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Artikel 53 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten und eingetretenen Versicherungsfälle. Es begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten und gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung erloschen sind.

Zusatzinformationen