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§ 306 SGB VI: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.04.2022

Änderung

Die GRA wurde im Abschnitt 3 im Hinblick auf AGVR 4/2021, TOP 5 redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand12.04.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.08.2004
Rechtsgrundlage

§ 306 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift stellt im Absatz 1 den Grundsatz auf, dass die persönlichen Entgeltpunkte einer Rente, auf die vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ein Anspruch bestand, allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht neu zu bestimmen sind, soweit die der Vorschrift nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Summe der Entgeltpunkte einer Rente bei einer Unterbrechung der Rentenzahlung um weniger als 24 Kalendermonate nur dann neu zu bestimmen, wenn diese Rente wieder zu zahlen ist und wenn für die Zeit der Unterbrechung Beiträge gezahlt wurden, für die Entgeltpunkte zu ermitteln sind.

Absatz 3 der Vorschrift bezieht sich auf nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des AVG, der RVO beziehungsweise des RKG berechnete Hinterbliebenenrenten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der den Hinterbliebenenrenten zugrunde liegenden Versichertenrente gekürzt waren (Anwendung von § 47 Abs. 1 AVG, § 1270 Abs. 1 RVO, § 70 RKG). Diese Kürzung ist aufzuheben, wenn der Anspruch einer der Hinterbliebenen wegfällt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 300 SGB VI. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 300 SGB VI war das jeweils aktuell geltende Recht nach seinem Inkrafttreten auch bei einer Neufeststellung von bereits laufend gezahlten Renten anzuwenden. In der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung findet bei der Neufeststellung das Recht Anwendung, welches auch bei der erstmaligen Rentenfeststellung maßgebend war; im Einzelnen vergleiche GRA zu § 300 SGB VI. Bestandsrenten am 31.12.1991, die nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnet sind, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vergleiche § 307a SGB VI beziehungsweise § 307b SGB VI).

Der Grundsatz im Absatz 1 der Vorschrift, dass aus Anlass einer Rechtsänderung nach Rentenbeginn die persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt werden, gilt nur, soweit andere Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen. Etwas anderes regeln insbesondere § 307 Abs. 4 und 5 SGB VI, § 307d SGB VI, § 308 Abs. 2 SGB VI, § 309, § 310a SGB VI, § 310b SGB VI und § 310c SGB VI. Weitere Sonderregelungen zu § 306 Abs. 1 SGB VI befinden sich im § 317 SGB VI sowie in § 11a Abs. 2 BerRehaG. Darüber hinaus wird auf die Abschnitte 3.1 bis 3.2 dieser GRA verwiesen.

Allgemeines

Absatz 1 der Vorschrift stellt sicher, dass bereits laufend gezahlte Renten allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften nicht von Grund auf neu festzustellen sind. Eine solche Neufeststellung ist nur vorzunehmen, wenn die nachfolgenden Vorschriften dies - wie zum Beispiel die §§ 307 Abs. 4 und 309 SGB VI - ausdrücklich vorsehen.

Wird die Zahlung einer Rente unterbrochen, darf die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nach Absatz 2 der Vorschrift bei einer Unterbrechung von weniger als 24 Kalendermonaten nur dann neu bestimmt werden, wenn während der Unterbrechung Beitragszeiten zurückgelegt wurden.

Sind am 31.12.1991 Hinterbliebenenrenten geleistet worden, die nach § 47 Abs. 1 AVG, § 1270 Abs. 1 RVO beziehungsweise § 70 RKG gekürzt waren, ist diese Kürzung nach Absatz 3 der Vorschrift aufzuheben, wenn der Anspruch eines dieser Hinterbliebenen entfällt.

Ausschluss der Neufeststellung von Bestandsrenten

Nach § 306 Abs. 1 SGB VI sind allein aus Anlass einer Rechtsänderung die persönlichen Entgeltpunkte einer Rente, auf die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits ein Anspruch bestand (sogenannte Bestandsrente), nicht neu zu bestimmen, soweit nicht in nachfolgenden Vorschriften des SGB VI (zum Beispiel in § 309 SGB VI) etwas anderes bestimmt ist.

