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Artikel 4 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen folgende Personen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich:

a)Staatsangehörige der anderen Vertragspartei,
b)Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen,
c)Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954,
d)andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten.

Vgl. Nr. 4 und 5 SP

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