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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Portugal: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand21.09.2018
Version002.00

Allgemeines

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob portugiesische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen portugiesischen Rechtsvorschriften.

Diese Zeiten müssen in portugiesischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt oder in solche Systeme überführt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des portugiesischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Portugal enthalten.

Die portugiesischen Versicherungszeiten können demnach im

  • Allgemeinen (Vorsorge-)System (vergleiche Abschnitt 2),
  • Landwirtschaftlichen Sondersystem (vergleiche Abschnitt 3) und
  • Sondersystem für öffentlich Bedienstete (vergleiche Abschnitt 4)

zurückgelegt sein.

Für Versicherungszeiten, die im Sondersystem für Rechtsanwälte und Rentenberater zurückgelegt wurden, gelten Besonderheiten (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Portugal, Abschnitt 2).

Einzelheiten zu den Systemen, die von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Portugal, Abschnitt 2.1 entnommen werden.

Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das portugiesische Recht für keines seiner Systeme.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines (Vorsorge-)System

Im Allgemeinen (Vorsorge-)System, das vom Instituto da Segurança Social, I.P. - Centro Nacional de Pensões (ISS, I.P. - CNP) verwaltetet wird, werden abhängig Beschäftigte und selbständig tätige Personen erfasst. Es unterscheidet zwischen

  • Beitragszeiten - períodos de contribuíção/seguro (vergleiche Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3) und
  • gleichgestellten Zeiten - períodos equiparados (vergleiche Abschnitt 2.4).

Pflichtbeitragszeiten (períodos de contribuíção obrigatória)

Der Versicherungspflicht im Allgemeinen (Vorsorge-)System unterliegen

  • abhängig Beschäftigte (auch als Altersrentner) sowie
  • selbständig Tätige, deren Bruttojahreseinkommen mehr als das 6-Fache des maximalen Mindesteinkommens beträgt.

Selbständige, deren Bruttojahreseinkommen das 6-Fache des maximalen Mindesteinkommens oder weniger beträgt, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Sie können sich jedoch auf Antrag (freiwillig) pflichtversichern. Selbständig Tätige, die eine Unfallrente aufgrund eines Restleistungsvermögens von nur 30 % oder eine Alters- oder Invaliditätsrente beziehen, unterliegen dagegen generell nicht der Versicherungspflicht. Ebenso besteht für Selbständige keine Versicherungspflicht in den ersten 12 Monaten nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Ab 01.01.1987 entstehen Pflichtversicherungszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System auch für Personen, die ab diesem Datum erstmalig oder über den 31.12.1986 hinaus eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft ausüben (vergleiche Abschnitt 3).

Beschäftigungszeiten in den ehemaligen portugiesischen Kolonien

Zeiten der Beschäftigung in den ehemaligen portugiesischen Kolonien (zum Beispiel Angola, Mocambique, Macao, Timor) bis zu deren Unabhängigkeit sind keine Versicherungszeiten im portugiesischen System.

Jedoch hat der Gesetzesbeschluss Nr. 380/89 vom 27.10.1989 in der Zeit vom 01.12.1989 bis 30.11.1994 das Recht zur rückwirkenden Beitragsentrichtung für Personen eingeräumt, die während der Beschäftigung in den ehemaligen Kolonien keine Beiträge an die portugiesische Sozialversicherung abgeführt haben. Die nachgezahlten Beiträge gelten als Pflichtbeitragszeiten. Sie konnten auch noch nach Bewilligung einer Rente entrichtet werden.

Freiwillige Beitragszeiten (períodos de contribuíção voluntária)

Personen, die nicht der Versicherungspflicht in einem System der sozialen Sicherheit unterliegen, älter als 18 Jahre und arbeitsfähig sind, können sich auf Antrag freiwillig versichern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personengruppen, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen:

  • portugiesische Staatsangehörige oder Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die in Portugal wohnen,
  • portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz/Beschäftigung im Ausland, die nicht von überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen über Soziale Sicherheit erfasst werden,
  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die länger als ein Jahr in Portugal wohnen,
  • bei gemeinnützigen Hilfsdiensten oder humanitären Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • Angehörige der freiwilligen Feuerwehr ohne andere berufliche Tätigkeit,
  • portugiesische Seeleute auf Schiffen, die nicht unter portugiesischer Flagge fahren,
  • Entwicklungshelfer, die in Ländern mit der Amtssprache Portugiesisch tätig und nicht im System für öffentlich Bedienstete versichert sind,
  • Stipendiaten, die in wissenschaftliche Forschungsprojekte in Portugal eingebunden sind,
  • Versicherte, die zuvor von einem System erfasst wurden, das die Zahlung von freiwilligen Beiträgen vorsah.

