Artikel 2 SVA-Türkei
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
|---|
| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
|---|---|
| Inkrafttreten | 01.11.1965 |
| Version | 001.00 |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich
| 1. | auf die deutschen Rechtsvorschriften über | |
| a) | die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben; | |
| b) | die Unfallversicherung, | |
| c) | die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, | |
| d) | die Altershilfe für Landwirte, | |
| e) | das Kindergeld für Arbeitnehmer, | |
| 2. | auf die türkischen Rechtsvorschriften über | |
| a) | die Krankenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer, | |
| b) | die Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des Staates, | |
| c) | die Pensionsversicherung der Handwerker und der in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen, | |
| d) | die Sozialversicherungskassen, die durch die Sozialversicherungsgesetzgebung in das Sozialversicherungssystem einbezogen worden sind, | |
| e) | andere Sozialversicherungsträger, wenn sie durch die Sozialversicherungsgesetzgebung errichtet und in das Sozialversicherungssystem einbezogen werden. | |
(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für eine Vertragspartei aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.
Vgl. Nr. 2 SP
