Art. 48 SVA-Türkei: Zuständigkeit
veröffentlicht am |
08.06.2020 |
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Änderung |
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Stand | 25.05.2020 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.01.2001 in Kraft getreten am 01.01.2001 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Schlüsselwörter |
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- Inhalt der Vorschrift
- Information über Rechtsänderungen
- Durchführungsvereinbarung
- Verbindungsstellen
- Zuständigkeitsabgrenzung auf deutscher Seite für besondere Fallgruppen
- Wohnsitz der Hinterbliebenen in Deutschland und in der Türkei
- Vollwaisenrenten
- Folgerenten
- Anträge außerhalb des Leistungsverfahrens
- Kontenklärung
- Wechsel der Zuständigkeit
- Abgabe laufender Renten
- Übernahme von laufenden Renten
- Überprüfung nach den Vorschriften des Auslandsrentenrecht
- Rückkehr nach Deutschland
- Mehrfachzuständigkeit
- Besonderheiten bei Anträgen auf Beitragserstattung
- Überprüfung der Rentenhöhe bei Mehrfachzuständigkeit
- Verfahren
- Inhalt der Vorschrift
- Information über Rechtsänderungen
- Durchführungsvereinbarung
- Verbindungsstellen
- Zuständigkeitsabgrenzung auf deutscher Seite für besondere Fallgruppen
- Wohnsitz der Hinterbliebenen in Deutschland und in der Türkei
- Vollwaisenrenten
- Folgerenten
- Anträge außerhalb des Leistungsverfahrens
- Kontenklärung
- Wechsel der Zuständigkeit
- Abgabe laufender Renten
- Übernahme von laufenden Renten
- Überprüfung nach den Vorschriften des Auslandsrentenrecht
- Rückkehr nach Deutschland
- Mehrfachzuständigkeit
- Besonderheiten bei Anträgen auf Beitragserstattung
- Überprüfung der Rentenhöhe bei Mehrfachzuständigkeit
- Verfahren
Inhalt der Vorschrift
Nach Art. 48 Abs. 1 SVA-Türkei unterrichten sich die zuständigen Behörden über die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Anwendung des Abkommens beziehungsweise über etwaige Rechtsänderungen im nationalen Recht. Nach Abs. 1 S. 2 können sie die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung festlegen.
Art. 48 Abs. 2 SVA-Türkei bestimmt die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Verbindungsstellen.
In Art. 48 Abs. 3 SVA-Türkei ist die Zuständigkeit der DRV Nordbayern für den Bereich der Regionalträger geregelt.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 2 DV zum SVA-Türkei
Nach dieser Regelung obliegt die allgemeine Aufklärung den Verbindungsstellen aus Art. 48 Abs. 2 SVA-Türkei. - Art. 3 DV zum SVA-Türkei
Diese Bestimmung ermächtigt die Verbindungsstellen zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung. - Art. 13 DV zum SVA-Türkei
Nach dieser Regelung erstellen die Träger jeweils zum Jahresende Statistiken über die Zahlungen, die sie gegenseitig austauschen.
Information über Rechtsänderungen
Art. 48 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei verpflichtet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Türkei), einander über Änderungen und Ergänzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu unterrichten. Es obliegt damit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem türkischen Sozialministerium entsprechende Informationen auszutauschen.
Unabhängig von dieser Verpflichtung informieren jedoch auch die deutschen Verbindungsstellen und die türkische Verbindungsstelle einander in regelmäßigen Abständen über die sie betreffenden Rechtsänderungen. Dies geschieht deutscherseits durch eine jährliche, schriftliche Unterrichtung der türkischen Verbindungsstelle.
Durchführungsvereinbarung
Nach Art. 48 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei können die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Nr. 3 SVA-Türkei die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Die zuständigen Ministerien beider Staaten haben dies mit der Durchführungsvereinbarung vom 02.11.1984 umgesetzt. Diese ist zwar grundsätzlich erst am 30.06.1988 in Kraft getreten, ist aber nach Art. 16 DV zum SVA-Türkei rückwirkend bereits ab 01.11.1965 anwendbar.
Verbindungsstellen
In Art. 48 Abs. 2 SVA-Türkei werden die zuständigen Verbindungsstellen in
- der Bundesrepublik Deutschland (vergleiche Abschnitt 4.1) und in
- der Türkei (vergleiche Abschnitt 4.2) bestimmt.
Die Verbindungsstellen haben entsprechend Art. 3 DV zum SVA-Türkei eine Verwaltungsvereinbarung am 08.07.1987 unterzeichnet und am 15.04.2010 mit Wirkung zum 10.12.2012 geändert.