Gleichgestellte Versicherungszeiten (períodos equiparados)

Den Beitragszeiten gleichgestellt sind die períodos equiparados (gleichgestellte Versicherungszeiten). Gemäß Art. 24 des Gesetzesdekrets Nr. 45.266 werden die folgenden Sachverhalte als gleichgestellte Versicherungszeit anerkannt:

  • Zeiten der Wehrpflicht (vergleiche Abschnitt 2.4.1),
  • Zeiten der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit (vergleiche Abschnitt 2.4.2),
  • Zeiten der Schwanger- und Mutterschaft (vergleiche Abschnitt 2.4.3),
  • Zeiten der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit,
  • Zeiten, in denen Arbeit geleistet wurde, für die Beiträge abgeführt worden sein müssten.

Gemäß Art. 35 des Gesetzesdekrets Nr. 20/85 vom 17.01.1985 ist gleichgestellte Zeit auch

  • der Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe (vergleiche Abschnitt 2.4.4).

Darüber hinaus können gleichgestellte Versicherungszeiten auch für Zeiten

  • der politischen Gefangenschaft und des Widerstandes (vergleiche Abschnitt 2.4.5) sowie
  • eines abgeleisteten Kriegsdienstes entstehen (vergleiche Abschnitt 5).

Beachte:

Hinsichtlich der Bescheinigung von gleichgestellten Zeiten im (vorübergehend weiterhin verwendeten) Formblatt E 205 PT gelten Besonderheiten (vergleiche Abschnitte 7.1, 7.2 und 9).

Gleichgestellte Versicherungszeiten wegen Wehrpflicht

Die gesetzliche Wehrpflicht in Portugal beträgt zwei Jahre. Die Einberufung erfolgt zwischen dem 19. und dem 29. Lebensjahr.

Diese Zeit der gesetzlichen Wehrpflicht ist gleichgestellte Versicherungszeit mit Wirkung auf Anspruch und Berechnung, wenn die Wehrdienstleistenden während der letzten drei Monate vor Einberufung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Portugal oder einem anderen Mitgliedstaat (vergleiche Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) ausgeübt und dafür Beiträge entrichtet haben oder in diesem Zeitraum gleichgestellte Versicherungszeiten vorhanden sind.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können Versicherte die Anerkennung einer gleichgestellten Versicherungszeit für Wehrdienstzeiten mit Wirkung auf die Berechnung beantragen, wenn ein gesetzlicher Wehrdienst nach dem 16.10.1935 abgeleistet und dieser nicht bereits im Sondersystem für öffentlich Bedienstete anerkannt wurde (Gesetzesdekret Nr. 17/81). Der Antrag auf Anerkennung der Wehrdienstzeit als gleichgestellte Versicherungszeit kann auch nach dem Rentenbeginn gestellt werden.

Beachte:

Durch den Beschluss Nr. H6 vom 16.12.2010 der Verwaltungskommission kommt es auf die eingeschränkte Wirkung dieser Zeit ab 01.05.2010 nicht mehr an. Diese Zeiten werden für alle Leistungsarten auch für die Anspruchsprüfung herangezogen. Sofern ein Anspruch abgelehnt wurde, weil gleichgestellte Zeiten wegen Wehrpflicht für die Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt worden sind, ist nunmehr im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) eine Überprüfung möglich. Ansprüche können frühestens ab Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 entstehen.

Gleichgestellte Versicherungszeiten wegen Krankheit/Arbeitsunfähigkeit (doença/incapacidade)

Zeiten, in denen Versicherte wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit als Ergebnis einer Krankheit (nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit) einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, sind gleichgestellte Versicherungszeiten. Dies gilt für die Dauer der Krankengeldzahlung - bei Arbeitnehmern 1.095 Tage, bei Selbständigen 365 Tage - und auch der vorübergehenden Karenztage ohne Leistungsbezug - 3 Tage bei Arbeitnehmern, 30 Tage bei Selbständigen.

Gleichgestellte Versicherungszeiten für Mutterschaft (maternidade)

Erwerbstätige Frauen, die mindestens für sechs Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben, haben bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschaftsgeld für

  • 60 Tage bei Geburten bis 06.02.1976;
  • 90 Tage bei Geburten ab 07.02.1976 (30 Tage vor, 60 Tage nach der Geburt);
  • 98 Tage bei Geburten ab 14.06.1995 (38 Tage vor, 60 Tage nach der Geburt);
  • 110 Tage bei Geburten ab 01.01.1999 (20 Tage vor, 90 Tage nach der Geburt);
  • 120 Tage bei Geburten ab 01.01.2000 (30 Tage vor, 90 Tage nach der Geburt).

Der Anspruchszeitraum kann sich ab 01.01.1999 bei Risikoschwangerschaften und/oder Mehrlingsgeburten um jeweils 30 Tage erhöhen. Die Zeit des Leistungsbezuges ist gleichgestellte Versicherungszeit.

Gleichgestellte Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (desemprego)

Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe führt zur Anerkennung einer gleichgestellten Zeit (Art. 35 des Gesetzesdekrets Nr. 20/85 vom 17.01.1985).

  • Arbeitslosengeld (Subsίdio de desemprego)
    wird je nach Alter des Versicherten vom Zeitpunkt der Antragstellung an für eine Dauer von 12 Monaten bis zu 38 Monaten gezahlt.
  • Arbeitslosenhilfe (Subsίdio social de desemprego)
    erhalten die Arbeitnehmer, die die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld nicht erfüllen oder die den Leistungszeitraum für Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben. Auch die Dauer der Arbeitslosenhilfe ist altersabhängig. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht in der Regel für die Dauer von 12 bis 38 Monaten beziehungsweise für 6 bis 19 Monate, wenn die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an das Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Zeiten der politischen Gefangenschaft und des Widerstandes

Für durch eine interministerielle Kommission anerkannte Zeiten der politischen Gefangenschaft oder Zeiten des Widerstandes können gleichgestellte Versicherungszeiten entstehen. Diese Zeiten können zeitlich nicht zugeordnet werden. Sie zählen nach portugiesischem Recht nur für die Rentenberechnung.

Beachte:

Durch den Beschluss Nr. H6 vom 16.12.2010 der Verwaltungskommission kommt es auf die eingeschränkte Wirkung dieser Zeit ab 01.05.2010 nicht mehr an. Diese Zeiten werden für alle Leistungsarten für die Anspruchsprüfung herangezogen. Sofern ein Anspruch abgelehnt wurde, weil Zeiten der politischen Gefangenschaft oder des Widerstandes für die Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt worden sind, ist nunmehr im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) eine Überprüfung möglich. Ansprüche können frühestens ab Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 entstehen.

Landwirtschaftliches Sondersystem

Das Landwirtschaftliche Sondersystem wurde zum 01.01.1987 in das Allgemeine (Vorsorge-)System eingegliedert. Versicherungszeiten im Landwirtschaftlichen Sondersystem konnten daher nur bis zum 31.12.1986 entstehen (vergleiche Abschnitt 2.1).

Sondersystem für öffentlich Bedienstete

Versicherungszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete können nur in Form von Beitragszeiten entstehen. Gleichgestellte Versicherungszeiten - wie sie im Allgemeinen (Vorsorge-)System entstehen können - kennt das Sondersystem nicht.

Beitragszeiten entstehen durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen während der Ausübung des Dienstes. Für Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes und eines abgeleisteten Kriegsdienstes (vergleiche Abschnitt 5) kann der Bedienstete auf Antrag Beiträge nachentrichten.

Für Personen, die ihren Militärdienst unter schwierigen und gefahrvollen Bedingungen abgeleistet haben, können Bonuszeiten anerkannt werden, ohne dass eine Beitragszahlung erforderlich ist (vergleiche Abschnitt 6).

