Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 40 SVA-Türkei: Rentenzahlverfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.07.2020

Änderung

Die GRA wurde im Nachgang zur VSB 2018 überarbeitet und aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand28.05.2020
Rechtsgrundlage

Art. 40 SVA-Türkei

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 40 SVA-Türkei regelt, in welcher Währung als gesetzliches Zahlungsmittel Geldleistungen an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden und welcher Umrechnungskurs dabei maßgebend ist.

Satz 1 regelt, dass Geldleistungen auch in der Währung des anderen Vertragsstaats wirksam an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden können (siehe Abschnitt 2).

Satz 2 bestimmt als maßgeblichen Umrechnungskurs den Tag der Übermittlung, wenn die Geldleistung in eigener Währung erbracht wird und in die Währung des anderen Vertragsstaats umzurechnen ist (siehe Abschnitt 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelung

  • Art. 1 Nr. 13 SVA-Türkei
    In Nr. 13 wird definiert, was als Geldleistung im Sinne des Abkommens definiert wird. In Nr. 14 wird ergänzend noch speziell der Begriff der Rente definiert; nach deutschem Verständnis ist der Begriff der „Geldleistung“ dabei als Oberbegriff zu verstehen, wozu auch eine Rente gehört.
  • Art. 42 SVA-Türkei
    In Art. 42 SVA-Türkei wird bestimmt, dass Zahlungen unmittelbar an die Berechtigten im Gebiet der anderen Vertragspartei zu leisten sind, auch wenn nach innerstaatlichem Recht die Zahlung an einen Empfangsberechtigten im Inland vorgesehen ist. Ferner müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass rechtlich und technisch ein reibungsloser beiderseitiger Zahlungsverkehr gewährleistet wird.
  • Nr. 5 Buchst. e SP zum SVA-Türkei
    In dieser Ziffer im SP wird bestimmt, dass deutsche Renten an türkische Staatsangehörige ins Ausland gezahlt werden. Für die türkische Seite wird bestimmt, dass türkische Renten an Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland transferiert werden.
  • Art. 6 DV zum SVA-Türkei
    In Art. 6 DV zum SVA-Türkei wird bestimmt, dass Geldleistungen an Empfänger im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar oder unter Einschaltung von Verbindungsstellen ausgezahlt werden können.
  • §§ 119, 120 SGB VI
    Nach § 119 Abs. 1 S. 1SGB Vl werden grundsätzlich laufende Geldleistungen der allgemeinen Rentenversicherung über den Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt. Nach § 119 Abs. 1 S. 2 SGB Vl können die Träger Geldleistungen über den Renten Service auszahlen lassen; die Auslandszahlungen der Deutschen Rentenversicherung KBS werden daher auch über die Deutsche Post AG gezahlt. Das BMAS regelt die Umsetzung per Rechtsverordnung (§ 120 SGB Vl) und das nähere Verfahren wird in den Bestimmungen über das Rentenzahlverfahren (RZB) geregelt; in Bezug auf das Sonderzahlverfahren mit der Türkei ist dort insbesondere die Anlage 143 von Bedeutung.

Währung

Die Träger können Geldleistungen an Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, wirksam auch in der Währung des anderen Vertragsstaats erbringen (Art. 40 S. 1 SVA-Türkei). Aufgrund der Formulierung „auch“ ist aber auch eine Zahlung in der eigenen Währung zulässig.

Mit Währung ist das jeweilige gesetzliche Zahlungsmittel gemeint. In Bezug auf Deutschland als Mitglied des Euroraumes ist das der Euro (EUR), in der Türkei die Türkische Lira.

Der Anspruch auf deutsche Geldleistungen besteht in Euro (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 1) und Berechtigte müssen in Deutschland die Zahlung (Tilgung der Geldschuld) mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Euro akzeptieren. In der Türkei dient der Art. 40 SVA-Türkei der Tilgung der Geldschuld gegenüber den Gläubigern (Berechtigten). Der Schuldner (Rentenversicherungsträger) kann die Tilgung in der Türkei mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des anderen Vertragsstaats dem Grunde nach wirksam mit befreiender Wirkung bewirken. Eine Zahlung in EUR ist aber auch zulässig.

