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12 RJ 526/64

Aus den Gründen

Der Kläger beantragte im März 1949 Waisenrente. Mit Besch. vom 15.3.1950 lehnte die beklagte LVA Waisenrente ab. Am 23.5.1960 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Waisenrente unter Bezugnahme auf die Entsch. des Großen Senats des BSG vom 11.5.1960 zugunsten scheinehelicher Kinder (BSG 12, 147 = SozR Nr. 4 zu § 1260 RVO a.F.). Mit Besch. vom 11.3.1963 gewährte die Beklagte dem Kläger Waisenrente vom 1.4.1949 an, die sich bis zum 30.4.1963 auf 7154,80 DM berechnete. Mit Klage vom 11.4.1963 hat der Kläger Abänderung des Besch. vom 11.3.1963 dahin begehrt, daß für den Nachzahlungsbetrag ihm Verzugszinsen bzw. Prozeßzinsen gewährt würden. Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Das LSG hat insbesondere ausgeführt:

Gem. § 51 SGG hätten über den geltend gemachten Zinsanspruch die Gerichte der SGb zu entscheiden. Der Kläger begehre die Verzugszinsen nach den §§ 288, 284 Abs. 2 BGB. Er sehe einen Verzug der Beklagten darin, daß diese die Waisenrente nicht jeweils bei monatlicher Fälligkeit ausgezahlt habe. Seine so begründete Klage gehöre nicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; das Begehren von Verzugszinsen werde jedenfalls dann nicht von § 839 BGB, Art. 34 GG erfaßt, wenn ohne Angabe eines selbständigen konkreten Tatbestandes der Amtspflichtverletzung und eines besonderen Schadens Verzugszinsen lediglich wegen des Auseinanderfallens der Zeitpunkte der Fälligkeit und der Bewirkung der Leistung gefordert würden. Der Anspruch auf Verzugszinsen stelle sich in solchen Fällen als bloße Nebenforderung zu Hauptforderung auf Rente dar. Eine Aufteilung zwischen Hauptanspruch und Nebenanspruch dahingehend, daß die SGe nur über den Hauptanspruch zu entscheiden hätten, während über den Nebenanspruch auf Verzugszinsen stets die ordentlichen Gerichte entscheiden müßten, werde der Sachlage nicht gerecht. Wenn bei Leistungen aus der RentV grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugszinsen bestände, würde er auch, ob im Einzelfall zu Recht oder zu Unrecht, geltend gemacht, und zwar sowohl in Fällen, in denen die Rente vom VersTr bewilligt werde, als auch, wenn sie zunächst abgelehnt worden sei und der VersTr erst im Streitverfahren verurteilt werden solle. Diese Vielzahl der Prozesse wäre dann entweder ganz, wenn Rente bewilligt sei und nur zusätzlich Verzugszinsen begehrt würden, oder zum Teil, wenn der VersTr durch ein SG zur Rentengewährung verurteilt sei, von den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Es erscheine ausgeschlossen, daß dies der Sinn der Regelung in Art. 34 GG sein solle. Der Auffassung des BVerwG (BVerwG 14, 1), der Verwaltungsrechtsweg sei für eine Klage, ob die Vorschriften über Verzugszinsen nach den §§ 284 ff. BGB entsprechend anwendbar seien, nicht gegeben, könne daher in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. - Der Anspruch auf Verzugszinsen sei nicht begründet. Die Vorschriften der §§ 284 bis 288 BGB über Verzugszinsen seien im Recht der gesetzlichen RentV nicht entsprechend anwendbar. In der SozVers werde ein Anspruch auf Verzugszinsen nur in den in der RVO besonders aufgezählten Fällen gewährt. Der Gesetzgeber habe sich auf dem Gebiet der SozVers ausdrücklich mit der Frage von Verzugszinsen befaßt. Dies zeigten § 1400 Abs. 3 und § 1436 Abs. 2 RVO. Dem Wortlaut dieser Best.en sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nicht der Ansicht gewesen sei, § 288 BGB gelte überall, wo sich in der RentV Gläubiger und Schuldner gegenüberständen. Erst durch diese Sonderbest.en und nur für die darin geregelten Tatbestände sei eine Verpflichtung zur Zinszahlung begründet worden. - Der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 1436 Abs. 1 RVO die bisherige Rechtsauffassung gesetzlich fixiert habe (Jantz/Zweng, Das neue Recht der RentV der Arbeiter und der Angestellten, Anm. I zu § 1436 RVO), zeige, daß er die Ergebnisse einer früheren Rechtspr. über die Folgen des Verhaltens eines an einem gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses Beteiligten in das Ges. aufnehmen und Fragen der entsprechenden Anwendung einschlägiger, im BGB enthaltener Vorschriften nicht lediglich der Rechtspr. überlassen wollte. Hätte der Gesetzgeber die Rechtspr. des RVA, wonach Leistungen der VersTr an Versicherte nicht zu verzinsen seien, nicht für die Zukunft gebilligt, so liege es nahe, daß er mit der Bestätigung der bisherigen Rechtspr. in § 1436 Abs. 1 RVO an irgendeiner Stelle der RVO ausdrücklich auf die Verzinsung von Zahlungen der VersTr an Versicherte hingewiesen hätte. - Der Einwand, erst durch eine seit Erl. Der RentV-NeuregelungsGes.e von 1957 fortschreitende Rechtsentwicklung werde die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch entsprechende Anwendung der §§ 284 bis 288 BGB bejaht (BGHZ 10, 125; BVerwG 7, 95; 12, 266; 14, 1 usw.) greife