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§ 103 SGB X: Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2023

Änderung

Der Abschnitt 2.8 wurde im letzten Absatz um einen Hinweis auf die GRA zu § 50 SGB X ergänzt und der Abschnitt 4.3.3 in Bezug auf die Einführung des Bürgergeldes aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand26.10.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2020
Rechtsgrundlage

§ 103 SGB X

Version007.00

Inhalt der Regelung

§ 103 Abs. 1 SGB X regelt die Erstattungspflicht des letztlich zuständigen Leistungsträgers, wenn durch die Bewilligung seiner Sozialleistung der Anspruch auf die zunächst - aufgrund gesetzlicher Vorleistungspflicht - erbrachte Sozialleistung nachträglich ganz oder teilweise entfällt (siehe Abschnitt 2.1). Fälle, in denen ein Sozialleistungsträger Leistungen ohne gesetzliche Vorleistungspflicht erbracht hat, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Ein Leistungsanspruch ‘entfällt’ im Sinne des § 103 SGB X auch dann, wenn er ganz oder teilweise zum Ruhen kommt oder zu kürzen ist.

Der Rentenversicherungsträger ist gegenüber anderen Leistungsträgern nach § 103 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, wenn die Rentenleistung als ‘entsprechende Leistung’ (siehe Abschnitt 2.3) nachträglich zum vollständigen oder teilweisen Ruhen, Wegfall oder zur Kürzung der anderen Leistung führt.

Erstattungsberechtigter Leistungsträger ist der Rentenversicherungsträger dagegen dann, wenn die Rentenleistung wegen einer anderen, entsprechenden Leistung selbst nachträglich ganz oder teilweise wegfällt oder zu mindern ist (siehe Abschnitt 8). Der Erstattungsanspruch bestimmt sich in diesen Fällen nach § 103 SGB X in Verbindung mit den jeweiligen gesetzlichen Ruhens-, Wegfall- oder Kürzungsvorschriften.

§ 103 Abs. 2 SGB X regelt den Umfang des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 dieser Vorschrift. Demnach richtet sich der Umfang nach den für den erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (siehe Abschnitt 2.5).

§ 103 Abs. 3 SGB X stellt klar, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, der Sozialhilfe nach dem SGB XII, der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Jugendhilfe nach dem SGB VIII nicht für die Vergangenheit erstattungspflichtig werden. Diese Regelung hat für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine praktische Bedeutung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ob eine Erstattungsforderung nach § 103 SGB X gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger durchgesetzt werden kann, hängt nicht alleine von dieser Vorschrift ab. Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften nehmen hierbei auch maßgeblich Einfluss auf die Durchsetzung einer Erstattungsforderung:

  • § 106 SGB X Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten regelt die Verteilung einer Nachzahlung auf mehrere Erstattungsansprüche (vergleiche GRA zu § 106 SGB X),
  • § 107 SGB X Erfüllung regelt, dass durch die Leistung des erstattungsberechtigten Trägers die Verpflichtung des letztlich zuständigen Leistungsträgers als erfüllt gilt (vergleiche GRA zu § 107 SGB X),
  • § 108 SGB X Erstattung in Geld, Verzinsung regelt einerseits, dass Sach- und Dienstleitungen in Geld zu erstatten sind, andererseits die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Eine Verzinsung erfolgt bei Anwendung des § 103 SGB X grundsätzlich nicht (vergleiche GRA zu § 108 SGB X),
  • § 109 SGB X Verwaltungskosten und Auslagen schließt die Erstattung von Verwaltungskosten aus,
  • § 110 SGB X Pauschalierung enthält Regelungen zur pauschalierten Abgeltung von Erstattungsansprüchen (vergleiche GRA zu § 110 SGB X),
  • § 111 SGB X Ausschlussfrist enthält Regelungen zum Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung (vergleiche GRA zu § 111 SGB X),
  • § 112 SGB X Rückerstattung enthält Regelungen zur Rückzahlung von Beträgen, wenn ein Erstattungsanspruch zu Unrecht erfüllt wurde (vergleiche GRA zu § 112 SGB X),
  • § 113 SGB X Verjährung enthält Regelungen zur Verjährung von Erstattungsansprüchen (vergleiche GRA zu § 113 SGB X),
  • § 114 SGB X Rechtsweg enthält Regelungen zum Rechtsweg bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen.

Grundsätze des Erstattungsrechts und Anwendungsbereich - Allgemeines -

Im Nachfolgenden werden die Grundsätze des Erstattungsrechts, die Voraussetzung zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs sind, aufgeführt. Sie beziehen sich nicht nur auf Fälle, in denen ein Rentenversicherungsträger gegenüber anderen Leistungsträgern erstattungspflichtig ist; sie gelten gleichermaßen für andere Leistungsträger, wenn ein Rentenversicherungsträger erstattungsberechtigt ist.

§ 103 SGB X findet Anwendung, wenn ein Sozialleistungsträger (Abschnitt 2.2) mit seiner Sozialleistung (Abschnitt 2.3) in Vorleistung getreten ist, die dann durch den Hinzutritt der (späteren) endgültigen Leistung im Nachhinein entfällt (Abschnitt 1). Es handelt sich folglich immer um mindestens zwei Sozialleistungen, die sich entweder gegenseitig ausschließen oder die sich nur der Höhe nach beeinflussen, ohne dass der Anspruch auf eine der beiden Leistungen entfällt.

Abgrenzung zwischen § 103 SGB X und § 104 SGB X

Aus dem reinen Gesetzeswortlaut des § 103 SGB X und § 104 SGB X geht nicht eindeutig hervor, nach welcher Vorschrift eine Erstattungsforderung einzuordnen ist. Deshalb kann bei der Feststellung auch die Gesetzesbegründung herangezogen werden.

Demnach richtet sich unter anderem der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X, wenn durch den Hinzutritt der endgültigen Leistung die Leistung des in Vorleistung getretenen und dadurch erstattungsberechtigten Leistungsträgers vollständig oder teilweise entfallen ist.

Bei einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entfällt dagegen die Leistungspflicht des in Vorleistung getretenen Sozialleistungsträgers nicht vollständig; der erstattungsberechtigte Leistungsträger bleibt dem Grunde nach zur sogenannten Aufzahlung verpflichtet. Als klassisches Beispiel hierfür ist die Sozialhilfe zu erwähnen.

Zur Bestimmung der Erstattungsvorschrift muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Erstattung berücksichtigt werden. Bei § 104 SGB X liegt er in der Vermeidung einer Übersicherung des Berechtigten. Außerdem handelt es sich bei Erstattungsansprüchen dieser Art immer um Fälle institutionellen Nachrangs beziehungsweise von Systemsubsidiarität. Bei Erstattungsforderungen nach § 103 SGB X hingegen handelt es sich zumindest teilweise um beitragsfinanzierte Sozialleistungen.

Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Für die Abgrenzung der Erstattungsansprüche der rehabilitativen Grundleistung wird auf die GRA zu § 14 SGB IX sowie die GRA zu § 16 SGB IX verwiesen. Der § 103 SGB X kommt aus rein barleistungsrechtlichen Gründen insbesondere im Verhältnis des Übergangsgeldes zum Arbeitslosengeld und Krankengeld in Betracht. Beitragsrechtlich sind hierbei die Besonderheiten des § 335 SGB III zu beachten (siehe GRA zu § 64 SGB IX, Abschnitt 3.11).

Erstattungsberechtigte Leistungsträger

Nicht jede ‘öffentliche Stelle’ ist zur Erstattung nach dieser Vorschrift auch berechtigt. Die tatsächlich zur Erstattung berechtigten Leistungsträger sind zum einen die in § 12 SGB I genannten Leistungsträger. Weiterhin sind die Leistungsträger zur Erstattung berechtigt, die Leistungen nach den in § 68 SGB I aufgeführten Gesetzen erbringen.

Andere als diese - die sogenannten Nicht-Leistungsträger - wie zum Beispiel die Bayerische Versorgungskammer oder Arbeitgeber, sind nicht zum Ausgleich ihrer Forderungen im Wege der §§ 102 ff. SGB X berechtigt. Solche Forderungen können allenfalls im Wege der Abtretung nach § 53 SGB I erfüllt werden, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche GRA zu § 53 SGB I).

War ein von der Bayerischen Versorgungskammer (Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister) gezahltes Ruhe-, Witwen- oder Waisengeld neu festzustellen, weil sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Neuberechnung erhöht hatte, konnte die Bayerische Versorgungskammer bis zum 31.12.2012 den Anspruch auf Rente in Höhe des gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrages aufgrund § 33 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) auf sich überleiten. Der Rechtsübergang beschränkte sich auf den Anspruch, der dem Berechtigten für die Zeit zustand, für die die Überzahlung erfolgte. Da das SchfG mit Ablauf des 31.12.2012 (Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008, BGBl. I S. 2242) außer Kraft trat, besteht ein solcher Anspruchsübergang seit 01.01.2013 nicht mehr.

Erstattungsfähige Leistungen

Die Forderung eines erstattungsberechtigten Leistungsträgers ist nur erstattungsfähig, wenn es sich um eine ‘entsprechende Leistung’ handelt.

‘Entsprechende Leistung’ bedeutet, dass die Leistungen des erstattungsberechtigten Leistungsträgers und die des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gleichartig sind. Hierunter sind grundsätzlich alle Sozialleistungen zu verstehen. Eine Vielzahl der erstattungsfähigen Sozialleistungen sind in den §§ 18 bis 29 SGB I genannt.

Nicht zu erstattende Leistungen

Leistungen, die nicht aufgrund des Eintritts der letztlich zu erbringenden Leistung weggefallen sind oder gekürzt werden, lösen keinen Erstattungsanspruch aus. Ein solcher Ausgleich vollzieht sich außerhalb des Erstattungsrechts und beurteilt sich vornehmlich nach § 50 SGB X.

Sofern ein Nicht-Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die durch die hinzugetretene Leistung weggefallen sind, kann die Forderung nicht durch einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X ausgeglichen werden (siehe Abschnitt 2.3).

Macht ein erstattungsberechtigter Leistungsträger Beträge oberhalb der zu erstattenden Leistungen (Nachzahlungsbetrag) geltend, kann diese Forderung nicht im Rahmen eines Erstattungsanspruchs erfüllt werden. Ist die Leistung des in Vorleistung getretenen Leistungsträgers höher als die des letztlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, hat der erstattungspflichtige Leistungsträger nur das zu erstatten, was ihm selbst zur Verfügung steht (§ 103 Abs. 2 SGB X; siehe Abschnitt 2.5).

