Artikel 24 SVA-Kanada
| veröffentlicht am |
08.11.2025 |
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| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 01.04.1988 |
| Version | 002.00 |
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ohne Rücksicht auf die Rechtskraft von Entscheidungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen worden sind.
(4) Geldleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens, gegebenenfalls unter Anwendung des Abkommens vom 30. März 1971, festgestellt sind, können unter Berücksichtigung dieses Abkommens auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergäbe die Neufeststellung auf Antrag oder von Amts wegen keine oder eine niedrigere Geldleistung, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist sie ungeachtet des Absatzes 3 in der Höhe des bisherigen Zahlbetrags weiterzuzahlen.
