§ 60 SGB I: Angaben von Tatsachen
| veröffentlicht am |
28.03.2026 |
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| Stand | 16.03.2026 |
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| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026, Inkraft getreten am 22.01.2026 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Angabe von Tatsachen
- Änderungen in den Verhältnissen
- Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Beweisurkunden
- Mitwirkungspflicht bei Erstattungen
- Benutzen von Vordrucken
Inhalt der Regelung
Damit die Sozialversicherten ihre sozialen Rechte verwirklichen können und der Sozialversicherungsträger seine Sozialleistungen auch erbringen kann, ist es nötig, dass Sozialversicherte und Sozialleistungsträger zusammenwirken. Deshalb sehen die §§ 60 ff. SGB I Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten vor. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich aus § 65 SGB I.
Absatz 1 legt dem Berechtigten, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, bestimmte Mitwirkungspflichten auf. Er hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Beweismittel zu bezeichnen und gegebenenfalls vorzulegen.
Nach Absatz 2 sollen für die Mitteilung bestimmter Tatbestände die dafür vorgesehenen Vordrucke - vorrangig die zur Verfügung stehenden elektronischen Formulare - verwendet werden.
Ergänzende Reglungen
§ 20 SGB X konkretisiert den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz.
§ 21 SGB X bezeichnet Beweismittel und verpflichtet Beteiligte nach § 21 Abs. 2 SGB X zur Mitwirkung. Eine über die Mitwirkung hinausgehende Pflicht besteht, soweit sie in Rechtsvorschriften genannt ist.
Nähere Auskunftspflichten von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen werden im § 99 SGB X, von Ärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufes in § 100 SGB X sowie des Arbeitgebers in § 98 SGB X festgelegt.
§ 36 SGB I bestimmt den Zeitpunkt der Handlungsfähigkeit.
§ 65 SGB I enthält die Grenzen der in den §§ 60 bis 64 SGB I genannten Mitwirkungspflichten.
§ 65a SGB I bestimmt den Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalles für den Mitwirkungspflichtigen.
§ 66 Abs. 1 SGB I regelt die Folgen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 Abs. 1, 61, 62, 65 SGB I.
§§ 18c und 18e SGB IV regeln über die Mitwirkung hinausgehende Mitteilungs- und Nachweispflichten.
§ 149 Abs. 4 SGB VI enthält besondere Regelungen zur Mitwirkungspflicht beziehungsweise zur Auskunfts- und Mitteilungspflicht von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Klärung des Versicherungskontos.
§ 196 Abs. 1 SGB VI und § 28o SGB IV beinhalten die besonderen Regelungen zur Mitwirkungspflicht beziehungsweise zur Auskunfts- und Mitteilungspflicht von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Durchführung der Versicherung.
Angabe von Tatsachen
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I bezieht sich auf die Mitwirkungspflicht der Antragsteller und Leistungsbezieher bei der Durchführung des Antragsverfahren. Diese haben alle Tatsachen anzugeben, die für die Sozialleistung erheblich sind und deren Kenntnis für die aktuelle Verwaltungsentscheidung nötig ist. Der Mitwirkungspflichtige braucht jedoch nur die ihm bekannten Tatsachen mitzuteilen. Weitere Ermittlungen hat er aber dann anzustellen, soweit entsprechende Regelungen dazu verpflichten.
Sie gelten auch für Minderjährige, die nach § 36 SGB I ab Vollendung des 15. Lebensjahres handlungsfähig sind. Kommt der Minderjährige seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nach, so ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB I der gesetzliche Vertreter einzuschalten. Dieser kann dann entweder auf den Minderjährigen einwirken, dass dieser seiner Mitwirkungspflicht nachkommt oder, soweit möglich, die Mitwirkungspflicht selbst durch Einreichen von Unterlagen erfüllen.
Soweit nach dem Tod des Mitwirkungspflichtigen ein Rechtsnachfolger in seiner Stellung zum Sozialversicherungsträger eintritt, geht die Mitwirkungspflicht auf den Rechtsnachfolger über.
Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte
Der Antragsteller oder Leistungsberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte (Einholen von Auskünften jeder Art, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) durch Dritte zuzustimmen.
Dritte im Sinne dieser Vorschrift können alle natürlichen und juristischen Personen (zum Beispiel Arzt, Krankenhaus, Arbeitgeber), aber auch andere Behörden sein. Sie müssen dem Antragsteller oder Leistungsbezieher gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet sein, sonst ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die Auskunft auch ohne seine Zustimmung einzuholen. Besteht eine Geheimhaltungspflicht des Dritten, so kann der Sozialleistungsträger die Zustimmung zur Auskunft vom Antragsteller oder Leistungsbezieher verlangen.
Der Leistungsantrag selber beinhaltet nicht die Zustimmung zu allen erforderlichen Auskünften. Braucht der Sozialleistungsträger zur Bearbeitung eines Vorgangs die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft, so muss dem Antragsteller genau mitgeteilt werden, von welcher dritten Person oder Stelle welche Auskunft einzuholen ist. Eine pauschale Zustimmung zu allen erforderlichen Auskünften ist nicht zulässig. Die auf dem Rentenantragsformular erklärte Zustimmung zur Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten ist aber wirksam, da sie ausreichend bestimmt ist.
Die Zustimmung zur Auskunft ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; zu Nachweiszwecken sollte sie jedoch schriftlich eingeholt werden. Die Einwilligung in die Auskunftserteilung eines Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufes muss dagegen schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Eine Auskunftspflicht für den Dritten ergibt sich hierbei nicht aus § 60 SGB I. Sie kann sich allenfalls aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (zum Beispiel §§ 98 bis 100 SGB X, §§ 48 bis 71 StPO).
Änderungen in den Verhältnissen
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I betrifft in erster Linie die Mitwirkungspflichten des Berechtigten während des Leistungsbezuges. Durch eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kann der Anspruch auf eine Sozialleistung ganz oder teilweise wegfallen, aber unter Umständen auch den Bezug einer höheren Leistung erfassen.
Dabei geht es um eine Änderung der Umstände, die zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der bewilligten Sozialleistung gehören. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreibt der Sozialleistungsträger im Regelfall keine weitere Sachverhaltsaufklärung. Nur, wenn er von relevanten Änderungen Kenntnis erhält, kann er veranlassen, dass Dauerleistungen den tatsächlichen Verhältnissen im Rahmen der geltenden Gesetze angepasst werden, dass also zum Beispiel laufende Geldleistungen erhöht, herabgesetzt oder eingestellt werden.
Änderungen, die lediglich die Rechtslage betreffen (zum Beispiel Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung) sind vom Leistungsbezieher nicht mitzuteilen. Sie sind beim Sozialleistungsträger bekannt.
In dem Zusammenhang müssen Änderungen aller Umstände mitgeteilt werden, über die im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren Erklärungen abgegeben wurden (zum Beispiel Erklärungen über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse).
Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn der Leistungsträger schon auf andere Weise Kenntnis vom mitzuteilenden Umstand erlangt hat.
Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Beweisurkunden
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet den Versicherten, von sich aus ohne Aufforderung durch den Sozialleistungsträger sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu benennen. Er ist also vom Leistungsträger darauf hinzuweisen, welche Angaben beweisbedürftig sind. Der Leistungsträger kann auch die Vorlage bestimmter Beweisurkunden verlangen. Diese Alternative wird regelmäßig bei der Glaubhaftmachung von Beitragszeiten sowie beim Nachweis des Lebensalters und des Familienstandes umgesetzt (Aufrechnungsbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Arbeitgeberbescheinigungen, Zeugenerklärungen, Arbeitsbücher).