Eine Rückforderung der Beträge oberhalb des Erstattungsbetrages vom letztlich zuständigen Leistungsträger im Wege der Verrechnung nach § 52 SGB I oder vom Berechtigten nach § 50 SGB X bleibt im Ergebnis ausgeschlossen. Ein Ausgleich der Forderungen unter den Leistungsträgern bleibt auf das Erstattungsrecht beschränkt.

Umfang des Erstattungsanspruchs und zeitliche Kongruenz

Das Erstattungsrecht dient dazu, einen fließenden Übergang der Leistungen des in Vorleistung getretenen und des letztlich zur endgültigen Leistung verpflichteten Leistungsträgers zu schaffen.

Der zeitliche Umfang des Erstattungsanspruchs ist auf das tatsächliche Zusammentreffen der Leistungen abzustellen, das heißt es muss eine zeitliche Kongruenz zwischen der Vorleistung und der Nachzahlung bestehen.

Eine Erstattung ist nur bis zum Ende des Nachzahlungszeitraumes vorzunehmen, da der erstattungsberechtigte Leistungsträger nur für diesen Zeitraum in Vorleistung getreten ist. Mit Aufnahme der laufenden Zahlung erbringt der letztlich zuständige Leistungsträger seine Sozialleistung in vollem Umfang alleine. Eine Vorleistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers auf die tatsächlich zu erbringende Leistung ist damit grundsätzlich nicht mehr möglich.

Der Nachzahlungszeitraum endet mit dem Monat, der dem Monat der Aufnahme der laufenden Zahlung voraus geht. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine vor- oder nachschüssig zu zahlende Rente handelt.

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordert eine kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen. Eine summarische Gegenüberstellung der im Erstattungszeitraum insgesamt erbrachten Leistungen ist unzulässig (BSG vom 29.11.1985, AZ: 4a RJ 84/84).

Bei Leistungen für Teilmonate ist eine kalendertägliche Gegenüberstellung vorzunehmen.

Nach § 103 Abs. 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Damit soll sichergestellt sein, dass der letztlich verpflichtete Leistungsträger nicht mehr zu erstatten hat, als er selbst an den Berechtigten zahlen müsste.

Maßgebender Rentenbetrag

Die Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers bezieht sich im Fall der Rentenzahlung lediglich auf den jeweiligen Auszahlungsanspruch der Rente. Rente in diesem Sinne ist der dem Berechtigten zustehende Betrag einschließlich

  • eines mit der Rente geleisteten Auffüllbetrages (§ 315a SGB VI), Rentenzuschlages (§ 319a SGB VI) oder Übergangszuschlages (§ 319b SGB VI),
  • der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI); siehe hierzu die Ausführungen unter „Beachte Besonderheit beim maßgebenden Rentenbetrag“.

Der Erstattungsanspruch umfasst nicht die Rententeile, die vom Rentenversicherungsträger nach § 255 Abs. 1 SGB V beziehungsweise § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI als Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung und den vollen Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung (ab 01.04.2004) bei der Rentenzahlung einbehalten werden. Erstattungsfähig ist somit ausschließlich der Nettorentenbetrag, das heißt die Rente gemindert um

  • den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung,
  • den vollen Beitrag des Rentners für die Pflegeversicherung.

Dem Erstattungsanspruch unterliegen als zweckgebundene Leistungen ebenfalls nicht die zu einer Rente gezahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) oder bis 31.03.2004 zur Pflegeversicherung (§ 106a SGB VI).

Eine neben der Rente gezahlte Leistung für Kindererziehung (§§ 294 und 294a SGB VI) kann wegen der Anrechnungsfreiheit auf andere Sozialleistungen (§ 299 SGB VI) von einem Erstattungsanspruch ebenfalls nicht erfasst werden.

Dem Erstattungsanspruch unterliegt auch nicht ein zu der Rente gezahlter Sozialzuschlag (Art. 40 RÜG), da dieser keine ‘entsprechende Leistung’ gegenüber den Leistungen der nach § 103 SGB X erstattungsberechtigten Leistungsträger darstellt (anders beim Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X).

Erfolgt ein Wechsel in der Leistungsart, sind die Ausführungen im Abschnitt 2.9 zu beachten.

Beachte Besonderheit beim maßgebenden Rentenbetrag:

Soweit der Berechtigte auch einen Anspruch auf Leistungen aus der Höherversicherung hat, ist dieser Anteil nur dann erstattungsfähig, wenn der Betrag der Höherversicherung auch Einfluss auf die Höhe der Leistungen des erstattungsberechtigten Trägers hat. Davon kann regelmäßig bei Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X ausgegangen werden. Bei Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X entfällt der Anspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers hingegen durch den Hinzutritt der Rente; die Höhe der Rente nimmt hingegen keinen Einfluss auf den Erstattungsanspruch. Damit scheidet eine Erstattung der Höherversicherungsanteile an einen erstattungsberechtigten Leistungsträger nach § 103 SGB X aus.

Sofern der Rentenberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist Folgendes zu beachten:

Bei der Abrechnung der Rentennachzahlung ist nicht der im Rentenbescheid ausgewiesene volle Höherversicherungsanteil, sondern der in der Nettorente enthaltene geminderte Höherversicherungsanteil abzusetzen. Der geminderte Höherversicherungsanteil ist nach folgender Formel zu ermitteln:

Nettorente mal voller HV-Anteil geteilt durch Bruttorente = geminderter HV-Anteil.

Der dem erstattungsberechtigten Leistungsträger zustehende Erstattungsanspruch (Endbetrag) ist centgenau auszuzahlen.

Siehe Beispiel 1

Personenidentität

Anders als bei Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X, ist bei Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X grundsätzlich die Personenidentität zu beachten. Das bedeutet, der Berechtigte der Leistungen des erstattungspflichtigen Leistungsträgers muss mit dem Berechtigten der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers identisch sein.

Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung

Eine Erstattungspflicht besteht nur dann, wenn der Rentenversicherungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist ‘positive Kenntnis im Einzelfall’. Es muss also im Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides oder bei Abrechnung der Rentennachzahlung entweder eine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs vorliegen oder aus der Akte in sonstiger Weise hervorgehen, dass der Leistungsberechtigte eine andere Sozialleistung bezieht oder bezogen hat. Hat der Antragsteller die im Rentenantragsformular gestellten Fragen nach sonstigen Leistungsansprüchen nicht eindeutig verneint, ist der Antragsteller nochmals gezielt zu fragen, ob und gegebenenfalls von welchem Leistungsträger er entsprechende Leistungen bezieht oder bezogen hat.

Bei einer „rechtmäßigen Nicht-Kenntnis“ des erstattungspflichtigen Leistungsträgers im Sinne des § 103 SGB X ist ein Erstattungsanspruch tatsächlich nicht entstanden, weil bereits der Wortlaut des § 103 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt ist. Demzufolge greift unter diesen Voraussetzungen auch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht (siehe auch GRA zu § 107 SGB X). Sofern eine positive Kenntnis im Einzelfall nicht vorlag, hat der „eigentlich erstattungspflichtige“ Leistungsträger die jeweilige Sozialleistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem „grundsätzlich erstattungsberechtigten“ Träger ausgezahlt. Der „eigentlich erstattungsberechtigte“ Leistungsträger kann unter diesen Voraussetzungen aber die Rückforderung der überzahlten Leistungen vom Berechtigten nach § 50 SGB X prüfen und gegebenenfalls durchsetzen (siehe hierzu GRA zu § 50 SGB X).

Ergibt sich anlässlich einer Rentenneufeststellung eine weitere Nachzahlung für einen Zeitraum in dem bereits aus der ursprünglichen Nachzahlung Erstattungsansprüche erfüllt wurden, so sind diese zu überprüfen und zu berichtigen; gegebenenfalls sind die erstattungsberechtigten Leistungsträger zur erneuten Bezifferung ihrer Erstattungsansprüche aufzufordern. Soweit sich aufgrund der Erhöhung des maßgebenden Rentenbetrages ein höherer als der erfüllte Erstattungsanspruch ergibt, ist der Differenzbetrag an den erstattungsberechtigten Leistungsträger nachträglich auszuzahlen. Das gilt auch dann, wenn sich nachträglich wegen Aufhebung der Entscheidung über die Beitragseinbehaltung zur Krankenversicherung und/oder Pflegeversicherung aus der Rente der für den Erstattungsanspruch maßgebende Rentenbetrag (Bruttorente statt Nettorente) ändert.

Wird ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X entweder nicht beachtet oder wurden notwendige Ermittlungen nicht angestellt, hat dies zur Folge, dass die Rentennachzahlung nicht mit befreiender Wirkung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger abgerechnet wurde. Der Erstattungsanspruch ist dann nachträglich zu erfüllen. Ob die dadurch entstandene Überzahlung ausgeglichen werden kann, richtet sich

Rückwirkendes Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche

Wird anstelle einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere Rente gezahlt (zum Beispiel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung), erstreckt sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auf die volle - ungekürzte - Rentennachzahlung der höheren Rente. Die Rentennachzahlung der höheren Rente ist nicht um die im Nachzahlungszeitraum bereits geleisteten Beträge der niedrigeren Rente zu mindern (BSG vom 07.09.2010, AZ: B 5 KN 4/08 R). Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen sie selbstständige Leistungsverhältnisse. Tritt eine Leistungsstörung ein, ist das Leistungsverhältnis abzuwickeln, in dem die Störung entstanden ist. Das andere Leistungsverhältnis bleibt Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt.

Die bisherige - gegenteilige - Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger wurde aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgegeben.

Siehe Beispiel 4

Umfasst der Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers Beträge, die diesem bereits aus der niedrigeren Rente erstattet wurden, ist zu beachten, dass die Erstattung der Beträge zu Unrecht erfolgt ist und diese Beträge daher grundsätzlich nach § 112 SGB X vom erstattungsberechtigten Leistungsträger zurückzuerstatten sind. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann von der Rückforderung nach § 112 SGB X abgesehen und stattdessen die bereits erstatteten Beträge aus der niedrigeren Rente von der Summe der (Gesamt-)Erstattungsforderung aus der höheren Rente in Abzug gebracht werden.