Ein Anspruch, die Geldleistungen im anderen Vertragsstaat in einer bestimmten Währung zu erhalten, besteht für Berechtigte nicht. Ihren Interessen wird aber insofern Rechnung getragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßigen Mehraufwendungen für die deutschen Rentenversicherungsträger entstehen (§ 9 Abs. 3 RentSV).

Umrechnung

Werden Geldleistungen von einem Träger des einen Vertragsstaats an eine Person im anderen Vertragsstaat in der dortigen Währung erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird (Art. 40 S. 2 SVA-Türkei). Mit Kurs ist der Wechselkurs als Austauschverhältnis der Währungen der Vertragsstaaten gemeint (Devisenkurs).

Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen den Vertragsstaaten erfolgen über Korrespondenzbanken. Dabei leitet die Auftraggeberbank den Zahlungsauftrag an eine bestimmte Bank im Ausland weiter, mit der zuvor vereinbart wurde, dass sie die weitere Zahlungsabwicklung durchführt, per Überweisung oder Scheck. Um die Zahlung verbuchen zu können, führen in der Regel die inländischen Korrespondenzbanken für ausländische Geldinstitute Konten in Euro sowie ausländische Korrespondenzbanken für inländische Banken Konten in der ausländischen Währung. Mitunter wird für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr auch die Transaktionswährung des Euro genutzt. Ist die Umrechnung des Zahlbetrages in die Währung des anderen Vertragsstaats notwendig, ist dabei der jeweilige Tageskurs, genauer der bekannte Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion maßgebend. Er wird bei allen Überweisungen an Berechtigte in der Türkei genutzt.

Nicht festgelegt ist, ob es sich dabei um den von der Europäischen Zentralbank arbeitstäglich festgelegten Referenzkurs des Euro gegenüber Drittwährungen (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 6) oder von den Banken bestimmte Brief-, Geld- oder Mittelkurse handeln muss. Die Regelung des Art. 40 S. 2 SVA-Türkei trägt insofern den faktischen Erfordernissen grenzüberschreitender Zahlungen Rechnung, als kein Wechselkurs zu einem früheren Zeitpunkt oder mit amtlichem Charakter für die Umrechnung herangezogen werden muss. Ein Anspruch, für die Umrechnung einen bestimmen Wechselkurs heranzuziehen, etwa zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldleistung (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 2.1, und GRA zu § 272a SGB VI, Abschnitt 2.1), besteht für Berechtigte nicht.

Die Regelung des Art. 40 S. 2 SVA-Türkei gilt nur für den Leistungstransfer in die Vertragsstaaten. Für Zahlungen nach dem Abkommen zwischen den Trägern gilt Art. 41 SVA-Türkei.

Auszahlung deutscher Renten

In Art. 6 DV zum SVA-Türkei wird bestimmt, dass Geldleistungen an Empfänger im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar oder unter Einschaltung von Verbindungsstellen ausgezahlt werden können.

Geldleistungen können also ohne Umwege direkt Berechtigten erbracht werden (Direktzahlung). Die Direktzahlung an Berechtigte in der Türkei wird uneingeschränkt von der DRV Bund und der DRV KBS - ungeachtet der Staatsangehörigkeit – genutzt.

Beachte:

Die DRV Nordbayern verwendet für die Rentenzahlungen an türkische Staatsangehörige in der Türkei ein Sonderzahlverfahren über die türkische Verbindungsstelle SGK (vergleich Abschnitt 4.1). Die Zahlung an Deutsche erfolgt ebenfalls per Direktzahlung.

