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§ 104 SGB X: Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.10.2023

Änderung

In der GRA wurden die Abschnitte 3.2.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 4.3.1, 4.7, 4.8 und 10 aufgrund des am 01.01.2023 in Kraft getretenen Bürgergeld-Gesetzes überarbeitet. Außerdem wurden die Abschnitte 1.1, 2.7, 2.9, 3.4, 3.7 inhaltlich, die Abschnitte 3, 3.2.4.1, 4.1, 4.2, 10.1 redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand18.10.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2020
Rechtsgrundlage

§ 104 SGB X

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 104 Abs. 1 SGB X regelt den Erstattungsanspruch des Leistungsträgers, der an einen Leistungsberechtigten subsidiär, das heißt „hilfsweise“ bereits Sozialleistungen rechtmäßig erbracht hat, gegenüber dem Leistungsträger, von dem der Leistungsberechtigte vorrangig einen Sozialleistungsanspruch hat oder hatte. Die Erstattungsregelung gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen. Zur Systemsubsidiarität siehe auch Abschnitt 2.1.

Absatz 2 normiert den Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers, welcher einem Familienangehörigen des Leistungsberechtigten Sozialleistungen gewährt hat.

Absatz 3 bestimmt, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht mehr zu erstatten hat, als er selbst an den Leistungsberechtigten hätte erbringen müssen.

Absatz 4 regelt den Fall, wenn mehrere Leistungsträger vorrangig zur Leistungserbringung verpflichtet sind und ein nachrangiger Leistungsträger subsidiär, das heißt „hilfsweise“ Sozialleistungen erbracht hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ob eine Erstattungsforderung nach § 104 SGB X gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger durchgesetzt werden kann, hängt nicht alleine von dieser Vorschrift ab. Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften nehmen hierbei auch maßgeblich Einfluss auf die Durchsetzung einer Erstattungsforderung:

  • § 106 SGB X Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten regelt die Verteilung einer Nachzahlung auf mehrere Erstattungsansprüche (vergleiche GRA zu § 106 SGB X),
  • § 107 SGB X Erfüllung regelt, dass durch die Leistung des erstattungsberechtigten Trägers die Verpflichtung des letztlich zuständigen Leistungsträgers als erfüllt gilt (vergleiche GRA zu § 107 SGB X),
  • § 108 SGB X Erstattung in Geld, Verzinsung regelt einerseits, dass Sach- und Dienstleitungen in Geld zu erstatten sind, andererseits die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe (vergleiche GRA zu § 108 SGB X),
  • § 109 SGB X Verwaltungskosten und Auslagen schließt die Erstattung von Verwaltungskosten aus,
  • § 110 SGB X Pauschalierung enthält Regelungen zur pauschalierten Abgeltung von Erstattungsansprüchen (vergleiche GRA zu § 110 SGB X),
  • § 111 SGB X Ausschlussfrist enthält Regelungen zum Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung (vergleiche GRA zu § 111 SGB X),
  • § 112 SGB X Rückerstattung enthält Regelungen zur Rückzahlung von Beträgen, wenn ein Erstattungsanspruch zu Unrecht erfüllt wurde (vergleiche GRA zu § 112 SGB X),
  • § 113 SGB X Verjährung enthält Regelungen zur Verjährung von Erstattungsansprüchen (vergleiche GRA zu § 113 SGB X),
  • § 114 SGB X Rechtsweg enthält Regelungen zum Rechtsweg bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen.

Grundsätze des Erstattungsrechts und Anwendungsbereich - Allgemeines

§ 104 SGB X setzt voraus, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (Abschnitt 2.2) eine Sozialleistung (Abschnitt 2.3) erbracht hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er nicht selbst zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger rechtzeitig mit seiner Leistung begonnen hätte. Das ist der Fall, wenn insbesondere eine einkommensabhängige Leistung durch die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nachträglich gemindert oder beseitigt wird. Im Gegensatz zu den Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X erlischt der Anspruch auf die vom erstattungsberechtigten Leistungsträger bereits erbrachte Sozialleistung nicht dem Grunde nach, sondern er besteht - gegebenenfalls in geminderter Höhe - dem Grunde nach fort.

Ein Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der nachrangige Leistungsträger seine Leistung auch bei rechtzeitigem Beginn der vorrangigen Leistung hätte erbringen müssen.

Die Rentenversicherungsträger sind gegenüber anderen Leistungsträgern nach § 104 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit die Rentenleistung als „vorrangige“ Leistung als Einkommen bei der anderen Leistung anzurechnen ist.

Die Erstattungsansprüche bestimmen sich damit nach § 104 SGB X in Verbindung mit den jeweiligen gesetzlichen Ruhens-, Wegfall- oder Kürzungsvorschriften.

Abgrenzung zwischen § 103 SGB X und § 104 SGB X

Aus dem reinen Gesetzeswortlaut des § 103 SGB X und § 104 SGB X geht nicht eindeutig hervor, nach welcher Vorschrift eine Erstattungsforderung einzuordnen ist. Deshalb wird bei der Feststellung auch die Gesetzesbegründung herangezogen.

Demnach richtet sich unter anderem der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X, wenn durch den Hinzutritt der endgültigen Leistung die Leistung des in Vorleistung getretenen und dadurch erstattungsberechtigten Leistungsträgers vollständig oder teilweise entfallen ist.

Bei einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entfällt dagegen die Leistungspflicht des in Vorleistung getretenen Sozialleistungsträgers nicht vollständig; der erstattungsberechtigte Leistungsträger bleibt dem Grunde nach zur so genannten Aufzahlung verpflichtet. Als klassisches Beispiel hierfür ist die Sozialhilfe zu nennen.

Zur Bestimmung der Erstattungsvorschrift muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Erstattung berücksichtigt werden. Bei § 104 SGB X liegt er in der Vermeidung einer Übersicherung des Berechtigten. Außerdem handelt es sich bei Erstattungsansprüchen dieser Art immer um Fälle institutionellen Nachrangs beziehungsweise von Systemsubsidiarität. Allgemein wird mit Subsidiarität ausgedrückt, dass der Einzelne die ihm „aus eigener Kraft“ zur Verfügung stehenden Mittel zuerst ausschöpfen muss, bevor die Gesellschaft Unterstützung gewähren soll. Im Rechtssinn gilt das Subsidiaritätsprinzip zum Beispiel im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sozialhilfe erhält demzufolge nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Leistungen nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer (in der Regel beitragsfinanzierter) Sozialleistungen erhält. Siehe hierzu auch Abschnitt 3. Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X gehen regelmäßig auf steuerfinanzierte Leistungen zurück.

Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Aufgrund der speziellen Erstattungsregelung des § 16 SGB IX können Erstattungsansprüche nach dem SGB X im Bereich Rehabilitation nur in Ausnahmefällen bestehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Erstattungsansprüche für den erstangegangenen Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 SGB IX), wenn dieser nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung aller erkennbaren Tatsachen zunächst von seiner Zuständigkeit ausgegangen war und erforderliche Leistungen entsprechend erbracht hat, sich aber nach Bewilligung der Rehabilitation die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers ergeben hat.

Auf die GRA zu § 14 SGB IX sowie die GRA zu § 16 SGB IX wird verwiesen.

Erstattungsberechtigte Leistungsträger

Nicht jede „öffentliche Stelle“ ist zur Erstattung nach dieser Vorschrift auch berechtigt. Die tatsächlich zur Erstattung berechtigten Leistungsträger sind zum einen die in § 12 SGB I genannten Leistungsträger. Weiterhin sind die Leistungsträger zur Erstattung berechtigt, die Leistungen nach den in § 68 SGB I aufgeführten Gesetzen erbringen. Leistungen, die nach dieser Vorschrift erstattungsfähig sind, werden von nachrangig verpflichteten Leistungsträgern erbracht.

Andere als diese - die sogenannten Nicht-Leistungsträger - wie zum Beispiel die Bayerische Versorgungskammer oder Arbeitgeber, sind nicht zum Ausgleich ihrer Forderungen im Wege der §§ 102 ff. SGB X berechtigt. Solche Forderungen können allenfalls im Wege der Abtretung nach § 53 SGB I erfüllt werden, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 53 SGB I).

Erstattungsfähige Leistungen

Die Forderung eines erstattungsberechtigten Leistungsträgers ist nur erstattungsfähig, wenn es sich um eine "entsprechende Leistung" handelt.

"Entsprechende Leistung" bedeutet, dass die Leistungen des erstattungsberechtigten Leistungsträgers und die des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gleichartig sind. Hierunter sind grundsätzlich alle Sozialleistungen zu verstehen. Eine Vielzahl der erstattungsfähigen Sozialleistungen sind in den §§ 18 bis 29 SGB I genannt.

Unter § 104 SGB X werden vor allem die Sozialleistungen subsumiert, die einkommensabhängig sind. Wird durch eine rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung die Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gemindert oder beseitigt, ist in Höhe der entstandenen Überzahlung grundsätzlich ein Erstattungsanspruch entstanden.

Nicht zu erstattende Leistungen

Leistungen des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers, welche

  • durch die rückwirkende Gewährung der Leistung des vorrangigen Leistungsträgers weder gemindert noch beseitigt werden oder
  • von Beginn an zu Unrecht erbracht wurden,

lösen einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht aus. Der Ausgleich solcher Leistungen vollzieht sich außerhalb des Erstattungsrechts und beurteilt sich vornehmlich nach § 50 SGB X.

Macht ein erstattungsberechtigter Leistungsträger Beträge oberhalb der zu erstattenden Leistungen (Nachzahlungsbetrag) geltend, kann diese Forderung nicht im Rahmen eines Erstattungsanspruchs erfüllt werden. Ist die Leistung des in Vorleistung getretenen Leistungsträgers höher als die des letztlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, hat der erstattungspflichtige Leistungsträger nur das zu erstatten, was ihm selbst zur Verfügung steht (§ 104 Abs. 3 SGB X; siehe Abschnitt 2.5).

Eine Rückforderung der Beträge oberhalb des Erstattungsbetrages vom letztlich zuständigen Leistungsträger im Wege der Verrechnung nach § 52 SGB I oder vom Berechtigten nach § 50 SGB X bleibt im Ergebnis ausgeschlossen. Ein Ausgleich der Forderungen unter den Leistungsträgern bleibt auf das Erstattungsrecht beschränkt.

Sofern ein Nicht-Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die durch die hinzugetretene Leistung weggefallen sind, kann die Forderung nicht durch einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X ausgeglichen werden (siehe Abschnitt 2.3).

Umfang des Erstattungsanspruchs und zeitliche Kongruenz im Nachzahlungszeitraum

Das Erstattungsrecht dient dazu, einen fließenden Übergang der Leistungen des in Vorleistung getretenen und des letztlich zur vorrangigen Leistung verpflichteten Leistungsträgers zu schaffen.

Der zeitliche Umfang des Erstattungsanspruchs ist auf das tatsächliche Zusammentreffen der Leistungen abzustellen, das heißt es muss eine zeitliche Kongruenz zwischen der Vorleistung und der Nachzahlung bestehen.

Eine Erstattung ist nur bis zum Ende des Nachzahlungszeitraumes vorzunehmen, da der erstattungsberechtigte Leistungsträger nur für diesen Zeitraum in Vorleistung getreten ist. Mit Aufnahme der laufenden Zahlung erbringt der letztlich zuständige Leistungsträger seine Sozialleistung in vollem Umfang alleine. Eine Vorleistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers auf die tatsächlich zu erbringende Leistung ist damit grundsätzlich nicht mehr möglich.

Der Nachzahlungszeitraum endet mit dem Monat, der dem Monat der Aufnahme der laufenden Zahlung vorausgeht. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine vor- oder nachschüssig zu zahlende Rente handelt.

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordert eine kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen. Eine summarische Gegenüberstellung der im Erstattungszeitraum insgesamt erbrachten Leistungen ist unzulässig (BSG vom 29.11.1985, AZ: 4a RJ 84/84).

Bei Leistungen für Teilmonate ist eine kalendertägliche Gegenüberstellung vorzunehmen.

