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Artikel 48 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

(1) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und die Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieses Abkommens berühren. Sie können unmittelbar die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Um die Durchführung des Abkommens zu erleichtern, werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Krankenversicherung
der Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bad Godesberg,

für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Bonn,

für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth,

für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,

für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,

für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken,

für das Kindergeld
die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg,

in der Türkei

für alle Versicherungszweige
Sosyal Sigortalar Kurumu Genel Müdürlügü (Generaldirektion der Sozialversicherungsanstalt), Ankara,
jedoch
Türkiye Cumhuriyti Emekli Sandigi, Genel Müdürlügü (Generaldirektion der Pensionskasse der Republik Türkei), Ankara, in bezug auf die Rentenversicherung bei dieser Pensionskasse und Bag-Kur Genel Müdürlügü (die Generaldirektion der Pensionsversicherung der Handwerker und der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen), Ankara, in bezug auf die Pensionsversicherung der Handwerker und der in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für die Feststellung der Leistungen mit Ausnahme der medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation zuständig, wenn

a)Versicherungszeiten nach den deutschen und türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechnungsfähig sind oder
b)der Berechtigte sich im Gebiet der Türkei gewöhnlich aufhält oder
c)der Berechtigte sich als türkischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien aufhält.

Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt unberührt.

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