§ 183 RVO: [Dauer der Krankenhilfe]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.04.1984 (BGBl. I S. 601) |
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Inkrafttreten | 01.05.1984 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Die Krankenpflege wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Scheidet ein Mitglied während des Bezugs von Krankenpflege aus der Versicherung aus, so endet die Krankenpflege spätestens sechsundzwanzig Wochen nach dem Ausscheiden.
(2) Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für höchstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld endet mit dem Tag, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung oder das in § 165 Abs. 2 Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld zugebilligt wird. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses das in § 165 Abs. 2 Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld oder die Rente, so kann die Kasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
(4) Wird während des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld Krankengeld gewährt, so besteht Anspruch auf Krankengeld für höchstens sechs Wochen, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
(5) Wird dem Versicherten während des Bezugs von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Bei der Kürzung bleibt von der Rente ein Betrag in Höhe des Kindergelds außer Betracht, das ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes für die Kinder des Rentenberechtigten zu zahlen wäre.
(6) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld bezieht oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz ruht, und zwar auch insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen.
(7) Ist der Versicherte nach ärztlichem Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen, so kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb deren er einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen hat. Stellt der Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, so entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, so lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
(8) Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegelds und hat er das 65. Lebensjahr vollendet, so kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Rente zu stellen hat. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt.