Übersicht VV zum SVA-Türkei
veröffentlicht am |
30.01.2021 |
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Änderung |
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Stand | 25.01.2021 |
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Rechtsgrundlage | VV zum SVA-Türkei |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Zuständige Verbindungsstellen
- Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens
- Einreichen der Anträge
- Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland
- Wohnsitz des Antragstellers in der Türkei
- Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens
- Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger
- Zuständige SGK-Zweigstelle
- Standardinformationen, die die SGK benötigt
- Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
- Bezug von Sozialleistungen
- Angaben zu türkischen Versicherungszeiten
- Antrag auf türkische Solo-Rente
- Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten
- Rentenansprüche nach Art. 27 Nr. 3 SVA-Türkei alter Fassung
- Besonderheiten bei türkischen Waisenrenten
- Rente nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201
- Verfahrenseinleitung durch den türkischen Träger
- Verspätete Verfahrenseinleitung durch die SGK
- Anträge auf Invaliditätsrente
- Angaben zu türkischem Einkommen
- Türkische Ausbildungsbescheinigungen
- Zwischenstaatliches Verfahren während des türkischen Rentenbezuges
- Verfahrensabschluss
- Ärztliche Untersuchungen und Kontrolle
- Kostenerstattung
- Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens
- Unterrichtung
- Inhalt der Regelung
- Zuständige Verbindungsstellen
- Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens
- Einreichen der Anträge
- Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland
- Wohnsitz des Antragstellers in der Türkei
- Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens
- Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger
- Zuständige SGK-Zweigstelle
- Standardinformationen, die die SGK benötigt
- Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
- Bezug von Sozialleistungen
- Angaben zu türkischen Versicherungszeiten
- Antrag auf türkische Solo-Rente
- Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten
- Rentenansprüche nach Art. 27 Nr. 3 SVA-Türkei alter Fassung
- Besonderheiten bei türkischen Waisenrenten
- Rente nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201
- Verfahrenseinleitung durch den türkischen Träger
- Verspätete Verfahrenseinleitung durch die SGK
- Anträge auf Invaliditätsrente
- Angaben zu türkischem Einkommen
- Türkische Ausbildungsbescheinigungen
- Zwischenstaatliches Verfahren während des türkischen Rentenbezuges
- Verfahrensabschluss
- Ärztliche Untersuchungen und Kontrolle
- Kostenerstattung
- Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens
- Unterrichtung
Inhalt der Regelung
Die deutschen Verbindungsstellen haben mit der SGK eine auf Art. 3 DV zum SVA-Türkei beruhende Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-Türkei) geschlossen. Die aktuelle Fassung vom 15.04.2010 ist am 10.12.2012 in Kraft getreten; der Wortlaut steht in rvRecht unter der Rubrik Normen und Verträge zur Verfügung.
Bei den nachfolgenden Ausführungen zur Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens werden die verbindlich vorgeschriebenen Regelungen der Verwaltungsvereinbarung mit berücksichtigt.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- SVA-Türkei
Das SVA-Türkei regelt die Beziehungen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung. Auf die einzelnen GRA zum SVA-Türkei wird verwiesen. In der GRA zu Art. 1 SVA-Türkei werden die Begriffe aus dem Abkommen definiert, die nach Art. 1 der VV zum SVA-Türkei auch bei der Anwendung der VV gelten. - DV zum SVA-Türkei
Mit der DV zum SVA-Türkei werden einzelne Bestimmungen des Abkommens näher ausgelegt und ihre entsprechende Durchführung geregelt. Vergleiche auch GRA zu Übersicht DV zum SVA-Türkei.
Die VV zum SVA-Türkei basiert auf Art. 3 DV zum SVA-Türkei.
Zuständige Verbindungsstellen
Die für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen deutschen und türkischen Verbindungsstellen der Rentenversicherung sind in Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-Türkei aufgeführt.
Für den Bereich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind das:
- die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
- die Deutsche Rentenversicherung Bund und
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Zuständigkeit der deutschen Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen richtet sich nach innerstaatlichem, deutschem Recht. Ist der SGK der zuständige deutsche Träger nicht bekannt, kann sie einen Antrag an einen der vorgenannten deutschen Träger übersenden (Art. 3 Abs. 1 S. 3 VV zum SVA-Türkei).
Die zuständige türkische Verbindungsstelle ist
- die SGK in Ankara, wo die zuständige Generaldirektion angesiedelt ist.
Neben der Generaldirektion in Ankara sind in den 81 Provinzen über 400 Zweigstellen der SGK verteilt, bei denen die Antragsaufnahme und Bearbeitung von Rentenvorgängen erfolgt. Für nähere Informationen zur Organisation der SGK siehe bitte GRA zu Organisation der Sozialversicherung Türkei, Abschnitt 2.2. Zum Antragsverfahren in der Türkei siehe bitte auch Abschnitt 4.3.2.10.
Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens
Die deutschen Rentenversicherungsträger und die SGK führen das zwischenstaatliche Verfahren insbesondere nach den in den Artikeln 2 bis 7 VV zum SVA-Türkei festgelegten Grundsätzen und mit den bilateral abgestimmten Formblättern (siehe dazu Abschnitt 3.1) durch:
- Art. 2 VV zum SVA-Türkei
Einreichen von Anträgen - Art. 3 VV zum SVA-Türkei
Bearbeitung der Anträge - Art. 4 VV zum SVA-Türkei
Bescheidzustellung und Benachrichtigung - Art. 5 VV zum SVA-Türkei
Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens - Art. 6 VV zum SVA Türkei
Unterrichtung - Art. 7 VV zum SVA Türkei
Ärztliche Kontrolle
Formblätter
Nach Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-Türkei sind die abgestimmten zweisprachigen Formblätter zu verwenden; von freien Schreiben an die SGK ist grundsätzlich abzusehen.
Die in den vereinbarten Formblättern eingetragenen Angaben der Verbindungsstellen sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich. Nur bei begründeten Zweifeln hat eine nochmalige Rückfrage beim Träger des anderen Vertragsstaates zu erfolgen.
Es bestehen folgende Formblätter:
TR 1 | Einleitung des Verfahrens/Mitteilungen |
TR 2 | Bearbeitung eines Antrages auf - Altersrente - Rente wegen Erwerbsminderung/Invalidität |
TR 3 | Bearbeitung eines Antrages auf Hinterbliebenenrente |
TR 3a | Verkürzter Antrag auf Waisenrente |
TR 4 | Versicherungsverlauf |
TR 5 | Aufstellung über Beschäftigungen unter Tage in bergbaulichen Betrieben |
TR 6 | Beschäftigungsverlauf |
TR 7 | Mitteilungsformblatt 1 über das Ergebnis des Rentenverfahrens und sonstige Mitteilungen |
TR 8 | Mitteilungsformblatt 2 zur Unterrichtung nach Art. 6 der Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen |
TR 8a | Unterrichtung der türkischen Zahlstelle über den Grund der Zahlungseinstellung (Deutsche Rentenversicherung Nordbayern) |
TR 11 | Begleitschreiben der türkischen Träger zu Anträgen auf Beitragserstattung und zur Bestätigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung |
TR 12 | Ärztliches Gutachten |
TR 13 | Schadenersatzfragebogen |
Die fehlenden Formblattnummern in der Aufstellung beinhalten:
TR 9 | Zahlungsliste |
TR 10 | Zahlungsbestätigung |
TR 10a | Rückmeldung der durch die SGK nicht ausgezahlten deutschen Renten und der durch die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern nicht ausgezahlten türkischen Renten |
TR 10b | Rückmeldung der von der SGK für andere Versicherungsträger beigetriebenen Überzahlungen |
Die Formblätter TR 9 bis TR 10b haben nur Bedeutung im Zahlungsverkehr zwischen der SGK und der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern.