Deutsche Verbindungsstellen
Entsprechend dem sachlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei werden in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland in Art. 48 Abs. 2 SVA-Türkei die Verbindungsstellen für die Bereiche
- Krankenversicherung,
- Unfallversicherung,
- Rentenversicherung, inkl. der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sowie
- das Kindergeld
festgelegt.
In der nachfolgenden Tabelle werden die einzelnen Verbindungsstellen aufgeführt:
Krankenversicherung: | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) (im SVA-Türkei noch Bundesverband der Ortskrankenkassen genannt) |
Unfallversicherung: | Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV) (im SVA-Türkei noch Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. genannt) |
Rentenversicherung*: | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (für die Regionalträger - im SVA-Türkei noch LVA Oberfranken und Mittelfranken genannt) |
Deutsche Rentenversicherung Bund (im SVA-Türkei noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte genannt) | |
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im SVA-Türkei noch Bundesknappschaft genannt) | |
Deutsche Rentenversicherung Saarland (für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - im SVA-Türkei noch LVA für das Saarland genannt) | |
Kindergeld: | Bundesagentur für Arbeit (im SVA-Türkei noch Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit genannt) |
*Hinweis:
Obwohl Art. 48 Abs. 2 SVA-Türkei nicht an die nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 geltende Organisationsstruktur der deutschen Rentenversicherung angepasst wurde, werden die geänderten innerstaatlichen Zuständigkeitsregelungen (§§ 125 ff. SGB VI) ab 01.01.2005 bei Anwendung des Abkommens beachtet.
Die Zuständigkeit der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt und der früheren Seekasse blieben nach Art. 48 Abs. 3 letzter Satz SVA-Türkei unberührt; diese bisher eigenständigen Versicherungsträger haben im Rahmen des RVOrgG ab 01.10.2005 zusammen mit der Bundesknappschaft zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fusioniert.
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern
In Art. 48 Abs. 3 SVA-Türkei wird die Zuständigkeit in Deutschland auf der Ebene der Regionalträger geregelt.
Danach ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Verbindungsstelle für die Feststellung der Leistungen - mit Ausnahme der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben - zuständig, wenn
- Versicherungszeiten nach den deutschen und türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegt/ anrechnungsfähig sind oder
- der Berechtigte sich im Gebiet der Türkei gewöhnlich aufhält oder
- der Berechtigte sich als türkischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien aufhält.
Für die Bearbeitung des Antrages auf eine Leistung aus der Rentenversicherung für einen türkischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und keine türkischen Beitragszeiten zurückgelegt hat, ist somit die Wohnsitzanstalt zuständig, wenn ein Regionalträger für die jeweilige Versicherungsnummer zuständig ist.
Leistungsanträge im vorgenannten Sinne sind
- Rentenanträge einschließlich der Anträge auf Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern,
- Anträge auf Beitragserstattung.
Für Anträge auf Rehabilitationsmaßnahmen gilt die innerstaatliche Zuständigkeitsregelung.
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fungiert sowohl als Träger der allgemeinen Rentenversicherung (neben den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund, § 126 SGB VI) als auch als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 132 SGB VI).
In der allgemeinen Rentenversicherung ist sie für Versicherte immer dann zuständig, wenn am 31.12.2004 die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt oder die Seekasse aktueller Kontoführer war (§ 274c Abs. 1 Satz 1 SGB VI) oder wenn ab 01.01.2005 von der DSRV die Versicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet wurde (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für Hinterbliebene ist sie zuständig, wenn der letzte deutsche Beitrag des verstorbenen Versicherten an sie gezahlt wurde (§ 127 Abs. 3 SGB VI).
Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ergibt sich immer dann,
- wenn ein deutscher Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zum Beispiel bei der Deutschen Bahn AG, in der Seefahrt oder bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt wurde (§§ 129, 130 SGB VI) oder
- wenn ein deutscher Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§§ 133, 136 SGB VI).
Es muss sich dabei in beiden Fällen nicht um den letzten deutschen Beitrag handeln; vielmehr kann dieser irgendwann im Laufe des Versicherungslebens gezahlt worden sein.
Die in Art. 48 Abs. 3 letzter Satz SVA-Türkei enthaltene Zuständigkeitsregelung führt in Folge der Organisationsreform somit zur Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Eine besondere Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann sich bei der Gewährung von Vollwaisenrenten ergeben (siehe Abschnitt 5).