Nach § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Damit soll sichergestellt sein, dass der letztlich verpflichtete Leistungsträger nicht mehr zu erstatten hat, als er selbst an den Berechtigten zahlen müsste.

Erstattungsanspruch auf die laufende Rentenzahlung

Grundsätzlich beziehen sich Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X nur auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Sie enden spätestens mit dem Monat vor Aufnahme der laufenden Rentenzahlung (vergleiche Abschnitt 2.5).

Absatz 1 Satz 4 des § 104 SGB X bildet hierzu eine Ausnahme. Danach können die in dieser Vorschrift namentlich erwähnten Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe einen Erstattungsanspruch auch auf die laufende Rentenzahlung geltend machen, wenn sie gegenüber dem Berechtigten einen Aufwendungsersatz geltend gemacht haben oder ein Kostenbeitrag erhoben werden konnte. Siehe hierzu auch Abschnitt 3.6 (Träger der Sozialhilfe), Abschnitt 5.1 (Träger der Kriegsopferversorgung), Abschnitt 8.1 (Träger der Kinder- und Jugendhilfe) und Abschnitt 12.1 (Träger der Eingliederungshilfe).

Der Erstattungsanspruch kann sich jedoch nur auf die Höhe der Rente beziehen, die dem Berechtigten auch tatsächlich zur Verfügung stand. Dies kann jeder Betrag bis maximal zur Höhe der Netto-Rente sein (vergleiche Abschnitt 2.7). Allein in dieser Höhe ist es dem erstattungsberechtigten Träger möglich, den Berechtigten an den Kosten/Aufwendungen gemäß Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift zu beteiligen.

Maßgebender Rentenbetrag

Die Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers im Fall der Rentenzahlung bezieht sich lediglich auf den jeweiligen Auszahlungsanspruch der Rente. Dabei ist Rente der dem Berechtigten zustehende Betrag einschließlich

gegebenenfalls gemindert um vorrangige Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X (§ 106 Abs. 1 SGB X).

Anders als der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X erfasst der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auch einen zu der Rente gezahlten Sozialzuschlag (Art. 40 RÜG), denn dieser ist gegenüber den Leistungen der nach § 104 SGB X erstattungsberechtigten Leistungsträger regelmäßig vorrangig.

Der Erstattungsanspruch umfasst nicht die Rententeile, die vom Rentenversicherungsträger nach § 255 Abs. 1 SGB V beziehungsweise § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI als Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung und den vollen Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung (ab 01.04.2004) bei der Rentenzahlung einbehalten werden. Erstattungsfähig ist somit ausschließlich der Nettorentenbetrag, also die Rente gemindert um

  • den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung,
  • den Beitragsanteil des Rentners für die Pflegeversicherung.

Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von zurückgerechneten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines verstorbenen Rentenbeziehers verweisen wir auf die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 3.2.

Dem Erstattungsanspruch unterliegen als zweckgebundene Leistungen ebenfalls nicht die zu einer Rente gezahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI oder bis 31.03.2004 zur Pflegeversicherung nach § 106a SGB VI (Ausnahme: Erstattungsanspruch der Sozialhilfeträger (siehe Abschnitt 3.3) bzw. der Jobcenter (siehe Abschnitt 4.5) wegen übernommener Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeiträge).

Eine neben der Rente gezahlte Leistung für Kindererziehung (§§ 294 und 294a SGB VI) kann wegen der Anrechnungsfreiheit auf andere Sozialleistungen (§ 299 SGB VI) von einem Erstattungsanspruch gleichfalls nicht erfasst werden.

Personenidentität

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass Personenidentität zwischen dem Leistungsberechtigten der nachrangigen mit dem der vorrangigen Sozialleistung besteht. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann nur im Rahmen gesetzlicher Sondervorschriften erfolgen.

Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Personenidentität ist nach den Regelungen des § 114 SGB XII (bis 31.12.2004 § 140 BSHG) und bei Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34c SGB II (bis 31.07.2016 § 34b SGB II) möglich. Siehe hierzu auch Abschnitte 3.1 und 4.1. Die §§ 25d Abs. 2 BVG, 93 SGB VIII und 11 Abs. 2 BAföG stellen keine Sondervorschriften in diesem Sinne dar.

Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung

Eine Erstattungspflicht besteht nur dann, wenn der Rentenversicherungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist ‚positive Kenntnis im Einzelfall’. Es muss also im Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides oder bei Abrechnung der Rentennachzahlung entweder eine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs vorliegen oder aus der Akte in sonstiger Weise hervorgehen, dass der Leistungsberechtigte eine andere Sozialleistung bezieht oder bezogen hat. Hat der Antragsteller die im Rentenantragsformular gestellten Fragen nach sonstigen Leistungsansprüchen nicht eindeutig beantwortet beziehungsweise nicht eindeutig verneint, ist der Antragsteller nochmals gezielt zu fragen, ob und gegebenenfalls von welchem Leistungsträger er entsprechende Leistungen bezieht oder bezogen hat.

Bei einer „rechtmäßigen Nicht-Kenntnis“ des erstattungspflichtigen Leistungsträgers im Sinne des § 104 SGB X ist ein Erstattungsanspruch tatsächlich nicht entstanden, weil bereits der Wortlaut des § 104 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt ist. Demzufolge greift unter diesen Voraussetzungen auch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht (siehe auch GRA zu § 107 SGB X). Sofern eine positive Kenntnis im Einzelfall nicht vorlag, hat der „eigentlich erstattungspflichtige“ Leistungsträger die jeweilige Sozialleistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem „grundsätzlich erstattungsberechtigten“ Träger ausgezahlt. Der „eigentlich erstattungsberechtigte“ Leistungsträger kann unter diesen Voraussetzungen aber die Rückforderung der überzahlten Leistungen vom Berechtigten nach § 50 SGB X prüfen und gegebenenfalls durchsetzen (siehe hierzu GRA zu § 50 SGB X).

Ergibt sich anlässlich einer Rentenneufeststellung eine weitere Nachzahlung für einen Zeitraum in dem bereits aus der ursprünglichen Nachzahlung Erstattungsansprüche erfüllt wurden, so sind diese zu überprüfen und zu berichtigen; gegebenenfalls sind die erstattungsberechtigten Leistungsträger zur erneuten Bezifferung ihrer Erstattungsansprüche aufzufordern. Soweit sich aufgrund der Erhöhung des maßgebenden Rentenbetrages ein höherer als der erfüllte Erstattungsanspruch ergibt, ist der Differenzbetrag an den erstattungsberechtigten Leistungsträger nachträglich auszuzahlen. Das gilt auch dann, wenn sich nachträglich wegen Aufhebung der Entscheidung über die Beitragseinbehaltung zur Krankenversicherung und/oder Pflegeversicherung aus der Rente der für den Erstattungsanspruch maßgebende Rentenbetrag (Bruttorente statt Nettorente) ändert. In diesem Zusammenhang sind die Bagatellbeträge des § 110 SGB X nicht zu beachten (siehe GRA zu § 110 SGB X, Abschnitt 3).

Wird ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entweder nicht beachtet oder wurden notwendige Ermittlungen nicht angestellt, hat dies zur Folge, dass die Rentennachzahlung nicht mit befreiender Wirkung im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger abgerechnet wurde. Der Erstattungsanspruch ist dann nachträglich unabhängig davon, ob die eingetretene Überzahlung vom (nun) nicht berechtigten Dritten tatsächlich zurückgefordert werden kann, zu erfüllen. Ob die dadurch entstandene Überzahlung ausgeglichen werden kann, richtet sich

Tod des Berechtigten vor Feststellung des Rentenanspruchs

Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat mit seinem Urteil BSG vom 28.03.1979, AZ: 4 RJ 45/78 entschieden, dass in Fällen, in denen der Rentenberechtigte vor Feststellung des jeweiligen Rentenanspruches mittels Verwaltungsakt verstirbt und weder Sonderrechtsnachfolger (siehe GRA zu § 56 SGB I) noch Erben (siehe GRA zu § 58 SGB I) vorhanden sind um das Verwaltungsverfahren fortzuführen, die „erstattungsberechtigte“ Krankenkasse zur Fortführung des Rentenverfahrens berechtigt sei. In den Entscheidungsgründen führt der erkennende Senat aus, dass Ansprüche auf Geldleistungen, über die ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, nach § 59 S. 2 SGB I nicht erlöschen. Die Regelung des § 58 S. 2 SGB I gehe zwar vom gesetzlichen Erbrecht des Fiskus aus, wenn die Ansprüche weder einem Sonderrechtsnachfolger zustehen noch nach bürgerlichem Recht auf andere Personen vererbt werden; geltend machen könne der Fiskus die Ansprüche aber nicht. Diese Regelung, die nach der Gesetzesbegründung Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten vermeiden soll, stelle entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 7/3786, S. 5) sicher, dass eventuelle Rechte Dritter aus den Ansprüchen befriedigt werden können (zum Beispiel Ersatzansprüche anderer Leistungsträger). Der beklagte Rentenversicherungsträger habe daher über den Rentenanspruch zu entscheiden und den Ersatzanspruch der Krankenkasse zu erfüllen. Dieser Rechtsauffassung hat sich der 3. Senat des BSG in seinem Urteil BSG vom 10.07.1979, AZ: 3 RK 87/77, angeschlossen.

Die Urteile ergingen zwar zur Erstattungsregelung des zum 01.07.1983 weggefallenen § 183 Abs. 3 RVO und damit vor den am 01.07.1983 in Kraft getretenen Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X. Gleichwohl greifen die Ausführungen des 3. und 4. Senates des BSG auch für den Geltungsbereich der §§ 102 ff. SGB X.

Sofern Rechtsnachfolger nicht vorhanden sind oder diese das Verfahren nicht fortsetzen, können erstattungsberechtigte Leistungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Verfahren somit fortsetzen. In Anbetracht der in diesem Rechtsverhältnis gegebenen Gleichordnung beider Sozialleistungsträger ist der Rentenanspruch nicht mittels Verwaltungsakt gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger festzustellen (BSG vom 01.04.1993, AZ: 1 RK 10/92 und BSG vom 16.02.2012, AZ: B 9 VG 1/10 R).

Träger der Sozialhilfe - Leistungen nach dem SGB XII

Bis zum 31.12.2004 regelte sich der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Neben dem BSHG bestand das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), welches der verschämten Altersarmut entgegen wirken sollte.

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde das Recht der Sozialhilfe reformiert. Der Gesetzgeber hat mit der Reform das BSHG wesentlich geändert und mit dem GSiG zu einem gemeinsamen Gesetz, dem SGB XII - zum 01.01.2005 in Kraft getreten -, zusammengeschlossen.

Aufgabe der Sozialhilfe ist, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistungen nach dem SGB XII sollen die Leistungsberechtigten soweit wie möglich befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Die Sozialhilfe ist eine subsidiäre Leistung und wird nur dann gewährt, wenn es dem Leistungsberechtigten nicht möglich ist, sich durch seine eigene Arbeitskraft, sein Einkommen oder sein Vermögen oder das seiner Angehörigen, sich selbst zu helfen. Die Sozialhilfe ist gegenüber allen anderen Sozialleistungen nachrangig (§ 2 SGB XII).

Entgegen dem früheren Sozialhilferecht hat seither nicht jeder, der über keine beziehungsweise nicht ausreichende Einkünfte oder Vermögen verfügt um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist eingeschränkt worden. Im Wesentlichen sieht das Gesetz eine Trennung zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Bedürftigen vor. Bedürftige, die das 15. Lebensjahr vollendet und die für die Regelaltersrente maßgebende Altersgrenze im Sinne der §§ 35, 235 SGB VI noch nicht überschritten haben und nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Dieser Personenkreis ist dem SGB II, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zugeordnet (siehe Abschnitt 4).

Personenidentität

Zwischen dem Rentenberechtigten und dem Hilfeberechtigten muss grundsätzlich Personenidentität bestehen.

