hier darüber hinaus den oben angegebenen Ausschlussgrund durch eine türkische Pflichtkrankenversicherung.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt zwar grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Hier ist aber der oben angegebene Ausschlussgrund durch eine türkische Pflichtkrankenversicherung zu beachten.

Mehrfachrentner

Nr. 11 Buchst. a SP zum SVA-Türkei schließt Zahlung eines Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI an Rentner aus, die den türkischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung unterliegen.

Nach Art. 14 Abs. 3 SVA-Türkei unterliegen Rentner, die eine Rente nach den deutschen und türkischen Rechtsvorschriften beziehen (Mehrfachrentner) und sich gewöhnlich in der Türkei aufhalten, den türkischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung. Mehrfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei können daher keinen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten.

Wohnsitzverlegung innerhalb der Vertragsstaaten

Verlegen Rentner ihren Wohnsitz von einem in den anderen Vertragsstaat, kann dies Auswirkungen auf die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI haben.

Es ist zu unterscheiden, ob die Rentner von der Türkei nach Deutschland (siehe Abschnitt 4.3.1) oder von Deutschland in die Türkei verziehen (siehe Abschnitt 4.3.2).

Verzug aus der Türkei nach Deutschland

Verlegen Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus der Türkei nach Deutschland, beurteilt sich die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nach innerstaatlichem deutschem Recht. Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI.

Eine Besonderheit kann sich für Mehrfachrentner (siehe Abschnitt 4.2.2) ergeben, die eine Rente nach den deutschen und türkischen Rechtsvorschriften (Mehrfachrentner) beziehen und nach dem Verzug nach Deutschland in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Bei ihnen wird der Zeitpunkt, ab dem sie sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten und ab dem deshalb die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, unter Berücksichtigung der 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1) bestimmt. Gegebenenfalls beginnt die freiwillige Versicherung nicht bereits mit dem Tag des Verzugs nach Deutschland, sondern erst nach Ablauf der 183-Tage-Frist. Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann erst ab Beginn der freiwilligen Versicherung gezahlt werden. Den Beginn der freiwilligen Versicherung teilt die zuständige Krankenkasse im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur KVdR mit.

Auf Rentner, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert sind, findet die 183-Tage-Frist keine Anwendung.

Verzug von Deutschland in die Türkei

Es ist zwischen Einfachrentnern (siehe Abschnitt 4.3.2.1) und Mehrfachrentnern (siehe Abschnitt 4.3.2.2) zu unterscheiden.

Verzug von Einfachrentnern in die Türkei

Verlegen deutsche Einfachrentner, denen ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei, kann der Zuschuss weitergezahlt werden, wenn die in Abschnitt 4.2.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie in Abschnitt 4.2.1 ausgeführt, ist eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nicht möglich. Der Zeitpunkt, ab dem sich Rentner, die freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versicherten sind, gewöhnlich in der Türkei aufhalten, wird von den Krankenversicherungsträgern unter Berücksichtigung der 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1) bestimmt. Gegebenenfalls endet die freiwillige Versicherung nicht bereits mit dem Tag des Verzugs in die Türkei, sondern erst nach Ablauf der 183-Tage-Frist. Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann bis zum Ende der freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Das Ende der freiwilligen Versicherung teilt die zuständige Krankenkasse im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur KVdR mit.

Verzug von Mehrfachrentnern in die Türkei

Verlegen Mehrfachrentner (siehe Abschnitt 4.2.2), für die die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 4a SVA-Türkei gilt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei, besteht nach Nr. 11 Buchst. a SVA-Türkei in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 SVA-Türkei generell ab dem Zeitpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts in der Türkei kein Anspruch auf den Zuschuss mehr.

Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem sich Mehrfachrentner gewöhnlich in der Türkei aufhalten, ist zu unterscheiden, ob die Mehrfachrentner einen Zuschuss zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4.3.2.2.1) oder einen Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4.3.2.2.2) erhalten.

Freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung

Waren die Mehrfachrentner vor ihrem Verzug in die Türkei in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, endet die freiwillige Versicherung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich gewöhnlich in der Türkei aufhalten. Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu zahlen.

