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Art. 4a SVA-Türkei: Gebietsgleichstellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Änderung

Lediglich kleine redaktionelle Anpassung im Nachgang zur VSB 2018

Dokumentdaten
Stand17.02.2020
Rechtsgrundlage

Art. 4a SVA-Türkei

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 4a SVA-Türkei regelt die Gebietsgleichstellung.

Soweit der Anspruch oder die Zahlung vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des eigenen Vertragsstaats (Inland) abhängig ist, soll dies grundsätzlich nicht für die in Art. 4 SVA-Türkei genannten Personen gelten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten.

Die Gebietsgleichstellungsklausel gilt nur, soweit das Abkommen dazu nicht selbst Ausnahmen enthält.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 1, 2 und 13 SVA-Türkei

In Art. 1 wird unter anderem definiert, wer Staatsangehöriger ist und was Rechtsvorschriften und Geldleistungen im Sinne des SVA-Türkei sind.

  • Art. 4 SVA-Türkei
    Die Vorschrift regelt die Gleichbehandlung von Personen (vergleiche GRA zu Art. 4 SVA-Türkei)
  • Art. 28 Abs. 7 SVA-Türkei
    Durch die Regelung wird bestimmt, dass keine Arbeitsmarktrenten in die Türkei exportiert werden und insofern Art. 4a SVA-Türkei hinsichtlich dieser Leistungen nicht gilt.
  • Nr. 5 SP zum SVA-Türkei
    Die Gleichbehandlung beziehungsweise die Gleichstellung der Hoheitsgebiete werden für bestimmte Sachverhalte eingeschränkt.
  • Nr. 6 SP zum SVA-Türkei
    Durch die Regelung wird unter anderem bestimmt, dass die Regelungen des FRG unberührt bleiben. Auch für Leistungen zur Teilhabe greift die Gebietsgleichstellungsklausel nicht.

Gewöhnlicher Aufenthalt des Berechtigten in der Türkei

Der Art. 4a SVA-Türkei regelt die Nichtanwendung von Wohnortklauseln. Die Regelung wirkt sich grundsätzlich überall dort aus, wo der Anspruch oder die Zahlung vom gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt dadurch bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei dieselbe Berechtigung, die das innerstaatliche Recht bei Aufenthalt in Deutschland vorsieht (sogenannte Gebietsgleichstellung).

Der Art. 4a SVA-Türkei nimmt auf die in Art. 4 SVA-Türkei genannten Personen Bezug, sodass

  • deutsche Staatsangehörige,
  • türkische Staatsangehörige,
  • Flüchtlinge,
  • Staatenlose und
  • Hinterbliebene der vorgenannten Personen, hinsichtlich ihrer abgeleiteten Ansprüche,

mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei durch die Nichtanwendung von Wohnortklauseln grundsätzlich deutsche Leistungen wie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erhalten können.

Diese Gebietsgleichstellung gilt bei Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (Art. 1 Nr. 2 SVA-Türkei) und soweit das SVA-Türkei dazu keine Einschränkungen enthält (siehe Abschnitt 3).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat gilt die Gebietsgleichstellung aus Art. 4a SVA-Türkei nicht.

Beachte:

Die Gebietsgleichstellungsklausel ist auf die Personen, die von Art. 4 SVA-Türkei erfasst werden, grundsätzlich beschränkt: Für Staatsangehörige aus Staaten, für die von deutscher Seite das SVA-Türkei nur durch das über- beziehungsweise zwischenstaatliche Recht anwendbar ist (Art. 3 Buchst. d SVA-Türkei), sowie deren Hinterbliebene (Art. 3 Buchst. e SVA-Türkei) gilt - hinsichtlich der Zahlungen von Renten oder einmaligen Geldleistungen - die Gebietsgleichstellung nicht (vergleiche auch Abschnitt 5).

Ausnahmen können sich für Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz sowie ihrer Hinterbliebenen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo ergeben (siehe GRA zu Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2.2).