Der Neufeststellungsausschluss des § 306 Abs. 1 SGB VI setzt zunächst einmal voraus, dass die Rechtsänderung im Fall ihrer Anwendung eine Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), die der Bestandsrente bislang zugrunde lagen, erforderlich machen würde. Die Anwendung von Rechtsänderungen auf Bestandsrenten, die keine Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte zur Folge hätte, wird daher durch § 306 Abs. 1 SGB VI nicht ausgeschlossen. Dementsprechend war beispielsweise die Änderung des § 97 SGB VI durch das 5. SGB IV-Änderungsgesetz, die das Entfallen der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten zum 01.07.2015 zum Inhalt hatte (siehe hierzu GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 4 und Historie), auch auf Bestandsrenten anzuwenden.

Auch wird die Neufeststellung einer Bestandsrente durch § 306 Abs. 1 SGB VI nur dann ausgeschlossen, wenn die Entgeltpunkte oder persönlichen Entgeltpunkte der Rente bislang fehlerfrei berechnet wurden und allein aus Anlass einer Rechtsänderung neu zu berechnen wären (AGVR 4/2021, TOP 5). Ist dies nicht der Fall, gilt für die Neufeststellung der Rente § 300 Abs. 3 SGB VI (siehe hierzu GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4).

Nicht allein "aus Anlass der Rechtsänderung" im Sinne des § 306 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte einer Bestandsrente, wenn beispielsweise nach deren Beginn Beitragszeiten im Wege des § 76d SGB VI oder eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI) zu berücksichtigen sind. In derartigen Fällen steht also der Neufeststellungsausschluss des § 306 Abs. 1 SGB VI der Berechnung und Berücksichtigung der zusätzlichen Entgeltpunkte nicht entgegen. Für die Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte ist dabei grundsätzlich das Recht maßgebend, das zum Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung gilt (Ausnahme: § 78a SGB VI; vergleiche GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitt 2). Eine erneute Berechnung der für die Bestandsrente ursprünglich ermittelten Entgeltpunkte erfolgt dagegen nicht. Die bisher nach der Rechtslage zum Rentenbeginn ermittelten Entgeltpunkte bleiben also unverändert und bilden die Basis für die Berücksichtigung der zusätzlichen Entgeltpunkte.

Rechtsänderungen aufgrund des Rü-ErgG

Eine Neufeststellung von Renten allein aus Anlass der am 01.07.1993 in Kraft getretenen Rechtsänderungen des Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) ist durch Absatz 1 der Vorschrift ebenfalls ausgeschlossen. Dies wurde zusätzlich durch Art. 16 Abs. 5 S. 1 Rü-ErgG in der Fassung bis 17.08.2006 sichergestellt. Hiernach waren Renten nicht neu festzustellen, soweit sie aufgrund von Vorschriften, die durch das Rü-ErgG geändert wurden, bereits vor dem 30.06.1993 bindend festgestellt worden waren, wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorlag.

Ein sonstiger Neufeststellungsgrund war nach Artikel 16 Abs. 5 S. 2 Rü-ErgG auch dann gegeben, wenn die mit dem Rü-ErgG eingeführte Modifizierung der Regelungen über die Begrenzung des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Einkommens (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG in der Fassung des Rü-ErgG) oder die Änderung des besitzgeschützt zu leistenden Zahlbetrages (§ 10 Abs. 1 S. 2 AAÜG) von Bedeutung waren.

Neuregelung des Anrechnungsausschlusses von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zum 22.07.2009

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit Wirkung zum 22.07.2009 neu geregelt (Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI).

Für bestimmte Personengruppen ermöglichte die gesetzliche Neuregelung erstmals zum 22.07.2009 die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten. Hinsichtlich dieser Personengruppen stellt die gesetzliche Neuregelung eine Änderung rentenrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 1 SGB VI dar. Betroffen sind die folgenden Personengruppen:

  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Angehörige ähnlicher Gemeinschaften und Diakonissen,
  • Bezieher einer Teilrente wegen Alters und
  • Versicherte mit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Sofern also für Versicherte erstmals Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten anzurechnen sind, weil sie zu einer der vorgenannten Personengruppen gehören, gilt für eine aus deren Versicherung gezahlte Rente, die bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung am 22.07.2009 begonnen hat, der Neufeststellungsausschluss des § 306 Abs. 1 SGB VI. Eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten ist also ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob die Rente am 21.07.2009 bereits gezahlt wurde oder erst nach diesem Zeitpunkt festgestellt wurde. Bei einer Rente, deren Beginn erst nach dem 21.07.2009 liegt, gilt dagegen der Neufeststellungsausschluss des § 306 Abs. 1 SGB VI selbst hinsichtlich der oben genannten Personengruppen nicht. Das heißt, dass eine Berücksichtigung von Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten bei einer nach dem 21.07.2009 beginnenden Rente für die oben genannten Personengruppen nicht ausgeschlossen ist. Für Versicherte mit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen ist allerdings zu beachten, dass nach der ab 01.07.2014 geltenden Rechtslage des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) die Anrechnung von Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten wieder ausgeschlossen ist (siehe § 56 Abs. 4 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI). Eine Berücksichtigung von Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten ist für diese Personengruppe daher nur möglich, wenn der Beginn der Rente in der Zeit vom 22.07.2009 bis 30.06.2014 liegt.