Bonus für abgeleisteten Kriegsdienst

Nach dem Gesetzesdekret Nr. 311/97 können Personen, die Kriegsdienst geleistet haben, die Anerkennung eines Bonus im Umfang von 25 bis 100 % ihrer Kriegsdienstzeit beantragen. Der Bonus nach dem Gesetzesdekret Nr. 311/97 wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Versicherte noch keine Rente bezieht und für die Bonusanerkennung entsprechende Beiträge (nach)gezahlt hat. Die Nachzahlung von Beiträgen kann sowohl im Allgemeinen (Vorsorge-)System als auch im Sondersystem für öffentlich Bedienstete erfolgen.

Als Bonus für abgeleisteten Kriegsdienst entstehen

  • im Allgemeinen (Vorsorge-)System gleichgestellte Zeiten,
  • im Sondersystem für öffentlich Bedienstete Pflichtbeitragszeiten.

Der Bonus wird im (übergangsweise weiter verwendeten) Formblatt E 205 PT ohne Zeitraumangabe bescheinigt.

Der Bonus entfaltet im Sondersystem für öffentlich Bedienstete Wirkung auf den Rentenanspruch und auf die Rentenberechnung. Im portugiesischen Allgemeinen (Vorsorge-)System wirkt der Bonus für abgeleisteten Kriegsdienst nur auf die Rentenberechnung (vergleiche auch Abschnitt 10).

Beachte:

Durch den Beschluss Nr. H6 vom 16.12.2010 der Verwaltungskommission kommt es auf die eingeschränkte Wirkung dieser Zeit ab 01.05.2010 nicht mehr an. Diese Zeiten werden für alle Leistungsarten für die Anspruchsprüfung herangezogen. Sofern ein Anspruch abgelehnt wurde, weil Bonuszeiten für die Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt worden sind, ist nunmehr im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) eine Überprüfung möglich. Ansprüche können frühestens ab Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 entstehen.

Bonus für unter schwierigen Bedingungen abgeleisteten Militärdienst

Nach dem Gesetzesdekret Nr. 160/2004 können für Personen, die ihren Militärdienst unter schwierigen und gefahrvollen Bedingungen (zum Beispiel in den ehemaligen Kolonien) abgeleistet haben, Bonuszeiten anerkannt werden. Eine Beitragszahlung ist für diese Bonuszeiten nicht erforderlich.

Als Bonus entstehen

  • im Allgemeinen (Vorsorge-)System gleichgestellte Zeiten,
  • im Sondersystem für öffentlich Bedienstete Pflichtbeitragszeiten.

Der Bonus wird im (übergangsweise weiter verwendeten) Formblatt E 205 PT ohne Zeitraumangabe bescheinigt.

Soweit bekannt, entfaltet er im Allgemeinen (Vorsorge-)System und im Sondersystem für öffentlich Bedienstete Wirkung auf den Rentenanspruch und auf die Rentenberechnung. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass Bonuszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete im (übergangsweise weiter verwendeten) Formblatt E 205 PT nur mit einer Wirkung für die Rentenberechnung bescheinigt werden. Durch den Beschluss Nr. H6 vom 16.12.2010 der Verwaltungskommission kommt es in diesem Fall jedoch auf die eingeschränkte Wirkung dieser Zeit ab 01.05.2010 nicht mehr an. Die Zeiten werden für alle Leistungsarten für die Anspruchsprüfung herangezogen.

Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf

Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Vorgesehen ist künftig ein strukturiertes elektronisches Dokument (SED) P 5000, das anfangs auch in einer Papier-Version verwendet werden kann. Die hierfür notwendigen Festlegungen von Struktur, Inhalt und Format (Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009) sind zwar zwischenzeitlich erfolgt. Jedoch findet das SED P 5000 innerhalb der Übergangszeit, die zwei Jahre nachdem das zentrale EESSI-System für die Nutzung freigegeben wurde, enden wird, allgemein noch keine Anwendung (Beschluss Nr. E4 der Verwaltungskommission vom 13.03.2014).

Während der Übergangszeit ist deshalb weiterhin die Verwendung des bisherigen Formblattes E 205 PT zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E5 der Verwaltungskommission vom 16.03.2017). Auch die portugiesischen Träger bescheinigen ihre Zeiten übergangsweise noch mit dem Formblatt E 205 PT.

