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§ 119 SGB VI: Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.11.2023

Änderung

Die Ausführungen im Abschnitt 1 wurden überarbeitet und an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepasst. Die Historie wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand31.10.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 119 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Abwicklung der Auszahlung von Geldleistungen und normiert die Grundlagen der nach § 120 SGB VI zu erlassenden Rechtsverordnungen. Im Rahmen der aus § 120 SGB VI resultierenden Verordnungsermächtigung erging die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung - RentSV) vom 28.07.1994 (BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248), die die Einzelheiten regelt und an die die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service der Deutschen Post AG gebunden sind. Die Zuständigkeit für die Auszahlung von Geldleistungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung obliegt danach dem Renten Service der Deutschen Post AG. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nutzte - wie zuvor die Bundesknappschaft - ein eigenes Rentenzahlverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat ihr eigenes Rentenzahlverfahren aufgegeben. Die bisher im knappschaftlichen Zahlverfahren der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlten Renten werden seit Ende April 2023 durch den Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt.

Die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger durch den Renten Service umfasst im Wesentlichen die Auszahlung der laufenden Geldleistungen (mit Ausnahme des Übergangsgeldes), die Rentenanpassung, die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen und die Erstellung statistischen Materials.

  • Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ihre laufenden Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen. Nach Satz 2 ist es in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt, Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen zu lassen.
  • Nach Absatz 2 führt in Fällen der Zahlung der laufenden Geldleistungen durch die Deutsche Post AG diese die Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch (zum Beispiel die jährlichen Rentenanpassungen).
  • Nach Absatz 3 hat die Deutsche Post AG die im Zusammenhang mit der Auszahlung und Anpassung stehenden Aufgaben wahrzunehmen. Nach Absatz 3 Nummer 1 gehört hierzu insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen unter anderem durch Auswertung der von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 101a SGB X übermittelten Sterbefallmitteilungen. Darüber hinaus obliegt es der Deutschen Post AG nach Absatz 3 Nummer 2, statistisches Material anhand der anfallenden Daten zu erstellen und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übermitteln. Nach Absatz 3 Nummer 3 gehört es auch zu den Aufgaben der Deutschen Post AG, Ausweise zum Nachweis des Rentenbezuges auszustellen. Die Träger der Rentenversicherung können diese Aufgabe jedoch auch selbst wahrnehmen.
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die von der Deutschen Post AG ausgezahlten Geldleistungen erheblich sind, soll der Berechtigte nach Absatz 4 unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen. Nach § 5 RentSV wurden zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service die „Bestimmungen zum Rentenzahlverfahren (RZB)“ vereinbart, die einer regelmäßigen Anpassung unterliegen. Im Abschnitt 4 der RZB ist die Zuständigkeit des Renten Service der Deutschen Post AG für die Mitteilungen der Zahlungsempfänger geregelt.
    Außerdem bestimmt Absatz 4 in Anlehnung an § 89 Abs. 2 SGB X, dass die Träger der Rentenversicherung mit der Auszahlung durch die Deutsche Post AG nicht von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten entbunden werden.
  • Damit der Renten Service die Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung erbringen kann, müssen die Rentenversicherungsträger nach Absatz 5 Satz 1 der Deutschen Post AG rechtzeitig angemessene Vorschüsse leisten. Näheres über die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse an die Deutsche Post AG wird in den §§ 28 bis 31 RentSV geregelt. Nach Absatz 5 Satz 2 setzt die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
  • Für ihre Tätigkeit erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach Absatz 6 Satz 1 eine angemessene Vergütung und monatliche Vorschüsse auf diese Vergütung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt nach Absatz 6 Satz 2 diese Vorschüsse für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung fest; Näheres zur Höhe und Fälligkeit ist in den §§ 32 bis 36 RentSV geregelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzend zu § 119 SGB VI enthält § 120 SGB VI die entsprechenden Verordnungsermächtigungen.

§ 47 SGB I regelt die Auszahlung von Geldleistungen - im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Sozialleistungen in Geld - allgemein.

Schlusstage für Anweisungen

Vom Renten Service werden regelmäßig im November die Schlusstage veröffentlicht, die für die Einlieferung von Zahlungsanweisungen und Wegfallanweisungen im darauffolgenden Kalenderjahr maßgebend sind.