Für andere Personengruppen bedeutete die eingangs erwähnte gesetzliche Neuregelung keine Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage. So konnten beispielsweise Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, schon nach der vor dem 22.07.2009 geltenden Rechtslage Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet erhalten. Hinsichtlich dieser Personengruppen stellt die gesetzliche Neuregelung somit keine Änderung rentenrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 1 SGB VI dar, sodass auch die Neufeststellung einer Rente mit Beginn vor dem 22.07.2009 nicht ausgeschlossen ist. Unter Umständen ist bei der Neufeststellung aber die beschränkende Regelung des § 100 Abs. 4 SGB VI zu beachten (siehe hierzu GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 6.3.1).

Unterbrechung der Rentenzahlung

Wird die Zahlung einer Rente für weniger als 24 Kalendermonate unterbrochen, ist die Summe der Entgeltpunkte im Falle der Wiederzahlung dieser Rente nur dann neu zu bestimmen, wenn während der unterbrochenen Zahlung dieser Rente Beiträge gezahlt worden sind. Für Hinterbliebenenrenten gilt § 306 Abs. 2 SGB VI nicht.

Eine Unterbrechung der Rentenzahlung in diesem Sinne liegt vor, wenn bei Weiterbestehen des bisherigen Rentenanspruchs dem Grunde nach Rentenleistungen nicht oder nur teilweise aus Gründen erbracht werden, die nicht auf die Vorschriften der §§ 91 bis 93 SGB VI, § 96a SGB VI, §§ 97 und 313 SGB VI zurückzuführen sind. Absatz 2 der Vorschrift erfasst insbesondere nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des AVG, der RVO beziehungsweise des RKG festgestellte Altersruhegelder, die nach dem 31.12.1991 als Altersteilrente geleistet werden und die danach mit einem neuen Rentenbeginn wieder als Altersvollrente zu leisten sind. Die dieser Altersvollrente zugrunde zu legende Summe der Entgeltpunkte ist bei einer Unterbrechung der bisherigen Rentenzahlung der nach den Vorschriften des AVG, der RVO beziehungsweise des RKG berechneten Rente von weniger als 24 Kalendermonaten nur dann nach den Vorschriften des SGB VI neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung weitere Beiträge geleistet wurden. Es reicht ein Beitrag (Pflichtbeitrag oder freiwilliger Beitrag) aus, der für die Zeit der Unterbrechung gezahlt worden ist. Wann die Zahlung des Beitrages erfolgte, ist ohne Bedeutung.

Wird auf die Auszahlung einer nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Regelaltersrente nach § 46 SGB I vollständig verzichtet und wird der Verzicht für die Zukunft widerrufen, geht die nach dem Ende des Verzichts wieder zu gewährende Altersrente auf den ursprünglichen Rentenbeginn zurück. § 75 Abs. 1 SGB VI hindert dann die Ermittlung von Entgeltpunkten aus den während der Unterbrechung gegebenenfalls zurückgelegten Beitragszeiten. Der Zugangsfaktor (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI) ist jedoch für die bisherigen Entgeltpunkte, die der wieder zu leistenden Regelaltersrente zugrunde zu legen sind, für jeden Kalendermonat des Rentenverzichts, in dem die bisherigen Entgeltpunkte nicht (mehr) Grundlage persönlicher Entgeltpunkte waren, um 0,005 zu erhöhen (§ 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 SGB VI).

Entfällt dagegen der bisherige Rentenanspruch auch dem Grunde nach, sind bei der Rentenberechnung einer späteren Rente die einschränkenden Regelungen des Absatzes 2 der Vorschrift unmaßgeblich.

