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Beitragserstattung Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand09.11.2015
Version001.01

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Die vorliegende Gemeinsame Rechtliche Anweisung enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Türkei. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 5 Buchst. d SP zum SVA-Türkei und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Ausländische Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht nach türkischen Vorschriften ist nach Art. 10 Abs. 2 SVA-Türkei einer Versicherungspflicht nach deutschen Vorschriften gleichgestellt.

Ebenso kommt für türkische Staatsangehörige, die in einem der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) versicherungspflichtig sind, eine Beitragserstattung nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für türkische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht in diesem Fall zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (siehe Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI aus.

Eine Beitragserstattung ist im Zusammenhang mit dem SVA-Türkei insbesondere nicht möglich für

  • türkische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei, sofern sie in der Zeit und für die Zeit bis zum 31.03.1987 die freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen haben, weil sie nach Art. 2 Abs. 5 ZA vom 02.11.1984 zur freiwilligen Versicherung weiterhin berechtigt sind,
  • türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, weil sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 3 Nr. 2 SGB IV zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, und für
  • türkische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 beziehungsweise VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen sind und ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), weil sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4).

Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI hingegen nicht, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Türkei ist dies insbesondere der Fall für

  • türkische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, die sich gewöhnlich außerhalb der EU (also auch in der Türkei) aufhalten (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) und die freiwillige Versicherung nicht bis zum 31.03.1987 aufgenommen haben,
  • Personen, die nicht deutsche oder türkische Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Die Wartefrist ist ebenfalls bei Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen einzuhalten.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Türken, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und türkische Versicherungszeiten nach Maßgabe des Art. 27 SVA-Türkei zusammenzurechnen sind. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind (Art. 27 SVA-Türkei). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind (Art. 27 SVA-Türkei).

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach türkischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der türkischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.

Sonstiges

Der Erstattung deutscher Beiträge steht die Bewilligung einer Leistung nach türkischen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Besteht der Anspruch auf diese Rentenleistung allerdings nur im Wege der Zusammenrechnung der deutschen und türkischen Versicherungszeiten (Art. 27 SVA-Türkei), so ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Türkische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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