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Art. 46 SVA-Türkei: Antragsgleichstellung und zwischenstaatliches Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.10.2020

Änderung

Abschnitt 2 wurde überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand02.10.2020
Rechtsgrundlage

Art. 46 SVA-Türkei

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 46 SVA-Türkei regelt die Wirkung von Anträgen.

Nach Absatz 1 gelten Leistungsanträge, die bei einer zu ihrer Entgegennahme berechtigten Stelle eines Vertragsstaats gestellt wurden, auch für den anderen Vertragsstaat als gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

Nach Absatz 2 stehen die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gestellten Leistungsanträge einander gleich, sofern die antragstellende Person dies nicht einschränkt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung enthält die Definition was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ zu verstehen ist.

  • Art. 1 Nr. 3, 4 und 6 SVA-Türkei

Die Regelungen enthalten die Definitionen, was im Abkommen unter „zuständige Behörde“, „Träger“ und „zuständiger Träger“ zu verstehen ist.

Die Regelung enthält die Verpflichtung zur Weiterleitung. Anträge, Rechtsbehelfe, Erklärungen und Urkunden sind danach unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.

Regelt das Verfahren zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger.

Grundsätzliches zur Antragsgleichstellung

Leistungen werden in der Regel nur auf Antrag erbracht (siehe GRA zu § 19 SGB IV, Abschnitt 2). Leistungsanträge können wirksam nur beim zuständigen Leistungsträger oder den dafür zugelassenen Stellen gestellt werden (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 2 und 3). Der Art. 46 Abs. 1 SVA-Türkei erweitert den Kreis der zur Entgegennahme solcher Anträge berechtigten Stellen; ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt dabei auch als Antrag auf Leistungen des anderen Vertragsstaats (Antragsgleichstellung). Danach können schriftliche Anträge mit derselben Wirkung auch beim Träger des anderen Vertragsstaats gestellt werden.

Ein solcher im anderen Vertragsstaat wirksam gestellter Leistungsantrag gilt dann als beim zuständigen Träger im eigenen Vertragsstaat gestellter Leistungsantrag, und zwar an demselben Tag, an dem er im anderen Vertragsstaat eingereicht wurde (Eingangsfiktion). Er setzt das Verwaltungsverfahren in Gang (siehe GRA zu § 8 SGB X, Abschnitt 6), wahrt Fristen (siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitte 2.4 und 3.2) und hemmt die Verjährung (siehe GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 3.1).

Die Möglichkeit, schriftliche Anträge und andere Urkunden auch beim Träger im anderen Vertragsstaat wirksam und fristwahrend vorzulegen, besteht nach Art. 46 Abs. 1 S.  2 SVA-Türkei auch für Rechtsbehelfe und Erklärungen. So steht zum Beispiel die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Träger des anderen Vertragsstaats dem Eingang beim Träger des eigenen Vertragsstaats gleich. Damit kann zum Beispiel der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen einen deutschen Bescheid rechtswirksam und fristwahrend auch beim türkischen Rentenversicherungsträger eingelegt werden (siehe GRA zu § 84 SGG, Abschnitte 9 und 12). Entsprechendes gilt für den Rechtbehelf der Klage (siehe GRA zu § 91 SGG, Abschnitt 3). Die deutschen Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten daher entsprechende Hinweise.

Bei welchen Stellen Leistungsanträge wirksam gestellt werden können, richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 2 und 3). In Deutschland können Anträge auf türkische Leistungen bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung, der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und der Alterssicherung der Landwirte wirksam gestellt werden (siehe GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.2, und GRA zu § 128a SGB VI, Abschnitt 3). Anträge können wirksam und fristwahrend auch bei allen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland eingereicht werden (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 3 und 3.3). Dies kann insbesondere bedeutsam sein, wenn sich Antragsteller außerhalb der Vertragsstaaten in einem Drittstaat aufhalten.

Bezüglich der zuständigen Stellen in der Türkei wird auf den Abschnitt 2.1 verwiesen. Ein Antrag auf deutsche Rente kann somit rechtswirksam auch beim türkischen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Der Antrag ist so zu behandeln, als wäre er am gleichen Tag beim zuständigen Leistungsträger gestellt worden. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Antragsteller

  • nicht ausdrücklich eine Leistung aus dem anderen Vertragsstaat verlangt beziehungsweise
  • keine Versicherungszeiten nach dessen Rechtsvorschriften angegeben hat (siehe dazu auch Abschnitt 3.1).