Türkische Verbindungsstelle
Auf türkischer Seite ist heute die Sosyal Güvenlik Kurumu Baskanligi (SGK) zuständige Verbindungsstelle.
Im Art. 48 Abs. 2 SVA-Türkei ist in Bezug auf die Türkei aber noch von der
- Sosyal Sigortalar Kurumu Genel Müdürlügü (SSK - Generaldirektion der Sozialversicherungsanstalt),
- Türkiye Cumhuriyeti Emekli Sandigi, Genel Müdürlügü (TCES - Generaldirektion der Pensionskasse der Republik Türkei) und
- Bag-Kur Genel Müdürlügü (Generaldirektion der Pensionskasse der Handwerker und der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen) die Rede,
die es heute so nicht mehr gibt, da mit den Gesetzen Nr. 5502 und Nr. 5510 mit Wirkung ab 01.10.2008 das Sozialversicherungssystem in der Türkei neu organisiert wurde. Auf die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Türkei wird verwiesen.
Zuständigkeitsabgrenzung auf deutscher Seite für besondere Fallgruppen
Nachfolgend werden einzelne Fallgruppen und die Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb der DRV, insbesondere im Hinblick auf Ebene der Regionalträger bei Anwendung des SVA-Türkei beschrieben:
Wohnsitz der Hinterbliebenen in Deutschland und in der Türkei
Wohnt ein anspruchsberechtigter Hinterbliebener in der Türkei, während die weiteren Hinterbliebenen ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist für die Bearbeitung sämtlicher Anträge auf der Ebene der Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Verbindungsstelle zuständig.
Vollwaisenrenten
Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bleibt der bisherige Versicherungsträger auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre.
Diese Regelung gilt auch, wenn in beiden Renten über- und zwischenstaatliches Recht anzuwenden ist. Dass durch Anwendung verschiedener über- und zwischenstaatlicher Regelungen mehrere parallele (zwischenstaatliche) Vollwaisenrentenansprüche entstehen können, deren Gewährung in Form einer Gesamtleistung nicht möglich ist, berücksichtigt die Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht. Die weitere Zuständigkeit richtet sich dann danach, ob sich die Vollwaisenrentenansprüche aus ein und derselben Rechtsgrundlage oder aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ableiten und damit als Gesamtleistung gewährt werden können oder nicht.
Ist in beiden Renten über- und zwischenstaatliches Recht anzuwenden und leiten sich die Vollwaisenrentenansprüche aus ein und derselben Rechtsgrundlage ab (zum Beispiel bei beiden Verstorbenen aus dem SVA-Türkei), bleibt der nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmte Versicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Vollwaisenrente als Gesamtleistung zuständig. Hiervon unberührt bleibt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die sich ergibt, wenn aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten aufgrund von knappschaftlichen Beiträgen die höchste oder zweithöchste Leistung im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu gewähren ist (vergleiche GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitt 6.3).
Ist in beiden Renten über- und zwischenstaatliches Recht anzuwenden, leiten sich die Vollwaisenrentenansprüche jedoch aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ab (zum Beispiel SVA-Türkei und Europarecht oder anderes SVA), ist für die Gewährung der Vollwaisenrente derjenige Versicherungsträger endgültig zuständig, aus dessen Versicherungsstamm der höhere Leistungsanspruch besteht. Auch hiervon unberührt bleibt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die sich ergibt, wenn aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten aufgrund von knappschaftlichen Beiträgen die höchste oder zweithöchste Leistung im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu gewähren ist (vergleiche GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitt 6.3).
In den Fällen, in denen ein Halbwaisenrentenanspruch, ohne dass ein Bezug zum über- und zwischenstaatlichem Recht besteht, aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten eine Leistung unter Beachtung des SVA-Türkei zu gewähren ist, kann ein Zuständigkeitswechsel eintreten. Zuständig für die Feststellung und Zahlung der Vollwaisenrente ist dann die Verbindungsstelle, die für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts zuständig ist.
Folgerenten
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Folgerenten ändert sich, wenn
- erstmals die Zuständigkeit einer Verbindungsstelle oder
- die Zuständigkeit einer anderen Verbindungsstelle
gegeben ist. Dagegen findet ein Wechsel der Zuständigkeit von der Verbindungsstelle zur Wohnsitzanstalt nicht statt.
Anträge außerhalb des Leistungsverfahrens
Außerhalb eines Leistungsverfahrens ist in der Regel der kontoführende Versicherungsträger für die Bearbeitung der Geschäftsvorfälle zuständig.