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen ihre laufenden Geldleistungen durch die Deutsche Post AG aus (siehe GRA zu § 119 SGB VI). Näheres dazu regelt die nach § 120 SGB VI ergangene Renten Service Verordnung (RentSV). Das Abkommen enthält keine Regelung zum Erfüllungsort oder -weg, das heißt es werden die jeweils innerstaatlichen Vorschriften angewendet. Geldleistungen sollen auch im Ausland regelmäßig auf ein Konto des Berechtigten überwiesen werden (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 2.2), in einer möglichst wirtschaftlichen Form (§ 9 Abs. 2 RentSV). Die Erfüllung tritt dabei mit der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers ein (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 3). Die Kosten dafür trägt die Deutsche Rentenversicherung wie bei Inlandszahlungen auch, das heißt bis zur ersten Korrespondenzbank (§ 47 Abs. 2 SGB I). Weitere auf dem Zahlweg gegebenenfalls entstehende Buchungsgebühren oder Bankspesen können ebenso wenig erstattet werden wie Wechselkursverluste oder Kontoführungsgebühren.

Näheres zum Zahlverfahren ist nach § 5 RentSV zwischen dem Renten Service der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung in den Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) festgelegt worden (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 2).

Welche Zahlwege im Einzelnen für die Direktzahlung im Verhältnis zur Türkei aktuell zur Verfügung stehen, kann den Sonderdrucken der Anlagen 112, 113, 200 der RZB, Abschnitt 2 entnommen werden. Dabei wird grundsätzlich der jeweils für den Träger kostengünstigste gewählt. Vom Konto des Renten Service werden Euro abgebucht. Bei Auszahlung in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung beim Korrespondenten.

Sonderzahlverfahren der DRV Nordbayern

Die DRV Nordbayern verwendet für die Rentenzahlungen an türkische Staatsangehörige in der Türkei ein Sonderzahlverfahren über die türkische Verbindungsstelle SGK in Ankara. Das Verfahren wird in der Anlage 143 zur RZB beschrieben. Dabei übermittelt der Renten Service die Daten für diese Zahlungen an die SGK in Ankara, die dann die Auszahlung über die Ziraat-Bank und deren Zweigstellen veranlasst.

Hinweis:

Für deutsche Staatsangehörige erfolgt auch in Zahlfällen der DRV Nordbayern eine Direktzahlung entsprechend Abschnitt 4.

Zulässige Konten

Berechtigte mit Wohnsitz in der Türkei können ihre deutsche Rente sowohl auf ein türkisches Bankkonto als auch auf ein Konto in Deutschland erhalten. Bei einer Überweisung auf ein türkisches Konto ist in Zahlfällen der DRV Nordbayern dabei für türkische Staatsangehörige das Sonderzahlverfahren über die SGK zu beachten (vergleiche auch Abschnitt 4.1).

Rentenzahlungen für in der Türkei wohnende Berechtigte auf eigene deutsche Bankkonten oder auf Konten bei Zweigniederlassungen von türkischen Banken in Deutschland (mit eigener Bankleitzahl) sind zulässig. Nicht zulässig sind aber Zahlungen auf Konten türkischer Banken bei deutschen Geldinstituten, weil es sich dabei nicht um ein Konto des Zahlungsempfängers handelt.

Für alle unbaren Zahlungen auf türkische Konten ist vom Zahlungsempfänger immer ein Antrag auf unbare Zahlung einzuholen (sog. Zahlungserklärung).

Rückforderung von Überzahlungen

Die SGK leistet in den Zahlfällen über das Sonderzahlverfahren nach Abschnitt 4.1 bei einer Überzahlung im Rahmen von Art. 43 SVA-Türkei grundsätzlich Amtshilfe.

Wurde die Rentenzahlung beim Tod des Berechtigten nicht rechtzeitig eingestellt, können die überzahlten Rentenbeträge auch vom Geldinstitut (Konto des Berechtigten) in der Türkei durch die SGK zurückgefordert werden. Ist eine vollständige Rücküberweisung nicht möglich, ist das Geldinstitut verpflichtet mitzuteilen, wer über das Konto des Berechtigten verfügt hat. Von der SGK beigetriebene Überzahlungen werden per Zahlungsliste über die DRV Nordbayern abgewickelt.

