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Artikel 14 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

(1) Hält sich eine Person, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei eine Rente bezieht oder beantragt hat, gewöhnlich im Gebiet der anderen Vertragspartei auf, so richten sich Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als hielte sie sich dort gewöhnlich auf. Bei vorübergehendem Aufenthalt dieser Person im Gebiet der anderen Vertragspartei gilt Artikel 12 entsprechend.

(2) Sind nach Absatz 1

die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so ist die Krankenkasse zuständig, die bei gewöhnlichem Aufenthalt der betreffenden Person im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständig wäre; ist danach die betreffende Person bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse versichert oder kann die Zuständigkeit einer Krankenkasse nicht begrün­det werden, so ist die Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn zuständig; alle Hinterbliebenen einer Familie gehören nur einer Krankenkasse, und zwar der für die Witwe oder sonst der für die jüngste Waise zuständigen Krankenkasse an; die Zuständigkeit der Bundesknappschaft bleibt unberührt;

die türkischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so ist die türkische Kasse zuständig, der die Person zuletzt angehört hat. Wäre danach keine türkische Kasse zuständig, so ist Sosyal Sigortalar Kurumu (Sozialversicherungsanstalt) zuständig.

(3) Auf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei deren Rechtsvorschriften über Krankenversicherung anzuwenden. Bei vorübergehendem Aufenthalt dieser Person im Gebiet der anderen Vertragspartei gilt Artikel 12 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf einen Rentenempfänger anzuwenden, der ohne der Krankenversicherung anzugehören, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen bei Krankheit hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, solange eine Person wegen Ausübung einer Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie sich gewöhnlich aufhält, für den Fall der Krankheit oder der Mutterschaft versichert ist.

(6) Verlegt eine in Absatz 3 genannte Person den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der ersten Vertragspartei bis zum Ende des Monats der Verlegung angewandt.

Vgl. Nr. 11 SP

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