Bei Geltendmachung türkischer Versicherungszeiten ist auf der Regionalebene die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern als Verbindungsstelle zur Türkei zu beachten; bei Zuständigkeit der beiden Bundesträger ist der Vorgang gegebenenfalls innerhalb des jeweiligen Hauses an den zuständigen Auslandsbereich abzugeben.
Kontenklärung
Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern ist als Verbindungsstelle auf der Ebene der Regionalträger zuständig für
- die Erstellung des Versicherungsverlaufes nach § 7 VKVV einschließlich der Ermittlung aller inländischen und der türkischen Zeiten und Erteilung des Feststellungsbescheides beziehungsweise der Rentenauskunft von Amts wegen gemäß §§ 109, 149 SGB VI;
- Anträge auf Kontenklärung und Rentenauskunft bei Antragstellung ab 01.01.2004, es sei denn, es werden nur türkische Schul- oder Wehrdienstzeiten geltend gemacht, weil es sich um keine Versicherungszeiten nach dem SVA-Türkei handelt;
- schriftliche Auskünfte zur Beitragserstattung, wenn die Besonderheiten des SVA-Türkei zu berücksichtigen sind.
Sofern einer der beiden Bundesträger für die Versicherungsnummer zuständig ist, ist deren Zuständigkeit für die Bearbeitung der vorgenannten Sachverhalte gegeben.
Wechsel der Zuständigkeit
Ein Wechsel der Zuständigkeit kann eintreten, wenn nach Leistungsfeststellung
- erstmals Versicherungszeiten in der Türkei nachgewiesen oder behauptet werden,
- ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt,
- ein Rentenberechtigter mit türkischer Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Drittstaat verlegt.
Ein Zuständigkeitswechsel wirkt sich dabei besonders auf der Ebene der Regionalträger aus; sofern für die jeweilige Versicherungsnummer die Zuständigkeit eines Bundesträgers gegeben ist, sind gegebenenfalls nur hausinterne Zuständigkeitsabgrenzungen zu beachten.
Abgabe laufender Renten
Wurde die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern festgestellt und tritt ein Wechsel der Zuständigkeit ein (zum Beispiel türkische Versicherungszeiten konnten im Einzelfall von der SGK nicht bestätigt werden), ist wie folgt zu erfahren:
- Die Rentenakte ist unverzüglich an die zuständige Wohnsitzanstalt abzugeben. Aufgrund des maschinellen ZAW-Verfahrens mit Vorgangsart 20 (die Zahlungseinweisung durch den neu zuständigen Versicherungsträger bewirkt gleichzeitig die Wegfallanweisung für die noch laufende Zahlung des abgebenden Versicherungsträgers) hat keine Renteneinstellung zu erfolgen.
- Bei einer Aktenabgabe an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist, unabhängig davon, ob sich die Zuständigkeit aufgrund von Knappschaftszeiten oder sonstigen Zeiten ergibt, immer mit dem Abgabeschreiben ein vorbereiteter schriftlicher Wegfallauftrag zu übersenden.
- Zur Vermeidung eines Kontoanforderungsfehlers beim neu zuständigen Versicherungsträger ist ein gegebenenfalls im Stammsatz der DSRV gespeichertes (Vertrags-) Rentenmerkmal zeitgleich mit der Aktenabgabe zu löschen.
- Der Aktenabgabe ist immer ein aktueller Kontospiegel beizufügen.
- Der aufgrund des Zuständigkeitswechsels erforderlich gewordene KV-Meldesatz ist maschinell zu erstellen und auszulösen.
Übernahme von laufenden Renten
Bei Verzugsfällen von Bestandsrentner kann sich ebenfalls ein Zuständigkeitswechsel innerhalb der DRV - insbesondere auf der Ebene der Regionalträger - ergeben. Auf der Ebene der beiden Bundesträger ist gegebenenfalls ein hausinterner Zuständigkeitswechsel zu beachten.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Wurde die Rente bisher von einem anderen Regionalträger gezahlt und wird die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zuständig, hat bei der Aktenabgabe grundsätzlich keine Renteneinstellung zu erfolgen. Bei Verzug in die Türkei ist gleichwohl zu überprüfen, ob wegen Anwendung der Vorschriften des Auslandsrentenrechts eine Einstellung der Rentenzahlung erforderlich ist. Der Rentenberechtigte ist entsprechend zu verständigen. Vor Erlass des Bescheides über die niedrigere Auslandsrente ist eine Anhörung vorzunehmen (§ 24 SGB X).