Hinweise zu den einzelnen Formblättern
TR 2 | zu Ziffer 2.3 Die türkischen Versicherungsträger zahlen bei einer Rentengewährung ab 01.10.2008 auf ausdrücklichen Antrag hin ihre Renten auch ins Ausland auf das Konto des Berechtigten (VSB 4/2010, TOP 10 D). Deshalb ist die Bankverbindung bei allen Versicherten anzugeben. zu Ziffer 3.1 Vorliegende Nachweise über Zeiten in einem Drittstaat sind beizufügen. zu Ziffer 3.2 Liegen drittverschuldete Schädigungen vor, ist die Frage unter Ziffer 3.2 zu bejahen. Der Schadenersatzfragebogen (TR 13) ist nachzureichen. zu Ziffer 3.9 Der Beginn einer türkischen Versichertenrente hängt vom Datum der Antragstellung, vom Tag des Wegfalls des Krankengeldes und - bei Anträgen auf Invaliditätsrenten - vom Datum der ärztlichen Untersuchung ab. Das späteste Datum ist bestimmend für den Rentenbeginn. Anzugeben ist der Krankengeldbezug nach Ende der Lohnfortzahlung. Bei noch laufendem Krankengeldbezug ist zu vermerken "bis auf weiteres". Unterbrechungen in der Krankengeldzahlung durch Lohnausgleich im Baugewerbe sind mit dem Hinweis "Lohnausgleich im Baugewerbe ohne tatsächliche Beschäftigung" anzugeben. Ende und Höhe der Krankengeldzahlung sind unaufgefordert nach zu melden (Formblatt TR 7). |
zu Ziffer 3.10 Den Regelfall für Erstattungsansprüche auf türkische Renten stellen die Erstattungsansprüche deutscher Träger der Grundsicherung beziehungsweise der Sozialhilfe dar. Wird die Frage bejaht, ist zu der Frage „Falls ja, ab?“ der Rentenbeginn einzutragen. Nach türkischem Recht beginnt die Rente unter anderem frühestens ab Folgemonat nach Beendigung des Krankengeldes. Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse kommt damit nicht in Betracht. Für die Befriedigung von Erstattungsansprüchen anderer deutscher Stellen (zum Beispiel Agentur für Arbeit) fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Leistungen der ARGE bei Zahlungen von Arbeitslosengeld II. zu Ziffer 4.1 Die Angabe zur Beschäftigung/Tätigkeit ist bei arbeitsunfähigen Antragstellern mit Krankengeldbezug mit "nein" anzukreuzen. Als Zeitpunkt, an dem die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt endete, ist der letzte Tag der Lohnfortzahlung beziehungsweise der letzte Arbeitstag vor Beginn der Krankengeldzahlung anzugeben. Diese Angabe muss mit Ziffer 3.9 (Krankengeldbezug) übereinstimmen. Auch bei einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Frage, ob der Rentenbewerber noch beschäftigt ist, zu bejahen. Da Altersteilzeitbeschäftigte auch während der sogenannten Freistellungsphase Arbeitsentgelt erhalten, ist als Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung/die Erwerbstätigkeit voraussichtlich aufgegeben wird beziehungsweise an dem die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt endete, das Datum anzugeben, bis zu dem Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die Angabe des Endes des Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses oder des Datums vor einer eventuellen Freistellungsphase ist hier nicht zulässig. Bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson ist die Frage zu bejahen, da dies für den türkischen Träger eine Beschäftigung ist (VSB 4/2010, TOP 7 TR). Werden noch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, benötigt der türkische Träger vollständige Angaben zu einer abhängigen Beschäftigung beziehungsweise selbständigen Tätigkeit im Zeitraum der Entrichtung der freiwilligen Beiträge (VSB 11/2006, TOP 2 TR). | |
TR 3 | Das türkische Recht kennt keine Rentenleistung an einen geschiedenen Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartner (VSB 11/2006, TOP 16 D). Derartige Anträge sind deshalb der SGK nicht zur Bearbeitung zu übermitteln, es sei denn, die antragstellende Person besteht auf eine Weiterleitung des Antrages an den türkischen Versicherungsträger. |
TR 3a | Voraussetzung für die Erstellung des verkürzten Antrages auf Waisenrente ist, dass auch ein Antrag auf Hinterbliebenenrente mittels TR 3 vorgelegt wird. Weiterhin ist dieser Vordruck nur für Waisen zu verwenden, die bereits volljährig sind oder für die eine andere Person als der Antragsteller das Sorgerecht hat (zum Beispiel Kinder des Versicherten mit einer anderen Frau oder unter Vormundschaft stehende Kinder). Sofern eine Waisenrente beantragt wird, sind im TR 3 (TR 3a) alle Waisen aufzuführen, für die in Deutschland Waisenrente beantragt wurde und für die - zumindest zeitweise - ein Anspruch auf türkische Waisenrente gegeben ist. Es sind nur die Waisen anzugeben, für die die antragstellende Person auch die Antragsberechtigung hat. Ansonsten ist zusätzlich TR 3a zu erstellen. Im Formblatt TR 3 (TR 3a) ist bei den Angaben zu den Kindern im Feld Bemerkungen anzugeben, ob eine männliche Waise in Deutschland in Schul-/Hochschulausbildung oder in Berufsausbildung steht. Außerdem ist die Schul- beziehungsweise Immatrikulationsbescheinigung im Original beizufügen. Bei Berufsausbildung ist ein Nachweis über die Ausbildung nur dann zu übersenden, wenn keine Bezüge aus der Ausbildung gewährt werden. In der Regel wird jedoch eine Ausbildungsvergütung zustehen. Lehrlinge unterliegen damit der Versicherungspflicht, die einen Anspruch auf türkische Rente ausschließt (VSB 4/2010, TOP 15 TR). Bei weiblichen Waisen sind der SGK weder Unterlagen über eine Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung in der Bundesrepublik zu übersenden. Es ist aber im TR 3 (TR 3a) beziehungsweise TR 7 unbedingt anzugeben oder mit TR 8 nach zu melden, ab wann die Waise eine Beschäftigung ausübt (dazu gehört auch die Berufsausbildung) oder wann sie geheiratet hat. Ausnahme: Steht eine verheiratete weibliche Waise in Schulausbildung und hat sie Anspruch auf eine Waisenrente von der früheren Bag-Kur, so sind diesem Träger die Unterlagen über eine Schulausbildung in Deutschland zu übersenden. Zu Ziffer 7.2 Ein Erstattungsanspruch im Sinne von Art. 49 SVA-Türkei kann nur durch die Träger der Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung in Frage kommen. Zu Ziffer 8.3 Angaben zur deutschen Bankverbindung sind nur gegenüber der Pensionskasse und der früheren Bag-Kur bei deutschen Staatsangehörigen oder Doppelstaatlern zu machen. |
TR 4 | Die Erstellung des Formblatts TR 4 erfolgt maschinell. Ist in der Vergangenheit eine Beitragserstattung durchgeführt worden, hat dies zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis endgültig aufgelöst ist. Anspruchsbegründende Zeiten können nicht mehr bestätigt werden. Bei Anfragen des türkischen Trägers bezüglich einer Übersendung eines vollständigen Versicherungsverlaufs kann das Formblatt TR 4 (Vordruck E5804-00) manuell ausgefertigt werden. Unter Ziffer 3 ist das Kästchen „nicht vor./yoktur.“ anzukreuzen. Außerdem sind die Zeiträume, für die eine Beitragserstattung durchgeführt wurde, in dem dafür vorgesehenen Kästchen einzutragen. |
TR 6 | Kann die türkische Kimlik-Nummer nicht angegeben werden, so muss unbedingt das Formblatt TR 6 mit Angabe sämtlicher Arbeitgeber in der Türkei und ihrer Adressen (einschließlich Bezirk) bei der Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens beigefügt werden. Nur in Ausnahmefällen (wenn zum Beispiel die Hinterbliebenen überhaupt keine Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse des Verstorbenen in der Türkei machen können) ist das Verfahren ohne Beilage des TR 6 einzuleiten. Auf dem TR 6 sollen die Angaben über die türkischen Beschäftigungszeiten - soweit möglich - in türkischer Sprache gemacht werden. Soweit erforderlich, sind die Angaben zu den türkischen Zeiten (zum Beispiel in der Kontenklärungsakte oder in sonstigen Aktenunterlagen) in Blockschrift oder Maschinenschrift auf das TR 6 zu übertragen. |
TR 7 | Dieses Formblatt dient der Unterrichtung des türkischen Trägers über den Abschluss des Rentenverfahrens und wird in Fällen der Rentenzuerkennung maschinell – zweisprachig – erzeugt. Wird ein Ablehnungsbescheid maschinell erstellt, ist das Formblatt TR 7 grundsätzlich nicht mehr zu verwenden. Dem türkischen Trägern ist das maschinell erzeugte Anschreiben zu übersenden (VSB 11/2006, TOP 19 D). Kann die Ablehnung der Rente nicht maschinell erfolgen, ist – sofern nicht ein Formblatt TR 4 beigefügt wird – die Anzahl der vorhandenen deutschen Beitragsmonate im Formblatt TR 7 mit anzugeben. |
TR 8 | Dieses Formblatt dient in Nachbehandlungsfällen der gegenseitigen Unterrichtung über nach Abschluss des Rentenverfahrens eingetretene Tatbestände, die gegebenenfalls den weiteren Rentenanspruch im anderen Vertragsstaat beeinflussen können. Der türkische Träger zahlt nach dem 18. Lebensjahr an Waisen keine Rente, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Wird von der SGK ein Versicherungsverlauf für die Waise angefordert, ist diesem Begehren nicht zu entsprechen. Da in der Hinterbliebenenrente der SC 1440 gespeichert ist, werden bei Vorliegen von Beschäftigungszeiten Meldungen unter SC 1442 gespeichert. Eine Auskunft an die SGK hat anhand dieser Daten mit TR 8 zu erfolgen. Da Meldungen erst ab Beginn des Folgejahres im Konto einlaufen, können aktuelle Beschäftigungsverhältnisse nicht gemeldet werden. Meldungen werden in der Regel nur im Nachhinein möglich sein (VSB 4/2010, TOP 22 D, VSB 4/2010, TOP 23 D, VSB 4/2010, TOP 16 TR). Auch bei Altersrentenbeziehern führt die Aufnahme einer Beschäftigung zum Wegfall der türkischen Rente. Bei Gewährung einer Teilrente wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze anstelle der bisher gewährten Vollrente ist ein TR 8 an den türkischen Träger zu senden. Eine Meldung mit TR 8 ist auch nach Vollendung der Regelaltersgrenze erforderlich, wenn eine Beschäftigungsaufnahme aktenkundig werden sollte (VSB 4/2010, TOP 13 TR). |
TR 8a | Der Vordruck wird nur von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern verwendet. Bezieht der Rentenberechtigte nur eine deutsche Rente, wird die Zahlstelle der SGK mit diesem Vordruck über den Grund der Zahlungseinstellung informiert. Es ist darauf zu achten, dass an die SGK bei allen Zahlungseinstellungen eine entsprechende Information übersandt wird. |
TR 12 | Hat der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist dem türkischen Träger das ärztliche Gutachten nur auf diesem Vordruck zu übersenden. Die türkischen Träger haben darum gebeten, zur Vermeidung umfangreicher Übersetzungen die Untersuchungsbefunde vollständig auf den Vordruck TR 12 zu übertragen. Liegt das ärztliche Gutachten nur auf einem innerstaatlichen Vordruck vor, muss dieses dem ärztlichen Dienst zur Übertragung auf den Vordruck TR 12 zugeleitet werden. Bei Übertragung von mehreren Gutachten ist der letzte Tag der Begutachtung und bei Übertragung eines Reha-Entlassungsberichts oder eines Krankenhausbefundberichts der Tag der Erstellung des Berichts als Tag der Untersuchung einzutragen (VSB 11/2006, TOP 9 TR). Sind die ärztlichen Unterlagen bereits vernichtet (zum Beispiel nach Vollendung der Regelaltersgrenze oder nach Bewilligung einer Hinterbliebenenrente), ist dieser Sachverhalt mit formloser Mitteilung der SGK mitzuteilen (VSB 11/2006, TOP 5 TR). Auch die Übersendung der sonstigen Antragsunterlagen (zum Beispiel TR 1, 2, 7) ist dann nicht mehr erforderlich. Bei Übersendung des TR 12 an den türkischen Träger ist darauf zu achten, dass der Tag der Untersuchung im Vordruck angegeben ist, weil der Beginn der türkischen Invaliditätsrente davon beeinflusst wird. |
TR 13 | Ergibt sich aus dem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung oder einem Hinterbliebenenrentenantrag, dass ein Unfall beziehungsweise Schadenereignis vorliegt, ist der Vorgang unverzüglich dem jeweiligen Regress-Bereich zur Einleitung des Schadenersatzverfahrens zuzuleiten. |
Einreichen der Anträge
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten sollen Versicherte und Hinterbliebene ihre Anträge nach dem SVA-Türkei über den zuständigen Träger ihres Aufenthaltsstaats einreichen (Art. 2 Abs. 1 S. 1 VV zum SVA-Türkei):
- Wohnsitz Deutschland ist gleich DRV (vergleiche Abschnitte 4.1 und 4.3.1)
- Wohnsitz Türkei ist gleich SGK (vergleiche Abschnitte 4.2 und 4.3.2.10)
Versicherte und Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der beiden Vertragsstaaten (Drittstaaten) haben, können die Anträge bei jedem Träger eines Vertragsstaats stellen (Art. 2 Abs. 2 VV zum SVA-Türkei).
Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland
Grundsätzlich haben Antragsteller nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 VV zum SVA-Türkei die Wahl, wo sie ihren Leistungsantrag stellen wollen, wobei der Antrag nach Möglichkeit bei einem Träger im Wohnsitzstaat erfolgen soll.
Bei Wohnsitz in Deutschland sollten Leistungsanträge regelmäßig unmittelbar bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Für die Bearbeitung der Anträge sind die üblichen deutschen (innerstaatlichen) Rentenantragsformulare zu verwenden. Durch die Abfrage von Versicherungs- und Wohnzeiten im Ausland in den deutschen Antragsformularen werden grundsätzlich Informationen zu Versicherungszeiten in der Türkei zur Verfügung gestellt.
Antragsteller/innen können auch explizit nur Leistungen aus der türkischen Rentenversicherung bei einem deutschen Träger beantragen (vergleiche Abschnitt 4.3.2.4).
Beachte:
Für die Beantragung einer türkischen Rente ist dem Berechtigten der Vordruck „Formloser Antrag auf Überweisung der türkischen Rente auf ein deutsches Konto“ zu übersenden mit der Bitte, ihn ausgefüllt und unterschrieben zurückzugeben, sofern gegebenenfalls ein Anspruch auf eine türkische Rente besteht und er die Überweisung auf ein deutsches Konto wünscht.
Werden türkische Versicherungszeiten geltend gemacht beziehungsweise sind diese bereits aktenkundig, ist mit der Einleitung des innerstaatlichen Rentenverfahrens der Beschäftigungsverlauf (Formblatt TR 6) mit zu übersenden.
Bezüglich des zwischenstaatlichen Verfahrens mit der SGK wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.3.1 verwiesen.
Wohnsitz des Antragstellers in der Türkei
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei und hat er (auch) deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt, sollte der Antrag auf eine deutsche Rente in der Regel über die SGK eingereicht werden.
Eine unmittelbare Beantragung der deutschen Rente beim deutschen Träger ist aber zulässig und der Antrag ist folglich zu bearbeiten.
Bezüglich der Verfahrenseinleitung durch die SGK wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.3.2.10 verwiesen.
Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens
Die Weiterleitung der Anträge an den Träger des anderen Vertragsstaats und damit die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens erfolgt mit den zwischen den Verbindungsstellen vereinbarten Formblättern (vergleiche Abschnitt 3.1).
Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger
Ergeben sich aus dem deutschen Rentenantrag oder aus sonstigen Unterlagen Hinweise auf Versicherungszeiten in der Türkei, ist die Zuständigkeit einer der jeweiligen Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gegeben. Diese leitet daher auch das zwischenstaatliche Verfahren in der Türkei ein.
Zuständige SGK-Zweigstelle
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die SGK beziehungsweise die jeweils zuständige Zweigstelle. Die Zuständigkeit innerhalb der SGK richtet sich seit dem 01.07.2010 grundsätzlich nach dem letzten Beschäftigungsort der versicherten Person in der Türkei, der im Formblatt TR 6 angegeben wird. Eine gegebenenfalls unzuständige Zweigstelle ist angewiesen, den Antrag unverzüglich an die zuständige Zweigstelle weiterzuleiten. Die SGK in Ankara soll nur noch in Ausnahmefällen angeschrieben werden (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Türkei, Abschnitt 2.2).
Ausnahmen:
Ausgenommen von diesem Verfahren sind Fälle der früheren TCES. Diese werden weiterhin bei der SGK - Emeklilik in Ankara bearbeitet.
Außerdem bleibt die Generaldirektion der SGK in Ankara für Hinterbliebenenrentenverfahren zuständig, wenn der Verstorbene eine Invalidenrente bezogen hat. Eine Korrespondenz mit einer Zweigstelle ist nicht zu führen.
Standardinformationen, die die SGK benötigt
Im Schriftverkehr mit der SGK ist unbedingt darauf zu achten, dass stets das türkische Aktenzeichen - soweit bekannt - und das Datum des eventuellen Bezugsschreibens angegeben werden; diese sind gegebenenfalls in Kopie mitzusenden.
Ferner ist beim Ausfüllen der Antragsformblätter (TR 2, TR 3 und TR 3a) immer der Name des Vaters des Versicherten, bei weiblichen Versicherten der Mädchenname, der Geburtsort des Versicherten und das türkische Aktenzeichen einzutragen. Hinsichtlich der türkischen Versicherungsnummer (SICIL-Nummer) ist von Bedeutung, dass für Versicherte, die bei mehreren der früheren Träger (SSK, Bag-Kur, TCES) versichert waren, von jedem dieser Träger eine gesonderte Versicherungsnummer vergeben wurde beziehungsweise die Nummer eines anderen Trägers auch bei einem Wechsel weiter Bestand hat. Bei der Einleitung des Rentenverfahrens sind daher der SGK auch die anderen gegebenenfalls bekannten Versicherungsnummern mitzuteilen.
Ferner wird für die berechtigte Person der Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch - Vukuatli Nüfus Kayit Örnegi (V.N.K.Ö.) -, der vom zuständigen türkischen Standesamt, der Botschaft oder dem Konsulat in Deutschland angefordert werden kann, benötigt. Durch die Übersendung des Auszugs aus dem türkischen Einwohnerbuch erübrigt sich für die SGK die Anforderung eines vom türkischen Konsulat beglaubigten Auszugs des Personalausweises.
Hinweise:
- Sofern sich türkische Standesämter weigern, für deutsche Staatsangehörige eine Familienstandsbescheinigung auszufertigen, ist die SGK zu bitten, das für das Rentenverfahren nach dem SVA-Türkei erforderliche Dokument selber zu beschaffen.
- Ein nichteheliches Kind wird nur dann in das türkische Einwohnerbuch eines Versicherten eingetragen, wenn die Vaterschaft nach türkischem Recht anerkannt wurde. Dazu reichen eine schriftliche Mitteilung des Vaters beim Standesamt, eine Erklärung beim Gericht beziehungsweise Notar oder Angaben im Testament aus. Die Erklärung wird vom Notar oder Testamentsvollstrecker ebenfalls an das zuständige Standesamt weitergegeben, das die Eintragung im türkischen Einwohnerbuch vornimmt. Bei Wohnsitz in Deutschland ist die Erklärung nach § 28 Abs. 5 des türkischen Staatangehörigkeitsgesetzes zu übersetzen und über das Konsulat an die zuständige Stelle in der Türkei weiterzuleiten.
Zur Ermittlung von Versicherungszeiten für einen Versicherten ist für die SGK auch die türkische Kimlik-Nummer wichtig. Die 11-stellige Kimlik-Nummer ist enthalten
- im Personalausweis (oberhalb des Namens),
- in der Wohnsitzbescheinigung,
- im türkischen Einwohnerbuch.
Soweit eine türkische Versicherungsnummer oder ein türkisches Aktenzeichen nicht bekannt sind, ist unbedingt die Kimlik-Nummer beim Schriftwechsel anzugeben.
Hinweis:
Die Kimlik-Nummer ist auch für das Rentenzahlverfahren von Bedeutung, da in Vorbereitung auf einen eventuellen Sterbedatenabgleich mit der Türkei diese in der SZAT B5 zu erfassen ist.
Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
Die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens hat grundsätzlich nach Abschluss des deutschen Rentenverfahrens mit den Formblättern
- TR 1 (Anschreiben),
- TR 4 (deutscher Versicherungsverlauf) und
- TR 7 (Ergebnis des Rentenverfahrens) zu erfolgen.
Hinweis:
Die Formblätter TR 4 und TR 7 werden bei Rentenbewilligung maschinell erstellt und versandt.
Diesen Formblättern sind entsprechend der beantragten Rentenleistung der
- TR 2 (Versichertenrentenantrag) oder
- TR 3 (Hinterbliebenenrentenantrag) und zusätzlich gegebenenfalls das Formblatt TR 3a (verkürzter Waisenrentenantrag) beziehungsweise
- TR 12 (Ärztliches Gutachten) beizufügen.
Das ausgefüllte Formblatt TR 6 beziehungsweise sonstige eingehende Unterlagen und der V.N.K.Ö. sind an den türkischen Träger umgehend nachzureichen, falls diese bei Verfahrenseinleitung noch nicht vorliegen. Für die Akte ist vom V.N.K.Ö. eine Fotokopie zu fertigen. Das ärztliche Gutachten auf dem Vordruck TR 12 kann ebenfalls später nachgereicht werden.
Sofern er vorliegt, ist der formlose Antrag auf Überweisung der türkischen Rente auf ein deutsches Konto mit zu übersenden.
Bei der Übersendung der Antragsunterlagen mit dem Formblatt TR 1 ist auch immer ein türkischer TR 4 anzufordern. Ergibt sich bei der Antragsprüfung, dass die türkischen Beitragszeiten für die Erfüllung der deutschen Wartezeit benötigt werden (insbesondere bei Altersrenten nach §§ 36, 37, 38, 236, 236a und 236b SGB VI), ist mit Formblatt TR 1 ein vorläufiges TR 4 vom türkischen Träger anzufordern.
Gegebenenfalls kann mit der Verfahrenseinleitung auch gleichzeitig im TR 2 – Abschnitt 3.10 oder TR 3 – Abschnitt 7 ein Erstattungsanspruch bei der SGK auf eine mögliche türkische Rentennachzahlung angemeldet werden (Art. 49 SVA-Türkei).