Siehe Beispiel 5

Tod des Berechtigten vor Festellung des Rentenanspruchs

Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat mit seinem Urteil BSG vom 28.03.1979, AZ: 4 RJ 45/78 entschieden, dass in Fällen, in denen der Rentenberechtigte vor Feststellung des jeweiligen Rentenanspruches mittels Verwaltungsakt verstirbt und weder Sonderrechtsnachfolger (siehe GRA zu § 56 SGB I) noch Erben (siehe GRA zu § 58 SGB I) vorhanden sind um das Verwaltungsverfahren fortzuführen, die „erstattungsberechtigte“ Krankenkasse zur Fortführung des Rentenverfahrens berechtigt sei. In den Entscheidungsgründen führt der erkennende Senat aus, dass Ansprüche auf Geldleistungen, über die ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, nach § 59 S. 2 SGB I nicht erlöschen. Die Regelung des § 58 S. 2 SGB I gehe zwar vom gesetzlichen Erbrecht des Fiskus aus, wenn die Ansprüche weder einem Sonderrechtsnachfolger zustehen noch nach bürgerlichem Recht auf andere Personen vererbt werden; geltend machen könne der Fiskus die Ansprüche aber nicht. Diese Regelung, die nach der Gesetzesbegründung Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten vermeiden soll, stelle entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 7/3786, S. 5) sicher, dass eventuelle Rechte Dritter aus den Ansprüchen befriedigt werden können (zum Beispiel Ersatzansprüche anderer Leistungsträger). Der beklagte Rentenversicherungsträger habe daher über den Rentenanspruch zu entscheiden und den Ersatzanspruch der Krankenkasse zu erfüllen. Dieser Rechtsauffassung hat sich der 3. Senat des BSG in seinem Urteil BSG vom 10.07.1979, AZ: 3 RK 87/77, angeschlossen.

Die Urteile ergingen zwar zur Erstattungsregelung des zum 01.07.1983 weggefallenen § 183 Abs. 3 RVO und damit vor den am 01.07.1983 in Kraft getretenen Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X. Gleichwohl greifen die Ausführungen des 3. und 4. Senates des BSG auch für den Geltungsbereich der §§ 102 ff. SGB X.

Sofern Rechtsnachfolger nicht vorhanden sind oder diese das Verfahren nicht fortsetzen, können erstattungsberechtigte Leistungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Verfahren somit fortsetzen. In Anbetracht der in diesem Rechtsverhältnis gegebenen Gleichordnung beider Sozialleistungsträger ist der Rentenanspruch nicht mittels Verwaltungsakt gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger festzustellen (BSG vom 01.04.1993, AZ: 1 RK 10/92 und BSG vom 16.02.2012, AZ: B 9 VG 1/10 R).

Krankenkassen - Leistungen nach dem SGB V -

Hat eine gesetzliche Krankenkasse Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 12, 13 KVLG 1989) gezahlt und wird rückwirkend für denselben Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Rente für Bergleute, eine Altersrente als Vollrente, eine Altersrente als Teilrente oder eine Knappschaftsausgleichsleistung bewilligt, ergeben sich die im Abschnitt 3.2 aufgeführten Rechtsfolgen.

Die nachfolgenden Ausführungen und Regelungen zur Abwicklung der Erstattungsansprüche der Krankenkassen gelten gleichermaßen für die Krankengeldzahlung durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse, da nach § 13 Abs. 4 KVLG 1989 die §§ 49 bis 51 SGB V entsprechend anzuwenden sind. Ein sich danach ergebender Erstattungsanspruch einer landwirtschaftlichen Krankenkasse richtet sich nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 13 Abs. 4 KVLG 1989.

Teilmonate und zeitliche Deckung

Treffen Krankengeld und Rente für einen vollen Kalendermonat zusammen, ist der für diesen Monat maßgebende volle Rentenbetrag dem für diesen Monat gezahlten Bruttokrankengeld gegenüberzustellen. Dies ist der Krankengeldbetrag vor Abzug der vom Berechtigten eventuell zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der Erstattungsanspruch erfasst den tatsächlichen, durch das materielle Sozialrecht gedeckten Aufwand des vorleistenden Trägers. Der tatsächliche Aufwand der Krankenkasse umfasst auch die von den Berechtigten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung, welche die Krankenkasse direkt an die jeweiligen Leistungsträger abgeführt hat. Die Krankenkasse erhält im Rahmen des § 103 SGB X den Betrag zurück, den sie nicht zu erbringen gehabt hätte, wenn die Rente nicht rückwirkend, sondern rechtzeitig zum Rentenbeginn bewilligt worden wäre.

Besteht ein Erstattungsanspruch lediglich für einen Teil eines Monats, kann der Anspruch nur bis zur Höhe der für diesen Teil des Monats zustehenden Rente befriedigt werden. Der auf den Teilmonat entfallende Rentenbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Zunächst ist der Monatsbetrag der Rente mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist. Der so errechnete Betrag ist durch die tatsächliche Tageszahl des betreffenden Kalendermonats zu teilen. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint.

Für die Ermittlung des der Rente gegenüberzustellenden Krankengeldes gilt Folgendes:

Das Krankengeld wird im Regelfall (zum Beispiel im Anschluss an Arbeitsentgelt) auf der Grundlage der Berechnungsvorschrift des § 47 SGB V erbracht. Nach § 47 Abs. 1 S. 6 SGB V wird das Krankengeld für Kalendertage gezahlt, wobei volle Kalendermonate gemäß § 47 Abs. 1 S. 7 SGB V stets mit 30 Tagen anzusetzen sind. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 7 SGB V stellt darauf ab, dass die Zahlung für einen vollständigen Monat erfolgt.

Bei der Abwicklung eines Erstattungsanspruchs für Teilmonate sind hingegen die tatsächlichen Kalendertage maßgebend. Wird von einer Krankenkasse jedoch abweichend verfahren, ist dies hinzunehmen.

Siehe Beispiele 2 und 3

Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für Krankengeld, dass nach § 47b SGB V im Anschluss an Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung) gezahlt wurde.

Seit dem 01.01.2005 wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet (§ 154 SGB III, § 134 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Damit steht diese Vorschrift im Einklang mit § 47 SGB V.

Beachte:

Sofern hiervon abweichend die Krankenkasse das Krankengeld nach § 47b SGB V in der Zeit bis zum 31.12.2004 auch in vollen Kalendermonaten für die tatsächliche Anzahl an Tagen geleistet hat, ist auch für die Bestimmung des Umfanges des Erstattungsanspruches jeweils die tatsächliche Tageszahl des betreffenden Kalendermonats anzusetzen.

Für Zeiten bis zum 31.12.1997 erfolgte die Krankengeldzahlung im Anschluss an Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld) aufgrund des § 158 AFG für 6 Werktage wöchentlich. Auch dem werktäglich gezahlten Krankengeld ist die Rente für die Zeit gegenüberzustellen, für die das Krankengeld gilt. Endet also die Krankengeldzahlung bei werktäglicher Zahlungsweise an einem Sonnabend, gilt das Krankengeld für die volle Woche - also bis einschließlich Sonntag als gezahlt. Gilt das gezahlte Krankengeld nicht für eine volle Woche, dann endet der Vergleichszeitraum mit dem letzten Krankengeldtag.

Rechtsfolge beim Zusammentreffen von Krankengeld mit Rente

Beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, abhängig von der Rentenart. Im Nachfolgenden sind die Möglichkeiten aufgeführt.

  • Zusammentreffen von Krankengeld mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters
    Vom Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters endet nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld. Ist über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses die Rentenhöhe, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag nach § 50 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht vom Versicherten zurückfordern. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse bis zur Höhe der rückwirkend bewilligten Rente richtet sich nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 5 SGB V.
  • Zusammentreffen von Krankengeld mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Rente für Bergleute, einer Knappschaftsausgleichsleistung oder einer Teilrente wegen Alters
    Das Krankengeld wird nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V um den Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Rente für Bergleute, einer Knappschaftsausgleichsleistung oder einer Teilrente wegen Alters gekürzt, wenn der Rentenbeginn nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegt. Die Kürzung des Krankengeldes entspricht einem teilweisen ‘Entfallen’ im Sinne des § 103 SGB X (vergleiche Abschnitt 2). Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse für den Kürzungszeitraum der rückwirkend bewilligten Rente richtet sich nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 beziehungsweise Nr. 5 SGB V.
    Liegt der Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der Rente für Bergleute, der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Teilrente wegen Alters vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, findet eine Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 SGB V nicht statt. Damit entsteht auch kein Erstattungsanspruch zugunsten der Krankenkasse. Es ist zu prüfen, ob gegebenenfalls § 96a SGB VI Anwendung findet (vergleiche Abschnitt 8.2).
    Da das Krankengeld auch neben der laufenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der laufenden Rente für Bergleute oder der laufenden Teilrente wegen Alters gekürzt oder unter Umständen ungekürzt gezahlt wird, ist im Hinblick auf die Dauer des Krankengeldanspruchs nach § 48 SGB V - längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit - im Falle einer späteren rückwirkenden Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise der Rente für Bergleute oder einer rückwirkenden Zahlung einer Altersrente als Teilrente nunmehr als Vollrente grundsätzlich vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V auszugehen (siehe Abschnitt 8.2).

Vereinbarungen zu § 50 SGB V

Die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente ist zwischen dem ehemaligen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) - jetzt: Grundsatz- und Querschnittsbereich der Deutschen Rentenversicherung Bund - und den Spitzenverbänden der Krankenkassen bundeseinheitlich in der Vereinbarung vom 02.10.1991 (Anlage 1) geregelt worden. Diese Vereinbarung ist weiterhin gültig und für alle Rentenversicherungsträger verbindlich.

Besonderheit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund:

Zusätzlich hatte ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund (seinerzeit Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) zu der Vereinbarung vom 02.10.1991 mit fünf Spitzenverbänden der Krankenkassen Ergänzungsvereinbarungen abgeschlossen, die für die jeweiligen Krankenkassen ein einheitliches Abrechnungsverfahren vorsahen. Die Ergänzungsvereinbarungen sollten in erster Linie den aus der Erstattungsvereinbarung vom 02.10.1991 resultierenden Erfordernissen Rechnung tragen, wonach der jeweiligen Krankenkasse der ihr zustehende Erstattungsbetrag unverzüglich zu überweisen war und gleichzeitig sichergestellt sein musste, dass die Versicherten die ihnen zustehenden Rentenbeträge möglichst umgehend erhielten, um so einen nahtlosen Übergang zwischen dem Krankengeldbezug und dem Beginn der Rentenzahlung zu erreichen. Wesentliches Merkmal der Ergänzungsvereinbarungen zu § 50 SGB V war in diesem Zusammenhang, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der Bescheiderteilung an den Rentner der erstattungsberechtigten Krankenkasse sofort den gesamten Rentennachzahlungsbetrag zur Abrechnung mit dem Rentenberechtigten überwies. Nicht jede Ergänzungsvereinbarung war für die jeweiligen Mitgliedskassen verpflichtend, sodass nicht jede Krankenkasse an dem vereinbarten Abrechnungsverfahren teilnahm.

