§ 1 AVG: Aufgaben der Versicherung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965) |
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Inkrafttreten | 01.01.1974 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen
die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten,
die Gewährung von Renten an Versicherte wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und von Altersruhegeld,
die Gewährung von Renten an Hinterbliebene verstorbener Versicherter,
die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten Bevölkerung
sowie die Aufklärung und Auskunft an Versicherte und Rentner.