Art. 4 SVA-Türkei: Gleichbehandlung
| veröffentlicht am |
07.03.2020 |
|---|---|
| Änderung | Noch ergänzende Anmerkungen der KBS. |
| Stand | 27.02.2020 |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Gleichbehandlung mit einem Deutschen
- Leistungsexport in die Türkei
- Keine Gleichbehandlung
Inhalt der Regelung
Art. 4 SVA-Türkei regelt die Gleichbehandlung von Personen bei Aufenthalt in den beiden Vertragsstaaten; eine Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen bei Aufenthalt in Drittstaaten sieht das SVA-Türkei nicht vor.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 4a SVA-Türkei
Die Regelung ergänzt Art. 4 SVA-Türkei. - Nr. 4 SP zum SVA-Türkei
Die Vorschrift regelt, dass Art. 3 Buchst. c SVA-Türkei für die türkische Seite erst dann gilt, wenn für sie das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen gilt. Folglich gilt diese Einschränkung für die türkische Seite auch hinsichtlich der Gleichbehandlung. - Nr. 5 SP zum SVA-Türkei
Schränkt die Gleichbehandlungsbestimmungen aus Art. 4 SVA-Türkei für bestimmte Sachverhalte ein.
Gleichbehandlung mit einem Deutschen
Der Art. 4 SVA-Türkei regelt die Gleichbehandlung. Sie wirkt sich für die deutsche Seite grundsätzlich überall dort aus, wo die Inanspruchnahme von Rechten oder die Begründung von Pflichten von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt dieselbe Berechtigung, die das innerstaatliche Recht nur für Deutsche vorsieht (sogenannte Inländergleichbehandlung).
Die Gleichbehandlung mit einem Deutschen gilt bei Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Türkei) und soweit das Abkommen dazu nicht selbst Ausnahmen enthält (siehe Abschnitt 4). Sie gilt zudem nur, sofern sich eine Person, die vom persönlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei erfasst wird (vergleiche Abschnitt 2.1), im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, also in Deutschland oder in der Türkei gewöhnlich aufhält.
Da die deutschen Rechtsvorschriften bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland meist nicht zwischen Deutschen und Ausländern unterscheiden, ergeben sich Auswirkungen durch die Gleichbehandlung hinsichtlich der deutschen Rechtsvorschriften regelmäßig nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Die Gleichbehandlung ist vor allem bei der Antragspflichtversicherung (siehe GRA zu § 4 SGB VI, Abschnitt 2.2) von Bedeutung.
Für die Anwendung der Auslandsrentenvorschriften (§§ 113, 114, 272 und 317 SGB VI) spielt die Staatsangehörigkeit des Berechtigten seit dem 01.10.2013 keine Rolle mehr, sodass die Gleichbehandlung hier ihre Bedeutung verloren hat (siehe Abschnitt 3).
Gleichgestellte Personen
Nach Art. 4 Buchst. a bis d SVA-Türkei stehen in Bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften
- türkische Staatsangehörige,
- Flüchtlinge,
- Staatenlose und
- Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Ansprüche von den vorgenannten Personen
einem deutschen Staatsangehörigen gleich.
Damit gilt die Gleichbehandlungsklausel nicht für alle vom persönlichen Geltungsbereich nach Art. 3 SVA-Türkei erfassten Personen. Staatsangehörige aus Drittstaaten, die über Art. 3 Buchst. d SVA-Türkei durch die jeweilige Anwendung von über- beziehungsweise zwischenstaatlichem Recht vom SVA-Türkei erfasst werden, sowie deren Hinterbliebene (sofern sie nicht unmittelbar vom persönlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei erfasst werden) werden von dieser Gleichbehandlung nicht erfasst.
Beachte:
Für Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz und deren Hinterbliebene ergeben sich Ausnahmen (vergleiche Abschnitt 2.1.1)
EU-/EWR-Staatsangehörige und Schweizer Bürger sowie deren Hinterbliebene
Bei Anwendung zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen muss der fundamentale Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beachtet werden. Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Mitgliedstaates und der Schweiz sind danach grundsätzlich die gleichen Vorteile zu gewähren, wie sie deutschen Staatsangehörigen aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zustehen (EuGH-Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo; AGZWSR 1/2002, TOP 9; AGZWSR 1/2004, TOP 4.1; AGZWSR 1/2006, TOP 4)
Bei der Anwendung des SVA-Türkei stehen somit auch Angehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz einem Deutschen gleich. Dies galt zunächst nur bei Aufenthalt in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz und ab 05.05.2005 (Änderung des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) unabhängig vom Aufenthaltsort (AGZWSR 1/2004, TOP 4.1). Dabei ist zu beachten, dass die Auslandsrentenvorschriften in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetz bereits ab 01.08.2004 nicht mehr zwischen Deutschen und den oben genannten Staatsangehörigen unterschieden (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 1.1).
Hinterbliebene von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, die selbst nicht diese Staatsangehörigkeit besitzen, müssen für die Hinterbliebenenrente im Rahmen des SVA-Türkei wie Hinterbliebene von Deutschen behandelt werden. Dies galt zunächst nur bei Aufenthalt in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Da eine Gleichbehandlung Hinterbliebener nur bei Aufenthalt in der Türkei besteht, ergaben sich für sie aufgrund des Abkommens keine Vorteile. Erst ab 05.05.2005 (Änderung des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) konnte die Gleichstellung unabhängig vom Aufenthaltsort erfolgen und bei Aufenthalt im Abkommensstaat zur Gleichbehandlung führen. Dabei ist zu beachten, dass die Auslandsrentenvorschriften in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze rückwirkend zum 05.05.2005 nicht mehr zwischen Deutschen und Hinterbliebenen von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz unterschieden.
Beachte:
Sofern neben dem SVA-Türkei auch eine andere Rechtsgrundlage für die Rentenzahlung an den Berechtigten in Betracht kommt (zum Beispiel frühere Abkommen mit den Mitgliedstaaten), können sich für Angehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz - je nach Staatsangehörigkeit des Berechtigten - auch schon vor dem 01.08.2004 beziehungsweise vor dem 01.10.2013 günstigere Leistungen ergeben.
Auch ab dem 01.10.2013 sind bei Anwendung mehrerer Sozialversicherungsabkommen und/oder des Europarechts weiterhin Unterschiede in der Anspruchshöhe möglich, zum Beispiel aus Mindestentgeltpunkten (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 6) oder bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach dem Europarecht (siehe GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5).
Im Ergebnis ist stets die für den Berechtigten günstigste Leistung zu gewähren.
Zur Mehrfachzuständigkeit der Regionalträger siehe GRA zu § 128 SGB VI, Abschnitt 3.8.
Leistungsexport in die Türkei
Seit dem 01.10.2013 wird die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleichermaßen ermittelt (siehe GRA zu § 113 SGB VI, GRA zu § 114 SGB VI und GRA zu § 272 SGB VI sowie GRA zu § 317 SGB VI und GRA zu § 317a SGB VI), sodass die Gleichbehandlung ihre Bedeutung verloren hat.
Hinsichtlich der Einschränkungen bei der Rentenzahlung nach § 272 SGB VI sowie bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind bitte auch
- GRA zu Art. 4a SVA-Türkei, Abschnitt 3.1 und
- GRA zu Art. 4a SVA-Türkei, Abschnitt 3.3.
zu beachten.
Leistungsexport in Drittstaaten
Da die Gleichbehandlung des Art. 4 SVA-Türkei nur bei Aufenthalt in der Türkei gilt, sind bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten für eine deutsche Rentenzahlung grundsätzlich die Vorschriften der §§ 110 SGB VI ff. zu beachten.
Seit dem 01.10.2013 unterscheiden die Auslandsrentenvorschriften (§§ 113, 114, 272 und 317 SGB VI) generell nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sodass die Regelungen für den Leistungsexport in Drittstaaten ihre Bedeutung verloren haben.
Sofern sich in Einzelfällen noch ein Rentenbeginn vor dem 01.10.2013 ergibt, sind hinsichtlich von türkischen Staatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen beziehungsweise deren Hinterbliebenen die §§ 110 SGB VI ff. in der Fassung bis zum 30.09.2013 zu beachten. Da die Gleichbehandlung nach Art. 4 SVA-Türkei lediglich bei Wohnsitz in den Vertragsstaaten gilt, konnten die vorgenannten Personen eine Rentenzahlung bei Rentenansprüchen nach dem SVA-Türkei regelmäßig nur nach § 113 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.2013 im Umfang von 70 % aus Beitragszeiten beanspruchen.
Hinsichtlich etwaiger Besonderheiten für Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sowie deren Hinterbliebene siehe auch Abschnitt 2.1.1.
Gewöhnlicher Aufenthalt von türkischen Staatsangehörigen in einem EU-Staat
Die heutige EU und die Republik Türkei haben am 12.09.1963 in Ankara ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei unterzeichnet, das am 01.12.1964 in Kraft getreten ist. Zu diesem Abkommen ist am 23.11.1970 ein Zusatzprotokoll unterzeichnet worden, welches am 01.01.1973 in Kraft getreten ist (vergleiche auch GRA zu Rechtsgrundlagen Türkei).