Eine sofortige Renteneinstellung ist jedoch ausnahmsweise dann zu veranlassen, wenn der abgebende Rentenversicherungsträger erkennt, dass der Verzug in die Türkei den Rentenanspruch insgesamt berührt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist (Art. 28 Abs. 7 SVA-Türkei).
- Wird dem Renten Service der Deutschen Post AG bekannt (zum Beispiel aufgrund einer Verzugsmeldung der Meldebehörden oder durch eine Information des Rentenberechtigten selber), dass der Berechtigte in die Türkei verzieht, so wird von diesem lediglich die Rentenzahlung unterbrochen (KU-Stellung) und alle beim Renten Service vorliegenden Unterlagen zur weiteren Prüfung an den Rentenversicherungsträger abgegeben, weil eine Prüfung der Auswirkungen des Auslandsverzuges auf den Rentenanspruch und auf die Rentenhöhe bei dieser Fallgruppe durch den Renten Service nicht vorgenommen werden kann.
Überprüfung nach den Vorschriften des Auslandsrentenrecht
Nach § 110 Abs. 3 SGB Vl sind die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht nicht etwas anderes bestimmt ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich die Vorschriften des Auslandsrentenrechts rentenmindernd auswirken (vergleiche GRA zu Art. 4a SVA-Türkei).
Rückkehr nach Deutschland
In Fällen, in denen die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern nur zuständig war, weil der Rentenberechtigte in die Türkei verzogen war, ergibt sich bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland folgende Zuständigkeit:
- Wurden vom Versicherten nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt und wechselte deshalb bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die Türkei die Zuständigkeit von der Wohnsitzanstalt auf die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, bleibt auch bei der Rückkehr in das Inland die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zuständig. Die Rückkehr löst keinen erneuten Zuständigkeitswechsel aus.
- War vor der Aufenthaltsverlegung in die Türkei eine andere Verbindungsstelle zuständig (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wegen Versicherungszeiten in Österreich), so wechselt mit der Rückkehr die Zuständigkeit wieder von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern auf die ursprüngliche Verbindungsstelle.
Bei den beiden Bundesträgern kann sich gegebenenfalls ein interner Zuständigkeitswechsel ergeben.
Mehrfachzuständigkeit
Hat ein Versicherter neben türkischen Beitragszeiten auch Zeiten in einem anderen EU-/ EWR-Staat beziehungsweise der Schweiz und/oder in anderen Vertragsstaaten zurückgelegt, ist im Einzelfall von mehreren Verbindungsstellen über den Rentenanspruch beziehungsweise die Rentenhöhe zu entscheiden. Dabei ist grundsätzlich die für den Versicherten/ Berechtigten günstigste Rechtsanwendung zu prüfen.
Besonderheiten bei Anträgen auf Beitragserstattung
Aufgrund der sogenannten Drittstaatsverordnung (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010) ergibt sich beim Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 SGB Vl eines türkischen Staatsangehörigen, der rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat wohnt, eine Mehrfachzuständigkeit.
In diesen Fällen ist für die Bearbeitung des Antrages auf Beitragserstattung die zuerst angegangene Verbindungsstelle zuständig. Auch bei Anfragen zur Beitragserstattung in solchen Fällen ist der zuerst angegangene Träger zuständig.
Sind die Leistungen nach den vom zuerst angegangenen Träger anzuwendenden Regelungen abzulehnen, ist von diesem Träger eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Ist eine Beitragserstattung vom/von den weiteren Träger(n) möglich, hat eine Abgabe des Antrages an diesen/diese Träger zu erfolgen, der/die dann unter Berücksichtigung der Feststellung des/der zuvor angegangenen Träger(s) einen abschließenden Bescheid erteilt/erteilen. Dazu ist der Abgabe das Feststellungsergebnis des zuvor angegangenen Trägers beizufügen.
Überprüfung der Rentenhöhe bei Mehrfachzuständigkeit
Durch die sogenannte Drittstaatsverordnung (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010) wurden die Bestimmungen des Europarechts auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.
Somit werden auch türkische Staatsangehörige bei Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Ergebnis wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten behandelt. Sie erhalten damit grundsätzlich ihre deutsche Rente (basierend auf ihren deutschen und gegebenenfalls mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten) in gleicher Höhe wie bei einem Aufenthalt in Deutschland. Die türkischen Versicherungszeiten haben insofern keine Bedeutung, da die Rente nach Europarecht gezahlt wird.