Die Termine, bis zu denen Zahlungs- und Wegfallanweisungen auf In- und Auslandskonten im Rentenzahlverfahren an den Renten Service der Deutschen Post AG noch eingeliefert werden können ("Schlusstage") sowie gegebenenfalls der Zeitpunkt, zu dem die Zahlaufträge an den Rentenservice übermittelt werden, wird jeweils hausintern bekanntgegeben.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Mit der Ergänzung in Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes wird festgelegt, dass die Ausstellung von Ausweisen zum Nachweis des Rentenbezuges eine im Zusammenhang mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen stehende Aufgabe ist. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Änderungen in § 119 Absatz 3 Nummer 1 und 2 SGB VI sind redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Anfügung der Nummer 3. Die Änderungen sind gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.11.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488

Aufgrund der Änderung der in § 101a SGB X geregelten Übermittlung der Mitteilungen aller Sterbefälle an die Deutsche Post AG wurden in Absatz 3 Nummer 1 die Wörter „der Meldebehörden“ gestrichen. Die Änderung ist zum 01.11.2009 in Kraft getreten.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Aufgrund Artikel 259 der Verordnung wurden in Absatz 3 Nummer 2 die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. Es handelt sich um eine Anpassung an die Neuordnung der Bundesministerien. Die Bundeskanzlerin hatte bereits in ihrem Organisationserlass vom 22.11.2005 angeordnet, dass das bisherige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit erhalten soll und dass ein Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bilden sei.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005 (Absatz 1 Satz 1), 01.10.2005 (Absatz 3 Nummer 2), 01.01.2006 (Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

§ 119 wurde durch Art. 1 des RVOrgG wie folgt geändert:

  • In Absatz 1 Satz 1 wurden die Worte „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Worte „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
  • In Absatz 3 Nummer 2 wurden die Worte „den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Worte „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
  • Absatz 5 Satz 2 wurde neu gefasst. Die bisherige Fassung lautete: Das Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest, wobei die Zahlungen aus dem Finanzausgleich zu berücksichtigen sind.
  • Absatz 6 Satz 2 wurde neu gefasst. Die bisherige Fassung lautete: Das Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest.

Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff (Wegfall der Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung) und der damit verbundenen Umverteilung von Aufgaben ergeben.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

In Absatz 3 wurden in Nummer 2 die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. Es handelt sich um eine Anpassung an die Neuordnung der Bundesministerien.

Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529)

Inkrafttreten: 11.05.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/7921

Durch Artikel 10 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.2002 (BGBI. I S. 1529) wurde Absatz 7 aufgehoben. Nach der amtlichen Begründung hat sich diese Regelung erübrigt, da in den Vorschriften durchgehend die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ verwendet wird und damit die entsprechenden Aufgaben unmittelbar der Deutschen Post AG zugewiesen werden.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch das SGB VI-ÄndG wurde Absatz 3 im Zusammenhang mit der Schaffung des § 101a SGB X ergänzt. Es wird verdeutlicht, dass auch die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden zu den Aufgaben gehören, die der Postrentendienst der Deutschen Post AG für die Träger der Rentenversicherung wahrnimmt.

Entsprechendes gilt für die im Rahmen des § 60 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I subsidiäre - und damit derzeit auf Auslandsrenten beschränkte - Einholung von Lebensbescheinigungen. Die Verdeutlichung entspricht unter Transparenzgesichtspunkten einem Anliegen des Datenschutzes.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Regelungen entsprechen weitgehend der früheren Praxis. Nach § 73 Abs. 1 AVG/§ 1296 Abs. 1 RVO war die Zahlung durch die Post nicht zwingend vorgeschrieben. § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt nunmehr, dass alle laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes von der Post auszuzahlen sind.

Die Durchführung der Rentenanpassungen und die Erstellung von Statistikmaterial durch die Post, die früher ihre rechtliche Grundlage in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Rentendienst der Deutschen Bundespost (RVwV) hatten, sind jetzt in § 119 Abs. 2 und 3 SGB VI gesetzlich geregelt. § 119 Abs. 4 SGB VI beinhaltet eine Erweiterung der Mitteilungspflichten des Leistungsberechtigten gegenüber der Deutschen Post AG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 119 SGB VI