Der den Antrag bearbeitende Versicherungsträger hat vielmehr das Verfahren im anderen Vertragsstaat von Amts wegen einzuleiten, wenn sich aus den eingereichten oder bereits vorliegenden Unterlagen oder den weiteren Ermittlungen ergibt, dass auch Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat zurückgelegt sind beziehungsweise zurückgelegt sein können. Die genaue Feststellung von Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat obliegt dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates.

Die Gleichstellung entbindet Antragsteller allerdings nicht von der Verpflichtung, zusätzliche Angaben zur Prüfung des Rentenanspruchs gegebenenfalls mittels weiterer Formblätter zu machen und dadurch den Antrag zu konkretisieren (§§ 16 Abs. 3, 60 Abs. 2 SGB I).

Für den Beginn der Verzinsung muss der Antrag vollständig sein, was er regelmäßig bei Verwendung der zweisprachigen Antragsformblätter TR 2 oder TR 3 ist (gegebenenfalls TR 3a) sowie TR 6 (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitte 16.2.1 und 16.2.1.2). Für den Beginn der 6-Monatsfrist kommt es allerdings auf den Eingang bei einem deutschen Rentenversicherungsträger an (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 16.2.2).

Zuständige türkische Stellen

Türkische Behörden, bei denen gemäß Art. 46 Abs. 1 SVA-Türkei der Antrag gestellt werden kann, sind im Allgemeinen die in Art. 3 VV zum SVA-Türkei genannte SGK und ihre Zweigstellen.

Die Anträge können aber auch bei anderen türkischen Behörden sowie den diplomatischen Vertretungen und Missionen gestellt werden. Als Antragsdatum gilt jeweils das Eingangsdatum bei den vorgenannten Dienststellen.

Hinweis:

Der Eingang eines Antrages beim türkischen Ortsvorsteher gilt nicht als Antragsdatum, weil dieser nicht als staatliche Behörde im Sinne des Art. 43 SVA-Türkei gilt.

Siehe Beispiel 1

Antragstellung durch Bevollmächtigte

Nach türkischen Rechtsvorschriften muss ein Antrag vom Berechtigten grundsätzlich selbst gestellt werden. Damit bei vollständigen Anträgen, die von Bevollmächtigten in Deutschland für in der Türkei wohnende Berechtigte gestellt wurden, nicht nochmals Antragsformulare vom türkischen Versicherungsträger angefordert werden müssen, wurde mit den türkischen Verbindungsstellen folgende Regelung als Ausnahme getroffen:

  • Vollmachten für deutsche Rechtsanwälte werden anerkannt, ganz gleich wo der Vollmachtgeber wohnt.
  • Bei Vollmachten, die anderen Personen erteilt werden, muss die Vollmacht bei Wohnsitz des Vollmachtgebers in Deutschland durch das zuständige türkische Konsulat, bei Wohnsitz in der Türkei durch einen türkischen Notar beglaubigt werden.

Besonderheiten bei der Antragsgleichstellung

Die Antragsgleichstellung gilt auch in den folgenden Fällen:

  • Ein in Deutschland gestellter Antrag auf Erwerbsminderungsrente gilt für den zuständigen türkischen Träger als Antrag auf eine Invaliditätsrente und, falls auch türkische Altersrente begehrt wird, zugleich als Antrag für diese Rente. Nur im zuletzt genannten Fall ist im Formblatt TR 2 gleichzeitig auch „Altersrente“ anzukreuzen und der formlose Altersrentenantrag zusammen mit dem Formblatt TR 2 dem türkischen Rentenversicherungsträger zu übersenden. Ein Antrag auf eine deutsche Altersrente (gleich welcher Art - zum Beispiel auch Teilrente) gilt als Antrag auf eine türkische Altersrente.
  • Ist ein in Deutschland gestellter Antrag auf Altersrente mangels Vorliegen der Voraussetzungen in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet worden, so gilt der Antrag für den türkischen Träger ebenfalls als Antrag auf Invaliditätsrente und bei Vollendung des maßgebenden Lebensalters auch als Altersrentenantrag.
  • Wird ein Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder auf Leistung zur Teilhabe nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet, so gilt der Antrag auch als Antrag auf eine türkische Rente.
  • Bei Anträgen auf die Rente für Bergleute gemäß § 45 Abs. 3 SGB VI sowie auf die Knappschaftsausgleichsleistung ist im Formblatt TR 2 das Kästchen „Altersrente“ anzukreuzen.
    Beachte:
    Die Angabe „von Amts wegen“ als Tag der Antragstellung ist nicht zulässig. Anzugeben ist immer das auch für den deutschen Träger maßgebende Datum, gegebenenfalls also das Datum des Eingangs der Erklärung zwecks Rentenumwandlung beziehungsweise das Datum der Unterschrift unter der Erklärung.