Besteht Personenidentität, richtet sich der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Von dem Grundsatz der Personenidentität kann abgewichen werden, wenn der Sozialhilfeträger nach §§ 19, 43 SGB XII das Einkommen und Vermögen eines Dritten zu berücksichtigen hat oder gemäß § 114 SGB XII einen Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz von dem Dritten verlangen kann. Dritte sind zum Beispiel nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und die unverheirateten minderjährigen Kinder. Erwirbt der Dritte rückwirkend einen Rentenanspruch für eine Zeit, für die das Sozialamt Leistungen an einen Hilfeberechtigten erbracht hat, so erfasst der Erstattungsanspruch die Rente des Dritten insoweit, als dieser mit seinem Einkommen oder Vermögen nach den besonderen Vorschriften des SGB XII einzutreten hat. Dritte in diesem Sinne sind auch nach § 20 SGB XII die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen.

Macht der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch geltend, ist von der Rechtmäßigkeit der Forderung auszugehen. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, ist beim Sozialhilfeträger zu ermitteln, nach welchen Vorschriften die Rente des Rentenberechtigten auf die Leistung des Sozialamtes anzurechnen war. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 4 SGB X.

Personenidentität ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn ein minderjähriges Kind in einem Heim untergebracht ist. In diesen Fällen erfasst der Erstattungsanspruch auch Rentenansprüche der Eltern.

Erstattungsfähige Leistungen nach dem SGB XII

§ 8 SGB XII bietet einen Überblick über den Leistungskatalog der Sozialhilfe. Die Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich nach den §§ 82 ff. SGB XII einkommens- beziehungsweise vermögensabhängig.

Leistungen der Rentenversicherungsträger werden als Einkommen auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entsteht immer dann, wenn die zuerkannte Leistung des Rentenversicherungsträgers die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe beeinflusst.

Unter anderem gehören zu den erstattungsfähigen Leistungen der Sozialhilfeträger

Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben die in § 19 Abs. 1 SGB XII genannten Personen. Die Hilfe soll dem Leistungsberechtigten die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens sichern.

Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII umfasst insbesondere den Regelbedarf (§ 27a SGB XII - bis 31.12.2010 § 28 SGB XII, siehe Abschnitt 3.2.1.1), den Mehrbedarf (§ 30 SGB XII, siehe Abschnitt 3.2.1.4), einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII, siehe Abschnitt 3.2.1.5), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII) sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 35 , 35a SGB XII - bis 31.12.2010 § 29 SGB XII, siehe Abschnitt 3.2.1.2).

Tritt rückwirkend zu der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Rente hinzu, die nach den §§ 82 ff. SGB XII als Einkommen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII anzurechnen ist und mindert sich dadurch der Anspruch auf die Hilfeleistung, ist ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entstanden. Bleibt der Sozialhilfeträger auch weiterhin zur (Teil-) Leistung verpflichtet, ist in Höhe dieser (Teil-)Leistung auch kein Erstattungsanspruch entstanden.

Regelbedarf

Der gesamte Bedarf nach § 27a SGB XII (bis 31.12.2010 § 28 SGB XII) des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und des Mehrbedarfs wird nach Regelsätzen erbracht. Anders als nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind die Regelsätze umfassend angelegt und schließen den bisher durch einmalige Leistungen abgedeckten Bedarf weitgehend mit ein. Ein Abweichen von den Regelsätzen ist möglich, wenn es unter den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist.

Unterkunft und Heizung

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII (bis 31.12.2010 § 29 SGB XII) werden in der tatsächlichen Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Abweichend davon gilt seit dem 01.01.2023 für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in der tatsächlichen Höhe - also unabhängig von deren Angemessenheit - übernommen.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten beurteilt sich zum einen nach den individuellen Verhältnissen des Einzelnen, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen. Zum anderen beurteilen sich die Unterkunftskosten nach der Anzahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Heizkosten können auch pauschal abgegolten werden.

Bei Ofenheizungen sowie teilweise bei Eigenheimen fallen Heizkosten in größeren Zeitabständen an. Diese einmalig erbrachten Kosten haben einen Bestimmungszeitraum, nämlich die Heizperiode von Oktober bis April.

Seit dem 01.01.2023 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 35a SGB XII als Bedarf für Unterkunft anerkannt werden.

Umzugskosten

Das seit dem 01.01.2005 geltende Sozialrecht ordnet die Umzugskosten im SGB XII ausdrücklich in die Vorschriften über die Leistungen für Unterkunft und Heizung ein. Somit fallen die Umzugskosten unter die laufend zu gewährenden Leistungen, denn bei der Überarbeitung der Regelsätze wurde insbesondere festgelegt, dass alle einmaligen Beihilfen, soweit sie nicht ausdrücklich in § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII (bis 31.12.2022 § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII in der Fassung bis 31.12.2022) genannt werden, bereits mit der Regelleistung abgedeckt sind. Zu den Umzugskosten gehören alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten, wie zum Beispiel der Transport des Hausrats, die Umzugshilfen, der Mietwagen.

Jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass Umzugskosten tatsächlich nicht laufend wiederkehrend anfallen. Sie werden von Rechts wegen zwar nicht mehr unter den einmaligen Beihilfen aufgeführt, ähneln jedoch in ihrer Art und dem Auszahlungsmodus im tatsächlichen Sinne eher einer einmaligen Leistung, da sie den Hilfebedürftigen im Falle eines Wohnungswechsels durch die Übernahme von einmalig anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug aus sozialhilferechtlichen Gründen unterstützen soll.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Umzugskosten bei der Abrechnung von Erstattungsansprüchen ist deshalb zu beachten, dass die Abrechnung der Rentennachzahlung analog der Verfahrensweise zur Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen wegen einmaliger Bedarfe erfolgt. Das bedeutet, dass der Bestimmungszeitraum für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zur Wahrung der zeitlichen Deckung der gesamte Rentennachzahlungszeitraum ist, wenn der tatsächliche Auszahlungstermin der gewährten Leistungen zur Deckung der Umzugskosten in den Rentennachzahlungszeitraum fällt. Wurden die Umzugskosten neben laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, ist zunächst die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch monatliche Gegenüberstellung mit der Rente aus der Nachzahlung zu ersetzen; eine eventuell verbleibende Restnachzahlung aus dem Gesamtzeitraum ist für den Ersatz der Umzugskosten im Gesamtbetrag zugrunde zu legen.

Mehrbedarf

Bei bestimmten Gruppen von Leistungsberechtigten steht von vorneherein fest, dass die pauschalierten Regelsätze des § 27a SGB XII (bis 31.12.2010 § 28 SGB XII) ihren besonderen Verhältnissen nicht gerecht werden. Diese haben Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 30 SGB XII (auch Mehrbedarfszuschlag genannt). So erhalten beispielsweise ältere Menschen (ab Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne der §§ 35, 235 SGB VI) und voll erwerbsgeminderte Personen einen Mehrbedarf in Höhe von 17 vom Hundert. Weiterhin haben werdende Mütter, Alleinerziehende sowie behinderte Menschen einen Anspruch auf Mehrbedarf. Auch kostenaufwendige Ernährung kann durch einen Mehrbedarf ausgeglichen werden.

Einmalige Bedarfe

In § 31 SGB XII werden die Tatbestände abschließend aufgeführt, bei denen vom Träger der Sozialhilfe zusätzlich einmalige Bedarfe zu übernehmen sind. Hierzu zählen Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung für Bekleidung und seit dem 01.01.2011 Anschaffung/Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten/Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Bis zum 31.12.2010 zählten zu den einmaligen Bedarfen auch mehrtägige Klassenfahrten. Diese Leistung gehört seit dem 01.01.2011 zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII. Leistungen nach § 31 SGB XII sind bei entsprechender Bedürftigkeit auch dann zu gewähren, wenn dem Leistungsberechtigten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht zusteht.

Bestimmungszeitraum für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zur Wahrung der zeitlichen Deckung ist der gesamte Rentennachzahlungszeitraum. Wurde der einmalige Bedarf neben laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, ist bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs wie folgt vorzugehen:

Zunächst ist die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch monatliche Gegenüberstellung mit der Rente aus der Nachzahlung zu ersetzen; eine eventuell verbleibende Restnachzahlung aus dem Gesamtzeitraum ist für den Ersatz des einmaligen Bedarfs im Gesamtbetrag zugrunde zu legen.

Darlehen

Die Träger der Sozialhilfe haben nach dem SGB XII die Möglichkeit, zwischen drei Darlehensformen zu unterscheiden; dem ergänzenden Darlehen nach § 37 SGB XII, einem Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a SGB XII und dem Darlehen bei vorübergehender Notlage nach § 38 SGB XII.

Ergänzende Darlehen nach § 37 SGB XII können nur gewährt werden, wenn

  • es sich um einen vom Regelbedarf umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf handelt,
  • die Bedarfsdeckung auf keine andere Weise erfolgen kann und
  • ein Antrag des Leistungsempfängers auf Gewährung des Darlehens erfolgt.

Absatz 2 der Vorschrift regelt die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens. Der Sozialhilfeträger kann jedoch ganz oder teilweise auf die Rückzahlung verzichten.

Tritt rückwirkend für einen Zeitraum, in dem der Träger der Sozialhilfe ein Darlehen nach § 37 SGB XII gewährt hat, eine Rente hinzu, so entsteht ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nur dann, wenn durch die Höhe der Rente auch die Höhe des Darlehens beeinflusst wird.

Nach § 37a SGB XII ist einer leistungsberechtigten Person für den Monat des erstmaligen Rentenzuflusses ein Darlehen aufgrund eines entsprechenden Antrags zu gewähren, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zum tatsächlichen Zufluss der Rente nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Entsprechendes gilt für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden. § 37a Abs. 2 SGB XII enthält die Regelungen zur Rückzahlung eines Darlehens nach dieser Vorschrift.

Für ein solches Darlehen nach § 37a Abs. 1 SGB XII kann dem Träger der Sozialhilfe allerdings kein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X erwachsen, da es sich bei dem Monat des erstmaligen tatsächlichen Zuflusses der Rente um den Monat der Aufnahme der laufenden Zahlung handelt. Ein Erstattungsanspruch kann regelmäßig nur bis zum Ende des Vormonats der laufenden Zahlung entstehen, weil der nachrangig verpflichtete Leistungsträger ab Aufnahme der laufenden Zahlung durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger nicht mehr für diesen in Vorleistung geht.

Darlehen bei vorübergehender Notlage nach § 38 SGB XII begründen keinen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Vielmehr ermächtigt die Vorschrift den Träger der Sozialhilfe Geldleistungen, wenn ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer besteht, auch als Darlehen zu gewähren.

Liegt eine vorübergehende Notlage deshalb vor, weil dem Leistungsberechtigten ein Anspruch auf andere, gegenüber der Sozialhilfe vorrangige Sozialleistungen zusteht, er diese Leistungen auch beantragt hat, sie aber noch nicht gewährt beziehungsweise ausgezahlt werden, so steht dem Träger der Sozialhilfe bei Gewährung der Leistung ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X gegen den für die Gewährung der vorrangigen Leistung zuständigen Träger zu.

Ein solcher Erstattungsanspruch kann dem Träger der Sozialhilfe auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger erwachsen. Dieser Erstattungsanspruch endet dann mit Ablauf des Monats vor Aufnahme der laufenden Rentenzahlung (vergleiche Abschnitt 2.5).

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Vierten Kapitel des SGB XII, §§ 41 ff geregelt. Sie geht in Ihren Leistungsstrukturen auf das Grundsicherungsgesetz (GSiG) zurück (siehe Abschnitt 3.8).

Die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung folgt nur bedingt den sozialrechtlichen Grundsätzen; abweichend von allen anderen Sozialhilfeleistungen wird sie nur auf Antrag für ein Jahr gewährt und ist von einer Reihe übergreifender Regelungen des SGB XII ausdrücklich ausgenommen. Außerdem ist die Heranziehung Unterhaltspflichtiger eingeschränkt.