nicht durch. Die Fortbildung des Rechts bei neuen Ges.en wie dem ArVNG sei nicht Sache der Rechtspr., sondern des Gesetzgebers (BSG 21, 68 = SozR Nr. 5 zu § 1252 RVO). Eine Lücke im Ges. bezüglich Verzinsung von Leistungen könne nicht überzeugend angenommen werden, weil an anderen Stellen der RVO ausdrücklich Vorschriften über Verzugszinsen beständen und die RVO auch über andere im BGB geregelte allg. Rechtsgebilde wie Fristen, Verjährung, Aufrechnung, Abtretung eigene Vorschriften enthalte. Bei grundsätzlicher Bejahung von Verzugszinsen durch den Gesetzgeber hätte es daher im Hinblick auf das im Regelfalle zwangsläufige Auseinanderfallen von Fälligkeit und Leistungsfeststellung durch Besch. einer besonderen ausdrücklichen Vorschrift innerhalb der RVO bedurft. - Gegen entsprechende Anwendung des § 288 BGB in der gesetzlichen RentV sprächen auch die zivilrechtlichen Voraussetzungen von Verzugszinsen. Verzugszinsen ständen ab Fälligkeit zu (§ 284 Abs. 2 BGB). Renten würden nach der Rechtspr. des BSG mit der Anmeldung des Rentenanspruchs fällig. Da praktisch der Rentenbescheid selten im Monat des Leistungsbeginns ergehe, müßten insbesondere bei allen Ansprüchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und auf Hinterbliebenenrente Verzugszinsen für die Zeit zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung gewährt werden. Um diese unmögliche Folge auszugleichen, müßte wiederum § 285 BGB entsprechend angewandt werden, wonach der Schuldner nicht in Verzug komme, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibe, den er nicht zu vertreten habe. Darunter fiele eine gewisse Zeitspanne zwischen Antrag und Besch., deren Dauer ganz von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Es würde dann in vielen Fällen Streit darüber entstehen, von wann ab der VersTr eine Verzögerung der Bescheiderteilung vertreten, d.h. Verzugszinsen zahlen müßte. Bei der sonst recht eingehenden gesetzlichen Regelung der Ansprüche gegen die VersTr könnte nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber solche Unklarheiten gewollt habe. Bei grundsätzlicher Bejahung der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen müßte der VersTr in jedem Rentenfall außer der Feststellung der Leistung auch noch einen nach Eintritt der Fälligkeit liegenden Zeitpunkt festsetzen, bis zu dem er nicht in Verzug gekommen zu sein meine, oder - dies wäre die Regel - einen Verzug ablehnen. Da, wie die Praxis zeige, um geringste Beträge prozessiert werde, würden selbst bei zügiger Rentenbewilligung noch zahlreiche Rentner auf Verzugszinsen klagen. Derart weitgehende Folgen dürften nicht über eine entsprechende Anwendung der §§ 284 bis 288 BGB ohne ausdrückliche Vorschrift der RVO in das Verwaltungs- und Streitverfahren der RentV hineingetragen werden. - Hinzu komme, daß die Versicherungsrenten besonderen Zwecken dienten und sich von den bürgerlich-rechtlichen Geldleistungen in maßgeblichen Punkten unterschieden. Sie seien in aller Regel zur Befriedigung der laufenden dringendsten Lebensbedürfnisse bestimmt. Anders als die Geldleistungen des bürgerlichen Rechts, die auf seiten des Empfängers in der Regel keinen bestimmten Zweck zu erfüllen hätten und daher im Wirtschaftsleben unter dem Gesichtspunkt zinsbringenden Kapitals behandelt würden (daß es z.B. bei Unterhaltsansprüchen nach dem BGB anders sei, spreche nicht gegen den Grundgedanken des § 288 BGB, der sich auf alle im BGB geregelten Schuldverhältnisse beziehe), pflegten die zum täglichen Verbrauch gewährten VersRenten kaum jemals zinsbringend angelegt zu werden. Damit treffe der dem § 288 BGB zugrunde liegende Gedanke, den Gläubiger durch Zinsen für entgangene Nutzungen entschädigen zu müssen, für die Zahlung der VersTr in aller Regel nicht zu. Auch gehöre es nicht zu den gesetzlich berücksichtigten Normalfällen, daß der Versicherte, solange der VersTr fällige Beträge nicht zahle, die Mittel zum täglichen Lebensunterhalt gegen Zinsen selbst beschaffe oder unter Verzicht auf Zinsen aus vorhandenem Kapital finanziere. In vielen Fällen werde der Lebensunterhalt bis zum Beginn der Rente aus anderen öffentlichen Mitteln wie Krankengeld, Alu, Sozialhilfe, Leistungen des Lastenausgleichsamtes, Ausgleichsrente aus der KOV bestritten, die soweit sie aus der Rentennachzahlung erstattet würden, nicht mit Zinsforderungen belastet zu sein pflegten. Der Versicherte habe daher bei einem Verzug des SozVersTr regelmäßig nicht den in § 288 BGB gesetzlich unterstellten Zinsverlust. Die Forderung des Rentners nach Verzugszinsen sei daher sachlich nicht berechtigt. Ähnliche Erwägungen gälten auch für den Anspruch auf Prozeßzinsen nach § 291 SGG. Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht jedenfalls in einem Falle der vorliegenden Art die Gerichte der SGb für zuständig zur Entsch. des Rechtsstreits gehalten, auch soweit es sich um den Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen handelt.