Bescheinigung von gleichgestellten Zeiten im E 205 PT

Entgegen ihrem Charakter können gleichgestellte Versicherungszeiten im (übergangsweise weiter verwendeten) Formblatt E 205 PT auch als Beitragszeit bescheinigt werden. Hintergrund dafür ist, dass allein die Regionalstellen des ISS, I.P. - CNP die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften relevanten (gleichgestellten) Zeiten erfassen. Die erfassten Daten werden jährlich an das ISS, I.P. - CNP in Lissabon übermittelt, das diese nach Ablauf von drei Jahren in für den Rentenanspruch relevante „Versicherungszeiten“ umwandelt. Dabei werden die Angaben zu den gleichgestellten Versicherungszeiten gelöscht, sodass das ISS, I.P. - CNP nicht mehr zwischen Beitragszeiten und gleichgestellten Versicherungszeiten unterscheiden kann. Daher ist es möglich, dass im Formblatt E 205 PT, das vor Umwandlung der Daten ausgestellt wurde, gleichgestellte Versicherungszeiten bescheinigt werden und in einem später ausgestellten Formblatt E 205 PT diese Zeiten als Beitragszeiten aufgeführt werden. In diesen Fällen kann hinsichtlich des Umfangs der gleichgestellten Zeiten auf das früher ausgestellte Formblatt E 205 PT zurückgegriffen werden (vergleiche Abschnitt 7.2).

Werden ausschließlich Beitragszeiten bescheinigt, kann gegebenenfalls ein berechtigter Zweifel an der Richtigkeit des Formblattes E 205 PT bestehen und die Anforderung eines neuen Formblattes E 205 PT erforderlich werden (vergleiche Abschnitt 7.2).

Unter Ziffer 8.1.2 des Formblattes E 205 PT werden zeitlich nicht zuzuordnende gleichgestellte Zeiten (zum Beispiel Bonuszeiten für Militärdienst) und deren Wirkung für Anspruch und/oder Berechnung bescheinigt. Die Zeiten werden zusätzlich zu den unter Ziffer 8.1.1 angegebenen Zeiten berücksichtigt. Der portugiesische Versicherungsträger sollte angeben, um welche Art von Bonuszeiten es sich handelt.

Kennzeichnung der Versicherungszeiten im E 205 PT

Das (übergangsweise weiter verwendete) Formblatt E 205 PT sieht unter Ziffer 8 weder eine Unterscheidung in Pflichtbeitragszeiten und freiwillige Beitragzeiten vor noch kann eine Kennzeichnung der Wirkung für den Anspruch und/oder für die Berechnung erfolgen.

Daher wird - soweit möglich - auf freiwillige Versicherungszeiten, Bonuszeiten für Kriegsdienst, gleichgestellte Zeiten wegen Wehrpflicht sowie Zeiten der politischen Gefangenschaft oder des Widerstandes im Allgemeinen (Vorsorge-)System unter Ziffer 8.2 des E 205 PT besonders hingewiesen. Diese Hinweise sind für die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 unbeachtlich, weil unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 Zeiten, die nur für die Berechnung einer Leistung wirken, immer auch für den Anspruch im anderen Mitgliedstaat herangezogen werden können.

Hinweis:

Das ISS, I.P. - CNP erfasst in seiner Datenbank jeweils den Beginn und das Ende eines Versicherungszeitraumes. Innerhalb dieses Zeitraumes liegende Unterbrechungen des Versicherungsverlaufes von bis zu einem Jahr werden nicht dokumentiert, sodass es zu Unterbelegung von Zeiträumen kommen kann. Soweit erforderlich, kann das ISS, I.P. - CNP jedoch den Umfang der Unterbrechung bei den Regionalstellen ermitteln und auf entsprechende Rückfragen mitteilen.

Beachte:

Zeiten, die in einem Sondersystem zurückgelegt wurden, erhalten eine besondere Kennzeichnung „S“ (vergleiche Anmerkung Nr. 14b im E 205 PT).

Verbindlichkeit des portugiesischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden portugiesischen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige portugiesische Versicherungsträger. Die im (übergangsweise weiter verwendeten) Formblatt E 205 PT bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Versicherungszeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Rechtshandbuch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, kann der portugiesische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden.