Antragsberechtigt sind Personen, die die Regelaltersgrenze im Sinne der §§ 35, 235 SGB VI erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren notwendigen Unterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Der Umfang der Leistungen ist in § 42 SGB XII geregelt und umfasst unter anderem den maßgebenden Regelbedarf nach § 27a SGB XII - bis 31.12.2010 § 28 SGB XII - (siehe Abschnitt 3.2.1.1), die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII - bis 31.12.2010 § 29 SGB XII - (siehe Abschnitt 3.2.1.2) und § 42a SGB XII, Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (siehe Abschnitt 3.2.1.4), die ab dem 01.01.2020 durch § 42b SGB XII ergänzt werden sowie seit dem 01.01.2011 die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII (ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Abs. 7 SGB XII).

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entsteht immer dann, wenn zu der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung eine Rente rückwirkend hinzutritt, die als Einkommen im Sinne der §§ 82 ff. SGB XII auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird.

Weitere Hilfen

Die weiteren Hilfen nach §§ 47 bis 74 SGB XII waren bisher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst. Bei den weiteren Hilfen ist das Einkommen des Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 3 SGB XII nur zu berücksichtigen, sofern es die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII übersteigt. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich, wenn diese Einkommensgrenze aufgrund der Rentenbewilligung überschritten wird.

Bestattungskosten

Durch den Sozialhilfeträger übernommene Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) können erstattet werden, soweit diese nicht durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Sterbegeld der Unfallversicherungsträger) gedeckt werden und ein Rechtsnachfolger hierfür zumutbar einzustehen hat. Zumutbarkeit ist bis zur Höhe der Rentennachzahlung anzunehmen. Betroffen hiervon sind Fälle, in denen der Berechtigte (Versicherter oder Hinterbliebener) während des Rentenverfahrens stirbt und die durch die rückwirkende Rentenbewilligung bis Tod entstandene Rentennachzahlung an den/die Rechtsnachfolger auszuzahlen wäre (FAVR 5/98, TOP 7). Voraussetzung für eine Erstattung ist jedoch, dass der im Rahmen der §§ 56 ff. SGB I Berechtigte identisch mit dem nach § 74 SGB XII Verpflichteten ist.
Ein Anspruch besteht aber nur, wenn der Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen des SGB XII zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. So ist zum Beispiel die Erstattung an Gemeinden in Bayern ausgeschlossen, da diese bei fehlenden Erben/Sonderrechtsnachfolgern aufgrund Art. 14 des Bayerischen Bestattungsgesetzes zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind und daher nicht in der Funktion als Sozialhilfeträger leisten (RBRTB 1/2010, TOP 21).
Ist kein Verpflichteter nach § 74 SGB XII vorhanden beziehungsweise liegt keine Personenidentität mit Erben/Sonderrechtsnachfolgern vor, ist der Erstattungsanspruch des Sozialamtes nicht aus der Nachzahlung zu befriedigen. Die verbleibende Nachzahlung ist einzubehalten.

Erstattungsanspruch auf den Beitragszuschuss

Hat der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt Krankenversicherungsbeiträge für einen freiwillig oder privat Krankenversicherten übernommen (§ 32 SGB XII), erfasst der Erstattungsanspruch grundsätzlich - unter Beachtung der zeitlichen Deckung - den Betrag aus der Rentennachzahlung, den der Sozialhilfeträger fordert. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 BSHG (siehe Abschnitt 3.7). Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 32 und 82 ff. SGB XII. Das gilt auch für die übernommenen Pflegeversicherungsbeiträge.

Reicht die Rentennachzahlung zur Erstattung der Aufwendungen für die getragenen freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht aus, kann ausnahmsweise auch auf den zweckgebundenen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI im Rahmen eines Erstattungsanspruches zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Sozialhilfe die laufende Rente wegen Heimunterbringung erhält und während dieser Zeit für den Rentenberechtigten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge trägt. Unterliegt der Rentenberechtigte jedoch der Versicherungspflicht in der KVdR, besteht kein Erstattungsanspruch seitens des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Der Träger der Sozialhilfe ist vielmehr an die zuständige Krankenkasse zwecks Rückerstattung der Beiträge zu verweisen, die für den Krankenversicherten als Rentenbewerber zu entrichten waren.

Erstattungsanspruch auf eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI oder eine Witwen-/Witwerrentenabfindung

Dem Träger der Sozialhilfe kann auch ein Anspruch auf Erstattung nach § 104 SGB X auf einmalig zu erbringende Geldleistungen entstehen. Hat der Hilfebedürftige einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger wegen einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI oder Witwen-/Witwerrentenabfindung, so können diese Geldleistungen Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sein. Grundsätzlich muss zwar zwischen der Leistung des erstattungsberechtigten und des erstattungspflichtigen Leistungsträgers eine zeitliche Identität bestehen. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X bildet hierzu jedoch für die darin abschließend aufgeführten Sozialleistungsträger (Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, der Sozialhilfe nach dem SGB XII, der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und der Jugendhilfe nach dem SGB VIII) eine Ausnahme von dem Grundsatz. Danach entsteht dem Träger der Sozialhilfe - unabhängig von der zeitlichen Deckung - ein Erstattungsanspruch, wenn er gegenüber dem Berechtigten einen Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz erheben kann.

Macht der Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X auf eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI oder Witwen-/Witwerrentenabfindung geltend, weil er den Berechtigten an den Kosten beziehungsweise Aufwendungen der Sozialhilfe beteiligen konnte, so ist dieser ohne Beachtung der zeitlichen Deckung zu erfüllen (RBRTN 1/2013, TOP 17).

Die Grundsätze des Erstattungsrechts über den Umfang und die Personenidentität gelten hier gleichermaßen (siehe Abschnitte 2.5 und 2.8).

Erstattungsanspruch im Sterbevierteljahr

Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Der mit der Regelung über den „Sterbevierteljahresbonus“ (Differenzbetrag zwischen der mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechneten Witwen-/Witwerrente im Sterbevierteljahr und der mit dem nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechneten Witwen-/Witwerrente) verfolgte Zweck geht über die Sicherung des Lebensunterhalts hinaus und bezieht sich auf Mehrbedarfe, die von der Sozialhilfe nicht gedeckt sind. Der hinterbliebene Ehegatte soll für Mehraufwendungen, die durch die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse entstehen (zum Beispiel Kosten für einen Umzug in eine kleinere Wohnung, Auslagen und Gebühren im Zusammenhang mit der Auflösung oder Umstellung von Verträgen, Konten oder Mitgliedschaften, Bestattungskosten) einen pauschalen Ausgleich erhalten und nicht die „normale“ Witwen-/Witwerrente, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient, einsetzen müssen. Der „Sterbevierteljahresbonus“ stellt eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII dar und ist daher nicht als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen (AGFAVR 1/2011, TOP 10).

Ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X erfasst im Sterbevierteljahr somit allein den Rentenbetrag der mit dem nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechneten Witwen-/Witwerrente; ein Anspruch auf Erstattung aus dem „Sterbevierteljahresbonus“ besteht nicht.

Beachte:

Eine Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers besteht nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Auszahlung des so genannten Sterbequartalsvorschusses durch den Renten Service von der Leistung des SGB XII-Trägers bereits Kenntnis erlangt hat. Melden die SGB XII-Träger ihren Erstattungsanspruch erst nach diesem Zeitpunkt an, können sich die Rentenversicherungsträger auf eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung berufen (siehe auch Abschnitt 2.9).

Rückgriff auf die laufende Rentenzahlung/sogenannte "Überleitung"

Nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X haben die Träger des SGB XII einen Erstattungsanspruch, wenn sie gegenüber dem Leistungsberechtigten einen Aufwendungsersatz geltend gemacht oder einen Kostenbeitrag erhoben haben (siehe auch Abschnitt 2.6). Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X kann sich auch auf die laufende Rente beziehen.

Ein Anspruch auf Erstattung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X setzt voraus, dass der erstattungsbegehrende Leistungsträger seinen Anspruch auf Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz gegenüber dem Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

Personenidentität ist bei dem Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X nicht erforderlich (siehe Abschnitt 3.1).

Erhält der Rentenversicherungsträger durch eine Mitteilung von einem Erstattungsanspruch wegen Heimunterbringung Kenntnis, ist er verpflichtet, die Rentenzahlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an den Sozialhilfeträger anzuweisen.
Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers auf die laufende Rentenzahlung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X ist einzustellen, wenn er die Beendigung der Rentenüberleitung anzeigt.

Unterbringung in vollstationären Einrichtungen ("Heimunterbringung")

Gewährt der Sozialleistungsträger gemäß § 98 Abs. 5 SGB IX ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der §§ 90 ff. SGB IX (bis zum 31.12.2019 in den §§ 53 ff. SGB XII geregelt; siehe auch Abschnitt 12) in vollstationären Einrichtungen ("Heimunterbringung"), kann der Träger der Eingliederungshilfe zum Ausgleich der daraus entstandenen Kosten entweder nach dem „Brutto-Verfahren“ (siehe Abschnitt 3.6.1.1) oder nach dem „Netto-Verfahren“ (siehe Abschnitt 3.6.1.2) vorgehen. Nur beim „Brutto-Verfahren“ umfasst der Erstattungsanspruch auch die laufende Rentenzahlung.

„Brutto-Verfahren“

„Brutto-Verfahren“ bedeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe zunächst die Kosten für die Heimunterbringung in voller Höhe trägt, dann aber im Nachhinein im Wege eines Aufwendungsersatzes den Hilfeberechtigten beziehungsweise Dritte (siehe Abschnitt 3.1) in Anspruch nimmt. Der Hilfeberechtigte hat sich dabei mit seiner Rente uneingeschränkt an den Unterbringungskosten zu beteiligen. Der Erstattungsanspruch wegen Heimunterbringung erfasst daher nicht nur Rentenansprüche im Nachzahlungszeitraum, sondern auch laufende Renten (§ 104 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit S. 1 SGB X).

Handelt es sich bei dem Untergebrachten um ein minderjähriges Kind, so umfasst der Erstattungsanspruch auch die Rentenansprüche der Eltern.

„Netto-Verfahren“

„Netto-Verfahren“ bedeutet, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für die Heimunterbringung lediglich zu dem Teil übernimmt, der durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Hilfeberechtigten und gegebenenfalls Dritter nicht gedeckt ist. Da in diesen Fällen eine Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Rentenversicherungsträger nicht gegeben ist, besteht seitens des Trägers kein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. Der Sozialhilfeträger rechnet die noch fehlende Differenz zwischen der Rente und den Kosten für die Heimunterbringung regelmäßig mit dem Heimträger selbst ab.

Rente im Todesmonat bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung ("Heimunterbringung")

Wird die laufende Rente im Rahmen des „Brutto-Verfahrens“ an den SGB XII-Träger überwiesen (siehe Abschnitt 3.6.1.1) und ist der Untergebrachte im Laufe eines Monats verstorben, so hat der Sozialhilfeträger für die bis zum Todestag entstandenen Aufwendungen einen Erstattungsanspruch bis zur Höhe der vollen monatlichen Rente. Macht der Sozialhilfeträger geltend, dass die volle Monatsrente für die Unterbringungskosten bis zum Todestag verbraucht wurde, besteht kein Rückerstattungsanspruch. Anderenfalls sind die nicht verbrauchten Rentenbeträge gemäß § 112 SGB X zurückzuerstatten (siehe GRA zu § 112 SGB X).

Rückerstattungsansprüche (§ 112 SGB X) mehrerer Rentenversicherungsträger sind in demselben Verhältnis zu erfüllen, wie die Renten zueinander stehen.

Sofern Sonderrechtsnachfolger oder Erben vorhanden sind, sind diesen die nicht verbrauchten Rentenbeträge auszuzahlen.

Wird die Auszahlung von Sonderrechtsnachfolgern oder Erben nicht geltend gemacht - Ermittlungen von Amts wegen sind nicht anzustellen -, verbleiben die Beträge beim Rentenversicherungsträger. Beansprucht ein Nachlasspfleger die Restbeträge zugunsten unbekannter Erben, hat ebenfalls keine Auszahlung zu erfolgen (BSG vom 25.11.1982, AZ: 5b RJ 46/81). Siehe hierzu auch GRA zu § 58 SGB I.