Aber auch in der Sache selbst ist der Senat, soweit es sich um den Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen handelt, dem angefochtenen Urt. nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung beigetreten. Insbesondere trifft es zu, daß der Gesetzgeber das Problem der Verzugszinsen auf dem Gebiete der ArV - wie übrigens auch in anderen Zweigen der SozVers (zu vgl. die §§ 397a, 751 RVO, 122 Abs. 3, 158 Abs. 2 AVG) - unzweifelhaft gesehen und offensichtlich bewußt in dem Sinne geregelt hat, daß ein Anspruch auf Verzugszinsen nur in dem im Ges. besonders aufgezählten Fällen gewährt wird (BSG in Breith. 1958, 725, 730), wie die in § 1400 Abs. 3 und in § 1436 Abs. 2 RVO getroffenen Regelungen zeigen. Daher geht es nicht an, insoweit von einer Lücke im Ges. zu sprechen, die durch entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen auszufüllen wäre. Ebensowenig wie eine solche ergänzende Rechtsfindung kommt in diesem Zusammenhang eine abändernde Rechtsfindung in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob wirklich, wie das Berufungsgericht im Anschluß an Ausführungen in Urt. des BSG vom 9.6.1961 und vom 29.4.1964 (BSG 14, 238, 245 = SozR Nr. 2 zu § 1291 RVO; BSG 21, 68, 71 = SozR Nr. 5 zu § 1252 RVO) gemeint hat, eine Fortbildung des Rechts durch abändernde Rechtsfindung bei einem sehr jungen Ges. wie dem ArVNG nicht in Betracht kommt. Denn selbst dann, wenn auch bei jungen Ges.en das Recht und die Pflicht des Richters zur Rechtsfortbildung dann bejaht wird, wenn sonst Folgen des Ges. einträten, die der Gesetzgeber nicht erkannt oder bedacht und sonst vernünftigerweise anders geordnet hätte (Enneccerus / Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 59), ist für eine solche Rechtsfortbildung doch hier kein Raum; denn es besteht keinerlei Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber die Folgen der von ihm getroffenen Regelung, nach der ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht besteht, nicht bedacht hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind diese Folgen vielmehr in hohem Grade sinnvoll.