Zweifel an der Richtigkeit des Formblattes E 205 PT bestehen regelmäßig dann, wenn vom ISS, I.P. - CNP ausschließlich Beitragszeiten bescheinigt werden, aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Versicherten jedoch hervorgeht, dass in Portugal folgende Zeiten zurückgelegt wurden:

  • Zeiten der Wehrpflicht,
  • Zeiten der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit,
  • Zeiten der Mutterschaft,
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit,
  • Zeiten der politischen Gefangenschaft und des Widerstandes,
  • Zeiten der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit oder
  • Zeiten, in denen Arbeit geleistet wurde, für die Beiträge abgeführt worden sein müssten.

In diesen Fällen können nach dem portugiesischen Recht gleichgestellte Zeiten entstehen (vergleiche Abschnitt 2.4), die aber aufgrund der portugiesischen Verfahren zur Zeitenerfassung (vergleiche Abschnitt 9) nicht im Formblatt E 205 PT bescheinigt werden. Kann angenommen werden, dass auch gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden sein müssten, wird das ISS, I.P. - CNP unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel E 207 DE, Unterlagen des Versicherten) um Überprüfung des Formblattes E 205 PT, Ermittlung der gleichgestellten Versicherungszeiten und Ausfertigung eines berichtigten Formblattes E 205 PT gebeten.

Gleichgestellte Zeiten können sich auch bereits aus einem älteren Formblatt E 205 PT ergeben (aus einem früheren Kontenklärungsverfahren oder Rentenverfahren). Obwohl mitgliedstaatliche Versicherungszeiten, die im Formblatt E 205 bestätigt werden, mit ihrem bescheinigten Charakter als Versicherungszeit zu verwenden sind, kann in solchen Fällen ausnahmsweise auf die frühere Bescheinigung der gleichgestellten Zeiten zurückgegriffen werden. Eine Rückfrage wegen dieser Zeiten ist dann nicht notwendig.

Zeiteinheiten

Das Allgemeine (Vorsorge-)System kennt für Zeiten

  • vor dem 01.01.1994 die Zeiteinheit „Jahre“ und „Monate“ für den Anspruch und „Jahre“ für die Berechnung einer Rente und
  • nach dem 31.12.1993 die Zeiteinheit „Jahre“ für den Anspruch und für die Berechnung einer Rente.

Das bis zum elektronischen Einsatz von EESSI übergangsweise weiterhin verwendete Formblatt E 205 PT sieht nicht vor, dass zu jedem bescheinigten Zeitraum der Umfang an Versicherungszeiten, unterteilt nach der Wirkung für den Anspruch und für die Berechnung einer Rente, angegeben werden kann. Unter seinen Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 erfolgt lediglich eine Summierung aller eingetragenen portugiesischen Zeiten für den Anspruch und die Berechnung einer Rente. Hingegen sind die Versicherungszeiten nicht in einer Summe umzurechnen, sondern (Kalender-)Jahr für (Kalender-)Jahr (wenn die Zeiten je Jahr mitgeteilt werden). Daher ist bei der Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ entsprechend Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche auch GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitte 2 und 3) und bei der Verwendung portugiesischer Versicherungszeiten des Allgemeinen (Vorsorge-)Systems für den Anspruch und die Berechnung einer Rente

  • für Versicherungszeiten vor 1994 der Abschnitt 9.1 und
  • für Versicherungszeiten nach 1993 der Abschnitt 9.2.

maßgeblich.

Das Sondersystem für den öffentlichen Dienst kennt die Zeiteinheit „Monate“ und (Rest-)Tage, die als Dezimalwert dargestellt werden.

Portugiesische Versicherungszeiten vor dem 01.01.1994

Portugiesische Versicherungszeiten, die vor dem 01.01.1994 zurückgelegt wurden, werden vom portugiesischen Versicherungsträger unter Ziffer 8.1.1 des Formblattes E 205 PT in der Zeile „für die Anspruchsbegründung zu berücksichtigende Zeiten“ in Jahren und Monaten angegeben, wenn die Versicherungszeiten Auswirkung auf die Anspruchsprüfung haben. Für die Anrechnung eines Monats für den Anspruch ist bereits ein Beitragstag im Monat ausreichend. War die Wartezeit von 15 Jahren bis zum 31.12.1993 nicht erfüllt, werden vor 1994 ausschließlich Versicherungsjahre für die Anspruchsbegründung berücksichtigt. Jeder Zeitraum von 12 Monaten mit registrierten Gehaltsbezügen zählt hierbei als ein Kalenderjahr.