Folgende Wohnortklauseln sind für die von Art. 4a SVA-Türkei erfassten oben genannten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nicht anzuwenden:

Schwerbehinderung wie im Inland

Bei Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1). Diese setzt einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei kann eine Schwerbehinderung weiter bestehen oder erstmalig anerkannt werden.

Zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft in der Türkei genügt der gültige deutsche Schwerbehindertenausweis oder eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Versorgungsamts (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Anlage 1).

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) geht zwar der Status als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) verloren, dies bleibt jedoch nach Beginn der Altersrente ohne Folgen (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5). Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

Verminderte Erwerbsfähigkeit wie im Inland

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) können nur in das Ausland gezahlt werden, sofern bereits für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ein solcher Rentenanspruch bestand (§ 270b SGB VI). Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Damit kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei erstmalig entstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 SGB VI).

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) können

nur dann weitergezahlt werden, wenn für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder - aufgrund der Gebietsgleichstellung - in der Türkei ein Anspruch auf diese Renten bestand. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte jedoch Abschnitt 4.

RÜG-Renten wie im Inland

Rentenansprüche nach Art. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) bestehen nur so lange, wie Berechtigte sich gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Art. 2 § 1 Abs. 1 letzter Halbs. RÜG). Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Es verbleibt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei bei einem Rentenanspruch nach Art. 2 RÜG.

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) besteht kein zahlbarer Anspruch mehr. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte jedoch Abschnitt 4.

Entgeltpunkte wie im Inland

Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten werden mit Entgeltpunkten statt mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet, wenn Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  • am 18.05.1990 oder,
  • falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19.05.1990

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, also in den alten Bundesländern, hatten. Dies gilt solange sich Berechtigte im Inland aufhalten (§ 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI). Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Es verbleibt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei bei der Bewertung mit den günstigeren Entgeltpunkten (vergleiche GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.1).

Aus den Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten kann zwar bei Auswanderung (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) nach dem 18.05.1990 keine Rente gezahlt werden (§ 272 SGB VI), doch wirkt sich die Bewertung mit Entgeltpunkten auch hier günstig auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus (keine Anwendung des § 263a SGB VI).

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) werden die Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte jedoch Abschnitt 4.

KV-Zuschuss wie im Inland

Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus, im Ausland erhalten Berechtigte keinen Zuschuss (§ 111 Abs. 2 SGB VI). Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei kann ein KV-Zuschuss gezahlt werden, sofern weiterhin eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, besteht und die türkischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung nicht anzuwenden sind.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der beiden Vertragsstaaten gilt die Gebietsgleichstellung des Art. 4a SVA-Türkei nicht. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat dennoch bestehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Drittstaat durch anderes über- oder zwischenstaatliches Recht verbunden ist, aus dem sich für die Person eine Gebietsgleichstellung ergibt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1). Der Rentenanspruch und die Zahlung des Zuschusses können sich aus zwei getrennten Rechtgrundlagen ergeben. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

Keine Gebietsgleichstellung

Die Gebietsgleichstellung kann nicht uneingeschränkt auf alle Wohnortklauseln angewandt werden, die den Aufenthalt im Inland voraussetzen. So schränken Art. 28 Abs. 7 SVA-Türkei und die Nr. 6 SP zum SVA-Türkei die Gebietsgleichstellung bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein:

FRG- und Reichsgebiets-Beitragszeiten

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des § 272 SGB VI (Nr. 6 Buchst. a SP zum SVA-Türkei).

Aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiets-Beitragszeiten kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nur eine Rente gezahlt werden, wenn der Versicherte vor dem 19.05.1950 geboren wurde und der Berechtigte sich schon seit der Zeit vor dem 19.05.1990 gewöhnlich im Ausland aufhält. Der Umfang der zahlbaren Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiets-Beitragszeiten bestimmt sich zudem nach der Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 5). Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach dem FRG (§ 16 FRG) kann bei Aufenthalt in der Türkei nicht gezahlt werden. Trotz Gebietsgleichstellung ist also nicht stets die volle Inlandsrente zu zahlen.

