§ 1 SGB I: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
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Inkrafttreten | 01.01.1976 |
Version | 001.00 |
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, | |
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, | |
die Familie zu schützen und zu fördern, | |
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und | |
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. |
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.