Die Angabe unter Ziffer 8.1.1 des Formblattes E 205 PT in der Zeile „für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigende Zeiten“ erfolgt für sämtliche Versicherungszeiten in Jahren. Bei Zeiten, die vor dem 01.01.1994 zurückgelegt wurden, ist es für die Anerkennung von einem Versicherungsjahr ausreichend, wenn ein Beitragsmonat pro Jahr vorhanden ist.

Das Verwenden von unterschiedlichen Zeiteinheiten im portugiesischen Recht (Jahre und Monate für die Anspruchsprüfung und Jahre für die Berechnung) kann in den Fällen, in denen Versicherte weniger als 12 Monate Versicherungszeiten im Kalenderjahr zurückgelegt haben, dazu führen, dass für die Anspruchsprüfung die tatsächliche Monatszahl zu berücksichtigen ist, aber für die Berechnung der Rente ein ganzes Beitragsjahr zur Verfügung steht.

Beachte:

Die im portugiesischen Recht verankerte Aufrundung auf ganze Beitragsjahre für die Berechnung einer Leistung kann zur Überbelegung des Zeitraumes unter Ziffer 8 im Formblatt E 205 PT führen, die entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.2, begrenzt wird.

Das Formblatt E 205 PT sieht unter Ziffer 8.1.2 identische Eintragungen mit gleichen Zeiteinheiten für zeitlich nicht zuzuordnende gleichgestellte Zeiten vor.

Portugiesische Versicherungszeiten nach dem 31.12.1993

Portugiesische Versicherungszeiten, die nach dem 31.12.1993 zurückgelegt wurden, werden vom portugiesischen Versicherungsträger unter Ziffer 8.1.1 des Formblattes E 205 PT in den Zeilen „für die Anspruchsbegründung zu berücksichtigende Zeiten“ und „für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigende Zeiten“ in Jahren angegeben, sofern die Versicherungszeiten Auswirkung auf die Anspruchsbegründung und/oder die Berechnung haben. Das portugiesische Recht fordert für die Anerkennung von einem Versicherungsjahr (sowohl für die Anspruchsbegründung als auch für die Berechnung) 120 Versicherungstage pro Kalenderjahr.

Sobald mindestens 120 Tage im Kalenderjahr mit Versicherungstagen belegt sind, gilt dieses Kalenderjahr als ganzes Versicherungsjahr für die Anspruchsprüfung und als ganzes Jahr für die Berechnung.

Beachte:

Die im portugiesischen Recht verankerte Aufrundung auf ganze Beitragsjahre für den Anspruch und für die Berechnung einer Leistung kann zur Überbelegung des Zeitraumes unter Ziffer 8 im Formblatt E 205 PT führen, die entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.2, begrenzt wird.

Wenn für die Anerkennung eines Versicherungsjahres nicht genügend Versicherungstage im jeweiligen Kalenderjahr zur Verfügung stehen, können direkt aufeinanderfolgende Jahre miteinander verbunden werden, bis die 120 Versicherungstage erreicht sind. Das Verbinden der Jahre kann dazu führen, dass unter Ziffer 8.1.1 des Formblattes E 205 PT in den Zeilen „für die Anspruchsbegründung der Leistung zu berücksichtigende Zeiten“ und „für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigende Zeiten“ weniger Versicherungsjahre bestätigt werden, als unter Ziffer 8 des Formblattes E 205 PT Kalenderjahre eingetragen sind. In diesen Fällen ist eine Zuordnung der Versicherungszeiten nur möglich, wenn der portugiesische Versicherungsträger mitteilt, welche unter Ziffer 8 des Formblattes E 205 PT bescheinigten Zeiträume nicht für die Anspruchsprüfung oder die Berechnung verwendet werden können.

Kalenderjahre, die unter Ziffer 8 des Formblattes E 205 PT bescheinigt werden, aber im portugiesischen Recht keine Wirkung für die Anspruchsprüfung oder die Berechnung entfalten, weil keine 120 Tage Versicherungszeit im Jahr erreicht werden, können auch nicht für die deutsche Wartezeitprüfung und Berechnung der deutschen Rente verwendet werden. Diese Zeiten könnten gegebenenfalls aber, nach Ermittlung des tatsächlichen Beschäftigungszeitraumes, bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden (vergleiche auch GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.5 und 5.5.3).