Der Zeitpunkt, ab dem sich diese Mehrfachrentner in der Türkei gewöhnlich aufhalten und ab dem deshalb die freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu beenden ist, wird unter Berücksichtigung der 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1) bestimmt. Gegebenenfalls endet die freiwillige Versicherung daher nicht bereits mit dem Tag des Verzugs in die Türkei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann bis zum Ende der freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Das Ende der freiwilligen Versicherung teilt die zuständige Krankenkasse im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur KVdR mit.

Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Waren die Mehrfachrentner vor ihrem Verzug in die Türkei bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert, findet die 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1) bei der Feststellung des Zeitpunkts, ab dem sie sich gewöhnlich in der Türkei aufhalten, keine Anwendung. Der Zeitpunkt, ab dem sich diese Mehrfachrentner gewöhnlich in der Türkei aufhalten, ist unter Berücksichtigung der Erläuterungen der GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 4 zu bestimmen. Ab diesem Zeitpunkt besteht nach Art. 14 Abs. 3 SVA-Türkei in Verbindung mit Nr. 11 Buchst. a SP zum SVA-Türkei kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI mehr.

Weisen Mehrfachrentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt haben, aber nach, dass die türkischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Verzugs in die Türkei, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie angewendet werden, kann ein Zuschuss zur Krankenversicherung bis zum Beginn der Anwendung der türkischen Rechtsvorschriften gezahlt werden. Dies gilt nur, sofern nach dem Verzug in die Türkei weiterhin alle Voraussetzungen nach § 106 SGB VI erfüllt sind.

Krankenversicherung in der Türkei

In der gesetzlichen türkischen Krankenversicherung besteht insbesondere Versicherungspflicht für Arbeitnehmer und ihre Angehörigen sowie Bezieher einer türkischen Rente (hierzu gehört auch die Rente nach dem Gesetz 3201). Für Familienangehörige der Versicherten besteht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft über eine Mitversicherung.

Während einer Praktikantenausbildung sind Schüler und Auszubildende krankenversicherungspflichtig, sofern die Ausbildung nach dem türkischen Gesetz über die Lehrlings- und Berufsausbildung Nr. 3308 durchgeführt wird. Aufgrund der in der Türkei geltenden Gesetze sind auch Militär- und Polizeischüler nach türkischen Rechtsvorschriften krankenversichert. Die Kosten hierfür übernimmt der Staat. Die deutschen Krankenversicherungsvorschriften sind somit auf Auszubildende im Sinne des türkischen Gesetzes Nr. 3308 und Militär- beziehungsweise Polizeischüler nicht anzuwenden.

Für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Selbständigen und bestimmte Gruppen der Arbeiter in der Landwirtschaft bestehen Sondersysteme.

Beispiel 1: Wohnsitzverlegung eines Einfachrentners/Antragstellers in die Türkei

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)

Ein in Deutschland lebender Bezieher allein einer deutschen Rente ist in der deutschen KVdR/PflegeV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI pflichtversichert.

Er verlegt am 09.08.2018 seinen Wohnort in die Türkei und hält sich dort ununterbrochen auf. Die 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1) endet am 07.02.2019. Für die Beurteilung des Krankenversicherungsverhältnisses geht die Krankenkasse davon aus, dass der Rentner seit dem 08.02.2019 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat.

Lösung:

Die Pflichtversicherung in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V endet nicht, da nach Art. 14 Abs. 1 SVA-Türkei die deutschen Vorschriften über die KVdR auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei weiterhin anzuwenden sind.

Die PflegeV wird vom SVA-Türkei nicht erfasst und endet daher dem Grunde nach am 09.08.2018. Ist das Ende der PflegeV von der deutschen Kranken-/Pflegekasse zum 07.02.2019 bestätigt worden, ist diese Entscheidung der Kranken-/Pflegekasse ohne Rückfrage hinzunehmen. In Fällen dieser Art ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse unter Berücksichtigung der 183-Tage-Frist bis zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die PflegeV von einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei ausgeht.

