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§ 217 BGB: Verjährung von Nebenleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)

Inkrafttreten01.01.2002
Version002.00

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Zusatzinformationen