Von der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden die Ergänzungsvereinbarungen zum 31.12.2013 gekündigt. Ursächlich für die Kündigung war der innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung voranschreitende Reformprozess sowie die mit Blick auf die Einführung der Rentenbesteuerung und die verschiedenen Krankenkassenfusionen für die Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits entfallene Arbeitserleichterung durch die Ergänzungsvereinbarung.

Für die Zeit ab 01.01.2014 werden die Erstattungsansprüche von der Deutschen Rentenversicherung Bund (wieder) eigenständig auf der Grundlage der von allen Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen angewandten Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente vom 02.10.1991 in der Fassung vom 01.01.2001 (ErstVfVb) abgerechnet.

Beachte:

Die für alle Rentenversicherungsträger verbindliche (allgemeine) Vereinbarung vom 02.10.1991 wurde nicht gekündigt.

Schließung von Krankenkassen

Sofern eine gesetzliche Krankenkasse dauerhaft nicht mehr zahlungs- und leistungsfähig ist, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt, Länderministerien) die Schließung dieser Krankenkasse anordnen (zum Beispiel Schließung der City BKK zum 01.07.2011 nach § 153 S. 1 Nr. 3 SGB V). Für die Zeit nach der Schließung hat der Vorstand die Geschäfte der geschlossenen Krankenkasse abzuwickeln. Die geschlossene Krankenkasse gilt für die Dauer des Abwicklungsprozesses nach § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäfte ist eine geschlossene Krankenkasse daher eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ und damit ein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I.

Bis zu dem von der jeweiligen Aufsichtsbehörde angeordneten Zeitpunkt der Schließung zahlt die Krankenkasse ihren anspruchsberechtigten Versicherten Krankengeld. Für die Zeit ab der Schließung wird die Krankengeldzahlung von der neuen Krankenkasse der Versicherten übernommen. Jede Krankenkasse macht eigenständig Ihren Anspruch auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes dem Rentenversicherungsträger gegenüber geltend.

Erstattungsansprüche der nach § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend geltenden Krankenkassen nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB V sind daher auch nach der Schließung für Zeiten der Krankengeldzahlung bis zur Schließung zu befriedigen.

Werden Erstattungsforderungen für Zeiten der Krankengeldzahlung nach der Schließung geltend gemacht, sind diese nicht zu erfüllen.

Agenturen für Arbeit - Leistungen nach dem SGB III -

Das bis zum 31.12.1997 im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geregelte Recht der Arbeitsförderung wurde durch Art. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) zum 01.01.1998 in das Sozialgesetzbuch als Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) eingeordnet. Das SGB III ist bereits durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) zum Inkrafttretenszeitpunkt 01.01.1998 zahlreichen Änderungen unterzogen worden. Zwar hatten sich mit der Reform des Arbeitsförderungsrechts auch umfangreiche Änderungen bei den Leistungen der Arbeitsverwaltung ergeben. Soweit es jedoch um die rechtlichen Folgen des Zusammentreffens von Leistungen an Arbeitslose beziehungsweise Arbeitnehmer mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ging, waren die Änderungen bis dahin fast ausschließlich redaktioneller Art.

Mit den umfassenden Reformen des Arbeitsmarktes durch das Dritte und Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und die damit verbundene Einführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) wurden nun nicht mehr nur Änderungen redaktioneller Art im Recht der Arbeitsförderung vorgenommen. Viele der bisher bekannten Leistungen des SGB III sind mit der Einführung des SGB II entfallen, beziehungsweise in anderer Form durch die neuen Leistungen des SGB II ersetzt worden.

Auch durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) sind weitere Änderungen im SGB III beschlossen worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurden weitere arbeitsmarktpolitische Instrumente zusammengefasst beziehungsweise Pflicht- in Ermessensleistungen umgewandelt.

Die vorliegende Gemeinsame Rechtliche Anweisung soll die für die Erstattungsansprüche der Agenturen für Arbeit nach § 103 SGB X bedeutsamen Rechtsgrundlagen nach dem SGB III darstellen und Besonderheiten für die Abrechnung der Erstattungsansprüche aufzeigen.

Teilmonate und zeitliche Deckung

Die Berechnungsmethodik des Arbeitslosengeldes hat sich im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte mehrfach geändert. Anfangs wurde das Arbeitslosengeld für sechs Wochentage (ohne Sonntage) geleistet. Später wurde es dann für die tatsächlichen Tage gezahlt. Seit dem 01.01.2005 hat sich die Berechnungsmethodik des Arbeitslosengeldes ein weiteres Mal geändert. Bei der Gegenüberstellung des Arbeitslosengeldes mit Rente ist daher Folgendes zu beachten:

  • Berechnung der Leistungen ab 01.01.2005
    Eine für die Abrechnung der Erstattungsansprüche der Agenturen für Arbeit ab 01.01.2005 eingetretene wesentliche Änderung ergibt sich aus dem für die Zeit ab dem 01.01.2005 neu gefassten § 134 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012. Seit dem 01.04.2012 beinhaltet der § 154 SGB III die Regelung über die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Hiernach wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist das Arbeitslosengeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
  • Berechnung der Leistungen vom 01.01.1998 bis 31.12.2004
    Die Vorgängervorschrift zur Berechnung und Leistung von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe war § 139 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004. Diese ist zum 01.01.1998 in Kraft getreten und zum 31.12.2004 weggefallen. Hiernach wurden die Leistungen der Agenturen für Arbeit kalendertäglich erbracht. Der Unterschied zur aktuellen Vorschrift besteht jedoch darin, dass auf jeden Kalendertag ein Siebtel des wöchentlichen Leistungsbetrages entfiel. Für Erstattungszeiträume ab 01.01.1998 ist bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages zur Wahrung der zeitlichen Deckung daher wie folgt vorzugehen:
    Der von der Agentur für Arbeit angegebene wöchentliche Leistungsbetrag ist zunächst durch 7 zu teilen. Für vollständige Kalendermonate ist der so ermittelte kalendertägliche Leistungsbetrag mit der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zu vervielfältigen und dem Monatsbetrag der Rente gegenüberzustellen.
    Für Teilmonate ist der kalendertägliche Leistungsbetrag mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Der so ermittelte Leistungsbetrag ist dem für den Teilmonat nach § 123 Abs. 3 SGB VI bestimmten Rentenbetrag gegenüberzustellen. Dieser wird wie folgt ermittelt:
    Zunächst ist der Monatsbetrag der Rente mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist. Der so errechnete Betrag ist durch die tatsächliche Tageszahl des betreffenden Kalendermonats zu teilen. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint.
  • Berechnung der Leistungen bis 31.12.1997
    Für Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.1997 wurde das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Arbeitslosenhilfe noch nach § 114 AFG werktäglich gezahlt. Da diese Leistungen nur für sechs Wochentage gewährt wurden, ist die Rentenleistung für die Zeit gegenüberzustellen, für die die Leistung nach dem AFG gilt. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages ist zur Wahrung der zeitlichen Deckung wie folgt vorzugehen:
    Die Rente und die AFG-Leistung sind monatlich gegenüberzustellen. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit angegebene Betrag des wöchentlichen Arbeitslosengeldes beziehungsweise der wöchentlichen Arbeitslosenhilfe durch 6 zu teilen und mit der Anzahl der Werktage in dem betreffenden Monat, für die die AFG-Leistung gezahlt wurde, zu vervielfältigen.
    Endet die Zahlung der AFG-Leistung an einem Sonnabend, gilt sie für die volle Woche bis einschließlich Sonntag. Die Rente für den Sonntag ist dann ebenfalls in den Erstattungsanspruch mit einzubeziehen. Beginnt die Rente an einem Sonntag, so wird sie vom Erstattungsanspruch nur erfasst, wenn für die Woche vorher eine AFG-Leistung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch von der Agentur für Arbeit erst vom Montag an geltend gemacht wird.

Erstattungsfähige Leistungen

Im Recht der Arbeitsförderung steht den Agenturen für Arbeit eine Vielzahl von Instrumenten als Mittel zur Förderung in den (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben und zur finanziellen Versorgung der Betroffenen zur Verfügung.

Wird dem Empfänger einer Leistung nach dem SGB III eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt, steht der Leistungsbezieher in der Regel dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Deshalb entsteht beim Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB III mit einer Rente grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zu Gunsten der Arbeitsverwaltung.

Allerdings entfällt nicht jede Leistung der Agentur für Arbeit beim Zusammentreffen mit einer Rente. Auch ist die Rentenart für den Erstattungsanspruch entscheidend. Treffen beispielsweise Arbeitslosengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend zusammen, entfällt das Arbeitslosengeld nicht. Vielmehr ist in solchen Fällen § 96a SGB VI zu prüfen.

In diesem Abschnitt sind alle Leistungen aufgeführt, die derzeit im Leistungskatalog des SGB III vorhanden sind und einen Erstattungsanspruch auslösen können.

Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist in den §§ 136 ff. SGB III (§ 117 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) geregelt. Dabei bestimmt § 156 SGB III (§ 142 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) unter anderem das Ruhen des Anspruchs beim Zusammentreffen mit einer

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 156 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 SGB III),
  • Altersrente als Vollrente (§ 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) oder als Teilrente (§ 156 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Trifft ein Arbeitslosengeld mit einer rückwirkend zuerkannten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute zusammen, ist kein Erstattungsanspruch entstanden. Durch den Hinzutritt der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Rente für Bergleute entfällt oder mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Arbeitslosengeld gemäß § 96a SGB VI als Hinzuverdienst auf die Rente anzurechnen ist.

Das Teilarbeitslosengeld ist in § 162 SGB III (§ 150 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) geregelt. Demnach hat ein Arbeitnehmer, der teilarbeitslos ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hat, einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für maximal sechs Monate. Die Regelung über das Ruhen von Arbeitslosengeld (§ 156 SGB III, § 142 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht ab 01.01.2005 nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (§ 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012), wenn die Voraussetzungen des § 144 SGB III (§ 124a SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) erfüllt sind. Diese Leistung ersetzt das bis zum 31.12.2004 bestehende Unterhaltsgeld nach § 153 ff. SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 (siehe Abschnitt 4.3.4). Die Vorschrift über das Ruhen des Arbeitslosengeldes beim Zusammentreffen mit einer Rente (§ 156 SGB III - § 142 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ist entsprechend anzuwenden (Abschnitt 4.2.1).