Erstattungsfähige Leistungen nach dem BSHG - Rechtslage bis 31.12.2004

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hat das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 bis 26 BSHG) gezahlt, umfasst der Erstattungsanspruch grundsätzlich - unter Beachtung der zeitlichen Deckung - den Betrag aus der Rentennachzahlung. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 11 ff. und §§ 76 ff. BSHG.

Wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht laufend, sondern nach §§ 15a, 15b BSHG in Form eines Darlehens gewährt, erfasst der Erstattungsanspruch unter Verzicht auf die Bestimmung der zeitlichen Deckung den Betrag aus der Rentennachzahlung, den das Sozialamt fordert. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X in Verbindung mit §§ 11 ff. und §§ 76 ff. BSHG.

Bestattungskosten (§ 15 BSHG) wurden nur ersetzt, soweit sie nicht durch das Sterbegeld der Krankenversicherung gedeckt wurden und die Erben hierfür zumutbar einzustehen hatten. "Zumutbarkeit" ist jedenfalls bis zur Höhe des Nachlasses (hier: Versichertenrentennachzahlung) anzunehmen.

Mit Streichung des § 30 Abs. 4 WoGG in der Fassung bis 31.12.2000 (durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999) können den Wohngeldbehörden wegen der Gewährung des als Miet- oder Lastenzuschuss zu leistenden "allgemeinen" Wohngeldes seit dem 01.01.2001 Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X nicht mehr erwachsen. Lediglich ein von Trägern der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge gezahlter Mietzuschuss nach den §§ 31 bis 33 WoGG in der Fassung bis 31.12.2004 konnte auch nach dem 31.12.2000 noch einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auslösen. Zum 01.01.2005 wurden auch die Vorschriften über den Mietzuschussfür die Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge (§§ 31 bis 33 WoGG in der Fassung bis 31.12.2004) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 aufgehoben. Das hat zur Folge, dass Erstattungsansprüche der Sozialämter oder der Träger der Kriegsopferfürsorge wegen der Gewährung dieses Mietzuschusses seit dem 01.01.2005 auch nicht mehr entstehen können.

Hilfe in besonderen Lebenslagen

Hat das Sozialamt Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 27 bis 75 BSHG erbracht, zum Beispiel Krankenhilfe (§ 37 BSHG), sind diese nur zu ersetzen, wenn ein anderer Leistungsträger nicht mit einer entsprechenden Leistung einzustehen hat und der Sozialhilfeträger gegenüber dem Berechtigten festgestellt hat, dass sich dieser zur Deckung der entstandenen Kosten mit seiner Rente zu beteiligen hat. Sofern sich entsprechende Feststellungen nach Lage der Akten nicht treffen lassen, ist beim zuständigen Sozialamt Rückfrage zu halten. Der Erstattungsanspruch umfasst - unter Beachtung der zeitlichen Deckung - den Betrag aus der Rentennachzahlung. Er richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X in Verbindung mit §§ 28 ff und §§ 76 ff. BSHG.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

Hat das Sozialamt ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG) gezahlt, umfasst der Erstattungsanspruch grundsätzlich - unter Beachtung der zeitlichen Deckung - den Betrag aus der Rentennachzahlung, den das Sozialamt fordert. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 27a BVG und §§ 76 ff. BSHG.

Wurde die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht laufend, sondern nach § 25b BVG in Form eines Darlehens gewährt, erfasst der Erstattungsanspruch unter Verzicht auf die Bestimmung der zeitlichen Deckung den Betrag aus der Rentennachzahlung, den das Sozialamt fordert. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X in Verbindung mit §§ 25b und 27a BVG und §§ 76 ff. BSHG.

Einmalige Beihilfen

Einmalige Beihilfen gemäß § 15a BSHG (zum Beispiel für Bekleidung, Heizung, Weihnachtsbeihilfe, Umzugskosten, Beschaffung von Hausrat) sind ebenfalls zu ersetzen, wenn sie im Nachzahlungszeitraum vom Sozialamt gewährt wurden. Bestimmungszeitraum zur Wahrung der zeitlichen Deckung ist der gesamte Rentennachzahlungszeitraum. Wurde die einmalige Beihilfe neben laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, ist bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs wie folgt vorzugehen:

Zunächst ist die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch monatliche Gegenüberstellung mit der Rente aus der Nachzahlung zu ersetzen; eine eventuell verbleibende Restnachzahlung aus dem Gesamtzeitraum ist für den Ersatz der einmaligen Beihilfe im Gesamtbetrag zugrunde zu legen.

Erstattungsanspruch auf den Beitragszuschuss

Hat das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt Krankenversicherungsbeiträge für einen freiwillig oder privat Krankenversicherten übernommen (§ 13 BSHG), erfasst der Erstattungsanspruch grundsätzlich - unter Beachtung der zeitlichen Deckung - den Betrag aus der Rentennachzahlung, den das Sozialamt fordert. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 13 BSHG und §§ 76 ff. BSHG. Das gilt auch für die übernommenen Pflegeversicherungsbeiträge. Reicht die Rentennachzahlung zur Erstattung der Aufwendungen für die getragenen freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht aus, kann ausnahmsweise auch auf die zweckgebundenen Beitragszuschüsse nach den §§ 106, 106a SGB VI im Rahmen eines Erstattungsanspruches zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Sozialamt die laufende Rente wegen Heimunterbringung erhalten und während dieser Zeit für den Rentenberechtigten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge getragen hat. Unterlag der Rentenberechtigte jedoch der Versicherungspflicht in der KVdR, besteht kein Erstattungsanspruch seitens des Sozialamtes gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Das Sozialamt ist vielmehr an die zuständige Krankenkasse zwecks Rückerstattung der Beiträge zu verweisen, die für den Krankenversicherten als Rentenbewerber zu entrichten waren.

 Erstattungsfähige Leistungen nach dem GSiG - Rechtslage bis 31.12.2004

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten und wurde durch die Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 wieder aufgehoben (Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003).

Aufgrund der Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Ansprüche auf Grundsicherung (§ 2 Abs. 1 GSiG) können sich Erstattungsansprüche - vergleichbar mit denen der Sozialhilfeträger - gemäß § 104 SGB X ergeben. Diese entstehen, wenn den grundsicherungsberechtigten Personen zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Nachzahlungen bewilligt oder Renten mit dem Ergebnis einer Nachzahlung neu festgestellt werden. Ansprüche nach dem GSiG konnten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik geltend machen, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet hatten oder
  • das 18. Lbensjahr vollendet hatten, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI waren und bei denen unwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Ebenso wie der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des BSHG war der Anspruch auf Leistungen zur bedarfsorientierten Grundsicherung für die berechtigten Personen davon abhängig, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten konnten.

Für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens galten die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Grundsicherungsämter aufgrund rückwirkend bewilligter Leistungsansprüche gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.7 daher entsprechend.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen nach dem SGB II

Durch die Zusammenführung der steuerfinanzierten Leistungen der Sozialhilfe mit der Arbeitslosenhilfe zu einem einheitlichen, im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - verankerten Sozialleistungssystem wurde, jedenfalls soweit es um den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und deren Angehörige geht, eine neue Sozialleistung - die Grundsicherung für Arbeitsuchende - geschaffen.

Die Mehrheit der Vorschriften des SGB II ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) - auch als Hartz IV bekannt - am 01.01.2005 in Kraft getreten.

Anders als in allen anderen Zweigen der Sozialversicherung kommen für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II mehrere Leistungsträger in Frage. Gemäß § 6 SGB II sind dies die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger. In der Regel haben sich die Träger nach § 44b SGB II zu gemeinsamen Einrichtungen (bis zum 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaften) zusammengeschlossen. Außerdem wurden gemäß § 6a SGB II im Wege der Erprobung 69 kommunale Träger (Optionskommunen) zugelassen, die für die Agenturen für Arbeit deren Leistungen erbringen. Es können jedoch auch Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt sein (§ 44b Abs. 3 S. 3 SGB II). In einigen Gemeinden kam es nicht zur Gründung einer gemeinsamen Einrichtung (bis zum 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaft) zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern beziehungsweise zur Kündigung einer bestehenden gemeinsamen Einrichtung (bis zum 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaft). In diesen Kommunen wurde die SGB II-Leistung in getrennter Trägerschaft erbracht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil (BVerfG vom 20.12.2007, AZ: 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04), entschieden, dass es sich bei den Arbeitsgemeinschaften um eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Mischverwaltung handelt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Mit dem am 27.07.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21.07.2010 (BGBl. I S. 944) und dem in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 (BGBl. I S. 1112) hat der Gesetzgeber einen verfassungskonformen Zustand hergestellt.

Seit dem 01.01.2011 führen die gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II) und die zugelassenen kommunalen Träger einheitlich die Bezeichnung Jobcenter (§ 6d SGB II); die Möglichkeit zur getrennten Aufgabenwahrnehmung ist mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2011 (§ 76 Abs. 1 SGB II) für die Zeit ab dem 01.01.2012 entfallen.

Zum 01.01.2012 wurde die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger nach §§ 6a, 6b SGB II auf 108 erhöht.

Personenidentität

Eine Erstattungsforderung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann das Erfordernis der Personenidentität durchbrechen.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde § 34a SGB II in der Fassung bis 31.03.2011 in das SGB II eingefügt. Durch diese Vorschrift war es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende möglich, auch für Personen, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen. Die Vorschrift ist zum 01.08.2006 in Kraft getreten und entsprach dem Regelungswillen des § 114 SGB XII im Bereich der Sozialhilfe.

Bereits vor Inkrafttreten des § 34a SGB II in der Fassung bis 31.03.2011 hatten die Rentenversicherungsträger ihr Verfahren umgestellt und die Forderungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch ohne Beachtung der Personenidentität erfüllt. Ausschlaggebend für diese Verfahrensweise war das Beratungsergebnis des Fachausschusses für Versicherung und Rente (FAVR 4/2005, TOP 11) vom 06.09.2005.

Durch den Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) wurde der Abschnitt 2 des Kapitels 3 des SGB II neu gefasst. Vom 01.04.2011 bis zum 31.07.2016 regelte § 34b SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung den Ersatz der Aufwendungen von Personen, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Eine erneute Änderung erfolgte durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824). Seit dem 01.08.2016 bestimmt nunmehr § 34c SGB II den Ersatz der Aufwendungen von Personen, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Regelung des § 34b SGB II in der Fassung bis 31.07.2016 wurde jedoch nicht inhaltsgleich in die Vorschrift des § 34c SGB II übernommen. Es wurde zur Klarstellung eine inhaltliche Änderung vorgenommen die bewirkt, dass bei der Berechnung von Erstattungsansprüchen die Leistungen einzubeziehen sind, die tatsächlich an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II erbracht wurden. Denn vom reinen Wortlaut der Vorgängervorschrift (§ 34b SGB II in der Fassung bis 31.07.2016) wurden nicht sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfasst, obwohl diese bereits zur Einführung des § 34a SGB II in der Fassung bis 31.03.2011 in der Gesetzbegründung ausdrücklich genannt wurden („Angehörige der Bedarfsgemeinschaft“; BT-Drs. 16/1410, Seite 27). Die Sozialrechtsprechung stellte jedoch in erster Linie auf den reinen Wortlaut der Vorschrift ab, was aus gesetzgeberischer Sicht zu unbefriedigenden Ergebnissen führte.

Historie der Erstattungsansprüche im Bereich des SGB II

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist mit Blick auf die Gesamtkonstruktion des SGB II dem Wesen nach eher mit der Sozialhilfe nach dem SGB XII verwandt. Bereits im Sozialhilferecht - bis 31.12.2004 Bundessozialhilfegesetz, ab 01.01.2005 SGB XII - wurde der Anspruch des Berechtigten grundsätzlich nicht nach dem individuellen Bedarf festgesetzt, sondern pauschal abgegolten. Bei der Arbeitslosenhilfe hingegen orientierte sich die Höhe der Leistung an dem zuvor gezahlten Arbeitslosengeld und das wiederum am letzten Einkommen.