Ausübung/Aufgabe einer Beschäftigung
Nach türkischem Recht kann ein Rentenantrag erst gestellt werden, wenn jegliche Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben wurde. Gültig ist ein Antrag auch dann, wenn die Beschäftigung im Monat der Antragstellung aufgegeben wird. Früher gestellte Anträge sind für die SGK ungültig. Gegebenenfalls ist ein neuer Antrag schriftlich anzufordern, soweit nicht ein formloser Antrag nach Aufgabe der Beschäftigung aktenkundig ist. Als formloser Antrag kann dabei auch ein Schreiben der versicherten Person angesehen werden, mit dem sie sich nach dem Stand des Rentenverfahrens erkundigt (VSB 4/2010, TOP 18 D, VSB 4/2010, TOP 21 D und VSB 4/2010, TOP 12 TR).
Eine bereits zuerkannte türkische Rente wird überprüft, wenn erstmalig deutsche Versicherungszeiten bekannt werden. Das gilt auch, wenn sich der deutsche Versicherungsverlauf ändert. Im türkischen Recht führt jede Beschäftigungsaufnahme immer zum Wegfall der Rente.
Zu beachten ist, dass nicht nur die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, sondern auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die freiwillige Versicherung während der Selbständigkeit, die Beitragszahlung für eine Pflegetätigkeit und die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt der Rechtswirksamkeit der Rentenantragstellung beziehungsweise dem Rentenanspruch nach türkischen Rechtsvorschriften entgegensteht.
Die Ausübung einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung ist nach türkischem Recht ebenfalls schädlich.
Bezüglich der Verfahrenseinleitung ist Folgendes zu beachten:
- Es wird noch keine türkische Rente gewährt:
Unabhängig davon, ob ein Rentenbewerber noch eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, hat die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens bei der SGK zu erfolgen.
Die SGK hat im Hinblick auf die Antragsgleichstellung in Art. 46 Abs. 2 SVA-Türkei zugesagt, im Falle der weiteren Ausübung einer Beschäftigung dem Antragsteller einen offiziellen Ablehnungsbescheid zu erteilen und darauf aufmerksam zu machen, dass der Antrag nach Aufgabe der Beschäftigung erneut zu stellen ist. Die deutschen Träger haben ebenfalls einen entsprechenden Hinweis zugesichert.
Gleiches gilt, wenn der Antrag, ohne dass eine Beschäftigung ausgeübt wird, gestellt, kurz danach aber wieder eine solche - vorübergehend - aufgenommen wurde. Durch die Wiederaufnahme der Beschäftigung wird der ursprüngliche Antrag unwirksam.
Stellt der Versicherte nach der Aufgabe der Beschäftigung einen neuen Antrag auf eine türkische Rente, ist dieser formlose Antrag der SGK zu übersenden (siehe dazu auch Abschnitt 4.3.2.4).
Der türkische Träger wird in solchen Fällen erst dann wieder tätig, wenn ein neuer ausdrücklicher Rentenantrag gestellt wird. Eine Anfrage nach dem Stand des Rentenverfahrens wird nicht von Amts wegen als neuer formloser Rentenantrag angesehen. - Beschäftigungsaufnahme während des türkischen Rentenbezugs:
Hat sich eine Änderung in den mitgeteilten deutschen Versicherungszeiten ergeben, weil zum Beispiel nach Rentenbeginn wieder gearbeitet wird/wurde, ist die erneute Übersendung eines Formblattes TR 4 erforderlich. In Fällen, in denen ein Rentner nach Rentenbeginn eine Beschäftigung aufnimmt, wird die türkische Rente regelmäßig rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn eingestellt. Nach Beendigung der Beschäftigung wird die Rentenzahlung ab dem folgenden Monat wieder aufgenommen. Dafür ist ein neuer Antrag notwendig.
Wurde die Rente nach dem 27.06.2012 bewilligt und erst später festgestellt, dass eine ausgeübte geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung nicht beendet wurde, wird die Rente rückwirkend eingestellt. Nach Beschäftigungsaufgabe wird die Rentenzahlung ab dem folgenden Monat wieder aufgenommen, ohne dass ein neuer Rentenantrag gestellt werden muss.
Sofern bekannt wird, dass eine Waise eine Beschäftigung aufgenommen hat, ist dies ebenfalls mit dem Formblatt TR 8 zu melden, gegebenenfalls auch für zurückliegende Jahre. Das gilt auch, wenn sie eine Rente aus eigener Versicherung oder sonstige Sozialleistungen erhält.
Bezug von Sozialleistungen
Dem Anspruch auf eine türkische Altersrente stehen ebenfalls entgegen:
- der Bezug von Krankengeld,
- der Bezug von Pflegegeld.
Die türkische Rente wird erst dann gezahlt, wenn die jeweilige Bezugszeit endet.
Leistungen der Agentur für Arbeit und Sozialhilfe stehen dem Anspruch auf eine türkische Rente jedoch nicht entgegen.
Ausnahmen gelten für Renten, die auf nachgezahlten Zeiten nach dem Gesetz Nr. 3201 basieren (vergleiche auch Abschnitt 4.3.2.9).
Angaben zu türkischen Versicherungszeiten
Im weiteren Verlauf ist bezüglich der Anforderung der türkischen Beitragszeiten bei der SGK Folgendes zu beachten:
- Der Anforderung ist das Formblatt TR 6 beizufügen mit Angabe der genauen Personalien und der türkischen Beschäftigungsverhältnisse. Bei weiblichen Versicherten sind alle bekannten früheren Namen mit anzugeben.
- Das TR 6 hat vor allem auch für die Zuständigkeit innerhalb der Türkei eine große Bedeutung. Da der letzte Beschäftigungsort in der Türkei auch die Zuständigkeit der Zweigstelle bestimmt, ist besonders darauf zu achten, dass Aussagen des Versicherten im TR 6 dazu gemacht sind.
- Arbeitgeber- beziehungsweise Beschäftigungsnachweise sind auch bei bekannter Versicherungsnummer beizufügen.
- Abschrift des Personalausweises beziehungsweise Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch der Anforderung beifügen.
- Ist unklar, ob türkische Zeiten zurückgelegt wurden, sind unbedingt die genauen Personalien mitzuteilen und - soweit vorhanden - die Fotokopie des Personalausweises beziehungsweise der Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch mitzusenden.
- Das Formblatt TR 4 ist beizufügen (VSB 11/2006, TOP 32 D).
Werden alle erforderlichen Angaben gemacht, können bei der SGK mit Hilfe der Datenverarbeitung alle Versicherungszeiten, auch wenn sie bisher bei den drei früheren Trägern registriert waren, zusammengeführt werden (VSB 4/2010, TOP 16 D). In diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgenden Besonderheiten bezüglich der Datenhaltung bei der SGK hingewiesen:
- frühere SSK:
Bei der Generaldirektion der früheren SSK sind noch nicht alle Beitragszeiten gespeichert. Die Beitragszeiten müssen deshalb teilweise von den Zweigstellen angefordert werden. Aus diesem Grunde müssen die vorstehenden Hinweise unbedingt beachtet werden, damit die Anforderung der türkischen Zeiten zum Erfolg führt.
Bestätigungen der SGK-Zweigstellen über türkische Beitragszeiten können derzeit noch nicht als beweiskräftig angesehen werden (VSB 11/2006, TOP 15 D). Das Gleiche gilt für Auskünfte aus dem Internet. Reichen die im Antragsverfahren behaupteten türkischen Beitragszeiten für den Anspruchserwerb der deutschen Rente aus, kann die SGK um Übersendung eines vorläufigen TR 4 gebeten werden. Dazu wurde das TR 1 neu gefasst (VSB 4/2010, TOP 12 D). - frühere Bag-Kur:
Zur Feststellung der Versicherungsnummer muss bei Anfragen neben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Vorname des Vaters auch die Provinz angegeben werden, in der die erste Tätigkeit aufgenommen wurde. Da Versicherte der früheren Bag-Kur die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit häufig nicht anzeigen, benötigt die frühere Bag-Kur zunächst die deutschen Beitragszeiten mittels TR 4. Wegen der Nichtabmeldung ist eine Rückfrage bei den Zweigstellen erforderlich. Es besteht EDV-Verbindung mit allen Zweigstellen. Ein TR 4 wird erst übersandt, wenn alle Beitragsschulden beglichen sind. Bis dahin sind Zeiten zur früheren Bag-Kur nicht zurückgelegt. - frühere TCES:
Die erste Beschäftigungsaufnahme wird durch den Dienstherrn angezeigt und es wird eine Versicherungsnummer vergeben. Die Zeiten bleiben aber zunächst nur beim jeweiligen Dienstherrn. Die Pensionskasse wird nicht darüber unterrichtet, wenn die Beschäftigung vor Erreichen der Altersgrenze aufgegeben wird. Die Pensionskasse benötigt deshalb unbedingt die Angabe der Versicherungsnummer und Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber (Name und Anschrift), Nachweise über die Beitragsentrichtung sowie die Dauer der Beschäftigung. Weiterhin wird die Entlassungsbescheinigung aus dem Wehrdienst benötigt, weil bei der Feststellung der Rente hinsichtlich der Wehrdienstzeit Besonderheiten zu beachten sind.
Können weder Dienstherr noch die Versicherungsnummer angegeben werden, kann die Pensionskasse Beitragszeiten nicht feststellen.
Ein vorläufiges TR 4 kann von der früheren TCES nicht ausgestellt werden.
Hinweis:
Sind Zeiten von den drei früheren Trägern zusammenzuführen, wird in der Regel die Übersendung des TR 4 durch die SGK lange Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb wurde vereinbart, dass dann, wenn nur wenige Monate für die zusammengesetzte Wartezeit fehlen, ein vorläufiges TR 4 angefordert werden kann. Dazu wurde das Formblatt TR 1 um eine weitere Frage unter Ziffer 4.1 ergänzt. Es ist dabei zu vermerken, wie viele Monate für die Wartezeit fehlen. Der türkische Träger wird dann, soweit es möglich ist, zumindest diese Monate bestätigen. Das vollständige TR 4 wird dann zu gegebener Zeit nachgereicht (VSB 4/2010, TOP 12 D).