Bei den Direktzahlungen der deutschen Träger (DRV Bund und DRV KBS alle Zahlungen, DRV Nordbayern Zahlungen an deutsche Staatsangehörige) leistet die SGK nur bedingt Unterstützung bei der Rückforderung der Leistung. Grundsätzlich müssen die Träger daher hier selbständig tätig werden, wobei gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 51 SGB I gegeben ist.

Sofern in Todesfällen das Rückforderungsverfahren gegenüber der (türkischen) Bank über den Renten Service erfolglos verläuft und keine Auskunft zu etwaigen Empfängern und Verfügenden erteilt werden, muss daher die Rückforderung durch den jeweiligen deutschen Träger gegenüber den Erben durchgeführt werden.

Hinweis:

In Forderungsfällen der DRV Nordbayern gegenüber Schuldnern in der Türkei, ist der Rückzahlungspflichtige generell aufzufordern, den überzahlten Betrag auf das Konto der DRV Nordbayern bei der UniCredit Bank AG-HVB (IBAN DE47 7732 0072 0000 8121 70, BIC HYVEDEMM412) unter Angabe der deutschen Versicherungsnummer zu überweisen. Bei den beiden anderen Häusern ergeben sich die Bankverbindungen jeweils aus dem Rückforderungsbescheid.

Auszahlung türkischer Renten

Die Auszahlung türkischer Renten an deutsche und türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei erfolgt grundsätzlich auf ein Konto des Berechtigten oder eines Bevollmächtigten.

Die Auszahlung türkischer Renten an deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Türkei erfolgt regelmäßig über das Sonderzahlverfahren der SGK Ankara mit Zahlungsliste an die DRV Nordbayern.

Die Auszahlung türkischer Renten an türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Türkei erfolgt grundsätzlich auf ein eigenes Konto oder auf das Konto eines Bevollmächtigten in der Türkei. Auf Antrag des Rentenempfängers wird die türkische Rente auf das Konto des Berechtigten ins Ausland überwiesen, wenn die Transfergebühren vom Empfänger übernommen werden.

Einzelheiten zu den türkischen Zahlungen

Im Rahmen der Vereinbarungen zwischen der DRV Nordbayern und der SGK werden die türkischen Renten aus dem Bereich der früheren SSK und der früheren Bag-Kur für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über die DRV Nordbayern an die Berechtigten ausgezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob und von welcher deutschen Verbindungsstelle der Berechtigte eine deutsche Rente bezieht.

Hinweis:

Sofern der Berechtigte eine deutsche Leistung von einem anderen deutschen Rentenversicherungsträger erhält, ist es zulässig, dass dieser Träger der DRV Nordbayern auf Anfrage die deutsche Bankverbindung des Berechtigten mitteilt. Ferner können Auskünfte über einen etwaigen Sozialleistungsbezug in Deutschland erteilt werden.

Die SGK meldet jeden Monat mittels Zahlungslisten die Rentenberechtigten, die Art der Rente sowie den Rentenbetrag in der türkischen Landeswährung. Die SGK rechnet den Rentenbetrag nach dem aktuellen Kurs in Euro um und veranlasst die Überweisung an den Renten Service. Nach Verbuchung auf einem speziellen Verwahrungskonto werden die Renten an die Berechtigten überwiesen.

Zusätzlich werden nach Art. 49 Abs. 3 SVA-Türkei die Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger auf die Nachzahlung der türkischen Rente der SGK über die DRV Nordbayern abgewickelt.

Neben dem Listenzahlverfahren ist aber auch eine unmittelbare Auszahlung an türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland auf deutsche Bankkonten möglich, sofern diese die Gebühren selber tragen.

Die frühere TCES hat in der Vergangenheit ihre Rentenzahlungen immer unmittelbar an Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland monatlich überwiesen und die Transferkosten wurden von ihr übernommen. Nach Auskunft der SGK sollen die Zahlungen an deutsche Staatsangehörige zukünftig auch über das Sonderzahlverfahren abgewickelt werden (VSB 2018, TOP 36 DE).

Gesetz zu dem Abkommen vom 30.04.1964

Inkrafttreten: 22.09.1965 (Gesetz), 01.11.1965 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1965 II, S. 1169 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 40 SVA-Türkei