Die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten stehen der Amtsermittlungspflicht aus § 20 SGB X und der Ermittlung des Sachverhalts aus § 21 SGB X der Rentenversicherungsträger nicht entgegen. Sie ergänzen vielmehr den darin festgelegten Untersuchungsgrundsatz, da viele für die Prüfung des Leistungsanspruches notwendige Informationen nur aus dem Bereich des Antragstellers beschafft werden können.
Ist die Vorlage einer Urkunde erforderlich, erfüllt eine Übermittlung per Telefax durch den Berechtigten nicht das Erfordernis der „Vorlage“ im Sinne von § 60 SGB I. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann das Fax zunächst anerkannt werden, die erforderliche Urkunde muss jedoch in körperlicher Form im Original oder durch eine von der Antrag aufnehmenden Stelle bestätigten Kopie nachgefordert werden.
Dies gilt nicht, wenn eine Behörde die Übermittlung vornimmt. In diesen Fällen ist von der Richtigkeit der gefaxten Urkunde auszugehen.
Werden die Angaben zur Person anhand von vorgelegten Personenstandsurkunden von der Antrag aufnehmenden Stelle bestätigt, ist auf die Beifügung beziehungsweise Anforderung der Urkunden zu verzichten. Hat die Antrag aufnehmende Stelle Zweifel, zum Beispiel bei ausländischen Urkunden, sind diese Urkunden dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.
Mitwirkungspflicht bei Erstattungen
Schließlich ist auch diejenige Person zur Mitwirkung verpflichtet, die Sozialleistungen zu erstatten hat - zum Beispiel bei zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen (§ 50 SGB X) oder in Fällen, in denen ein Vorschuss höher war, als die endgültig zustehende Sozialleistung (§ 42 Abs. 2 SGB I). Für die zur Erstattung verpflichtete Person gilt nur die in § 60 Abs. 1 SGB I geregelte Mitwirkungspflicht; die §§ 61 ff. SGB I finden auf sie keine Anwendung. Die zur Erstattung verpflichtete Person muss also alle Tatsachen angeben und Beweismaterial vorlegen, ist aber nicht zum persönlichen Erscheinen oder zu Untersuchungen verpflichtet.
Benutzen von Vordrucken
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen Vordrucke, soweit sie für die genannten Angaben vorgesehen sind, von den Leistungsberechtigten verwendet werden. Soweit Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, sollen diese vorrangig genutzt werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ist der Leistungsträger verpflichtet, die Vordrucke allgemeinverständlich zu gestalten.
Vordrucke erleichtern der berechtigten Person, alle Tatsachen anzugeben, die für die beantragte Leistung erheblich sind. Sie erleichtern dem Versicherungsträger in der Regel die Arbeit und sichern zudem den Nachweis, dass die berechtigte Person auf die leistungserheblichen Umstände hingewiesen wurde.
Benutzt die berechtigte Person vorhandene Vordrucke nicht, sondern legt alle Angaben zum Beispiel in einem formlosen Schreiben dar, hat der Leistungsträger diese Angaben dennoch zu würdigen, wenn er alle entscheidungserheblichen Tatsachen daraus mit Sicherheit und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand entnehmen kann.
| Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) |
Inkrafttreten: 22.01.2026 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 21/3085 |
Mit der Einführung des Absatzes 2 Satz 2 wird klargestellt, dass bei Bereitstellung von elektronischen Formularen über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät, diese vorrangig benutzt werden sollen.
| 4. Euro-EinführungG vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
Inkrafttreten: 01.01.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375 |
Redaktionelle Änderung
| BErzGG vom 06.12.1985 (BGBl. I S. 2154) |
Inkrafttreten: 01.01.1986 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 10/4148 |
Mit der Einführung des Absatzes 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Mitwirkungspflichten auch für den Erstattungsfall gelten.
| SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
Inkrafttreten: 01.01.1976 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868 |
§ 60 SGB I wurde mit dem SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) eingeführt und ist ab 01.01.1976 in Kraft (Art. 2 § 23 Abs. 1 SGB I).