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (§ 57 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ist eine Leistung der Agenturen für Arbeit. Die Vorschrift ist zum 01.08.2006 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) ist der Gründungszuschuss seit dem 28.12.2011 „nur noch“ eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.

Der Gründungszuschuss wird in den ersten sechs Monaten (bis zum 27.12.2011: neun Monaten) in Höhe des alten Arbeitslosengeldes zuzüglich 300,00 EUR monatlich gezahlt. Er kann für weitere neun Monate (bis zum 27.12.2011: sechs Monate) geleistet werden. Die Vorschriften über das Ruhen des Arbeitslosengeldes beim Zusammentreffen mit einer Rente (§§ 156 ff. SGB III, §§ 142 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) sind entsprechend anzuwenden (Abschnitt 4.2.1).

Der Gründungszuschuss ersetzt das bis zum 31.07.2006 gezahlte Überbrückungsgeld (siehe Abschnitt 4.3.2) und den zum 31.03.2012 weggefallenen Existenzgründungszuschuss (siehe Abschnitt 4.4.1).

Aufstockungsbeträge

Anspruch auf Aufstockungsbeträge von der Bundesagentur für Arbeit haben nach § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AltTZG - in Förderfällen - in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem sie Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen.

Führt eine rückwirkende Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (hier sind die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente mit eingeschlossen) zum nachträglichen Ruhen oder Wegfall des Krankengeldes, Verletztengeldes oder Übergangsgeldes, beeinflusst dies auch die Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG; sie teilen das rechtliche Schicksal der anderen Leistung und entfallen ebenfalls. In diesen Fällen ist ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AltTZG entstanden.

Die rückwirkende Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI löst ebenfalls einen Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit aus. Der Anspruch auf die Aufstockungsbeträge erlischt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. Tritt die Rente rückwirkend hinzu, ist ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG und § 10 Abs. 2 AltTZG entstanden.

In solchen Fällen liegt regelmäßig eine zeitliche Überschneidung von zwei ranggleichen Erstattungsansprüchen vor, zum Beispiel ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB V und ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AltTZG. Es wird insoweit auf die GRA zu § 106 SGB X verwiesen.

Wenn die Rentengewährung nicht zum Ruhen oder Wegfall der für die Gewährung der Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG erforderlichen Leistungen führt, zum Beispiel weil die Rente gemäß § 116 Abs. 3 SGB VI auf das Übergangsgeld anzurechnen ist, entfallen auch nicht die Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG. Ein Erstattungsanspruch entsteht in diesen Fällen nicht.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld gemäß § 95 SGB III (§ 169 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) erhalten Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben nach § 101 SGB III (bis 31.03.2012: §175 SGB III) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, wenn bestimmte weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Saison-Kurzarbeitergeld stellt eine Sonderform des (konjunkturellen) Kurzarbeitergeldes dar, welches in der Schlechtwetterzeit vorrangig zu erbringen ist. Eine weitere Sonderform des Kurzarbeitergeldes ist das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III (bis 31.03.2012: § 216b SGB III, bis 31.12.2003: Strukturkurzarbeitergeld gemäß § 175 SGB III). Nach § 111 Abs. 9 SGB III (bis 31.07.2016: § 111 Abs. 10 SGB III) sind die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld entsprechend anwendbar.

Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X entsteht nur in den Fällen, in denen Kurzarbeitergeld mit einer rückwirkend bewilligten (vorgezogenen) Altersvollrente zusammentrifft. Der Bezug einer Altersvollrente führt gemäß § 107 Abs. 2 SGB III (§ 180 S. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) zum Ruhen des Kurzarbeitergeldes.

Das Zusammentreffen von Kurzarbeitergeld mit einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute führt hingegen nicht zum Ruhen nach § 107 Abs. 2 SGB III (§ 180 S. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). § 107 Abs. 2 SGB III beschränkt die entsprechende Anwendung der Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 SGB III ausdrücklich allein auf die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist. Im Falle des rückwirkenden Zusammentreffens von Kurzarbeitergeld mit einer Rente wegen Erwerbsminderung ist zu prüfen, ob gegebenenfalls § 96a SGB VI Anwendung findet (siehe GRA zu § 96a SGB VI). Ergibt die Prüfung, dass § 96a SGB VI nicht zur Anwendung gelangt, entsteht der Agentur für Arbeit gleichwohl kein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X.

Erstattungsfähige Leistungen der Vergangenheit

Im Nachfolgenden sind alle Leistungen der Arbeitsförderung aufgeführt, die bereits aufgrund einer zeitlichen Befristung der Leistungsart weggefallen sind. Diese können aber dennoch bei einem rückwirkenden Zusammentreffen mit einer Rente einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auslösen.

‘Aktuelle’ Leistungen der Arbeitsförderung, die nicht durch eine zeitliche Befristung entfallen sind, werden im Abschnitt 4.2 aufgeführt.

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Bei der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 417 SGB III in der Fassung bis 31.07.2016 handelte es sich um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung. Zweck der Entgeltsicherung war die soziale Sicherung von älteren Arbeitnehmern/Arbeitslosen, wenn diese bei drohender oder bereits eingetretener Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung aufnahmen, aus dieser jedoch ein geringeres als das letzte Nettoarbeitsentgelt erzielten.

Die rückwirkende Gewährung einer ‘vorgezogenen’ Altersrente (§§ 36, 236, 37, 236a, 38, 40, 238, 237, 237a SGB VI) führt dazu, dass die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer - auch rückwirkend - für die Zeit des Zusammentreffens entfällt. Der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit richtet sich in diesen Fällen nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 417 Abs. 5 Nr. 2 SGB III in der Fassung bis 31.07.2016.

Sofern eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente für Bergleute gewährt wird, führt dies nicht zum Entfallen der Entgeltsicherung nach § 417 SGB III in der Fassung bis 31.07.2016. In solchen Fällen ist ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit nicht entstanden. Bei Renten wegen Erwerbsminderung ist vielmehr zu prüfen, ob die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist (siehe GRA zu § 96a SGB VI).

Durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) vom 18.07.2016 wurde § 417 SGB III mit Wirkung zum 01.08.2016 aufgehoben.

Überbrückungsgeld

Anspruch auf Überbrückungsgeld hatten bis 31.07.2006 Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden haben. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 2 SGB III in der Fassung bis 31.07.2006 sind bei dem Überbrückungsgeld die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§§ 142 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen entsprechend anzuwenden. Bei einem rückwirkenden Zusammentreffen von Arbeitslosengeld mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer vorgezogenen Altersrente ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Nachhinein. Somit ist ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X entstanden (vergleiche Abschnitt 4.2.1).

Das Überbrückungsgeld wurde zum 01.08.2006 zusammen mit dem Existenzgründungszuschuss zu einer einheitlichen, erstattungsfähigen Leistung - dem Gründungszuschuss (siehe Abschnitt 4.2.3) - zusammengefasst.

Arbeitslosenhilfe

Die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind zum 31.12.2004 durch Art. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) weggefallen. Als Ersatzleistung wurde das sogenannte Arbeitslosengeld II in § 19 SGB II in der Fassung bis 31.12.2022 eingeführt. Seit dem 01.01.2023 erhalten Berechtigte nach § 19 SGB II Bürgergeld.

Die Arbeitslosenhilfe wurde unter den Voraussetzungen der §§ 190 ff. SGB III

in der Fassung bis 31.12.2004 geleistet.

§ 198 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 bestimmte für die Arbeitslosenhilfe die entsprechende Geltung der Vorschriften über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, also auch die in Abschnitt 4.2.1 genannten §§ 142 und 125 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012. Die Arbeitslosenhilfe war gemäß § 194 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen abhängig.

Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X konnten nur entstehen, wenn Arbeitslosenhilfe mit einer

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise wegen Erwerbsunfähigkeit
    oder
  • Altersrente beziehungsweise Knappschaftsausgleichsleistung

zusammentraf.

Ansonsten handelte es sich um Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X.

Unterhaltsgeld

Der Anspruch auf Unterhaltsgeld ergab sich aus den §§ 153 ff. SGB III in der Fassung bis 31.12.2004. Die Leistung wurde unter bestimmten Voraussetzungen an Arbeitnehmer erbracht, die an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht teilgenommen haben. Nach § 157 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 fanden die Vorschriften über das Arbeitslosengeld, also auch § 142 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 über das Ruhen beim Zusammentreffen mit einer Rente, entsprechende Anwendung (siehe Abschnitt 4.2.1). Diese Vorschrift ist durch Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 31.12.2004 weggefallen.

Gleichzeitig ist mit Wirkung ab 01.01.2005 in § 117 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung eingefügt worden (siehe Abschnitt 4.2.2). Diese Leistung entspricht dem Unterhaltsgeld.

Eingliederungshilfe

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 haben bis zum 31.12.2004 arbeitslose Spätaussiedler und ihre Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG. Diese Leistung ist durch Art. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) mit Wirkung ab dem 01.01.2005 aufgehoben worden. Die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (unter anderem § 142 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 194 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004) fanden hier entsprechend Anwendung (siehe Abschnitt 4.3.3).

Altersübergangsgeld

Beim Altersübergangsgeld handelte es sich um eine Leistung, die nicht in das SGB III übernommen wurde. Die Vorschrift des § 429 SGB III in der Fassung bis 31.12.2003 bestimmte aus diesem Grund, dass für den Anspruch auf Altersübergangsgeld noch § 249e AFG in der zuletzt geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.

Altersübergangsgeld erhielten nach § 249e AFG unter besonderen Voraussetzungen für die Dauer von regelmäßig 1560 Werktagen Arbeitslose im Beitrittsgebiet, die in der Zeit vom 03.10.1990 bis 31.12.1992 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Auf das Altersübergangsgeld fanden nach § 249e Abs. 3 AFG im Wesentlichen die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechende Anwendung. Traf ein Altersübergangsgeld mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, so ergaben sich je nach Rentenart dieselben Rechtsfolgen wie beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Rente. Führte die rückwirkende Zuerkennung einer Rente zu einem nachträglichen Ruhen des Anspruches auf Altersübergangsgeld, richtete sich der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 249e Abs. 3 AFG.