Aber auch Prozeßzinsen stehen dem Kläger nicht zu.

Das BVerwG hat sich in wiederholten Entsch.en dahin ausgesprochen, grundsätzlich bestehe auch im öffentlichen Recht ein Anspruch auf Prozeßzinsen, der dem Anspruch aus § 291 BGB sinngemäß entspreche (BVerwG 7, 95 u.a.). Diese Ansicht ist damit begründet worden, der Gedanke, daß der Schuldner, auch wenn er im redlichen Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozeß einlasse, billigerweise dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten habe,, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalte, entspreche dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben; denn es wäre unbillig, wenn ein Schuldner dadurch, daß er sich verklagen lasse, nicht nur dem Gläubiger die Leistung selbst vorenthalten und ihm die Nachteile, die durch die Dauer des Prozesses entstehen, zufügen, sondern darüber hinaus auch während dieser Zeit aus der vorenthaltenen Leistung womöglich noch Nutzen ziehen könnte. Es kann dahinstehen, ob dieser Ansicht beizupflichten ist oder der Ansicht, daß bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen die Vorschriften des BGB über die Leistung von Prozeßzinsen weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden seien (BGH vom 28. 3. 1958, Lindenmaier / Möhring, Nachschlagewerk des BGH, BEG 1956 § 169 Nr. 1 Bl. 696). Auch wenn man der ersteren Ansicht folgt, so gilt doch, daß der Gesetzgeber nicht gehindert ist, für bestimmte Arten von Geldforderungen den Zinsanspruch auszuschließen (BVerwG a.a.O. S. 97). Eben dies aber ist auf dem Gebiete der SozVers geschehen.

