Artikel 4a SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängig ist, nicht für die in Artikel 4 genannten Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Buchstabe d genannten Personen sowie für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer der dort genannten Personen ableiten, soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten oder einmalige Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der dort enthaltenen Vorschriften über Krankheit und Mutterschaft handelt.
Vgl. Nr. 5, 6 SP und Art. 4 Abs. 3 ZA