Das machte bereits in der Vergangenheit die Einordnung von Erstattungsforderungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in das Erstattungsrecht schwierig. Im Jahr 2005 einigten sich die Rentenversicherungsträger darauf, dass Erstattungsforderungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei der rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen oder einer Altersvollrente unter die Erstattungsregelung des § 103 SGB X einzuordnen sind. In allen anderen Fällen des rückwirkenden Zusammentreffens von Leistungen nach dem SGB II mit einer Rente (zum Beispiel Rente wegen voller Erwerbsminderung aus Gründen des verschlossenen Arbeitsmarktes, Hinterbliebenenrente) richteten sich die Erstattungsforderungen nach § 104 SGB X. Erwartungsgemäß hat die Entscheidung der Rentenversicherungsträger in den Fällen zu gerichtlichen Streitverfahren zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und den Trägern von Leistungen nach dem SGB III/ V geführt, in denen der Erstattungsanspruch der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit mit einem unter die Erstattungsnorm des § 103 SGB X einzuordnenden Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers zusammentraf und die Ansprüche nach § 106 Abs. 2 S. 1 SGB X nur anteilsmäßig befriedigt wurden, weil die Rentennachzahlung nicht ausreichte, um alle Erstattungsforderungen in vollem Umfang zu erfüllen.

In zwei Revisionsverfahren (BSG vom 31.10.2002, AZ: B 13 R 11/11 R und AZ: B 13 R 9/12 R) hat das BSG am 31.10.2012 mit dem Ergebnis entschieden, dass in der dem jeweiligen Rechtsstreit zugrundeliegenden Fallkonstellation dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X nicht erwachsen ist, da die SGB II-Leistung von Beginn an zu Unrecht gewährt wurde beziehungsweise ein Anspruch auf Sozialgeld statt eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestanden hat.

In Anlehnung an diese höchstrichterliche Rechtsprechung hatten sich die Rentenversicherungsträger darauf verständigt, die bisherige Rechtsauffassung aufzugeben. Es wurde beschlossen, dass in den Fällen, in denen rückwirkend zu einer Leistung nach dem SGB II eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen oder eine Altersvollrente hinzutritt, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Erstattungsanspruch nach den Regelungen der §§ 102 ff. SGB X nicht erwächst, also weder nach § 103 SGB X noch nach § 104 SGB X oder § 105 SGB X. Dies galt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft lebte und rückschauend betrachtet einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis 31.12.2022 gehabt hätte.

Dies führte zu einem sozialpolitisch unbefriedigenden Ergebnis. Denn aus formellen Gesichtspunkten konnten die SGB II-Träger in vielen Fällen ihre Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X nicht aufheben. Selbst wenn die Bescheide für die Vergangenheit aufgehoben werden konnten, war der Rückforderungserfolg mit Blick auf den betroffenen Personenkreis eher gering. Der einzelne Leistungsberechtigte erhielt hierdurch allein aus formalen Gründen für den Überschneidungszeitraum Doppelleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Rente), auf die er dem Grunde nach keinen Anspruch hatte.

Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und verschiedene Länder hatten sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt und auf den enormen finanziellen Verlust der SGB II-Träger hingewiesen. Das BMAS hat daraufhin eine gesetzliche Neuregelung angestrebt, welche den unter die Erstattungsnorm des § 104 SGB X einzuordnenden Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch beim rückwirkenden Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB II mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen oder einer Altersvollrente abschließend regeln soll.

Die geplante gesetzliche Neuregelung wurde durch das am 04.08.2014 verkündete Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28.07.2014 (BGBl. I S. 1306) umgesetzt. Durch dieses Gesetz wurde im SGB II der § 40a eingefügt, welcher den Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt. Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, erwächst den SGB II-Trägern hiernach unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger. Der Erstattungsanspruch besteht auch in den Fallgestaltungen, in denen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein auf Grund einer nachträglich festgestellten Erwerbsminderung rechtswidrig gewährt wurden oder rückwirkend eine Rente wegen Alters beziehungsweise eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Der in der Vorschrift des § 44a Abs. 3 SGB II normierte Erstattungsanspruch bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus wurde der § 79 in das SGB II eingefügt. § 79 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass eine Rückabwicklung von Fällen, in denen in der Zeit vom 31.10.2012 bis zum 05.06.2014 bereits eine Auszahlung an die Leistungsberechtigten erfolgte, ausgeschlossen ist und der Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers damit entfällt.

Der § 40a SGB II ist rückwirkend zum 01.01.2009 und der § 79 SGB II am 05.08.2014 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes) in Kraft getreten.

Durch die Regelung des § 40a SGB II hat der Gesetzgeber für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über das Bestehen von Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim rückwirkenden Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB II mit anderen Sozialleistungen gesorgt.

Wird rückwirkend für den gleichen Zeitraum, in dem Leistungen nach dem SGB II gewährt wurden, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (unabhängig von der Rentenart) bewilligt, erwächst dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II in Verbindung mit § 104 SGB X. In Fällen eines förmlichen Widerspruchsverfahrens im Sinne des § 44a SGB II bleibt der in der Vorschrift des § 44a Abs. 3 SGB II normierte Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hiervon unberührt.

Erstattungsfähige Leistungen nach dem SGB II

Im Nachfolgenden sind alle Leistungen des SGB II aufgeführt, die einen Erstattungsanspruch auslösen können.

Bürgergeld - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der befristete Zuschlag

Mit dem Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 zum 01.01.2023 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige seit dem 01.01.2023 nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II Bürgergeld. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. Bis zum 31.12.2022 erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung bis 31.12.2022) und die nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebten, Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II in der Fassung bis 31.12.2022).

Das Bürgergeld setzt sich aus mehreren Leistungen zusammen. Dies sind im Einzelnen:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II

    Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II dient der angemessen Lebensführung und umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und den sonstigen Bedarf. Die Höhe der Regelleistung wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Die Regelleistung für allein stehende Personen ist Aktuelle Werte "Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II" zu entnehmen.

  • Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

    Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch die Regelleistung nicht abgedeckt. Hier bestimmt § 22 SGB II, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Abweichend davon, gilt seit dem 01.01.2023 für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in der tatsächlichen Höhe - also unabhängig von deren Angemessenheit - übernommen. Nach dieser Vorschrift können auch Mietschulden als Darlehen übernommen werden (§ 22 Abs. 8 SGB II).

Die vorstehenden Ausführungen gelten - mit Ausnahme der Ausführungen zur Karenzzeit - ebenso für das bis zum 31.12.2022 bezogene Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld.

Weiterhin wurde bis zum 31.12.2010 als Arbeitslosengeld II der nach § 104 SGB X erstattungsfähige befristete Zuschlag nach § 24 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 gezahlt. Voraussetzung hierfür war, dass der Hilfebedürftige innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Arbeitslosengeld II bezogen hat. Der Zuschlag betrug 2/3 der Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf und dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und erhaltenem Wohngeld; der Zuschlag wurde nach § 24 Abs. 3 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 begrenzt. § 24 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 wurde aufgehoben durch Artikel 15 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885).

Umzugskosten

Das seit dem 01.01.2005 geltende Sozialrecht ordnet die Umzugskosten im SGB II ausdrücklich in die Vorschriften über die Leistungen für Unterkunft und Heizung ein. Somit fallen die Umzugskosten unter die laufend zu gewährenden Leistungen, denn bei der Überarbeitung der Regelsätze wurde insbesondere festgelegt, dass alle einmaligen Beihilfen, soweit sie nicht ausdrücklich in dem § 22 Abs. 6 SGB II genannt werden, bereits mit der Regelleistung abgedeckt sind. Zu den Umzugskosten gehören alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten, wie zum Beispiel der Transport des Hausrats, die Umzugshilfen, der Mietwagen.

Jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass Umzugskosten tatsächlich nicht laufend wiederkehrend anfallen. Sie werden von Rechts wegen zwar nicht mehr unter den einmaligen Beihilfen aufgeführt, ähneln jedoch in ihrer Art und dem Auszahlungsmodus im tatsächlichen Sinne eher einer einmaligen Leistung, da sie den Hilfebedürftigen im Falle eines Wohnungswechsels durch die Übernahme von einmalig anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug aus sozialhilferechtlichen Gründen unterstützen soll.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Umzugskosten bei der Abrechnung von Erstattungsansprüchen ist deshalb zu beachten, dass die Abrechnung der Rentennachzahlung analog der Verfahrensweise zur Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen wegen einmaliger Bedarfe erfolgt. Das bedeutet, dass der Bestimmungszeitraum für den Erstattungsanspruch zur Wahrung der zeitlichen Deckung der gesamte Rentennachzahlungszeitraum ist, wenn der tatsächliche Auszahlungstermin der gewährten Leistungen zur Deckung der Umzugskosten in den Rentennachzahlungszeitraum fällt. Wurden die Umzugskosten neben laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, ist zunächst die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch monatliche Gegenüberstellung mit der Rente aus der Nachzahlung zu ersetzen; eine eventuell verbleibende Restnachzahlung aus dem Gesamtzeitraum ist für den Ersatz der Umzugskosten im Gesamtbetrag zugrunde zu legen.

Leistungen für den Mehrbedarf beim Lebensunterhalt

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Hilfebedürftige im Sinne des SGB II zusätzliche Leistungen für den Mehrbedarf nach § 21 SGB II, die nicht durch die Regelleistungen abgedeckt sind. Dies sind im Einzelnen Leistungen für den Mehrbedarf werdender Mütter, Alleinerziehender, Behinderter, für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen und für Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung. Weiterhin erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die Leistungen für den Mehrbedarf werden Tag genau gezahlt. Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs zu begrenzen.

Abweichende Erbringung von Leistungen

Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II kann dem Hilfebedürftigen im Einzelfall nach § 24 SGB II (bis 31.12.2010 § 23 SGB II) ein Darlehen gewähren, wenn der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes unabweisbar ist.

Außerdem können nach § 24 Abs. 3 SGB II Leistungen für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung/Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten/Ausrüstungen und die Miete von therapeutischen Geräten

erbracht werden.

Bis zum 31.12.2010 wurden nach § 23 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 auch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht. Diese Leistung gehört seit dem 01.01.2011 zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und ist ebenfalls erstattungsfähig.

Nicht erstattungsfähige Leistungen nach dem SGB II

Das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008 ist nicht erstattungsfähig. Einstiegsgeld erhielten seit dem 01.01.2005 erwerbsfähige Hilfebedürftige als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich war.

In der Regel wurde das Einstiegsgeld für eine Zeitdauer von maximal 6 Monaten bewilligt. Ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines Bewilligungsabschnitts blieb für die Eingliederungsleistung unbeachtlich. Folglich blieben der Anspruch und die Höhe des Einstiegsgeldes von dem Hinzutritt einer rückwirkend bewilligten Rente unberührt. Zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversichersicherungsträger kann es somit nicht kommen. Das Einstiegsgeld ist mit dem 31.12.2008 weggefallen (Artikel 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl. I S. 2917).

Die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II in der Fassung bis 31.03.2011 ist ebenfalls nicht erstattungsfähig. Hierbei handelte es sich um eine zweckgebundene Leistung, die von dem Hinzutritt einer rückwirkend bewilligten Rente unberührt blieb. Somit kann es zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht kommen. § 24a SGB II ist zum 01.08.2009 in Kraft getreten und durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) zum 01.04.2011 weggefallen.

Erstattung von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen

Im Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird oftmals auch die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung verlangt.

Die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen pflichtversicherter Rentner ist in § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (bis 31.03.2011 § 40 Abs. 1 Nummer 3 SGB II) geregelt. Danach findet die Vorschrift über die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Recht der Arbeitsförderung nach § 335 SGB III Anwendung. Zur Abwicklung derartiger Forderungen wird auf die GRA zu § 335 SGB III verwiesen.

Sofern der Rentenberechtigte während des Leistungsbezuges nach dem SGB II privat kranken- und pflegeversichert oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II übernommen hat, ist dieser Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen seit dem 01.01.2017 in Höhe des vom Rentenversicherungsträger gezahlten Zuschusses nach § 106 SGB VI – unter Beachtung der zeitlichen Deckung – erstattungsfähig.

