Rechtsgrundlagen Türkei
veröffentlicht am |
07.12.2019 |
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Änderung |
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Stand | 22.11.2019 |
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Version | 002.00 |
Rechtsgrundlagen
Die Beziehungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland werden durch folgende Grundlagen geregelt:
- Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 und des Zwischenabkommens von 25.10.1974 sowie des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 mit Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung (vergleiche Abschnitt 2),
- Verwaltungsvereinbarung vom 15.04.2010 (vergleiche Abschnitt 3).
Ferner haben die EU und die Republik Türkei ein Assoziationsabkommen am 12.09.1963 geschlossen (vergleiche Abschnitt 4).
Sozialversicherungsabkommen
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit“ (SVA-Türkei) vom 30.04.1964 (BGBl 1965 ll, S. 1170) ist am 01.11.1965 in Kraft getreten (BGBl. 1965 ll, 1588). Das SVA-Türkei ist ergänzt beziehungsweise geändert worden durch:
- Das Änderungsabkommen vom 28.05.1969 (BGBl. 1972 ll. S. 2), in Kraft getreten am 01.08.1972 (BGBl. 1972 ll, S. 838),
- das Zwischenabkommen vom 25.10.1974 (BGBl. 1975 ll, S. 374), in Kraft getreten am 01.01.1975 (BGBl. 1975 ll, S. 1265) und
- das Zusatzabkommen vom 02.11.1984 (BGBl. 1986 ll, S. 1040), in Kraft getreten am 01.04.1987 (BGBl. 1987 ll, S. 188).
Mit dem Abkommen zeitgleich ist das „Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit“ (SP zum SVA-Türkei) am 01.11.1965 in Kraft getreten.
Die „Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 30.04.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit“ vom 02.11.1984 (BGBl. 1986 ll, S. 1055) (DV zum SVA-Türkei) ist erst später am 30.06.1988 in Kraft getreten (BGBl. 1989 ll, S. 351). Die DV zum SVA-Türkei ist nach ihrem Artikel 16 aber rückwirkend ab 01.11.1965 - Inkrafttreten des SVA-Türkei - anwendbar.
Das SVA-Türkei regelt die Beziehungen zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet
- der Rentenversicherung und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
- der Krankenversicherung und den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
- der Alterssicherung für Landwirte,
- der Unfallversicherung sowie
- dem Kindergeld für Arbeitnehmer.
Nicht erfasst vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens werden die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Nähere Informationen zum sachlichen Geltungsbereich des SVA-Türkei enthält die GRA zu Art. 2 SVA-Türkei.
Das SVA-Türkei ist ein sogenanntes geschlossenes Abkommen, weil es nur auf einen bestimmten Personenkreis anzuwenden ist. Dabei sind für Drittstaatsangehörige und deren Hinterbliebene besondere Regelungen zu beachten, da der Kreis dieser vom Abkommen erfassten Personen in beiden Vertragsstaaten verschieden sein kann (vergleiche GRA zu Art. 3 SVA-Türkei).
Näheres zu den Regelungen des Abkommens und des Schlussprotokolls kann der GRA zu Übersicht zum SVA-Türkei sowie den GRA zu den einzelnen Vorschriften entnommen werden.
Näheres zu den Regelungen der Durchführungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Türkei entnommen werden.
Verwaltungsvereinbarung
Die "Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit“ (VV zum SVA-Türkei) wurde zuletzt – im Nachgang zur Verbindungsstellenbesprechung vom 12. bis 15.04.2010 - im schriftlichen Verfahren am 03.12.2012 von der SGK, am 10.12.2012 von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, am 22.11.2012 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und am 03.12.2012 von der Deutschen Rentenversicherung Bund unterzeichnet und trat nach Art. 9 Abs. 1 VV am 10.12.2012 in Kraft. Die Verwaltungsvereinbarung vom 15.04.2010 ersetzte die ursprüngliche Verwaltungsvereinbarung vom 08.07.1987.
Die Verwaltungsvereinbarung, die nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, ergänzt die Regelungen des SVA-Türkei. Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren sowie die gegenseitige Benachrichtigung der deutschen und türkischen Träger über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens.
Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Türkei entnommen werden.
Assoziationsabkommen
Zwischen der heutigen EU und der Republik Türkei wurde bereits am 12.09.1963 ein Assoziationsabkommen (BGBl. 1964 ll, S. 509 sowie Amtsblatt Nr. P 217 vom 29.12.1964) geschlossen, das am 01.12.1964 (BGBl. 1964 ll, S. 1959) in Kraft getreten ist und durch ein Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 (BGBl. 1972 ll, S. 385) mit Wirkung zum 01.01.1973 (BGBl. 1973 ll, S. 113 und Amtsblatt Nr. L 293 vom 29.12.1972) modifiziert wurde.
Zur Umsetzung des Assoziationsabkommens wurde der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 vom 19.09.1980 (Amtsblatt (EG) Nr. C 110 vom 25.04.1983) erlassen. Nach Art. 32 dieses Beschlusses ist vorgesehen, dass beide Seiten zur Durchführung des Beschlusses die erforderlichen Maßnahmen treffen, was bisher noch nicht geschehen ist. Gleichwohl musste sich der EuGH in mehreren Verfahren mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der Regelungen des Beschlusses Nr. 3/80 beschäftigen. Zu den einzelnen Urteilen siehe bitte GRA zu Europa-/Assoziations-/Kooperations-/Partnerschafts-Abkommen: EU/SVA, Abschnitt 3.
Im Hinblick auf die Rentenzahlung hat das Abkommen seine Bedeutung aber verloren (vergleiche GRA zu Art. 4 SVA-Türkei, Abschnitt 3.2)