Bei Verzug eines türkischen Rentenbeziehers in einen Staat außerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist die Drittstaatsverordnung nicht mehr anzuwenden. Hat der Versicherte auch Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem weiteren Vertragsstaat zurückgelegt, liegt eine Mehrfachzuständigkeit vor, weil neben dem SVA-Türkei eine weitere über- beziehungsweise zwischenstaatliche Rechtsgrundlage zu beachten ist.
Die bisher zuständige Verbindungsstelle muss daher prüfen, ob und in welcher Höhe dem türkischen Staatsangehörigen nach der entsprechenden Rechtsgrundlage eine Rentenzahlung in den Drittstaat zusteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wartezeit nur mit Zeiten eines anderen Mitgliedstaates/ Vertragsstaates erfüllt ist.
Verfahren
Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Abwicklung zwischenstaatlicher Rentenverfahren, wenn auf deutscher Seite mehrere Verbindungsstellen zuständig sind, ist auf der Ebene der Regionalträger wie folgt zu verfahren:
- Unmittelbar nach Eingang des Rentenantrages fertigt die zuerst angegangene Verbindungsstelle Ablichtungen des gesamten Antrages, vorliegender Versicherungsnachweise sowie eventuell eingereichter Unterlagen und leitet diese an die beteiligten Verbindungsstellen weiter. Falls bei Antragseingang bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist, wird den beteiligten Verbindungsstellen auch eine Ablichtung des Versicherungsverlaufs (aktueller Kontospiegel) übersandt, und zwar auch dann, wenn das Versicherungskonto noch nicht geklärt ist. Der deutsche Versicherungsverlauf wird allein von der zuerst angegangenen Verbindungsstelle geklärt. Nach Kontenklärung ist der vollständige Versicherungsverlauf nachzureichen.
- Die beteiligte Verbindungsstelle darf den Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens bei der zuerst angegangenen Verbindungsstelle nicht maschinell erfassen, da sonst ein Kontoanforderungsverfahren ausgelöst wird.
- Nach Bescheiderteilung und Aufnahme der Zahlung ist der gesamte Aktenvorgang an die beteiligte Verbindungsstelle abzugeben.
Diese Verfahrensweise ist auch dann anzuwenden, wenn der Rentenantrag zuerst bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern eingeht, obwohl eine EU-Verbindungsstelle auf Regionalebene beteiligt ist. Zwar ist in der überwiegenden Zahl der Fälle die nach Europarecht berechnete SGB VI-Rente höher als die nach dem SVA-Türkei festgestellte Rente, doch würde bei einer Abgabe des Rentenantrages die Aufnahme einer Rentenzahlung unnötig verzögert.
Beispiel 1: Vollwaisenrenten
(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Die laufende Halbswaisenrente wird von der Deutschen Rentenversicherung Hessen nach innerstaatlichem Recht gezahlt.
Der zweite Elternteil verstirbt, hat Versicherungszeiten im Sinne des SVA-Türkei zurückgelegt und war bei einem Regionalträger versichert.
Lösung:
Zuständig für die Vollwaisenrente ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern.
Beispiel 2: Folgerenten
(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Die Versichertenrente wurde von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover gezahlt, weil der Versicherte nur deutsche Versicherungszeiten hatte und in Hannover wohnte.
Nach dem Tod des Versicherten beantragt die Witwe eine Witwenrente; sie lebt in der Türkei.
Lösung:
Zuständig ist jetzt die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, weil die Berechtigte ihren Wohnsitz in der Türkei hat.
Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, falls die Witwe nach Rentenantragstellung ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt.
Beispiel 3: Folgerenten
(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Die Versichertenrente aus ausschließlich deutschen Zeiten wurde von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern gezahlt, weil der Versicherte in der Türkei lebte.
Nach seinem Tod beantragt die Witwe eine Witwerrente; sie lebt in München.
Lösung:
Es erfolgt kein Zuständigkeitswechsel zur Wohnsitzanstalt; die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist weiterhin gegeben.
Gesetz zu dem Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984 |
Inkrafttreten: 20.12.1986 (Gesetz), 01.04.1987 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1986 II, S. 1038 ff. |
Mit dem Zusatzabkommen wurde das SVA-Türkei der Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsentwicklung angepasst; in Bezug auf Deutschland war dies insbesondere der Änderung des Auslandsrentenrechts zum 01.01.1982 geschuldet.
Gesetz zu dem Abkommen vom 30.04.1964 |
Inkrafttreten: 22.09.1965 (Gesetz), 01.11.1965 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1965 II, S. 1169 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.