Zwar enthalten die Sozialversicherungsgesetze eine ausdrückliche Vorschrift über den Ausschluß von Prozeßzinsen nicht. Auch finden sich - anders als bei den Verzugszinsen, die, wie dargelegt, in verschiedenen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts behandelt worden sind - Vorschriften über Prozeßzinsen im Sozialversicherungsrecht überhaupt nicht. Jedoch kann nicht außer acht gelassen werden, daß, wenn auch Verzugszinsen und Prozeßzinsen deutlich unterschieden sind, sie doch sowohl in der praktischen Anwendung als auch ihrem inneren Wesen nach so eng zusammenhängen - aus welchem Grunde sie auch in den §§ 288 bis 291 BGB in engstem Zusammenhang miteinander geregelt sind -, daß der Schluß gerechtfertigt ist, der Gesetzgeber der SozVers habe das von ihm in den obengenannten Vorschriften verschiedener Versicherungszweige behandelte Problem der Gewährung von Zinsen im Beitrags- wie andererseits im Leistungsrecht der SozVers insgesamt gesehen und dadurch, daß er in einigen besonderen Fällen Zinsen in Gestalt von Verzugszinsen vorgesehen hat, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß im übrigen ein Anspruch auf Zinsen mit Einschluß von Prozeßzinsen im Beitrags- und Leistungsrecht nicht bestehen solle, wie oben bei der Erörterung des Anspruchs auf Verzugszinsen näher dargelegt ist. - Hierfür spricht auch der Umstand, daß im Beitrags- und Leistungsrecht der SozVers die Rechtspr. vor dem Erlaß der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze keinen Anspruch auf Prozeßzinsen anerkannt hat (RVA z.B. in AN 1914, 819, 822), und zwar mit solcher Stetigkeit, daß sogar die Meinung - deren Richtigkeit hier dahinstehen kann - vertreten worden ist, es bestehe insoweit ein Gewohnheitsrecht, und daß der Gesetzgeber der Neuregelungsgesetze trotz dieser ihm zweifellos bekannten Rechtspr. sich nicht veranlaßt gesehen hat, bei der umfassenden Neuregelung aller Zweige der RentV einen Anspruch auf Prozeßzinsen zu gewähren. - Hierzu bestand auch insofern kein Grund, als nicht davon die Rede sein kann, ein solcher Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Träger der SozVers entspreche der Billigkeit und den Grundsätzen von Treu und Glauben. Bei der Versagung von Prozeßzinsen in der RentV kann jedenfalls nicht in gleichem Maße wie im bürgerlichen Recht und auch auf gewissen Teilgebieten des öffentlichen Rechts davon gesprochen werden, der Schuldner zöge sonst Nutzungen, während dem Gläubiger, solche entzogen würden. Daß diese Vorstellung der der einen Seite entgehenden und der anderen Seite ungerecht zufließenden Zinsen auf die Beziehungen der Rentenberechtigten zu den VersTrn und ihre Lage und Verhaltensweisen nur in erheblich eingeschränktem Maße paßt, ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urt. zutreffend dargelegt. Von besonderem Gewicht ist ferner, gerade auch bei der Prüfung der Frage, ob der Rentenberechtigte nach Treu und Glauben Anspruch auf Prozeßzinsen habe, folgende Erwägung: Es wäre ein grundlegender Fehler, Einzelregelungen anderer Rechtsgebiete wie z.B. des bürgerlichen Rechts im Wege entsprechender Anwendung in das Sozialversicherungsrecht zu übertragen, ohne dabei die Gesamtheit der sozialversicherungsrechtlichen und der damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Regelungen im Blick zu behalten. Werden aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem VersTr und dem Leistungsberechtigten in der SozVers und im Falle eines Rechtsstreits vor den Gerichten der SGb im ganzen im Auge behalten, so kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verfahren vor diesen Gerichten für die wirklich oder vermeintlich Leistungsberechtigten kostenfrei ist (§ 183 SGG), während der VersTr in jeder Instanz und ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens eine Gerichtsgebühr zu entrichten hat (§ 184 SGG), und daß § 193 SGG eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens an den Leistungsberechtigten vorsieht, an den VersTr aber ausschließt. Unter diesen Umständen würde die Vorstellung, der VersTr bereichere sich im Prozeßfalle durch Zinsgewinn infolge unbegründeter Verweigerung von Leistungen, den Verhältnissen nicht gerecht und es wäre nicht billig, dem VersTr auch noch die Zahlung von Prozeßzinsen aufzuerlegen. Treu und Glauben rechtfertigen deshalb die Gewährung von Prozeßzinsen an die Leistungsberechtigten in der SozVers in entsprechender Anwendung des § 291 BGB nicht. Solche hat ja auch der Versicherte nicht zu zahlen, wenn er zur Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen verurteilt wird. - Mit Recht ist endlich in der Rechtspr. des RVA auch die Erwägung angestellt worden, die Berechnung von Zinsen von rückständigen Leistungen würde die VersTr mit einer Menge kleinlicher und vielfach zeitraubender Arbeit belasten, die ihnen im Interesse der Durchführung ihrer sonstigen Aufgaben um so mehr erspart werden müsse, als es sich nicht selten um verhältnismäßig geringe Beträge handeln würde, die für die Empfänger wirtschaftlich kaum von nennenswerter Bedeutung wären (AN 1914, 819, 823). Eine solche Erwägung ist auf einem Gebiete, auf dem es sich um die möglichst rasche Abwicklung von Massentatbeständen handelt, wie in der SozVers, durchaus angebracht und keineswegs, wie vereinzelt gemeint worden ist, mit rechtsstaatlichen Rücksichten unvereinbar. -

Nach alledem ist der von dem Kläger erhobene Anspruch auf Zinsen unbegründet. Seine Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.

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