Eine Besonderheit besteht beim Zusammentreffen von Altersübergangsgeld mit einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1994. Für diesen Zeitraum kann sich ein Erstattungsanspruch nicht ergeben, da nach dem Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld in der Fassung des Rü-ErgG eine Anrechnung des Altersübergangsgeldes auf die Altersrente erfolgt und die Ruhensregelung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG nicht anzuwenden ist.

Wurde nach Zuerkennung einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres noch ein Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a AFG gezahlt und kam es infolge einer Neufeststellung zu einer nachträglichen Erhöhung der Rente, so verminderte sich rückwirkend der Anspruch auf den Ausgleichsbetrag. Ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur besteht dann gegebenenfalls nicht nur für den Zeitraum der vorangegangenen Zahlung von Altersübergangsgeld, sondern auch für die Zeit der Zahlung des Ausgleichsbetrages. Bei der Abrechnung der Rentennachzahlung ist zu beachten, dass für den Zeitraum der Zahlung des Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrages neben dem Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 157 Abs. 4, 166c AFG nicht besteht, da entsprechende Beitragszahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit nicht vorgenommen wurden.

Winterausfallgeld

Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft hatten bis zum 31.03.2006 nach §§ 209 und 214 SGB III in der Fassung bis 31.03.2006 Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, wenn bestimmte weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.

Aufgrund § 215 SGB III in der Fassung bis 31.03.2006 war Winterausfallgeld bei Anwendung der Ruhensvorschriften des SGB III wie Arbeitslosengeld zu bewerten. Die Ausführungen zum Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld in Abschnitt 4.2.1 gelten daher entsprechend.

Keine erstattungsfähigen Leistungen

In diesem Abschnitt sind die Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III aufgeführt, die keinen Erstattungsanspruch auslösen. Durch den rückwirkenden Hinzutritt einer Rente werden diese Leistungen im Nachhinein nicht berührt.

Existenzgründungszuschuss

Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III in der Fassung bis zum 31.03.2012 löst einen Erstattungsanspruch nicht aus. Es war im SGB III kein nachträgliches Entfallen oder Ruhen beim Zusammentreffen mit einer Rente geregelt.

Sofern der Existenzgründungszuschuss mit einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute zusammentrifft, ist zu prüfen, ob dieser gegebenenfalls als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist.

Der Existenzgründungszuschuss ist zum 01.04.2012 weggefallen.

Berufsausbildungsbeihilfe

Die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III (§ 59 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ist eine einkommensabhängige Leistung. Eine rückwirkende Einkommensanrechnung nach § 67 SGB III (§ 71 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) kommt jedoch nicht in Betracht. Denn gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ist für die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar war. Änderungen sind nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufsausbildungsbeihilfe zu berücksichtigen. Spätere Änderungen des Einkommens führen nicht zu einer nachträglichen Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe durch die Agentur für Arbeit.

Zu unterscheiden von der Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende nach § 56 SGB III (bis 31.03.2012: § 59 SGB III) ist die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose nach § 70 SGB III (bis 31.03.2012: § 74 SGB III). Arbeitslose erhalten diese Beihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld höher als die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III (bis 31.03.2012: § 59 SGB III) wäre. Es gelten die Bestimmungen für das Arbeitslosengeld entsprechend (vergleiche Abschnitt 4.2.1).

Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Der Erstattungsanspruch der Agenturen für Arbeit erfasst oftmals auch die aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Abwicklung derartiger Forderungen wird auf die GRA zu § 335 SGB III verwiesen.

Unfallversicherungsträger - Leistungen nach dem SGB VII -

Durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG - vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) wurde das bisher in der RVO geregelte Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als Siebtes Buch eingeordnet. Das SGB VII ist zum 01.01.1997 in Kraft getreten.

Die Leistungen der Unfallversicherung, die aufgrund eines Zusammentreffens mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen, beschränken sich auf das Verletztengeld und die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im nachstehenden Abschnitt 5.1 ist beschrieben, wann ein Verletztengeld einen Erstattungsanspruch auslösen kann. Der Abschnitt 5.2 enthält hingegen die Erläuterung, wann ein Verletztengeld nicht erstattungsfähig ist. Die Rechtsfolgen hinsichtlich der Hinterbliebenenrente sind im Abschnitt 5.3 geregelt. Im Abschnitt 5.4 ist erläutert, aus welchem Grund Übergangsleistungen nach der Berufskrankheitenverordnung nicht erstattungsfähig sind.

Verletztengeld ist erstattungsfähig

Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht unter anderem, wenn ein Versicherter aufgrund eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) arbeitsunfähig ist (§ 45 Abs. 1 SGB VII). Ferner besteht nach § 48 SGB VII Anspruch auf Verletztengeld bei einer Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalls.

Der Verletztengeldanspruch endet nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (beziehungsweise einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) oder einer Vollrente wegen Alters.

Voraussetzung für den Wegfall ist jedoch, dass die Rente aus der Rentenversicherung nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der Unfallversicherung steht. Da beim Zusammentreffen von Verletztengeld mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung regelmäßig von einem Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall beziehungsweise Berufskrankheit und Eintritt der Erwerbsminderung ausgegangen werden kann, wird es sich lediglich um Einzelfälle handeln. Ist dies der Fall, besteht bei rückwirkender Gewährung einer der vorstehend aufgeführten Renten ein Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers.

Das Verletztengeld wird zwar regelmäßig durch eine gesetzliche Krankenkasse im Auftrag der zuständigen Berufsgenossenschaft ausgezahlt. Der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VII steht aber ausschließlich der Berufsgenossenschaft zu. Zwischen der mit der Auszahlung des Verletztengeldes beauftragten Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft erfolgt ein Ausgleich im Innenverhältnis.

Ein Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers besteht bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auch dann, sofern ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II seine Leistungen nach § 25 SGB II als Vorschuss auf das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht hat und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Versicherungsfällen nicht gegeben ist.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise die Vollrente wegen Alters ist dem Erstattungsanspruch im gleichen Umfang zugrunde zu legen, wie dem Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V. Die im Abschnitt 3 insoweit getroffenen Regelungen gelten auch für die Abwicklung des Erstattungsanspruches nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VII.

Verletztengeld ist nicht erstattungsfähig

Steht die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters mit dem Versicherungsfall in der Unfallversicherung im Zusammenhang oder trifft das Verletztengeld rückwirkend mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (beziehungsweise einer Rente wegen Berufsunfähigkeit), einer Rente für Bergleute oder einer Erziehungsrente zusammen, ist ein Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers nicht gegeben. Aufgrund des ab dem 01.01.2001 geltenden Rechts ist in diesen Fällen das Verletztengeld nach § 96a Abs. 3 SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (bis 31.12.2000 - § 116 SGB VI).

Beim Zusammentreffen von Verletztengeld mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann regelmäßig von einem Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall beziehungsweise Berufskrankheit und Eintritt der Erwerbsminderung ausgegangen werden, sodass § 96a SGB VI beziehungsweise in Altfällen § 116 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 Anwendung findet und somit kein Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers entsteht.

Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei einem Zusammentreffen einer Witwen- oder Witwerrente aus der Unfallversicherung mit einem Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 SGB IV findet gemäß § 65 Abs. 3 SGB VII eine Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf die Unfallrente statt. Die rückwirkende Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente für Bergleute, einer Erziehungsrente oder einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher zu einer nachträglichen Verminderung des Anspruches auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Der Erstattungsanspruch der Berufsgenossenschaft richtet sich dann nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 65 Abs. 3 SGB VII.

Übergangsleistungen nach der Berufskrankheitenverordnung (BKV) sind nicht erstattungsfähig

Erbringt der Unfallversicherungsträger eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV und trifft diese Leistung rückwirkend mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, entsteht kein Erstattungsanspruch. Die Vorschriften der BKV enthalten keine Regelung, nach der die Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem nachträglichen Ruhen oder Entfallen der Übergangsleistungen nach § 3 BKV führt. Damit fehlt es an der Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch (vergleiche Abschnitt 1).

Landwirtschaftliche Alterskasse

Rechtsgrundlagen für Leistungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) bilden das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ersetzt seit 01.01.1995 das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL).

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) wurden die 36 Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 01.01.2013 zur Selbstverwaltungskörperschaft "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)" fusioniert. Dieser neu gebildete Bundesträger umfasst die Bereiche Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung und landwirtschaftliche Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung. Zuständig für die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte ist seit dem 01.01.2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB I).

Auf Leistungen nach dem ALG sowie FELEG werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, beziehungsweise führen zum Wegfall der Leistungen.
Ein Erstattungsanspruch der Landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 103 SGB X kann bestehen, wenn

  • eine Hinterbliebenenrente nach dem ALG mit einer rückwirkend gewährten Versichertenrente aus der Rentenversicherung (Anrechnung nach § 28 ALG) zusammentrifft,
    beziehungsweise
  • Übergangshilfe nach § 9a GAL wegen Zusammentreffens mit einer Versichertenrente oder Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung (Anrechnung nach § 106 ALG) oder
  • Ausgleichsgeld (§ 9 FELEG) wegen Zusammentreffens mit einer Regelaltersrente oder großen Witwen-/Witwerrente wegen Vollendung des 45. beziehungsweise 47. Lebensjahres aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 FELEG) entfällt.

Daneben kommen noch weitere Erstattungsansprüche der Landwirtschaftlichen Alterskasse in Betracht, die sich nach § 104 SGB X richten (vergleiche GRA zu § 104 SGB X).

Das Zusammentreffen einer Waisenrente nach dem ALG mit einer Waisenrente aus der Rentenversicherung begründet keinen Erstattungsanspruch der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Erstattungsansprüche der Rentenversicherungsträger untereinander und interner Ausgleichsanspruch

Bei der Erfüllung von Erstattungsforderungen der Rentenversicherungsträger ist zu unterscheiden, gegen wen sich die Forderung richtet:

  • Richtet sich die Erstattungsforderung gegen einen anderen Rentenversicherungsträger, ist der folgende Abschnitt 7.1 zu beachten.
  • Richtet sich die Erstattungsforderung eines Rentenversicherungsträgers hingegen nicht gegen einen anderen Rentenversicherungsträger, sondern handelt es sich um eine interne Erstattungsforderung, weil beispielsweise die Versicherten- und Hinterbliebenenrente allein von ihm erbracht werden, ist der Abschnitt 7.2 zu beachten.

Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Rentenversicherungsträger

Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X kann grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen zwei Rentenversicherungsträgern entstehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Rentenleistung des einen Rentenversicherungsträgers wegen rückwirkender Bewilligung einer entsprechenden Rentenleistung eines anderen Rentenversicherungsträgers nachträglich ganz oder teilweise wegfällt oder zu mindern ist. Betroffen hiervon sind insbesondere die entsprechenden Anwendungsfälle der §§ 90 ff. SGB VI. Der Erstattungsanspruch bestimmt sich dann nach § 103 SGB X in Verbindung mit der jeweiligen Wegfall- oder Anrechnungsvorschrift.

Ein dem Grunde nach bestehender Erstattungsanspruch schließt - soweit er dem erstattungspflichtigen Rentenversicherungsträger bekannt ist - die Auszahlung der Nachzahlung an den Berechtigten wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X insoweit aus (vergleiche GRA zu § 107 SGB X).

Hat ein Rentenversicherungsträger in Unkenntnis der Leistung eines anderen Rentenversicherungsträgers seine Nachzahlung mit schuldbefreiender Wirkung ausgezahlt, ist zu prüfen, ob die Überzahlung unter der Voraussetzung des § 50 SGB X vom Berechtigten zu erstatten ist.

Interne Erstattungsforderungen - interner Ausgleichsanspruch -

Werden die einander ausschließenden Leistungen allein von einem Rentenversicherungsträger erbracht, ist entsprechend dem Abschnitt 7.1 zu verfahren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X im eigentlichen Sinne.

Mit der Frage, nach welcher Vorschrift sich in solchen Fällen eigene Erstattungsforderungen eines Sozialleistungsträgers richten, hatte sich bereits das BSG in seinem Urteil BSG vom 21.06.1983, AZ: 4 RJ 29/82, beschäftigt.

Das BSG hat in dem Urteil vom 21.06.1983 entschieden, dass die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach den Erstattungsregelungen der §§ 102 bis 105 SGB X nur im Verhältnis verschiedener Sozialleistungsträger gegeneinander möglich ist, nicht aber innerhalb der Leistungsabteilungen eines Sozialleistungsträgers. Diese sind im Verhältnis zueinander nur Organe des Leistungsträgers, der sie eingerichtet hat. Demnach kann die Geltendmachung eines „Erstattungsanspruchs“ nur dahin verstanden werden, dass durch sie ein verwaltungsinternes Abrechnungsverfahren in Gang gesetzt wird.

In Fällen, in denen sich gegenseitig ausschließende Rentenleistungen von einem Rentenversicherungsträger gezahlt werden, kann es demnach nicht zu einem Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegen sich selbst kommen, vielmehr handelt es sich um eine zulässige Anrechnung sich gegenseitig ausschließender Sozialleistungen.

Der sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG entwickelte „interne Ausgleichsanspruch“ hat grundsätzlich die gleiche Zielrichtung und verlangt die Erfüllung der gleichen Voraussetzungen, wie es bei den Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander entsprechend dem zweiten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB X der Fall ist, sodass die Grundsätze des Erstattungsrechts damit Anwendung finden (siehe Abschnitte 1.1 und 2).

In den Anwendungsfällen des § 89 SGB VI treffen zwei unterschiedliche Stammrechte aus einer Versicherung desselben Sozialleistungsbereiches zusammen. Ein Erstattungsanspruch im Sinne der §§ 102 ff. SGB X entsteht demzufolge nicht, da diesem regelmäßig Sozialleistungen aus unterschiedlichen Leistungsbereichen oder zumindest aus unterschiedlichen Versicherungen aus einem Sozialleistungsbereich zugrunde liegen. Folglich kann in den Anwendungsfällen des § 89 SGB VI auch kein interner Ausgleichsanspruch entstehen. Denn auch der interne Ausgleichsanspruch setzt zwei sich gegenseitig ausschließende Sozialleistungen aus unterschiedlichen Versicherungen voraus, welche als Besonderheit von einem Leistungsträger gewährt wurden.

Hinsichtlich des internen Ausgleichsanspruchs des Rentenversicherungsträgers ist jedoch zu beachten, dass in Fällen, in denen der interne Ausgleichsanspruch mit einem Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers nach den §§ 103 oder 104 SGB X zusammentrifft, der interne Ausgleichsanspruch stets Vorrang vor dem Erstattungsanspruch des anderen Sozialleistungsträgers hat. Das heißt, dass zunächst der interne Ausgleichsanspruch zu erfüllen ist und für den Erstattungsanspruch des anderen Sozialleistungsträgers nur die noch verbleibenden, zeitgleichen Rentennachzahlungsbeträge zur Verfügung stehen.

Dem Rentenberechtigten steht als Nachzahlung nur der um die (Vor-)Leistung geminderte Restbetrag der Rentennachzahlung zu.

Werden auf die Rentennachzahlung Erstattungsansprüche anderer Stellen geltend gemacht, richtet sich der Umfang allein nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 103 Abs. 2 SGB X). Das bedeutet, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger nur das zu erstatten hat, was er - ohne Vorliegen eines Erstattungsanspruchs - an den Berechtigten zu erbringen hätte. Ist eine erstattungsbegehrende Stelle vorhanden, kann diese nur das erhalten, was dem Rentenberechtigten nach Anrechnung der Vorleistung zugestanden hätte.

Da es sich bei dem internen Ausgleichsanspruch gerade nicht um eine Aufrechnung nach § 51 SGB I handelt, stellt sich die Frage der Rangfolge beim Zusammentreffen einer Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch nicht. Aus diesem Grund greift hier auch nicht die ständige Rechtsprechung des BSG zur Rangfolge nach dem Prioritätsprinzip (vergleiche GRA zu § 106 SGB X).

Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber anderen Sozialleistungsträgern

Führt die rückwirkende Zahlung einer Sozialleistung eines anderen Leistungsträgers nachträglich ganz oder teilweise zum Wegfall oder zur Minderung der Rentenleistung des Rentenversicherungsträgers, entsteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Dies betrifft insbesondere die Anwendungsfälle der §§ 89 ff. SGB VI. Der Erstattungsanspruch bestimmt sich dann nach § 103 SGB X in Verbindung mit der jeweiligen Wegfalls- oder Anrechnungsvorschrift.

Wird bekannt, dass der Rentenberechtigte bei einem anderen Leistungsträger eine Sozialleistung beantragt hat, die die Rentenleistung des Rentenversicherungsträgers beeinflussen könnte, ist zur Vermeidung von Fristversäumnissen (vergleiche GRA zu § 111 SGB X) umgehend bei dem anderen Leistungsträger ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach geltend zu machen.

Wird die andere Sozialleistung bewilligt, ist zur Vermeidung weiterer Überzahlungen unverzüglich eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen; die Überzahlung ist betragsmäßig festzustellen und unter Angabe des Zeitraums dem anderen Leistungsträger zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs mitzuteilen. Wird die weitere Sozialleistung von einem anderen Rentenversicherungsträger oder einer anderen Stelle innerhalb des Rentenversicherungsträgers gewährt, sind die Regelungen des Abschnittes 7.1 zu beachten.

Wird der Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung erfüllt, entsteht kein weiterer Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenberechtigten nach § 50 SGB X. Kann dagegen der andere Leistungsträger den Erstattungsanspruch mangels zeitlicher Deckung nicht erfüllen oder hatte er die Nachzahlung in Unkenntnis der Rentenleistung des Rentenversicherungsträgers mit befreiender Wirkung (vergleiche Abschnitt 2.8) bereits an den Berechtigten ausgezahlt, kann die Überzahlung nur unter den Voraussetzungen der § 45 SGB X, § 48 SGB X, § 50 SGB X vom Rentenberechtigten zurückverlangt werden.

Maßgebende Rente für den Erstattungsanspruch

Dem Erstattungsanspruch unterliegen nur die im Verhältnis zum Rentenberechtigten unter Berücksichtigung der anderen Sozialleistung tatsächlich zu viel ausgezahlten Rentenbeträge.

Bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern ist von den Rentenbeträgen auszugehen, die sich nach Abzug der Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung (§ 255 Abs. 1 SGB V) und zur Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB X) ergeben (Nettorentenbeträge).

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse - SGB V -

Ist in der Zeit bis zum 30.06.2017 zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute ein Krankengeld hinzugetreten und lag der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach dem Rentenbeginn, so war zu prüfen, ob sich das Krankengeld im Sinne des § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 rentenschädlich auswirkt. Siehe hierzu GRA zu § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017.

War durch die Anwendung des § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 eine Überzahlung entstanden, hatte der Rentenversicherungsträger unter Beachtung der zeitlichen Deckung gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017.

Sofern das Krankengeld nach dem 1. eines Monats begann, war die Rente gemäß § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 dennoch bereits ab dem 1. des Monats des Hinzutritts neu zu berechnen. Die Hinzuverdienstgrenze in § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 bezog sich somit auf den ganzen Monat. Es erfolgte keine taggenaue Abrechnung. Da § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 die Grundlage des Erstattungsanspruchs darstellte und dieser eine monatliche Betrachtungsweise vorschrieb, war es auch bei der Ermittlung der zeitlichen Kongruenz für den Erstattungsanspruch gerechtfertigt, auf die monatliche Betrachtungsweise abzustellen.

Für die Zeit ab dem 01.07.2017 kann einem Rentenversicherungsträger gegenüber einer Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 96a SGB VI nicht mehr erwachsen.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 sind unter anderem die Regelungen zum Hinzuverdienst (§ 34 SGB VI und § 96a SGB VI) geändert worden. Die Änderungen sind zum 01.07.2017 in Kraft getreten.

§ 96a Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 3f SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 bestimmt, dass bei einer Änderung, die die Rentenhöhe betrifft, die bisherigen Bescheide ab Beginn der Änderung, das heißt für einen zurückliegenden Zeitraum zwingend aufzuheben sind. Siehe hierzu die GRA zu § 96a SGB VI, Abschnitt 4.3. Mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ist es jedoch nicht zulässig, einen Bescheid für einen Zeitraum, in dem ein Erstattungsanspruch besteht, zu korrigieren (siehe GRA zu § 107 SGB X, Abschnitt 3.2). Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheidaufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung kann es für die Zeit ab dem 01.07.2017 somit nicht mehr zu einem Erstattungsanspruch eines Rentenversicherungsträgers gegenüber einer Krankenkasse kommen.

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Agentur für Arbeit - SGB III -

In der Zeit bis zum 30.06.2017 konnte ein Erstattungsanspruch eines Rentenversicherungsträgers grundsätzlich auch gegenüber einer Agentur für Arbeit entstehen. Voraussetzung hierfür war, dass der Berechtigte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente für Bergleute bezieht. Durch den Hinzutritt einer Leistung nach dem SGB III (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und so weiter), die gemäß § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 rentenschädlichen Hinzuverdienst darstellte, war die Rente umgehend neu zu berechnen. Siehe hierzu GRA zu § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017. Die dabei entstandene Überzahlung war unter Beachtung der zeitlichen Deckung im Wege des Erstattungsanspruches gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 gegenüber der Agentur für Arbeit geltend zu machen.

