Artikel 4 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen folgende Personen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich:
a) | Staatsangehörige der anderen Vertragspartei, |
b) | Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen, |
c) | Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, |
d) | andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten. |
Vgl. Nr. 4 und 5 SP