Antrag auf türkische Solo-Rente
Wird (formlos) nur eine türkische Rente beim deutschen Träger beantragt, ist vom deutschen Träger ebenfalls das türkische Rentenverfahren einzuleiten.
Für die Einleitung des rein türkischen Rentenverfahrens ist die SGK über die Rentenantragstellung in Deutschland zu unterrichten. Dazu wird das Formblatt TR 1 genutzt. Vom Antragsteller eingereichte und für das türkische Verfahren erforderliche Unterlagen sind als Anlagen beizufügen. Der deutsche Versicherungsverlauf (TR 4) wird ebenfalls mitübersandt.
Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten
Grundsätzlich gelten auch bei Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente die Grundsätze aus den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.2.3
Das zwischenstaatliche Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Rentenantrag wegen Nichtvorliegens einer Erwerbsminderung abgelehnt wird. Ist nach einer derartigen Rentenablehnung - und nach Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens - auch vom türkischen Träger Invalidität verneint worden, so müssen, wenn später in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren der Rentenanspruch bejaht wird, dem türkischen Träger die im Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren erstellten ärztlichen Gutachten nach Übertragung auf das Formblatt TR 12 übersandt werden. Die Widerspruchs- oder Klageschrift gegen den deutschen Ablehnungsbescheid ist gegebenenfalls auch als erneuter Antrag auf eine türkische Rentenleistung anzusehen und deshalb neben dem TR 12 dem türkischen Träger zu übersenden.
Werden nach Ablehnung eines Anspruches wegen nicht erfüllter Wartezeit freiwillige Beiträge für den türkischen Wehrdienst nachentrichtet, wird der ursprüngliche Antrag erneut wirksam. Da diese Beiträge selbst von den Hinterbliebenen noch nachentrichtet werden können, kann es erforderlich werden, dass nach dem Tod eines Versicherten noch Antragsunterlagen von den türkischen Trägern angefordert und rückwirkend Rentenansprüche festgestellt werden.
Wurde der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit anerkannt und wurde der Antrag auf türkischer Seite abgelehnt oder die Entscheidung des türkischen Trägers liegt noch nicht vor, ist die SGK von jedem Weiterzahlungs- oder Umwandlungsantrag mit den Formblättern TR 2 und TR 7 zu unterrichten. Das neue ärztliche Gutachten TR 12 ist beizufügen.
Ist für die Überprüfung der Weitergewährung einer Rente auf Zeit kein neues Gutachten notwendig, ist bei Einleitung des Rentenverfahrens in der Türkei im Formblatt TR 7 der Hinweis zu geben, dass kein (neues) ärztliches Gutachten erstellt wurde, dies aber auf Anforderung erfolgen kann. Ein neues Formblatt TR 12 ist also nur auf Anforderung zu erstellen. Die Kosten trägt dann der türkische Träger.
Als Antragsdatum gilt der Tag der ärztlichen Untersuchung, sofern kein formloser Antrag auf türkische Rente aktenkundig ist. Die Übersendung eines Nachuntersuchungsgutachtens ohne neuen Antrag ist nicht erforderlich.
Hat der türkische Träger auf den früheren Antrag hin bereits Rente gewährt, entfällt die Übersendung eines weiteren Antrags und auch des neuen ärztlichen Gutachtens, sofern nach dem türkischen Rentenbeginn keine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Rentenansprüche nach Art. 27 Nr. 3 SVA-Türkei alter Fassung
Art. 27 Nr. 3 SVA-Türkei in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zusatzabkommens am 01.04.1987 enthielt eine Kleinstzeiten-Regelung: Waren danach in der Versicherung eines Vertragsstaates weniger als 6 Monate Versicherungszeit anrechenbar, so wurden diese Zeiten ohne Prüfung, ob im eigenen Vertragsstaat der Leistungsfall eingetreten war, dem anderen Vertragsstaat zur Abgeltung angeboten.
Mit Inkrafttreten des Zusatzabkommens am 01.04.1987 ist diese Regelung entfallen. Hinsichtlich der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten sowie der Rentenberechnung gelten für Leistungsfälle mit einem Rentenbeginn ab 01.04.1987 nunmehr Art. 27 SVA-Türkei bis Art. 29 SVA-Türkei in der aktuellen Fassung mit der Folge, dass die in einer deutschen Rente eventuell enthaltenen Kleinstzeiten einschließlich der hierfür ermittelten Entgeltpunkte bei der Berechnung einer Folgerente nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Sofern sich in diesen Fällen eine Rentenminderung ergibt, ist im Rentenbescheid folgender Zusatz anzubringen:
„Bei der Rentenberechnung wurden die in Ihrer bisherigen Rente enthaltenen türkischen Versicherungszeiten (Kleinstzeiten von weniger als 6 Monaten) nicht mehr berücksichtigt, weil das Zusatzabkommen vom 02.11.1984, in Kraft ab 01.04.1987, eine Entschädigung von Kleinstzeiten aus dem anderen Vertragsstaat nicht mehr vorsieht.“
Dies gilt selbst dann, wenn der türkische Träger die Gewährung einer Rentenleistung aus weniger als 6 Monaten türkischer Versicherungszeit ablehnt, weil diese gemäß Art. 27 SVA-Türkei in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zusatzabkommens bereits in der Vorrente aus der deutschen Rentenversicherung zu entschädigen waren.
Besonderheiten bei türkischen Waisenrenten
Für die Entscheidung über die Weitergewährung von türkischen Waisenrenten wegen Schulausbildung benötigt der türkische Träger stets die Originalschulbescheinigungen. Sofern diese nicht das Ende der Ausbildung enthalten, ist das voraussichtliche Ende - gegebenenfalls nach Rückfrage bei der Schule - dem türkischen Träger zusätzlich bekannt zu geben. Sofern die Schulausbildung früher oder später als zunächst angenommen endet und dies der Deutschen Rentenversicherung bekannt wird, hat ebenfalls eine entsprechende Unterrichtung des türkischen Trägers mit dem Formblatt TR 8 zu erfolgen.
Wird keine deutsche Waisenrente (mehr) gewährt, sind dennoch Anfragen der SGK bezüglich der Weitergewährung der türkischen Rente für weibliche Waisen, gegebenenfalls nach Anforderung der entsprechenden Informationen beim zuständigen deutschen Kontoführer, nach Möglichkeit zu beantworten.
Rente nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201
Nach türkischem Recht gibt es verschiedene Möglichkeiten der Nachzahlung von Beiträgen (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Türkei). Dazu gehört auch die Nachzahlung von Beiträgen nach dem Gesetz Nr. 3201.
Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz in Deutschland, benötigt der türkische Träger, sofern auch türkische Beitragszeiten vorhanden sind, für sein Rentenverfahren die Formblätter TR 2, TR 4, TR 7 und gegebenenfalls TR 12. Nach Bearbeitung des Antrags und Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung nachentrichteter Beiträge nach dem Gesetz Nr. 3201 teilt er dies künftig mit Formblatt TR 7 mit. Im Formblatt TR 4 sollen grundsätzlich von der SGK alle türkischen Versicherungszeiten bestätigt werden, wobei die nachentrichteten Beiträge entsprechend gekennzeichnet werden sollen.
Fordert der türkische Träger ein Formblatt TR 2 an, ist dies nur zu übersenden, wenn der Anforderung ein Formblatt TR 4 beigefügt ist. Ansonsten ist davon auszugehen, dass türkische Beitragszeiten nicht vorliegen und es sich nur um einen Antrag auf eine Rente aufgrund der Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Gesetz Nr. 3201 handelt. In diesem Fall ist lediglich ein deutsches Formblatt TR 4 zu übersenden.
Sofern ausschließlich nachentrichtete Beiträge nach dem Gesetz Nr. 3201 der türkischen Rentengewährung zugrunde liegen, sollen diese inzwischen als nachgezahlte Beiträge im TR 4 bestätigt werden. Soweit dies der Fall ist, sind diese Zeiten als Abkommenszeiten zu berücksichtigen.
Verfahrenseinleitung durch den türkischen Träger
Grundsätzlich können Rentenanträge bei allen Zweigstellen der SGK in der Türkei gestellt werden. Das nationale, türkische Antragsformular
(www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/tr/emekli/form_ve_dilekceler)
sieht eine Abfrage nach ausländischen Zeiten vor.
Die kleineren Zweigstellen der SGK können die Anträge gegebenenfalls nur entgegennehmen und müssen diese zur weiteren Bearbeitung, insbesondere zur Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens, an die zuständige Provinzzweigstelle weiterleiten. Die eigentliche Verfahrenseinleitung erfolgt daher regelmäßig durch die Provinzzweigstellen, da nur die dortigen Mitarbeiter/innen berechtigt sind, die zwischenstaatlichen Formblätter zu erstellen und zu versenden.
Die SGK bestätigt auf dem jeweiligen Formular das Datum der Antragstellung und die Angaben zur Person des Berechtigten sowie der Familienangehörigen, wenn entsprechende Urkunden vorgelegen haben, andernfalls werden weitere Unterlagen - wie zum Beispiel türkischer Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburts- und Heiratsurkunden - beigefügt.
Das Einleitungsformblatt TR 1 mit allen Anlagen wird dem deutschen Träger von der zuständigen Zweigstelle der SGK übersandt. Bei Anträgen auf eine Invaliditätsrente hat der türkische Träger auch ein ärztliches Gutachten (TR 12) beizufügen. Darüber hinaus ist auch grundsätzlich ein Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch mit zu übersenden.
Nach türkischem Recht kann eine Altersrente wesentlich früher als nach den deutschen Vorschriften bezogen werden. Weiterhin kommt nach dem türkischen Sozialversicherungsgesetz auch die Gewährung einer Elternrente in Betracht, wenn der Versicherte für den Lebensunterhalt der Eltern gesorgt hat. Wird in den vorgenannten Fällen eine Rentenleistung beantragt, leitet der türkische Träger das zwischenstaatliche Verfahren nicht ein; er fordert aber die deutschen Versicherungszeiten (TR 4) an, wenn die deutschen Zeiten für den Anspruchserwerb benötigt werden.
Verspätete Verfahrenseinleitung durch die SGK
Die Gleichstellung der Anträge (vergleiche GRA zu Art. 46 SVA-Türkei) gilt - vorbehaltlich des Aufschubs einer deutschen Leistung - auch, wenn die SGK ihrer Verpflichtung (unverzügliche Verfahrenseinleitung) nicht nachkommt und das zwischenstaatliche Rentenverfahren verspätet einleitet.