Beispiel 2: Wohnsitzverlegung einer Mehrfachrentnerin/Antragstellerin in die Türkei

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.2)

Eine in Deutschland lebende Bezieherin einer deutschen und einer türkischen Rente ist in der deutschen KVdR/PflegeV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI pflichtversichert.

Sie verlegt am 09.08.2018 ihren Wohnort in die Türkei und hält sich dort ununterbrochen auf. Die 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1) endet am 07.02.2019. Für die Beurteilung des Krankenversicherungsverhältnisses geht die Krankenkasse davon aus, dass die Rentnerin seit dem 08.02.2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat.

Lösung:

Nach Art. 14 Abs. 6 SVA-Türkei endet die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR mit Ende des Monats der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Somit unterliegt die Rentnerin bis zum 28.02.2019 der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR und ab 01.03.2019 der türkischen Krankenversicherung mit der Folge, dass bis zum 28.02.2019 auch der Krankenversicherungsbeitrag nach § 255 SGB V in Verbindung mit § 249a SGB V einzubehalten ist.

Die PflegeV folgt grundsätzlich der Krankenversicherung. Ist das Ende der PflegeV von der deutschen Kranken-/Pflegekasse (zeitgleich mit der KVdR) zum 28.02.2019 bestätigt worden, ist diese Entscheidung der Kranken-/Pflegekasse ohne Rückfrage hinzunehmen. In Fällen dieser Art ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse unter Berücksichtigung der 183-Tage-Frist auch in Bezug auf die PflegeV von einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei ausgeht.

Beispiel 3 Wohnsitzverlegung eines Einfachrentners/Antragstellers nach Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)

Ein deutscher Einfachrentner lebt in der Türkei.

Der Rentner unterliegt der Pflichtkrankenversicherung in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Er ist während seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Türkei gemäß Art. 14 Abs. 1 SVA-Türkei in der deutschen KVdR pflichtversichert. Eine Versicherung in der PflegeV besteht aber nicht.

Der Rentner hat ab dem 12.09.2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Lösung:

Der Rentner unterliegt nach seinem Zuzug weiterhin der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR. Ab dem 12.09.2007 ist er auch in der PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 4: Wohnsitzverlegung einer Mehrfachrentnerin/Antragstellerin nach Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.2)

Die Bezieherin einer deutschen und einer türkischen Rente lebt in der Türkei.

Sie verlegt am 09.08.2018 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland. Die 183-Tage-Frist (siehe Abschnitt 2.1) endet am 07.02.2019. Für die Beurteilung des Krankenversicherungsverhältnisses geht die Krankenkasse davon aus, dass die Rentnerin seit dem 08.02.2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Die Vorversicherungszeit in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist erfüllt.

Lösung:

Da die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt ist, unterliegt die Rentnerin nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR. Nach Art. 14 Abs. 6 SVA-Türkei beginnt die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR am 01.03.2019.

Die Zugehörigkeit zur PflegeV orientiert sich am bestehenden deutschen Krankenversicherungsschutz, sodass die PflegeV ebenfalls am 01.03.2019 beginnt.

Gesetz zu dem Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984

Inkrafttreten: 20.12.1986 (Gesetz), 01.04.1987 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1986 II, S. 1038 ff.

Durch Artikel 1 Nummer 14 des ZA wurde Artikel 14 Abs. 1 bis 3 SVA-Türkei neu gefasst und Artikel 14 Abs. 6 SVA-Türkei angefügt.

Gesetz zu dem Änderungsabkommen vom 28.05.69

Inkrafttreten: 09.01.1972 (Gesetz), 01.08.1972 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1972 II, S. 1 ff.

Durch das Abkommen wurden unter anderem Artikel 33a (Kindergeld) und 47a (Befugnisse der berufskonsularischen Vertretungen) in das Abkommen eingefügt.

Gesetz zu dem Abkommen vom 30.04.1964

Inkrafttreten: 22.09.1965 (Gesetz), 01.11.1965 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1965 II, S. 1169 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Artikel 14 SVA-Türkei sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.11.1965 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 14 SVA-Türkei