Bei Verzug vom Inland in die Türkei (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) nach dem 18.05.1990 muss die Rente ohne die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG und ohne die Reichsgebiets-Beitragszeiten neu festgestellt werden.

Leistungen zur Teilhabe

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des § 111 Abs. 1 SGB VI (Nr. 6 Buchst. b SP zum SVA-Türkei).

Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei erhalten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn sie für den Antragsmonat Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben beziehungsweise nur deshalb nicht gezahlt haben, weil sie im Anschluss an eine nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren (siehe GRA zu § 111 SGB VI, Abschnitt 5).

Leistungen zur Teilhabe können zudem in der Regel nur im Inland erbracht werden (§ 18 SGB IX).

Verminderte Erwerbsfähigkeit bei verschlossenem Arbeitsmarkt

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des § 112 S. 1 SGB VI (Art. 28 Abs. 7 SVA-Türkei).

Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei nur, soweit dieser unabhängig vom deutschen Teilzeitarbeitsmarkt, also allein aus medizinischen Gründen besteht. Dies betrifft nicht nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern auch weitere Rentenarten, bei denen der deutsche Arbeitsmarkt eine Rolle spielen kann (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 2).

Bei Verzug in die Türkei (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) steht zum Beispiel statt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf dem verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt beruht, nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.

Beachte:

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI), die Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 SGB VI) und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) können stets in die Türkei gezahlt werden, da sie immer unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt gewährt werden.

Andere Abkommen oder Europarecht

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Türkei besteht keine Gebietsgleichstellung. Dies kann sich insbesondere bei einem Verzug negativ auswirken (siehe Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3, 2.5). Die Anwendung anderen über- oder zwischenstaatlichen Rechts kann dann günstiger sein.

So können sich etwa durch die Gebietsgleichstellung (Aufhebung von Wohnortklauseln) aus anderen Abkommen oder dem Europarecht Ansprüche oder Vergünstigungen ergeben, die nach dem SVA-Türkei nicht (mehr) bestehen. Dies hängt von der Staatsangehörigkeit beziehungsweise dem Status für die Anwendung der Gebietsgleichstellung und dem (neuen) Aufenthaltsstaat ab.

Eine Vermengung des SVA-Türkei und anderem über- oder zwischenstaatlichen Recht ist zwar ausgeschlossen (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Türkei, Abschnitt 4), doch werden auch andere, günstigere Anspruchsgrundlagen geprüft (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Türkei, Abschnitt 4). Die Prüfung des Rentenanspruchs nach dem SVA-Türkei und des Zuschusses zur Krankenversicherung nach einem anderen Abkommen oder dem Europarecht stellt keine Vermengung der Anspruchsgrundlagen dar (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Türkei, Abschnitt 4).

Gebietsgleichstellung für Personen nach Artikel 3 Buchstabe d

Art. 4a S. 2 SVA-Türkei lässt die Gebietsgleichstellung auch für Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten gelten, mit denen die beiden Vertragsparteien durch über- oder zwischenstaatliches Recht verbunden sind. Dies gilt aber nur, soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten über Geldleistungen

  • auf deutscher Seite nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
  • auf türkischer Seite nach den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Türkei im Einzelnen aufgeführten Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der über Krankheit und Mutterschaft, handelt.

Für das Leistungsrecht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat Art. 4a S. 2 SVA-Türkei keine praktische Bedeutung.

Gesetz zu dem Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984

Inkrafttreten: 20.12.1986 (Gesetz), 01.04.1987 (Abkommen)

Quellen: BGBl. 1986 II S. 1038 ff., BGBl. 1987 II S. 188

Durch das Zusatzabkommen wurde Art. 4a SVA-Türkei in das Abkommen eingefügt, der aufgrund von Art. 4 Abs. 3 des Zusatzabkommens rückwirkend zum 01.01.1982 in Kraft getreten ist.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 4a SVA-Türkei