Aufhebung der Kürzung von Hinterbliebenenrenten führt nicht zur Neufeststellung

Da es nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht des SGB VI keine Begrenzung von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten auf die Höhe der diesen Renten zugrunde liegenden Versichertenrente mehr gibt (bis zum 31.12.1991 war diese Kürzung in § 47 Abs. 1 AVG, § 1270 Abs. 1 RVO und in § 70 RKG normiert), wird nach § 306 Abs. 3 SGB VI die Kürzung aufgehoben, wenn der Anspruch eines der Hinterbliebenenrentenberechtigten wegfällt.

Wegfallgründe in diesem Sinne sind:

  • Tod eines der Berechtigten,
  • Ende des Anspruchszeitraums für eine Waisenrente,
  • Wiederheirat der Witwe beziehungsweise des Witwers.

Kein Wegfallgrund liegt vor, wenn die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI dazu führt, dass eine der Hinterbliebenenrenten nicht mehr zu leisten ist. Fällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente infolge Wiederheirat mit Rentenabfindung gemäß § 107 SGB VI weg, ist dies für

  • die Waisenrenten als sofortiger Wegfallgrund und
  • für die möglicherweise vorhandenen weiteren Witwen- oder Witwerrenten erst ab Beginn des 25. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat als Wegfallgrund

zu behandeln.

Ein einmal weggefallener Anspruch auf Hinterbliebenenrente führt zur endgültigen Aufhebung des Kürzungsverbundes; die Kürzung des § 47 Abs. 1 AVG, § 1270 Abs. 1 RVO beziehungsweise des § 70 RKG lebt bei einem Hinzutritt eines weiteren Berechtigten nicht wieder auf. Der Kürzungsverbund wird - obwohl der Wortlaut der Vorschrift nur vom Wegfall eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente spricht - auch dann aufgehoben, wenn ein weiterer Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten hinzutritt.

Die Aufhebung des Kürzungsverbundes führt allein dazu, dass die verbleibenden Hinterbliebenenrenten in der Höhe zu zahlen sind, wie sie zu zahlen gewesen wären, wenn es bis zum 31.12.1991 die Vorschrift des § 47 Abs. 1 AVG, § 1270 Abs. 1 RVO beziehungsweise § 70 RKG nicht gegeben hätte.

Damit handelt es sich nicht um eine Neufeststellung der verbliebenen Hinterbliebenenrenten. Für deren Monatsbetrag nach Aufhebung der Kürzung sind vielmehr die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich aus der erneut vorzunehmenden Umwertung der Rente nach § 307 SGB VI ergeben. Hierfür ist der anpassungsfähige Monatsbetrag der jeweiligen Hinterbliebenenrente als Ausgangsbetrag für die (erneute) Umwertung der Anlage 4 des Rentenbescheides zu entnehmen, in dem die Kürzung nach § 47 AVG, § 1270 RVO beziehungsweise § 70 RKG erstmals vorgenommen wurde. Ist die Hinterbliebenenrente wegen einer Veränderung des Versicherungskontos nach den Vorschriften des AVG, der RVO beziehungsweise des RKG neu festgestellt worden, ist auf die Anlage 4 dieses Neufeststellungsbescheides abzustellen.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Absatz 4 der Vorschrift ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden und wurde deshalb durch Artikel 1 Nummer 71 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) gestrichen.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/8011 und 13/8671

Durch Artikel 1 Nummer 123 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 11 RRG 1999) um einen Absatz 4 ergänzt. Mit dem Verweis auf die Anwendung von § 300 Abs. 1 SGB VI ist sichergestellt worden, dass vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem Rentenbeginn vom 01.01.1997 bis 31.12.1997, die nach den Vorschriften des WFG mit einem Zugangsfaktor von weniger als 1,0 berechnet wurden, rückwirkend ab dem Rentenbeginn in voller Höhe geleistet werden konnten, wenn der Versicherte 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hatte (vergleiche § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1999). Hierfür musste am 31.12.1997 entweder ein Anspruch auf diese Rente bestanden haben oder sie musste bereits vor dem 01.01.1998 weggefallen sein. Die Neufeststellung nach dem Recht des SGB VI in der Fassung des RRG 1999 erfolgte auf Antrag des Berechtigten, sie war von Amts wegen nicht ausgeschlossen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift sind mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 306 SGB VI