Begann das Arbeitslosengeld nach dem 1. eines Monats, war die Rente gemäß § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 dennoch bereits ab dem 1. des Monats des Hinzutritts neu zu berechnen. Die Hinzuverdienstgrenze in § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 bezog sich somit auf den ganzen Monat. Es erfolgte keine taggenaue Abrechnung. Da § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 die Grundlage des Erstattungsanspruchs darstellte und dieser eine monatliche Betrachtungsweise vorschreibt, war es auch bei der Ermittlung der zeitlichen Kongruenz für den Erstattungsanspruch gerechtfertigt, auf die monatliche Betrachtungsweise abzustellen.

Für die Zeit ab dem 01.07.2017 kann einem Rentenversicherungsträger gegenüber einer Agentur für Arbeit ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 96a SGB VI nicht mehr erwachsen.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 sind unter anderem die Regelungen zum Hinzuverdienst (§ 34 SGB VI und § 96a SGB VI) geändert worden. Die Änderungen sind zum 01.07.2017 in Kraft getreten.

§ 96a Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 3f SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 bestimmt, dass bei einer Änderung, die die Rentenhöhe betrifft, die bisherigen Bescheide ab Beginn der Änderung, das heißt für einen zurückliegenden Zeitraum zwingend aufzuheben sind. Siehe hierzu die GRA zu § 96a SGB VI, Abschnitt 4.3. Mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ist es jedoch nicht zulässig, einen Bescheid für einen Zeitraum, in dem ein Erstattungsanspruch besteht, zu korrigieren (siehe GRA zu § 107 SGB X, Abschnitt 3.2). Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheidaufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung kann es für die Zeit ab dem 01.07.2017 somit nicht mehr zu einem Erstattungsanspruch eines Rentenversicherungsträgers gegenüber einer Agentur für Arbeit kommen.

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) - SGB VII -

Tritt eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu und findet § 93 SGB VI Anwendung, entsteht im Nachzahlungszeitraum ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Berufsgenossenschaft nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 93 SGB VI.

Lange Zeit war zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung strittig, nach welcher Vorschrift - § 103 SGB X oder § 104 SGB X - sich der Erstattungsanspruch richtet. Erst durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung konnte eine endgültige Klärung erreicht werden. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil BSG vom 11.11.2003, AZ: B 2 U 15/03 R, entschieden, dass die Forderungen der Rentenversicherungsträger durch § 103 SGB X begründet werden.

Beispiel 1: Maßgebender Rentenbetrag

Beispiel zu Abschnitt 2.6

Die monatliche Bruttorente beträgt 1.000,00 EUR und enthält einen Höherversicherungsanteil von 100,00 EUR.

Davon abzuziehen sind:

  • der Beitragsanteil des Rentners zur KV in Höhe von 7,9 Prozent = 79,00 EUR
  • der Beitragsanteil des Rentners zur PV in Höhe von 1,95 Prozent, da ein Kind = 19,50 EUR

Daraus ergibt sich eine monatliche Nettorente in Höhe von 901,50 EUR.

Davon abzusetzen sind 90,15 EUR (901,50 EUR mal 100,00 EUR geteilt durch 1.000,00 EUR).

Der maßgebende Rentenbetrag für den Erstattungsanspruch beträgt 811,35 EUR.

Beispiel 2: Teilmonate und zeitliche Deckung

Beispiel zu Abschnitt 3.1

Kalendertägliche Krankengeldzahlung bei Teilmonat mit 30 Tagen

  • maßgebender monatlicher Rentenbetrag = 1.000,00 EUR
  • Nachzahlung vom 14.04.2009 bis 30.06.2009 = 2.566,67 EUR
  • kalendertägliches Krankengeld = 30,00 EUR
  • Krankengeldzahlung bis 18.06.2009

Lösung:

Erstattungsbetrag für den Teilmonat 04/2009

  • Teilmonat: 30 Tage minus 13 Tage = 17 Tage
  • Rente: 1.000,00 EUR mal 17 Tage geteilt durch 30 Tage = 566,666 EUR, gerundet 566,67 EUR
  • Krankengeld: 30,00 EUR mal 17 Tage = 510,00 EUR

Der Erstattungsbetrag beträgt 510,00 EUR.

Erstattungsbetrag für den Monat 05/2009

  • Rente: 1.000,00 EUR
  • Krankengeld: 30,00 EUR mal 30 Tage = 900,00 EUR

Der Erstattungsbetrag beträgt 900,00 EUR.

Erstattungsbetrag für den Teilmonat 06/2009

  • Teilmonat: 30 Tage minus 12 Tage = 18 Tage
  • Rente: 1.000,00 EUR mal 18 Tage geteilt durch 30 Tage = 600,00 EUR
  • Krankengeld: 30,00 EUR mal 18 Tage = 540,00 EUR

Der Erstattungsbetrag beträgt 540,00 EUR.

Insgesamt sind der Krankenkasse 1.950,00 EUR zu erstatten (510,00 EUR für den Monat 04/2009 zuzüglich 900,00 EUR für den Monat 05/2009 zuzüglich 540,00 EUR für den Monat 06/2009).

Beispiel 3: Teilmonate und zeitliche Deckung

Beispiel zu Abschnitt 3.1

Kalendertägliche Krankengeldzahlung bei Teilmonat mit 31 Tagen

  • maßgebender monatlicher Rentenbetrag = 1.000,00 EUR
  • Nachzahlung vom 17.03.2009 bis 31.07.2009 = 4.483,87 EUR
  • kalendertägliches Krankengeld = 30,00 EUR
  • Krankengeldzahlung vom 01.02.2099 bis 19.07.2009

Lösung:

Erstattungsbetrag für den Teilmonat 03/2009

  • Teimonat Rente: 31 Tage minus 16 Tage = 15 Tage
  • Berechnung Rente: 1.000,00 EUR mal 15 Tage geteilt durch 31 Tage = 483,870 EUR, gerundet 483,87 EUR
  • Teilmonat Krankengeld: 30 Tage minus 16 Tage = 14 Tage (die Krankenkasse hat das Krankengeld im März für einen vollen Kalendermonat gezahlt)
  • Berechnung Krankengeld: 30,00 EUR mal 14 Tage = 420,00 EUR

Der Erstattungsbetrag beträgt 420,00 EUR.

Erstattungsbetrag für die Monate 04/2009 bis 06/2009

  • Rente: 1.000,00 EUR mal 3 Monate = 3.000,00 EUR
  • Krankengeld: 30,00 EUR mal 30 Tage mal 3 Monate = 2.700,00 EUR

Der Erstattungsbetrag beträgt 2.700,00 EUR.

Erstattungsbetrag für den Teilmonat 07/2009

  • Teilmonat: 31 Tage minus 12 Tage = 19 Tage
  • Berechnung Rente: 1.000,00 EUR mal 19 Tage geteilt durch 31 Tage = 612,90 EUR
  • Berechnung Krankengeld: 30,00 EUR mal 19 Tage = 570,00 EUR

Der Erstattungsbetrag beträgt 570,00 EUR.

Insgesamt sind der Krankenkasse 3.690,00 EUR zu erstatten ( 420,00 EUR für den Monat 03/2009 zuzüglich 2.700,00 EUR für die Monate 04/2009 bis 06/2009 zuzüglich 570,00 EUR für den Monat 07/2009).

Beispiel 4: Rückwirkendes Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche

Beispiel zu Abschnitt 2.9

Seit dem 01.07.2011 wird laufend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von monatlich 400,00 EUR gezahlt. Das ab 01.08.2011 gewährte Krankengeld von monatlich 850,00 EUR wird nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst berücksichtigt; die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe wird nicht überschritten.

Mit Bescheid vom 15.03.2012 wird rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2012 in Höhe von 800,00 EUR monatlich bewilligt und laufend ab 01.05.2012 angewiesen. Die Krankenkasse bittet um Erstattung der gesamten Nachzahlung in Höhe von 3.200,00 EUR.

Lösung:

Da beide Rentenansprüche unabhängig nebeneinander bestehen, ist die begehrte Erstattung in voller Höhe von 3.200,00 EUR (4 Monate je 800,00 EUR) zu befriedigen. Ein interner Ausgleich der bereits geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 1.600,00 EUR (4 Monate je 400,00 EUR) hat nicht zu erfolgen.

Beispiel 5: Rückwirkendes Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche

Beispiel zu Abschnitt 2.9

Mit Bescheid vom 18.04.2012 wurde rückwirkend ab 01.01.2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 300,00 EUR bewilligt. Die für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 einbehaltene Nachzahlung wurde aufgrund einer Krankengeldzahlung von monatlich 700,00 EUR nach § 103 SGB X in voller Höhe an die Krankenkasse ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 18.06.2012 wird rückwirkend ab 01.04.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 600,00 EUR bewilligt, die Rente wird laufend ab 01.07.2012 angewiesen. Die Krankenkasse bittet um Erstattung der gesamten Nachzahlung in Höhe von 1.800,00 EUR.

Lösung:

Da beide Rentenansprüche unabhängig nebeneinander bestehen, steht für den Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ein Betrag von 1.800,00 EUR (3 Monate je 600,00 EUR) zur Verfügung. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse von 1.800,00 EUR wäre in voller Höhe nach § 103 SGB X zu erfüllen. Gleichzeitig hätte die Krankenkasse den aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente für den Monat April 2012 bereits erhaltenen Betrag von 300,00 EUR nach § 112 SGB X zu erstatten. Statt 1.800,00 EUR an die Krankenkasse zu leisten und von dort 300,00 EUR zurückzufordern, erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen lediglich eine Anweisung in Höhe von 1.500,00 EUR.

Das die Rente wegen voller Erwerbsminderung übersteigende Krankengeld von monatlich 100,00 EUR ist nach § 103 Abs. 2 SGB X nicht erstattungsfähig. Da auch eine Rückforderung vom Berechtigten nicht Betracht kommt (§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB V), verbleibt der sogenannte Krankengeldspitzbetrag bei der Krankenkasse in Ausgabe.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

§ 103 Abs. 3 SGB X wurde um die Träger der Eingliederungshilfe ergänzt.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

§ 103 SGB X ist am 01.07.1983 in Kraft getreten.

Anlage 1Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 103 SGB X