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Art. 3 SVA-Türkei: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.02.2020

Änderung

Überarbeitung im Nachgang zur VSB 2018

Dokumentdaten
Stand17.02.2020
Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Türkei

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 3 SVA-Türkei regelt, auf welche Personen das Abkommen anwendbar ist und legt damit den sogenannten persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest.

Das SVA-Türkei ist ein „geschlossenes Abkommen“, weil es nur auf einen bestimmten Personenkreis anzuwenden ist und in Bezug auf die Rentenversicherung nicht für alle Personen gilt, die Versicherungszeiten in Deutschland und der Türkei zurückgelegt haben.

Korrespondierende Regelung

  • Nr. 3 SP zum SVA-Türkei
    Die Vorschrift regelt, dass überstaatliche Regelungen (hier: das Europarecht) für die Türkei nicht in Betracht kommen.
  • Nr. 4 SP zum SVA-Türkei
    Die Vorschrift regelt, dass Art. 3 Buchst. c SVA-Türkei für die türkische Seite erst dann gilt, wenn für sie das Übereinkommen verbindlich ist.

Erfasste Personen

Nach Art. 3 SVA-Türkei in der Fassung des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 findet das SVA-Türkei auf die nachfolgenden Personenkreise Anwendung. Seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens kommt es hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs des Abkommens für die im Einzelnen aufgeführten Personen nicht darauf an, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

Vertragsstaatsangehörige

Nach Art. 3 Buchst. a SVA-Türkei werden die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien vom persönlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei erfasst.

In Art. 1 Nr. 1 SVA-Türkei werden in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und für die Türkei Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit als Vertragsstaatsangehörige definiert (vergleiche auch GRA zu Art. 1 SVA-Türkei).

Flüchtlinge und Staatenlose

Nach Art. 3 Buchst. b und c SVA-Türkei werden Flüchtlinge und Staatenlose vom persönlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei erfasst.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sowohl

  • das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 und
  • das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954

ratifiziert.

Die Republik Türkei hat bisher nur das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 ratifiziert, nicht aber das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954. Das SVA-Türkei ist deshalb von der türkischen Seite auf Staatenlose (noch) nicht anzuwenden (Nr. 4 SP zum SVA-Türkei).

Beachte:

Die Staatenlosen sowie die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten einschließlich deren Hinterbliebenen und die Hinterbliebenen von Flüchtlingen wurden erst durch das Zusatzabkommen vom 02.11.1984 in den Anwendungsbereich des Abkommens miteinbezogen; Ansprüche für diese Personen können daher frühestens ab 01.04.1987 (Inkrafttreten des Zusatzabkommens) entstehen.

Drittstaatsangehörige

Für Drittstaatsangehörige und deren Hinterbliebene enthält Art. 3 Buchst. d SVA-Türkei eine besondere Regelung, da hier auf die jeweiligen zwischen- und überstaatlichen Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit Bezug genommen wird. Insofern ist der persönliche Anwendungsbereich bezüglich dieser Personen für die beiden Vertragsparteien nicht deckungsgleich.

Als Staatsangehörige dritter Staaten kommen in Bezug auf Deutschland die Staatsangehörigen in Betracht, mit denen Deutschland durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen oder durch das Europarecht verbunden ist (vergleiche GRA EU/SVA, Länder).

Die Türkei hat mit nachfolgenden Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, sodass auf türkischer Seite das SVA-Türkei für Staatsangehörige folgender Drittstaaten gilt:

  • Albanien,
  • Aserbaidschan,
  • Belgien,
  • Bosnien-Herzegowina,
  • Dänemark,
  • Frankreich,
  • Georgien,
  • Großbritannien,
  • Italien,
  • Kanada,
  • Korea,
  • Kroatien,
  • Libyen,
  • Luxemburg,
  • Nordmazedonien,
  • Montenegro,
  • Niederlande,
  • Norwegen,
  • Österreich,
  • Quebec,
  • Rumänien,
  • Schweden,
  • Schweiz,
  • Serbien,
  • Slowakei,
  • Tunesien,
  • Tschechische Republik,
  • Türkische Republik Nordzypern sowie,
  • Ungarn.

Aktuell hat die Türkei mit Iran, Moldau, der Mongolei und Kirgisistan Abkommen unterzeichnet, die gegenwärtig ratifiziert werden.

Nach Nr. 3 SP zum SVA-Türkei kommt für die Türkei überstaatliches Recht (hier: Europarecht) zur Zeit nicht in Betracht.

Hinterbliebene

Nach Art. 3 Buchst. e SVA-Türkei werden auch andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer der unter Art. 3 Buchst. a bis d SVA-Türkei genannten Person ableiten, vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst.

Hinterbliebene von deutschen und türkischen Staatsangehörigen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, werden auch dann vom SVA-Türkei erfasst, wenn sie selber nicht die deutsche oder türkische Staatsangehörigkeit besitzen.

Dies gilt auch für die Hinterbliebenen der in Art. 3 SVA-Türkei genannten Flüchtlinge, Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Staaten, wobei sich hier für die türkische Seite Einschränkungen ergeben (vergleiche Abschnitt 2.2). 

Gesetz zu dem Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984

Inkrafttreten: 20.12.1986 (Gesetz), 01.04.1987 (Abkommen)

Quellen: BGBl. 1986 II S. 1038 ff., BGBl. 1987 II S. 188

Durch Artikel 1 Nummer 3 des Zusatzabkommens wurde Art. 3 SVA-Türkei neu gefasst.

Gesetz zu dem Abkommen vom 30.04.1964

Inkrafttreten: 22.09.1965 (Gesetz), 01.11.1965 (Abkommen)

Quellen: BGBl. 1965 II S. 1169 ff., BGBl. 1965 II S. 1588

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Türkei