Macht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen geltend, ist entsprechend der GRA zu § 26 SGB IV zu verfahren.

Erstattungsanspruch im Sterbevierteljahr

Nach § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen bei der Gewährung von SGB II-Leistungen zu berücksichtigen, als die SGB II-Leistung im Einzelfall demselben Zweck dient.

§ 11a wurde durch den Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) - Inkrafttreten: 01.04.2011 - in das SGB II eingefügt. Bis zum 31.03.2011 regelte § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II das bei der Gewährung von SGB II-Leistungen nicht zu berücksichtigende Einkommen des Berechtigten.

Der mit der Regelung über den „Sterbevierteljahresbonus“ (Differenzbetrag zwischen der mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechneten Witwen-/Witwerrente im Sterbevierteljahr und der mit dem nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechneten Witwen-/Witwerrente) verfolgte Zweck geht über die Sicherung des Lebensunterhalts hinaus und bezieht sich auf Mehrbedarfe, die von der SGB II-Leistung nicht gedeckt sind. Der hinterbliebene Ehegatte soll für Mehraufwendungen, die durch die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse entstehen (zum Beispiel Kosten für einen Umzug in eine kleinere Wohnung, Auslagen und Gebühren im Zusammenhang mit der Auflösung oder Umstellung von Verträgen, Konten oder Mitgliedschaften, Bestattungskosten) einen pauschalen Ausgleich erhalten und nicht die „normale“ Witwen-/Witwerrente, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient, einsetzen müssen. Der „Sterbevierteljahresbonus“ stellt eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar und ist daher nicht als Einkommen auf die SGB II-Leistung anzurechnen.

Ein Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers nach § 104 SGB X erfasst im Sterbevierteljahr somit allein den Rentenbetrag der mit dem nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechneten Witwen-/Witwerrente; ein Anspruch auf Erstattung aus dem „Sterbevierteljahresbonus“ besteht nicht.

Beachte:

Eine Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers besteht nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Auszahlung des so genannten Sterbequartalsvorschusses durch den Renten Service von der Leistung des SGB II-Trägers bereits Kenntnis erlangt hat. Melden die SGB II-Träger ihren Erstattungsanspruch erst nach diesem Zeitpunkt an, können sich die Rentenversicherungsträger auf eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung berufen (siehe auch Abschnitt 2.9).

Soweit es bei der Abrechnung des Erstattungsanspruchs im Sterbevierteljahr um die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geht, ist hierbei die Rente einschließlich des „Sterbevierteljahresbonus“ zugrunde zu legen (siehe GRA zu § 335 SGB III, Abschnitte 3 und 4).

Besonderheiten bei Anwendung § 116 Abs. 3 SGB VI

Wenn ein Bezieher von Bürgergeld dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation hat, erbringen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihre bisherige Leistung als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter (§ 25 SGB II). In diesen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung nach § 102 SGB X. Zum 01.07.2023 wurde § 20 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe b) SGB VI neu gefasst. Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Übergangsgeld bei vorherigem Bezug von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II. Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben die Jobcenter somit längstens bis zum 30.06.2023 einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Bürgergeldes/Arbeitslosengeldes II.

Bei Anwendung des § 116 Abs. 3 SGB VI ist in diesen Fällen zu beachten, dass bei rückwirkender Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenanspruch bis zur Höhe des zeitgleich gezahlten Übergangsgeldes gemäß § 116 Abs. 3 SGB VI als erfüllt gilt. Übersteigt der Betrag der Rente die Höhe des Übergangsgeldes, kann zusätzlich zu dem Anspruch nach § 102 SGB X auf Erstattung des Übergangsgeldes ein Erstattungsanspruch auf die Rente nach § 104 SGB X entstehen.

Arbeitslosengeld II und Übergangsgeld

Im Bereich der Gewährung von Übergangsgeld durch die gesetzliche Rentenversicherung treten Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X in folgenden zwei Fallgestaltungen auf:

  • Erhält ein Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II Übergangsgeld anlässlich einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger, so ist das Übergangsgeld nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Da das Bürgergeld/Arbeitslosengeld II monatlich im Voraus zu zahlen ist, fallen regelmäßig Erstattungsforderungen des Trägers der Grundsicherung nach § 104 SGB X an, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben während eines Monats beginnen.
  • Wenn ein Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation hat, erbringen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihre bisherige Leistung als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter (§ 25 SGB II). In diesen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung nach § 102 SGB X längstens für Zeiten bis zum 30.06.2023 - vergleiche Abschnitt 4.7.Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X kann in den Ausnahmefällen bestehen, in denen das Bürgergeld/Arbeitslosengeld II während der Leistung als grundlegende lebensunterhaltssichernde Regelbedarfsleistung gezahlt wird, weil die Auszahlung des Übergangsgeldes durch die Rentenversicherung verspätet erfolgt (GAGRB 2/2013, TOP 5)
  • Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung nach § 104 SGB X zum Übergangsgeld sind nach dem Monatsprinzip abzurechnen.

Erstattungsfähige Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosenhilfe) - Rechtslage bis 31.12.2004

Das bis zum 31.12.1997 im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geregelte Recht der Arbeitsförderung wurde durch Art. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24.03.1997 (BGBl. I, S. 594) zum 01.01.1998 in das Sozialgesetzbuch als Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) eingeordnet. Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurden die Regelungen im SGB III über die Arbeitslosenhilfe aufgehoben (siehe auch Abschnitt 4).

Die §§ 190 ff. SGB III regelten den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Nach § 194 SGB III war der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen abhängig. Bei der Bedürftigkeitsprüfung waren Renten wegen Todes und Renten wegen Berufsunfähigkeit/teilweiser Erwerbsminderung sowie Renten für Bergleute - sofern kein Fall des § 125 SGB III vorlag - als Einkommen zu berücksichtigen. Die rückwirkende Bewilligung einer entsprechenden Rente führte damit zur nachträglichen Minderung des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe und zu einem Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit (bis 31.12.2003 Arbeitsamt) nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 194 SGB III.

Nach § 139 SGB III wurden die Leistungen der Agenturen für Arbeit seit dem 01.01.1998 kalendertäglich geleistet (bis zum 31.12.1997 werktäglich). Dabei entfielen auf jeden Kalendertag ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes. Für Erstattungszeiträume ab 01.01.1998 ist bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages zur Wahrung der zeitlichen Deckung daher wie folgt vorzugehen:

Der vom Arbeitsamt angegebene, aufgrund der nachträglichen Berücksichtigung der Rente überzahlte wöchentliche Leistungsbetrag ist zunächst durch 7 zu teilen. Für vollständige Kalendermonate ist der so ermittelte kalendertägliche Leistungsbetrag mit der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zu vervielfältigen und dem Monatsbetrag der Rente gegenüberzustellen.

Für Teilmonate ist der kalendertägliche Leistungsbetrag mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Der so ermittelte Leistungsbetrag ist dem für den Teilmonat nach § 123 Abs. 3 SGB VI bestimmten Rentenbetrag gegenüberzustellen.

Träger der Kriegsopferversorgung - Leistungen nach dem BVG

Die Versorgungsleistungen umfassen nach § 9 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) unter anderem

  • die Krankenversorgung (§§ 10 ff. BVG),
  • die Kriegsopferfürsorge (§§ 25 ff. BVG),
  • die Beschädigtenrenten (§§ 29 ff. BVG) und Zulagen sowie
  • die Hinterbliebenenrenten (§§ 38 ff. BVG).

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers nicht in der Lage sind, einen bestehenden Bedarf aus den übrigen Leistungen des BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, also auch die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die rückwirkende Rentengewährung kann daher einen Erstattungsanspruch des Trägers der Kriegsopferfürsorge nach § 104 SGB X in Verbindung mit §§ 25a, 25d BVG begründen.

Die Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten - mit Ausnahme der Grundrente (§§ 31, 40 und 46 BVG) - unterliegen bestimmten Anrechnungsvorschriften des BVG, wobei alle Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen zu berücksichtigen sind. Führt die rückwirkende Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer nachträglichen Minderung der Versorgungsleistung, hat das Versorgungsamt insoweit nachrangig im Sinne von § 104 SGB X geleistet. Im Übrigen verweist § 71b BVG unmittelbar auf § 104 SGB X. Der Erstattungsanspruch des Versorgungsamts richtet sich deshalb nach § 104 SGB X in Verbindung mit §§ 30 ff., 71b BVG.

Rückgriff auf die laufende Rentenzahlung

Nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X haben die Träger der Kriegsopferfürsorge einen Erstattungsanspruch, wenn sie gegenüber dem Leistungsberechtigten einen Aufwendungsersatz geltend gemacht oder einen Kostenbeitrag erhoben haben (siehe auch Abschnitt 2.6). Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X kann sich auch auf die laufende Rente beziehen (zum Beispiel bei Heimunterbringung nach dem BVG).

Ein Anspruch auf Erstattung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X setzt voraus, dass der erstattungsbegehrende Leistungsträger seinen Anspruch auf Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz gegenüber dem Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

Der Erstattungsanspruch des Trägers der Kriegsopferfürsorge auf die laufende Rentenzahlung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X ist einzustellen, wenn er die Beendigung der Rentenüberleitung anzeigt.

Träger der Alterssicherung der Landwirte - Leistungen nach dem ALG

Durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890) - in Kraft getreten am 01.01.1995 - wurde die Alterssicherung der Landwirte grundlegend erneuert. Artikel 1 dieses Gesetzes beinhaltet das neue Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG); das bisherige Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (GAL) ist zum 01.01.1995 außer Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) wurden die 36 Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 01.01.2013 zur Selbstverwaltungskörperschaft „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)“ fusioniert. Dieser neu gebildete Bundesträger umfasst die Bereiche Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung und landwirtschaftliche Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung. Zuständig für die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte ist seit dem 01.01.2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB I).

Landabgaberenten

Landabgaberenten, auf die am 31.12.1994 ein Anspruch bestand, werden auch nach der zum 01.01.1995 erfolgten Neuordnung der Alterssicherung der Landwirte über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeleistet (§§ 121 ff. ALG). Trifft eine Landabgaberente rückwirkend mit einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, so schreibt § 124 ALG bis zu einem bestimmten Höchstbetrag die Anrechnung dieser Renten auf die Landabgaberente vor. Damit entsteht ein Erstattungsanspruch der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 124 ALG.

Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Renten wegen Todes

Bis zum 31.12.1994 konnten Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen (Art. 2 § 50b AnVNG, Art. 2 § 52a ArVNG, § 208 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1994). In bestimmten Fällen wurde die Nachzahlung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse bezuschusst (§ 47 GAL). Trifft rückwirkend eine Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes nach dem ALG mit einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche auf einer von der Landwirtschaftlichen Alterskasse bezuschussten Nachzahlung nach Art. 2 § 50b AnVNG, Art. 2 § 52a ArVNG, § 208 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1994 beruht, zusammen, ist die Rente nach dem ALG gemäß § 129 ALG in einem bestimmten Umfang zu kürzen. Damit entsteht ein Erstattungsanspruch der Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 129 ALG.

Träger der Ausbildungsförderung - Leistungen nach dem BAföG

Die Ausbildungsförderung wird nach § 11 BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) für den Lebensunterhalt und die Ausbildung, und zwar nach § 17 BAföG als Zuschuss oder als Darlehen gewährt. Bei der Ermittlung des Bedarfs werden die Einkommensverhältnisse des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 BAföG). Die Einkommensanrechnung richtet sich nach §§ 21 ff. BAföG. Davon werden auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Als eigenes Einkommen des Auszubildenden kommen insbesondere in Betracht

Führt die rückwirkende Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer nachträglichen Minderung des Bedarfs an Ausbildungsförderung für den Auszubildenden, hat das Amt für Ausbildungsförderung insoweit nachrangig im Sinne des § 104 SGB X geleistet. Im Übrigen verweist § 38 S. 2 BAföG unmittelbar auf § 104 SGB X. Der Erstattungsanspruch des Amtes für Ausbildungsförderung richtet sich deshalb nach § 104 SGB X in Verbindung mit §§ 21 ff. und 38 S. 2 BAföG.