Leitet die SGK das zwischenstaatliche Rentenverfahren mit langer Verspätung ein, hat dies aus deutscher Sicht aufgrund der Gleichstellung der Anträge keine Auswirkungen auf den Rentenbeginn. Eine verspätete Verfahrenseinleitung kann jedoch Folgen für den Zahlungsbeginn der deutschen Rente haben. In Fällen der verspäteten Einleitung des Verfahrens muss geprüft werden, ob eine unbeschränkt rückwirkende Leistungsgewährung in Betracht kommt oder ob die Leistung nur im Rahmen der Verjährungsregelungen im Sinne von § 45 SGB I erbracht werden kann. Für diese Prüfung kommt es darauf an, ob im ursprünglichen türkischen Rentenantrag
- deutsche Versicherungszeiten angegeben (vergleiche Abschnitt 4.3.3.1) oder
- deutsche Versicherungszeiten nicht angegeben (vergleiche Abschnitt 4.3.3.2) oder
- deutsche Versicherungszeiten ausdrücklich verneint (vergleiche Abschnitt 4.3.3.3)
wurden.
Angabe von deutschen Versicherungszeiten
Hat eine Rückfrage bei der SGK ergeben, dass entweder im ursprünglichen türkischen Rentenantrag oder formlos deutsche Versicherungszeiten angegeben worden sind, steht dem Anspruch auf eine deutsche Leistung keine Verjährung entgegen. Die zeitlich verzögerte Einleitung des Rentenverfahrens beim deutschen Träger darf nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
Keine Angaben zu deutschen Versicherungszeiten
Der nationale türkische Rentenantragsvordruck sieht unter Punkt 16 die Frage nach ausländischen Versicherungszeiten vor. Es werden konkrete Angaben zu den Zeiträumen und dem betreffenden Land gefordert. Wird die Frage nicht beantwortet, erfolgt allerdings keine Rückfrage beim Antragsteller, da unterstellt wird, dass entsprechende Zeiten nicht vorliegen. Auf Anfrage übersendet der türkische Träger eine Kopie dieses Antrags.
Hat die Rückfrage des deutschen Trägers bei der SGK also ergeben, dass im ursprünglichen türkischen Rentenantrag oder auf andere Art und Weise keine deutschen Versicherungszeiten angegeben worden sind, wird im Hinblick auf eine rückwirkende Leistungsgewährung die Erhebung der Verjährungseinrede nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft (vergleiche GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 4).
Deutsche Versicherungszeiten wurden ursprünglich verneint
Hat eine Rückfrage bei der SGK ergeben, dass im ursprünglichen Rentenantrag oder formlos die Zurücklegung deutscher Versicherungszeiten ausdrücklich verneint wurde, so wird im Hinblick auf eine rückwirkende Leistungsgewährung die Erhebung der Verjährungseinrede nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft (vergleiche GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 4).
Die Angabe deutscher Versicherungszeiten durch den Antragsteller ist Grundvoraussetzung dafür, dass im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) für einen deutschen Träger ein Anlass zur Ermittlung des Sachverhalts besteht und letztlich auch die SGK in die Lage versetzt wird, das zwischenstaatliche Feststellungsverfahren einzuleiten. Hat der Antragsteller die Zurücklegung deutscher Zeiten verneint, ist der Ermessensspielraum auf „Null" reduziert. Es wird die Einrede der Verjährung erhoben. Es ist dabei unerheblich, aus welchen Gründen der Antragsteller die Zurücklegung deutscher Versicherungszeiten verneint hat. Damit wird die Einrede der Verjährung auch erhoben, wenn der Antragsteller aus Unkenntnis seiner erworbenen deutschen Rentenansprüche die Zurücklegung deutscher Versicherungszeiten verneint hat.
Die Antragsgleichstellung bedeutet auch, dass für die Frage des anzuwendenden Leistungsrechts nach § 300 SGB VI auf den Tag zurückgegriffen werden muss, an dem der Rentenantrag beim türkischen Versicherungsträger gestellt worden ist.
Anträge auf Invaliditätsrente
Der Antragsteller erhält bei Erstanträgen nach Klärung der türkischen Versicherungszeiten eine sogenannte „Überweisungsbescheinigung“, mit der er sich an das zuständige Krankenhaus, das ebenfalls ein Exemplar der Überweisungsbescheinigung erhält, zwecks Begutachtung wendet. Eine Einladung des Krankenhauses zur Begutachtung erfolgt nicht. Der türkische Träger teilt mit, wann die Begutachtung veranlasst worden ist.
Nach 6 Monaten erfolgt eine Mitteilung, ob der Antragsteller inzwischen zu der Untersuchung erschienen ist.
Der türkische Träger übersendet die zur Prüfung des türkischen Rentenanspruchs vorliegenden ärztlichen Gutachten. Die Krankenhäuser, die für die Erstellung der Gutachten zuständig sind, sind nicht der SGK, sondern dem Gesundheitsministerium unterstellt. Die Ärzte wurden aber informiert, die Gutachten für die deutschen Träger anhand des Formblattes TR 12 zu erstellen.
Hinweis:
Sofern Befundberichte über die medizinischen und medizinisch-technischen Untersuchungen im Original beigefügt waren, sind diese nach deren Auswertung umgehend an den türkischen Träger zurückzugeben.
Reicht das ärztliche Gutachten im Einzelfall für eine abschließende Begutachtung nicht aus, ist der türkische Träger zu bitten, eine erneute Begutachtung zu veranlassen beziehungsweise den ärztlichen Gutachter gezielt zu den im Einzelnen interessierenden Fragen Stellung nehmen zu lassen.
Liegen in Deutschland bereits Gutachten von anderen Stellen vor, ist zu prüfen, ob diese für die Beurteilung des deutschen Rentenanspruchs ausreichen. Gegebenenfalls kann auf die Anforderung des Formblattes TR 12 vom türkischen Träger verzichtet werden.
Sofern eindeutig zu erkennen ist, dass die Wartezeit (auch unter Zusammenrechnung der deutschen und türkischen Zeiten) nicht erfüllt ist, sind keine Gutachten in der Türkei an-/nachzufordern.
Angaben zu türkischem Einkommen
Wird im Rahmen der Einkommensanrechnung die Höhe der türkischen Rente aus eigener Versicherung benötigt, teilt der türkische Träger diese auf Anfrage mit dem Formblatt TR 3 (Feld 2.14) mit.
Sofern neben dem Rentenbezug eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (nur möglich neben einer Rente nach dem SVA-Türkei), kann die Höhe des Einkommens nicht mitgeteilt werden. Derartige Nachweise sind daher stets vom Antragsteller anzufordern. Der türkische Träger kann lediglich das Datum der Aufnahme der Erwerbstätigkeit mitteilen.
Türkische Ausbildungsbescheinigungen
Reichen die vom türkischen Träger übersandten Ausbildungsbescheinigungen nicht aus beziehungsweise ist für die Weitergewährung der Waisenrente eine neue Ausbildungsbescheinigung erforderlich, ist diese zunächst von dem Rentenberechtigten anzufordern. Die Ausbildungsbescheinigungen sind nicht direkt bei den Schulen anzufordern.
Sofern Rückfragen erforderlich sind, sind diese unter Hinweis auf VSB 11/2006, TOP 22 TR an die SGK in Ankara zu richten.
Zwischenstaatliches Verfahren während des türkischen Rentenbezuges
Nach Auskunft der türkischen Seite stellt sich die Rechtslage für die Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens, wenn bereits eine türkische Rente bezogen wird, wie folgt dar:
- Eine Umwandlung von Invaliditätsrente in Altersrente erfolgt nicht. Die Invaliditätsrente wird als früher entstandener Anspruch weitergezahlt.
- Würden eine Invaliditätsrente und eine Altersrente zum gleichen Zeitpunkt beginnen, wird die höhere Rente gezahlt. Bei gleicher Höhe wird die Altersrente zuerkannt.
- Eine Altersrente wird nicht in eine Invaliditätsrente umgewandelt, wenn nach dem Beginn der Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt Invalidität anerkannt wird.
- Das türkische Recht kennt nur eine Altersrente. Die Frage nach einer Umwandlung von Altersrente in Altersrente stellt sich daher nicht. Entsprechendes gilt für die Invaliditätsrente.
Aufgrund dieser Rechtslage ist ein erneutes vollständiges zwischenstaatliches Verfahren nicht erforderlich, wenn der türkische Träger bereits Invaliditätsrente oder Altersrente gewährt und der deutsche Träger erst danach Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente bewilligt. Der türkische Träger ist aber stets mit Formblatt TR 7 über die Bewilligung der deutschen Rente zu unterrichten. Ein Formblatt TR 4 mit den deutschen Versicherungszeiten ist beizufügen, da eine nach innerstaatlichem türkischen Recht zuerkannte Rente überprüft wird, wenn erstmalig deutsche Versicherungszeiten bekannt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich der deutsche Versicherungsverlauf ändert.
Verfahrensabschluss
Nach Art. 4 Abs. 1 VV zum SVA-Türkei und in Verbindung mit Art. 47 SVA-Türkei erfolgt die Zustellung von Bescheiden oder sonstigen Schriftstücken unmittelbar an den Berechtigten. Grundsätzlich erfolgt die Bekanntgabe durch einfachen Brief (vergleiche auch GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.2). In Ausnahmefällen kann auch mittels Einschreiben mit Rückschein dem Berechtigten zugestellt werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Nachweis über die Zustellung erforderlich ist (zum Beispiel Beitragserstattung).
Der Träger im jeweils anderen Vertragsstaat wird ebenfalls über den Ausgang des Verfahrens informiert (siehe Abschnitt 5.1).
Benachrichtigung über den Ausgang des Rentenverfahrens
Nach Art. 4 Abs. 2 VV zum SVA-Türkei unterrichten sich die deutschen und türkischen Versicherungsträger im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens grundsätzlich von jeder Entscheidung über einen Renten- beziehungsweise Erstattungsantrag. Dies geschieht im Rentenverfahren bei einer Rentenbewilligung mit dem Formblatt TR 7 und bei einer Rentenablehnung mit Bescheidabdruck (siehe Abschn. 3.2 zum Formblatt TR 7).