Dem portugiesischen Versicherungsträger ist es bei nicht vollständig belegten Kalenderjahren nicht immer möglich, für das jeweilige Kalenderjahr die zeitliche Lagerung der anzurechnenden Monate anzugeben. Er kann aber die Anzahl der Beitragsmonate, die in dem betreffenden Kalenderjahr zu berücksichtigen sind feststellen. Dabei bedeutet „Descontou XX Meses“ „XX zu berücksichtigende Beitragsmonate“ im Kalenderjahr.

Das Formblatt E 205 PT sieht unter Ziffer 8.1.2 identische Eintragungen mit gleichen Zeiteinheiten für zeitlich nicht zuzuordnende gleichgestellte Zeiten vor.

Wirkung der portugiesischen Versicherungszeiten

Die im (übergangsweise weiter verwendeten) Formblatt E 205 PT bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Versicherungszeiten besitzen bereits nach portugiesischem Recht im Allgemeinen anspruchsbegründenden Charakter (zu den Ausnahmen vergleiche Abschnitte 2.4.1, 2.4.5, 5 und 6). Da alle portugiesischen Zeiten Wirkung mindestens für die Berechnung einer Rente haben, können sie unter Beachtung des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 immer sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) als auch für die Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt werden.

Welche portugiesischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

  • Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren, wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtbeitragszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System,
    • Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete einschließlich der Bonuszeiten,
    • freiwillige Beitragszeiten,
    • gleichgestellte Zeiten (einschließlich der Bonuszeiten).
  • Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
    Für die Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtbeitragszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System,
    • Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete, mit Ausnahme der Bonuszeiten,
    • freiwillige Beitragszeiten,
    • gleichgestellte Zeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System, mit Ausnahme der Bonuszeiten.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Pflichtbeitragszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System,
    • Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete einschließlich der Bonuszeiten,
    • gleichgestellte Zeiten, einschließlich der Bonuszeiten, aber mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Pflichtbeitragszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System,
    • Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete einschließlich der Bonuszeiten,
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige portugiesische Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5).
    • gleichgestellte Zeiten, einschließlich der Bonuszeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
  • 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Bei der Ermittlung der 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtbeitragszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System,
    • Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete einschließlich der Bonuszeiten.
  • Belegung von Rahmenzeiträumen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als Pflichtbeiträge für eine versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, §§ 53 Abs. 1 und 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden bei der Belegungsprüfung berücksichtigt:
    • Pflichtbeitragszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System,
    • Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete, mit Ausnahme der Bonuszeiten.
  • Aufschubzeit
    Als Aufschubzeit (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • gleichgestellte Zeiten wegen Krankheit/Arbeitsunfähigkeit,
    • gleichgestellte Zeiten wegen Schwanger- und Mutterschaft,
    • gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit,
    sofern diesen Zeiten Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004).
  • Knappschaftliche Besonderheiten
    Bei der Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3238 Abs. 1) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie der Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
  • Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
    Bei der Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:
    • Pflichtbeitragszeiten im Allgemeinen (Vorsorge-)System,
    • Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem für öffentlich Bedienstete einschließlich der Bonuszeiten,
    • freiwillige Beitragszeiten.

Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 können alle portugiesischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt werden.

Tabellarische Aufstellung:

Eintrag im E 205 PT
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004PflichtbeiträgeBonuszeiten (P-Zeiten)freiwillige Beiträgegleichgestellte ZeitenBonuszeiten (G-Zeiten)

5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI)

jajajajaja

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

janeinjajanein

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

jajanein

ja,

ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit

ja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

jaja

ja,

beachte aber die Einschränkungen im oben stehenden Text

ja,

für Zeiten der Arbeitslosigkeit beachte aber die Einschränkungen im oben stehenden Text

ja

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI)

jajaneinneinnein

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, §§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

janeinneinneinnein
Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI)neinneinnein

ja,

aber nur Zeiten wegen Krankheit oder Arbeits-unfähigkeit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit

nein
Sonderregelung
(§ 75 Abs. 3 SGB VI)
jajajaneinnein
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004jajajajaja
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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