§ 6 MuSchG: Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
veröffentlicht am |
10.09.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) |
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Inkrafttreten | 01.01.2018 |
Version | 002.00 |
(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. 2Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
1. | sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, |
2. | eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, |
3. | der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und |
4. | insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. |
3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
1. | sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, |
2. | die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, |
3. | der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und |
4. | insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. |
3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.