§ 5 ZRBG: Verzinsung
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Getto vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 952) |
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| Inkrafttreten | 01.08.2014 |
| Version | 001.00 |
(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002.
(2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des ersten vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.