Gleichstellung bei weiteren über- oder zwischenstaatlichen Verträgen

Wird der Rentenantrag beim Träger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats gestellt und ist dort eine dem Art. 46 Abs. 2 S. 1 SVA-Türkei vergleichbare Regelung zur Gleichstellung der Anträge vorgesehen, wird das Antragsdatum aus diesem Rentenantrag auch für das SVA-Türkei übernommen (sogenannte multilaterale Antragsgleichstellung - AGZWSR 2/1997, TOP 7). Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um das früheste Antragsdatum handelt.

Siehe Beispiel 2

Weiterleitung von Anträgen, Rechtsbehelfen, Erklärungen

Anträge, Rechtsbehelfe und Erklärungen, die bei Trägern des einen Vertragsstaats eingereicht wurden, sind - weil sie sich an die zuständige Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats richten - an diese zur Begründung eines Anspruchs weiterzuleiten. Dies erfolgt nach Art. 7 DV zum SVA-Türkei unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die Regelung gilt sowohl für Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nur den anderen Vertragsstaat betreffen, als auch für Leistungsanträge, die über die Antragsgleichstellung in beiden Vertragsstaaten wirken.

Die Rentenversicherungsträger beider Vertragsstaaten sind danach verpflichtet, bei ihnen gestellte Leistungsanträge umgehend an den ausländischen Träger weiterzuleiten. Dabei wird das Antragsdatum mitgeteilt (Art. 3 Abs. 3 VV zum SVA-Türkei).

Ferner soll die antragstellende Person bereits bei Antragstellung Angaben über die Beschäftigung im anderen Vertragsstaat machen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 VV zum SVA-Türkei). Auch diese werden unverzüglich an den ausländischen Träger weitergeleitet; dies gilt auch für Personenstandsurkunden und Auszüge aus dem türkischen Einwohnerbuch (Art. 3 Abs. 4 VV zum SVA-Türkei).

Näheres zum Antragsverfahren und zur Bearbeitung der Rentenanträge kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Türkei entnommen werden.

Verspätete Verfahrenseinleitung durch die SGK

Die in Art. 46 Abs. 2 SVA-Türkei geregelte Antragsgleichstellung gilt auch, wenn die SGK den dort eingegangenen Antrag nicht oder erst verspätet nach Deutschland weiterleitet.

In Fällen der verspäteten Weiterleitung des Antrags ist aber zu prüfen, ob eine unbeschränkt rückwirkende Leistungsgewährung in Betracht kommt oder ob die Leistung nur im Rahmen der Verjährungsregelungen im Sinne von § 45 SGB I (Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind) zu erbringen ist. Für diese Prüfung kommt es darauf an, ob im ursprünglichen Rentenantrag des anderen Vertragsstaates deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht wurden. Soll die Einrede der Verjährung erhoben werden, muss dies im Rentenbescheid unter Darlegung aller berücksichtigten Gesichtspunkte genau begründet werden (siehe auch GRA zu § 45 SGB I).

Für nähere Ausführungen zur Vorgehensweise bei verspäteter Verfahrenseinleitung siehe auch GRA zu Übersicht VV zum SVA-Türkei, Abschnitt 4.3.3.

Keine Verfahrenseinleitung in der Türkei

Von der Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens beim türkischen Träger ist abzusehen, wenn

  • der Versicherte bereits eine türkische Rentenleistung bezieht und
  • dem türkischen Träger bereits ein Versicherungsverlauf nach Formblatt TR 4 übersandt wurde sowie
  • keine Änderung in den mitgeteilten deutschen Versicherungszeiten eingetreten ist.

In diesen Fällen ist der türkische Träger lediglich über die Antragstellung zu informieren und mit dem Formblatt TR 7 über den Abschluss des Verfahrens zu unterrichten.