Der Erstattungsanspruch ist nur insoweit aus der Rentennachzahlung zu erfüllen, als Nachzahlungsbeträge auf eine Zeit entfallen, die mit dem Bewilligungszeitraum, in dem die Überzahlung der Ausbildungsförderung entstanden ist, identisch ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass wegen der Berechnungsweise nach dem BAföG auch außerhalb des Rentennachzahlungszeitraums noch Überzahlungen der Ausbildungsförderung verbleiben. Diese dürfen aus der restlichen nicht zeitgleichen Rentennachzahlung nicht erstattet werden.

Träger der Kinder- und Jugendhilfe - Leistungen nach dem SGB VIII

Die Leistungen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII richten sich nach dem erzieherischen Bedarf und schließen auch den notwendigen Lebensunterhalt mit ein. Sie werden von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt, soweit dem Hilfeempfänger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und gegebenenfalls seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 92 SGB VIII).

Leistungsberechtigt sind nicht nur Minderjährige sondern auch junge Volljährige, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Wird dem Hilfeempfänger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise seinen Eltern eine Rente für eine zurückliegende Zeit bewilligt, mindert sich der Bedarf an Hilfe zur Erziehung für dieselbe Zeit in dem Umfang, in dem die Rentenleistung zumutbar einzusetzen ist. Insoweit sind die Leistungen des Jugendamtes nach dem SGB VIII nachrangig im Sinne des § 104 SGB X. Der Erstattungsanspruch des Jugendamts richtet sich deshalb nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 93 SGB VIII.

Rückgriff auf die laufende Rentenzahlung

Nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X haben die Träger des SGB VIII einen Erstattungsanspruch, wenn sie gegenüber dem Leistungsberechtigten einen Aufwendungsersatz geltend gemacht oder einen Kostenbeitrag erhoben haben (siehe auch Abschnitt 2.6). Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X kann sich auch auf die laufende Rente beziehen (zum Beispiel bei einer Unterbringung des Leistungsberechtigten in einem Heim oder bei Pflegeeltern).

Ein Anspruch auf Erstattung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X setzt voraus, dass der erstattungsbegehrende Leistungsträger seinen Anspruch auf Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz gegenüber dem Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

Der Erstattungsanspruch des Trägers des SGB VIII auf die laufende Rentenzahlung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X ist einzustellen, wenn er die Beendigung der Rentenüberleitung anzeigt.

Träger nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - Leistungen nach dem UhVorschG

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) erhalten minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die von einem Elternteil allein erzogen werden und der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht oder nicht regelmäßig erfüllt.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, das ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und dieser Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von mindestens 600,00 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind.

Ist der andere Elternteil verstorben, besteht auch dann ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG, wenn aus der Versicherung des verstorbenen Elternteils Waisenrente gewährt wird. Allerdings wird nach § 2 UhVorschG die Waisenrente auf die Unterhaltsleistung angerechnet.

Bei rückwirkender Waisenrentenbewilligung für Zeiten der Zahlung von Unterhaltsleistungen hat die Unterhaltsvorschusskasse daher nachrangig im Sinne des § 104 SGB X geleistet. § 7 Abs. 1 S. 2 UhVorschG verweist zwar auf die §§ 102 bis 105 SGB X; aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 UhVorschG richtet sich der Erstattungsanspruch jedoch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 UhVorschG.

Die rückwirkende Gewährung einer sonstigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird vom Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 UhVorschG nicht erfasst.

Beachte:

Ein Rückgriff auf die laufende Rente durch die Unterhaltsvorschusskasse ist nicht möglich. Dies obliegt allein den in § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X genannten Leistungsträgern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Kinder - und Jugendhilfe.

Träger nach dem Bundeskindergeldgesetz - Leistungen nach dem BKGG

Alleinerziehende und Elternpaare haben nach § 6a BKGG (Bundeskindergeldgesetz) einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn

  • für diese Kinder ein Anspruch auf Kindergeld oder auf andere Leistungen im Sinne des § 4 BKGG besteht,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern eine bestimmte Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • durch die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden wird.

§ 6a wurde mit Wirkung zum 01.01.2005 durch Artikel 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in das BKGG eingefügt.

Die Gewährung des Kinderzuschlags gemäß § 6a BKGG erfolgt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 Abs. 2 BKGG), in deren Bezirk der Antragsteller wohnt beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Sollte die Familienkasse im Rentenantrag nicht konkret benannt worden sein, kann diese bei der Agentur für Arbeit ermittelt werden.

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG soll verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder hilfebedürftig im Sinne des SGB II werden und auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Berechnung des Kinderzuschlags orientiert sich im Wesentlichen an den Regelungen des SGB II. Als dem Bürgergeld vorgelagerte einkommensabhängige Leistung deckt er zusammen mit dem Kindergeld und dem auf Kinder entfallenen Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf von Kindern an Bürgergeld.

Der Kinderzuschlag stellt eine der Rente gleichartige Leistung im Sinne des § 104 SGB X dar.

Nach § 6a Abs. 3 BKGG mindert sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Bei rückwirkender Rentenbewilligung für Zeiten der Zahlung eines Kinderzuschlags hat der Träger nach dem BKGG daher nachrangig im Sinne des § 104 SGB X geleistet; der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 6a Abs. 3 BKGG.

Personenidentität

Nach § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II ist der Kinderzuschlag dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, jedoch ist das Kind nicht Anspruchsberechtigter nach § 6a BKGG. Bei dem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 6a Abs. 3 BKKG ist daher Personenidentität hinsichtlich des Kinderzuschlagsberechtigten (in der Regel der Elternteil, der auch das Kindergeld erhält) und nicht hinsichtlich des Kindes erforderlich.

Bei einem rückwirkenden Zusammentreffen einer Waisenrente mit dem Kinderzuschlag kann daher ein Erstattungsanspruch des Trägers nach dem BKGG nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 6a Abs. 3 BKGG nicht entstehen.

Träger nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Leistungen nach dem BEEG

Das in dem zum 01.01.2007 in Kraft getretene Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG, Art. 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006, BGBl. S. 2748) geregelte Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind vorrangig selbst betreuen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Aufgrund des Inkrafttretens des BEEG ist das bis dahin geltende Bundeserziehungsgeldgesetz mit einer Übergangsfrist zum 31.12.2008 vollständig außer Kraft getreten.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter

  • die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Elterngeldberechtigt sind auch die Ehepartnerinnen/Ehepartner oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist -, Adoptiveltern, sowie in Ausnahmefällen Verwandte bis zum dritten Grad. Unter bestimmten Voraussetzungen haben ausländische Eltern ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld.

Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (SGB VIII) in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld gewährt werden. In diesen Fällen übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt und die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.

Die Höhe und der Bezugszeitraum des Elterngeldes sind abhängig vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Geburten bis einschließlich 30.06.2015:
    Das Elterngeld wird einkommensabhängig gezahlt und beträgt mindestens 300,00 EUR und höchstens 1.800,00 EUR monatlich. Es wird den Anspruchsberechtigten bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gewährt. Adoptiveltern können das Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes beziehen.
  • Geburten ab dem 01.07.2015:
    Das Elterngeld wird einkommensabhängig gezahlt. Die Leistungsberechtigten haben die Möglichkeit zwischen dem Bezug des bisherigen Elterngeldes (Basiselterngeld) und dem Bezug des neuen EltengeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
    Das Basiselterngeld wird wie bisher auch maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gewährt. Es beträgt mindestens 300,00 EUR und höchstens 1.800,00 EUR monatlich.
    Das ElterngeldPlus wird maximal bis zur Vollendung des 28. Lebensmonats des Kindes gewährt. Es beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das heißt mindestens 150,00 EUR und höchstens 900,00 EUR monatlich.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Abs. 2 BEEG werden Einnahmen, die nach ihrer Zweckbestimmung das vor der Geburt erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, auf das Elterngeld angerechnet, soweit diese den Betrag von 300,00 EUR übersteigen. Hierzu zählen alle Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch die Hinterbliebenenrenten, da hier das Elterngeld als Einkommen nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen ist.

Für die Ausführungen des BEEG sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig (§ 12 Abs. 1 BEEG). Da sämtliche der für die Ausführung des BEEG bestimmten Behörden Leistungsgewährungen vornehmen, handelt es sich bei diesen Stellen um Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I. Sofern die Elterngeldstelle im Rentenantrag nicht konkret angegeben wurde, kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermittelt werden.

Das Elterngeld stellt eine der Rente gleichartige Leistung im Sinne des § 104 SGB X dar. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Abs. 2 BEEG mindert sich das dem Versicherten zustehende Elterngeld um das zu berücksichtigende Einkommen. Bei rückwirkender Rentenbewilligung für Zeiten der Zahlung des Elterngeldes hat der Träger nach dem BEEG daher nachrangig im Sinne von § 104 SGB X geleistet. Der Erstattungsanspruch der Elterngeldstellen richtet sich somit nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 BEEG.

Eine weitere Leistung des BEEG war das Betreuungsgeld (§§ 4a bis 4d BEEG). Das Betreuungsgeld erhielten seit dem 01.08.2013 Eltern, deren Kind ab dem 01.08.2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in einer öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtung oder öffentlich finanzierten Kindertagespflege in Anspruch nahmen. Es betrug seit dem 01.08.2014 150,00 EUR monatlich (bis 31.07.2014 100,00 EUR monatlich). Nach § 4c BEEG wurden auf das Betreuungsgeld ausschließlich vergleichbare ausländische Familienleistungen angerechnet. Da die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung keine vergleichbare ausländische Familienleistung darstellen, erwächst den Trägern nach dem BEEG beim rückwirkenden Zusammentreffen von Betreuungsgeld mit einer Rente nach dem SGB VI kein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X.

Am 21.07.2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die §§ 4a bis 4d BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.02.2013 mit Art. 72 Abs. 2 GG (Grundgesetz) unvereinbar und nichtig sind (BVerfG vom 21.07.2015, AZ: 1 BvF 2/13). Damit wurden die Regelungen zum Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärt. Durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wurde für die bis zum 21.07.2015 erteilten Bewilligungsbescheide die Auszahlung der Leistungen sichergestellt und eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen.

Träger der Eingliederungshilfe – Leistungen nach dem SGB IX

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) – in Kraft getreten am 01.01.2018 – wurde das bisherige Behindertenrecht in Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt und soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Im Rahmen der dritten Reformstufe, die zum 01.01.2020 in Kraft tritt, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII, dem Recht der Sozialhilfe, herausgelöst und im SGB IX Teil 2 verankert. Parallel dazu wird der § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X ab 01.01.2020 um die Träger der Eingliederungshilfe erweitert.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 102 SGB IX

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Der Leistungsberechtigte hat sich nach § 92 SGB IX in Verbindung mit § 137 SGB IX an den Leistungen der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Hieraus kann ggf. ein Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 104 SGB X entstehen.

Rückgriff auf die laufende Rentenzahlung

Nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X haben die Träger der Eingliederungshilfe einen Erstattungsanspruch, wenn sie gegenüber dem Leistungsberechtigten einen Aufwendungsersatz geltend gemacht oder einen Kostenbeitrag erhoben haben (siehe auch Abschnitt 2.6). Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X kann sich auch auf die laufende Rente beziehen. Ein Anspruch auf Erstattung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X setzt voraus, dass der erstattungsbegehrende Leistungsträger seinen Anspruch auf Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz gegenüber dem Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt festgestellt hat. Der Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe auf die laufende Rentenzahlung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X ist einzustellen, wenn er die Beendigung der Rentenüberleitung anzeigt.

Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber anderen Sozialleistungsträgern

Renten und Übergangsgeld der Rentenversicherung für sich gesehen können gegenüber Geldleistungen anderer Leistungsträger nicht nachrangig im Sinne des § 104 SGB X sein.

Entsprechende Erstattungsansprüche können deshalb nicht entstehen.

Beachte jedoch für rehabilitative Leistungen der RV als solche die Besonderheiten in Abschnitt 2.1.1.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

§ 104 Abs. 1 S. 4 SGB X wurde um die Träger der Eingliederungshilfe ergänzt.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 104 SGB X