Antrag auf Weitergewährung einer deutschen EM-Rente
Hat der türkische Träger über einen Rentenanspruch noch nicht entschieden und liegt ein Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor, so ist mit TR 7 mitzuteilen, wann der Versicherte den Weitergewährungsantrag bei der DRV gestellt hat und als Anlage das TR 12 beizufügen. Ein neues TR 2 ist aber grundsätzlich dann erforderlich, wenn der türkische Träger auf den ersten Antrag hin bereits eine negative Entscheidung getroffen hat.
Hat der türkische Träger auf den ersten Antrag hin bereits Rente gewährt, entfällt die Übersendung eines weiteren Antrags und auch des neuen ärztlichen Gutachtens.
Renten nach dem Gesetz Nr. 3201
Auch wenn die SGK weiterhin die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Rente nach dem Gesetz Nr. 3201 nicht um eine Leistung nach dem Abkommen im Bereich der Rentenversicherung handelt (siehe dazu auch Abschnitt 4.3.2.9), wird den deutschen Verbindungsstellen auf Anforderung auch zu diesen Renten ein Formblatt TR 7 übersandt.
Ärztliche Untersuchungen und Kontrolle
Nach Art. 3 Abs. 6 VV zum SVA-Türkei stellen sich die Träger beider Staaten die Unterlagen und Ergebnisse über ärztliche Untersuchungen in Zusammenhang mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegenseitig kostenlos zur Verfügung; dafür steht das Formblatt TR 12 zur Verfügung.
Nach Art. 3 Abs. 7 VV zum SVA-Türkei führt der Träger des Wohnortstaates eine weitere Begutachtung durch, wenn der Träger des Nichtwohnortstaates für seine Zwecke eine weitere Begutachtung für erforderlich hält.
Sofern sich ein Leistungsempfänger im anderen Vertragsstaat aufhält, wird auf Antrag des leistungserbringenden Trägers die ärztliche Kontrolle des Rentenberechtigten vom zuständigen Träger im Wohnortstaat durchgeführt (Art. 7 Abs. 1 VV zum SVA-Türkei).
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Antrag auf eine deutsche Witwen-/Witwerrente von einer deutschen Verbindungsstelle geprüft wird und Informationen benötigt, inwiefern die Witwe/der Witwer mit Wohnsitz in der Türkei erwerbsgemindert sind. In diesen Fällen muss daher über die zuständige Provinzdirektion ein Gutachten TR 12 direkt angefordert werden und dabei ist mitzuteilen, dass die Kosten durch die deutsche Seite übernommen werden (siehe auch Abschnitt 7.2.2).
Erstellung der ärztlichen Gutachten
Die ärztlichen Gutachten im Rentenverfahren sind in Anwendung des Abkommens auf dem zwischen den Verbindungsstellen vereinbarten Gutachtenformblatt TR 12 zu erstellen. Wenn bei der Antragsaufnahme türkische Beitragszeiten geltend gemacht werden, ist deshalb für das ärztliche Gutachten nicht der übliche innerstaatliche Vordruck, sondern ausschließlich das Formblatt TR 12 zu verwenden. Dies gilt auch für freie fachärztliche Gutachten. Ferner soll bei Verwendung des Formblattes TR 12 auch möglichst auf die Beifügung weiterer Einlegeblätter verzichtet werden.
Sofern das Formblatt TR 12 im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens ausschließlich für den türkischen Versicherungsträger erstellt wird, sind die Kosten für die Gutachtenerstellung der türkischen Seite regelmäßig entsprechend den mit der SGK vereinbarten pauschalen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen (Art. 43 Abs. 2 S 3 SVA-Türkei).
Beachte:
Auf dem Vordruck muss der Tag der Untersuchung angegeben werden.
Zuständigkeit der türkischen Träger für Arztgutachten
Bezüglich der Gutachtenerstellung in der Türkei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Die Anforderung eines Gutachtens soll regelmäßig über die zuständige Zweigstelle für den Wohnort der antragstellenden Person erfolgen. Ist diese Zweigstelle nicht bekannt, kann in Einzelfällen die Generaldirektion in Ankara angeschrieben werden.
Die eigentliche Begutachtung erfolgt nicht durch Ärzte der SGK, sondern wird vielmehr in einem örtlichen Krankenhaus durchgeführt. Die SGK informiert daher das zuständige Krankenhaus über die Gutachtenerstellung, leitet aber das Formblatt TR 12 der antragstellenden Person zu, damit diese es dann beim Begutachtungstermin dem Arzt im Krankenhaus vorlegen kann. Der türkische Gutachter befüllt den TR 12 regelmäßig handschriftlich und leitet es anschließend der SGK-Zweigstelle zu. Von dort erfolgt die Übermittlung an die deutsche Verbindungsstelle.
Wird ein weiteres Gutachten von der SGK benötigt, weil das erste Gutachten nicht ausreichend war, hat die Anforderung bei der Zweigstelle zu erfolgen.
Nachuntersuchungsgutachten für die türkischen Träger
Verlangt der türkische Träger ein weiteres ärztliches Gutachten oder eine Nachuntersuchung, ist diesem Wunsch zu entsprechen. Vom türkischen Träger werden teilweise auch dann Gutachten benötigt, wenn aus der deutschen Rentenversicherung bereits eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer oder eine Altersrente bewilligt ist. Dieser Nachuntersuchungsauftrag ist auch dann auszuführen, wenn die ärztlichen Unterlagen bereits vernichtet wurden. Dem Gutachtenauftrag ist eine übersetzte Anforderung des türkischen Trägers beizufügen, woraus erkennbar ist, welche Gutachten beziehungsweise über welchen Teilbereich Auskünfte erstellt werden sollen.
Bei der Einleitung des Gutachtenverfahrens ist zu vermerken, dass es ausschließlich auf Wunsch des türkischen Trägers veranlasst wird und die Kosten von dort zu erstatten sind.
Sofern neben dem bisher übersandten ärztlichen Gutachten auf TR 12 weitere ausführliche ärztliche Gutachten vorliegen, die dem türkischen Träger noch nicht bekannt sind, sind vor Einleitung eines neuen Gutachtenverfahrens diese Unterlagen auf TR 12 zu übertragen und zu übersenden. Der türkische Träger ist darauf hinzuweisen, dass von uns dennoch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens veranlasst wird, falls der türkische Träger darauf besteht.
Beachte:
Die türkischen Rentengesetze bestimmen, dass Nachuntersuchungen stets zu einem festen, im Voraus bestimmten Termin durchgeführt werden müssen. Eine schuldhafte Verzögerung der ärztlichen Kontrolluntersuchung kann zum (zeitweiligen) Versagen der türkischen Rente führen. Der türkische Träger wird daher in den entsprechenden Fällen dem deutschen Rentenversicherungsträger den Termin für die erforderliche Nachuntersuchung 3 Monate vorher bekannt geben, sodass die Kontrolluntersuchung termingerecht durchgeführt werden kann. Wurde die Nachuntersuchung dennoch erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, sind dem türkischen Träger bei der Übersendung des ärztlichen Gutachtens die Gründe für die verspätete Begutachtung bekannt zu geben.
Kostenerstattung
In Art. 8 VV zum SVA-Türkei wird die Kostenerstattung nach Art. 43 Abs. 2 SVA-Türkei geregelt. Danach hat der beauftragende Träger die Kosten dem beauftragten Träger zu erstatten. Der beauftragte Träger hat dazu die im Einzelfall entstandenen Kosten festzustellen und dem beauftragenden Träger in Rechnung zu stellen.
Die Kosten für ärztliche Untersuchen sind nicht zu erstatten, wenn die Untersuchungsergebnisse für die Träger beider Vertragsstaaten von Interesse sind (Art. 43 Abs. 2 S. 3 SVA-Türkei).
Grundsätzliches zur Kostenerstattung
Nach Art. 43 Abs. 2 S. 2 SVA-Türkei sind die Kosten für Untersuchungen und für Unterbringungen zur Beobachtung einschließlich der Neben- und Reisekosten von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
Gestützt auf Art. 3 DV zum SVA-Türkei und in Art. 8 VV zum SVA-Türkei wurden entsprechende Regelungen zur Kostenerstattung getroffen.
Verfahren
Der beauftragte Träger stellt die nachgewiesenen Kosten nach seinen Rechtsvorschriften fest. Er übersendet dem beauftragenden Träger eine Aufstellung über die von ihm im Einzelfall verauslagten Kosten zur Erstattung.
Im Hinblick auf die Kostenerstattung ergeben sich unterschiedliche Verfahrensweisen sowohl bei der Erstattung an die SGK (vergleiche Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2) als auch bei der Erstattung durch die SGK (vergleiche Abschnitte 7.2.3 und 7.2.4).
Gutachtenerstattung an die SGK - Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern
Die SGK übersendet der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zweimal im Jahr eine Aufstellung der von den türkischen Verbindungsstellen in Rechnung zu stellenden Gutachtenkosten.
Ist eine sofortige Begleichung des geschuldeten Betrages nicht möglich, leistet die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern nach Vereinbarung mit der SGK innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Zusammenstellung eine Abschlagszahlung in Höhe von zwei Dritteln des in Rechnung gestellten Betrages.
Gutachten, die für eine Entscheidung nicht ausreichen, sind nicht zu honorieren. Das Schreiben zur Anforderung des weiteren Gutachtens enthält einen entsprechenden Zusatz. Geht dennoch für das ungenügende Gutachten eine Kostenrechnung ein, ist auf der Sammelliste ein Vermerk anzubringen, aus welchem Grund eine Honorierung nicht erfolgen kann.
Werden nur zusätzliche Befundangaben oder Unterlagen über besondere Untersuchungsergebnisse nachgefordert (zum Beispiel EKG, Röntgenaufnahmen), kann die Honorierung des Gutachtens erst vorgenommen werden, wenn diese vorliegen und eine medizinische Entscheidung getroffen werden konnte.
Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der KBS
Ist durch die SGK eine Begutachtung ausschließlich für die Deutsche Rentenversicherung Bund beziehungsweise Knappschaft-Bahn-See (KBS) vorgenommen worden, sind die von dem türkischen Träger für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung geforderten Kosten, gegebenenfalls in pauschalierter Höhe, in jedem Einzelfall der SGK zu erstatten. Von dem Schreiben über die Begleichung der Kosten ist immer ein Abdruck an die SGK in Ankara zu senden, da die Abwicklung der Abrechnungen zentral hier erfolgt.