Die Antragsgleichstellung gilt nicht

  • bei Renten an frühere Ehegatten,
  • bei Renten an gleichgeschlechtliche Ehe-/Lebenspartner,
  • bei Stiefkindern und Pflegekindern, die nicht in den Auszug aus dem Einwohnerbuch eingetragen sind,

da das türkische Recht keine Leistungen für diesen Personenkreis vorsieht. Es ist aber ein Formblatt TR 4 anzufordern, wenn die türkischen Zeiten für den Anspruchserwerb benötigt werden.

Keine Antragsgleichstellung bei Antragsbeschränkung

Wenn Antragsteller Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats geltend machen, tritt die Antragsgleichstellung kraft gesetzlicher Fiktion ein. Dazu besteht eine Ausnahme: Die Antragsgleichstellung tritt nach Art. 46 Abs. 2 S. 2 SVA-Türkei nicht ein, wenn die antragstellende Person verlangt, dass der Antrag nur in einem Vertragsstaat gelten soll (Antragsbeschränkung). Der Antrag wird dann im anderen Vertragsstaat nicht wirksam, kann keine Fristen wahren oder die Verjährung hemmen (siehe GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 2).

Die Weiterleitung eines Leistungsantrages an den zuständigen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates ist dann nicht erforderlich, wenn der Antragsteller nach dessen Rechtsvorschriften den Eintritt des Versicherungsfalls selbst bestimmen kann und von dieser Möglichkeit ausdrücklich Gebrauch macht (Art. 46 Abs. 2 S. 2 SVA-Türkei). Da nicht bekannt ist, ob und in welchen Fällen der Berechtigte nach türkischen Rechtsvorschriften den Eintritt des Versicherungsfalls selbst bestimmen kann, ist das zwischenstaatliche Verfahren grundsätzlich durchzuführen.

Beachte:

Im deutschen Recht ist dies in Fällen zulässig, in denen der Rentenbeginn vom Antragsteller selbst bestimmt werden kann (siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.6). Damit sollen Antragsteller vor Nachteilen durch vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten im anderen Vertragsstaat geschützt werden.

Ansonsten verbleiben Antragstellern nach deutschem Recht regelmäßig die Möglichkeiten der Antragsrücknahme und des Verzichts (siehe GRA zu § 46 SGB I, Abschnitte 3 und 7). Die Belastung des Trägers des anderen Vertragsstaats steht dem Verzicht nicht entgegen (Verbindliche Entscheidungen in RVaktuell 10/2012, 318).

Hinweis:

Die türkischen Träger haben erklärt, dass eine Rücknahme des Rentenantrags vor beziehungsweise nach Erteilung des Bescheides oder eine Beschränkung des Antrags auf die deutsche Leistung möglich ist.

Beispiel 1: Zuständige türkische Stellen

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Der Versicherte beantragt formlos mit Schreiben vom 12.02.2015 eine deutsche Altersrente. Das Schreiben geht am 18.02.2015 bei der SGK-Zweigstelle in Istanbul ein. Der formblattmäßige Rentenantrag wird von der SGK-Zweigstelle am 23.04.2015 aufgenommen und geht der Deutschen Rentenversicherung Bund am 18.05.2015 zu.

Lösung:

Für den Rentenbeginn (§ 99 SGB VI) ist das Antragsdatum 18.02.2015 maßgebend.

Beispiel 2: Gleichstellung bei weiteren über- oder zwischenstaatlichen Verträgen

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)
Türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Österreich mit Versicherungszeiten in Österreich, Türkei und Deutschland
Antragstellung beim österreichischen Träger unter Angabe von Zeiten in den 3 Staaten am15.04.2018
Eingang des Antrags beim deutschen Träger am20.11.2019
Lösung:
Maßgebend für die Anwendung des deutsch-türkischen Abkommens ist der15.04.2018
Gesetz zu dem Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984

Inkrafttreten: 20.12.1986 (Gesetz), 01.04.1987 (Abkommen)

Quellen: BGBl. 1986 II S. 1038 ff., BGBl. 1987 II S. 188

Durch das Zusatzabkommen wurde Art. 46 SVA-Türkei neu gefasst.

Gesetz zu dem Abkommen vom 30.04.1964

Inkrafttreten: 22.09.1965 (Gesetz), 01.11.1965 (Abkommen)

Quellen: BGBl. 1965 II S. 1169 ff., BGBl. 1965 II S. 1588

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 46 SVA-Türkei