Nach Art. 39 des Zusatzprotokolls erlässt der in Art. 6 des Abkommens vorgesehene Assoziationsrat Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.
Ein entsprechender Beschluss des Assoziationsrates wurde am 19.09.1980 gefasst (ARB Nr. 3/80). Ziel des Beschlusses war - mit gewissen Abweichungen - die Erstreckung der Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf türkische Staatsangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, allerdings unter Außerachtlassung der in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten.
Art. 32 des ARB Nr. 3/80 sieht vor, dass die Türkei und die Gemeinschaft die zur Durchführung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen (Durchführungsbestimmungen) treffen. Dazu ist es aber bis heute nicht gekommen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Anwendung einiger Bestimmungen des ARB Nr. 3/80 allerdings nicht von dem Erlass von Durchführungsbestimmungen abhängig. Diese unmittelbare Anwendbarkeit gilt unter anderem für das Diskriminierungsverbot in Art. 3 ARB Nr. 3/80 und die Leistungsexportregelung in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 3/80.
Hieraus folgt unter anderem, dass nach innerstaatlichem Recht (also ohne Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten) bestehende Rentenansprüche bei türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI in der Fassung 30.09.2013 beschränkt werden dürfen.
Durch die am 01.06.2003 in Kraft getretene VO (EG) Nr. 859/2003 vom 14.05.2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) 574/72 auf Staatsangehörige aus Drittländern findet das Europarecht auch Anwendung auf bestimmte Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten. Die VO (EG) Nr. 859/2003 wurde ab 01.01.2011 durch die VO (EU) Nr. 1231/2010 ersetzt. Insoweit hat das Assoziierungsabkommen mit der Türkei seine Bedeutung verloren.
Keine Gleichbehandlung
Die Gleichbehandlung von Personen kann nicht uneingeschränkt auf alle Rechtsvorschriften angewandt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen. So schränkt die Nr. 5 SP zum SVA-Türkei den Umfang der Gleichstellung mit einem Deutschen bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein:
- Ermessensleistungen
Die Gleichbehandlung mit einem deutschen Staatsangehörigen gilt nicht für die Zahlung von Renten, deren Gewährung im Ermessen der deutschen Versicherungsträger liegt (Nr. 5 Buchst. a SP zum SVA-Türkei). - Versicherungslastregelungen
Diese völkerrechtlichen Verträge regeln, je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthalt des Versicherten, welcher Staat bestimmte Versicherungszeiten zu berücksichtigen und daraus eine Rente zu erbringen hat (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA).
Soweit es bei der Anwendung von Versicherungslastregelungen in anderen zwischenstaatlichen Abkommen oder Verträgen auf die deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen die nach dem SVA-Türkei gleichgestellten Personen deutschen Staatsangehörigen nicht gleich (Nr. 5 Buchst. b SP zum SVA-Türkei). - Freiwillige Versicherung
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist die freiwillige Versicherung deutschen Staatsangehörigen vorbehalten (§ 7 Abs. 1 SGB VI).
Die nach dem SVA-Türkei gleichgestellten Personen stehen deutschen Staatsangehörigen dafür nicht gleich, sie müssen von der Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben (siehe GRA zur Nr. 5 Buchst. d SP zum SVA-Türkei). - Nebengesetze
Eine Gleichstellung ist - über die Eintragungen im Schlussprotokoll hinaus - auch für die Erlangung besonderer Statusrechte, zum Beispiel für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten (in einer fremden Wehrmacht ausgeübter militärischer Dienst im Sinne des § 2 Abs. 3 BVG oder politisches Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 HHG), nicht möglich. Die nach dem SVA-Türkei gleichgestellten Personen stehen deutschen Staatsangehörigen dafür nicht gleich, weil Begünstigte die persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen müssen (siehe BSG vom 18.09.1975, AZ: 5 RJ 42/75).
| Gesetz zu dem Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984 |
Inkrafttreten: 20.12.1986 (Gesetz), 01.04.1987 (Abkommen) Quellen: BGBl. 1986 II S. 1038 ff., BGBl. 1987 II S. 188 |
Durch Artikel 1 Nummer 4 des Zusatzabkommens wurde Art. 4 SVA-Türkei neu gefasst.
| Gesetz zu dem Abkommen vom 30.04.1964 |
Inkrafttreten: 22.09.1965 (Gesetz), 01.11.1965 (Abkommen) Quellen: BGBl. 1965 II S. 1169 ff., BGBl. 1965 II S. 1588 |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.