Gutachtenerstattung durch die SGK - Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nordbayern
Im Rahmen des gegenseitigen Auslagenersatzes für die durchgeführten ärztlichen Untersuchungen haben sich in der Vergangenheit regelmäßig nur Forderungen der türkischen Seite ergeben, da deren Ausgaben höher waren. Inzwischen ergeben sich als Saldo auch Forderungen der deutschen Träger.
Seit dem 01.07.2010 wird die Anwendung des Abkommens in den Provinzdirektionen durchgeführt, die auch das Gutachterverfahren einleiten. Die SGK hat darauf hingewiesen, dass die Abrechnung ärztlicher Nachuntersuchungen weiterhin in der Generaldirektion in Ankara abgewickelt wird. Anforderungsschreiben für Gutachterkosten sind deshalb in Kopie auch weiterhin an die Generaldirektion zu senden.
Verlangt die SGK die Durchführung einer Untersuchung (Nachuntersuchung) für einen in Deutschland wohnhaften Antragsteller beziehungsweise Rentenempfänger, so ist im Untersuchungsauftrag für den Ärztlichen Dienst ausdrücklich zu vermerken, dass es sich um ein Gutachten für den türkischen Versicherungsträger handelt und die Nebenkosten (Fahrt- und Zehrkosten) durch die zuständige Untersuchungsstelle mitgeteilt werden sollen. Eine Vormerkung, dass die Gutachtenkosten später der SGK zu berechnen sind, ist in der Rentenakte zu treffen. Die jeweiligen Beträge sind von den durch die Deutsche Rentenversicherung an die SGK zu erstattenden Beträgen abzusetzen.
Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente auch unter Berücksichtigung der türkischen Beitragszeiten nicht erfüllt und wurde das Gutachten deshalb nur für den türkischen Träger erstellt, ist hinsichtlich der Kostenerstattung entsprechend zu verfahren.
Verfahren bei der KBS
Die Kosten der ausschließlich für den türkischen Träger erstellten ärztlichen Gutachten werden bei der an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland in Bonn vorzunehmende Abschlagszahlung auf die Kostenrechnung für Sachleistungen, die den in der Türkei wohnenden Familienangehörigen ihrer Versicherten erbracht wurden, abgesetzt.
Die Aufwendungen für die hier in Rede stehenden Gutachtenkosten sind in jedem Einzelfall unter Verwendung des Vordrucks T/A 25 in vierfacher Ausfertigung bekannt zu geben. Die vierte Ausfertigung verbleibt zum Nachweis der Anmeldung in den Rentenakten. Im Formblatt T/A 25 sind die Personalien des Versicherten, der türkische Träger, die türkische Versicherungsnummer, gegebenenfalls die Anschrift in der Türkei und unter „Sonstige Sachleistungen“ = Kosten für ärztliche Gutachten der Rentenversicherung und der Euro-Betrag anzugeben. Dem Formblatt T/A 25 ist auf Wunsch der SGK in Ankara eine Fotokopie der Gutachtenanforderung des türkischen Trägers beizufügen.
Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens
Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch außerhalb des Rentenverfahrens die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist, teilt der zuständige Träger die nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten dem anfordernden Träger mit (Art. 5 VV zum SVA-Türkei).
Für die deutsche Seite ist diese Regelung insbesondere in folgenden Fällen von Bedeutung:
- Erteilung einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI für einen Versicherten mit Berücksichtigung der türkischen Versicherungszeiten,
- Erteilung einer Rentenauskunft für das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit Berücksichtigung der türkischen Versicherungszeiten.
Hinweis:
Nach aktuellem Kenntnisstand erteilt die SGK im Rahmen eines in Deutschland durchzuführenden Versorgungsausgleichs keine Auskunft über die Höhe der türkischen Rentenanwartschaften. Die türkischen Versicherungszeiten werden aber im Formblatt TR 4 mitgeteilt.
Unterrichtung
Sofern in beiden Staaten ein Anspruch auf eine Leistung besteht, sind nach Art. 6 VV zum SVA-Türkei die Verbindungsstellen verpflichtet, einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die für die Gewährung/Weitergewährung dieser Leistung erforderlich sind.
Diese gegenseitige Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf folgende Tatbestände:
- Zuerkennung, Änderung oder Wegfall einer Rente:
Wie bereits im Abschnitt 5.1 beschrieben, ist die SGK bei Verfahrensabschluss mittels TR 7 über den Ausgang des deutschen Rentenverfahrens zu informieren. Dies gilt auch, falls sich nach der Rentenbewilligung Änderungen (zum Beispiel Umwandlung EM in Regelaltersrente) oder ein Wegfall der Rente ergeben. - Änderung von Versicherungszeiten:
- Aufnahme einer Beschäftigung oder Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit:
Dies spielt insbesondere für die türkische Seite eine große Rolle, da eine Beschäftigung/Tätigkeit generell einem türkischen Rentenanspruch entgegenstehen könnte (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Türkei, Abschnitt 2.1.4). Daher sind bei der Verfahrenseinleitung Angaben zum aktuellen Status der antragsstellenden Person (auch bei Waisen) zu machen. Ansonsten bedarf es einer konkreten Anfrage der SGK im Einzelfall, ob der türkische Rentenberechtigte nach den Daten im Versicherungskonto in Deutschland beschäftigt oder tätig ist. - Tod des Berechtigten oder eines anspruchsberechtigten Kindes (Waise):
Von Seiten der SGK ist bei Todesfällen regelmäßig nur eine Unterrichtung der DRV Nordbayern möglich, wenn die deutsche Rentenzahlung im Rahmen des Sonderzahlverfahrens über die SGK durchgeführt wird (siehe dazu GRA zu Art. 40 SVA-Türkei).
Da die DRV KBS und die DRV Bund ihre Zahlungen unmittelbar an die Berechtigten in der Türkei zahlen und die SGK insofern nicht beteiligt ist, erfolgt regelmäßig keine Unterrichtung über einen Todesfall in der Türkei, da die türkische Rente im Sterbefall voll automatisch und ohne Beteiligung der Sachbearbeitung eingestellt wird.
Sofern ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei verstirbt, erfolgt gegebenenfalls eine Unterrichtung über die deutsche Botschaft in Ankara, da die türkischen Behörden grundsätzlich die deutsche Botschaft über den Tod eines deutschen Staatsangehörigen in der Türkei informieren.
Umgekehrt können die deutschen Träger die SGK, sofern ein türkischer Rentenbezug neben der deutschen Rente bekannt ist, bei Tod des Rentenberechtigten informieren, da entsprechend § 196 SGB VI die deutschen Meldebehörden die DSRV über Sterbefälle informieren und im weiteren Verlauf eine entsprechende ML vom Renten Service an den Träger übermittelt wird. - Heirat einer weiblichen Waise:
Grundsätzlich spielt der Familienstand der weiblichen Waise beim Bezug einer türkischen Waisenrente nach dem Gesetz Nr. 5510 keine Rolle. Sofern es sich aber um eine weibliche Waise handelt, die eine Rente aus dem früheren Beamtensystem erhält, ist der Familienstand von Bedeutung, da für dieses System die alten Bestimmungen, die vor dem Gesetz Nr. 5510 galten, weiterhin zu beachten sind.
Daher ist eine Heirat einer weiblichen Waise, sofern sie während der Rentenbezugszeit bekannt wird, grundsätzlich in allen Fällen der SGK anzuzeigen, wenn auch eine türkische Rente gezahlt wird. - Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers:
Im Hinblick auf den Wegfall einer deutschen Hinterbliebenenrente erfolgt hier eine Unterrichtung mittels TR 7 (siehe auch Wegfall einer Rente). - Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat:
Im Verhältnis Deutschland-Türkei dürfte es regelmäßig um eine (vorübergehende) Rückkehr von rentenberechtigten Personen in die Türkei gehen. Hierbei stellt sich häufig die Frage, ob die Person nur vorübergehend oder dauerhaft in die Türkei verzogen ist.
Dies kann insbesondere von Bedeutung für die KVdR sein (vergleiche hierzu auch GRA zu Art. 14 SVA-Türkei), aber auch für die Überwachung der weiteren Leistungsvoraussetzungen wichtig sein, da bei dauerhaftem Aufenthalt in der Türkei eine Auslandsrentenzahlung vorliegt (PAN 7XX) und eine jährliche Lebensbescheinigung anzufordern ist. - Änderung der Anschrift:
Grundsätzlich erfolgt basierend auf § 196 SGB VI eine Anschriftenänderung im Versicherungskonto voll automatisch ohne weitere Beteiligung der Sachbearbeitung, so dass diese Unterrichtungspflicht von deutscher Seite grundsätzlich nur auf konkrete Anfrage der SGK oder, falls eine Anschriftenänderung tatsächlich im Rahmen einer aktuellen Bearbeitung bekannt wird, erfolgen kann. - Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit:
Sofern zum Beispiel im Rahmen der jährlichen Lebensbescheinigung gegebenenfalls ein Wechsel der Staatsangehörigkeit angezeigt wird, kann dies hinsichtlich der Abkommensanwendung von Bedeutung sein, da das SVA-Türkei ein geschlossenes Abkommen ist (vergleich auch GRA zu Art. 3 SVA-Türkei). - Entfernung des Kindes aus der Fürsorge der Witwe/des Witwers,
- Mitteilung über die Adoption eines Kindes,
- Zuerkennung beziehungsweise Änderung einer Unfallrente,
- Bezug einer Unfallrente aus der eigenen Versicherung oder einer Versichertenrente bei weiblichen Waisen, wenn diese von der SGK eine türkische Rente beziehen.
- VV zum SVA-Türkei in der Fassung vom 15.04.2010
Die ursprüngliche VV zum SVA-Türkei wurde erstmals am 08.07.1987 vereinbart und trat zeitgleich in Kraft (siehe Art. 9 VV zum SVA-Türkei).
Die VV wurde am 15.04.2010 an Rechtsänderungen auf deutscher und türkischer Seite angepasst und trat nach Unterzeichnung durch alle Verbindungsstellen am 10.12.2012 in Kraft.