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Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004: Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Selbständigenzeiten und Wohnzeiten - Allgemeines

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitt 5.1 wurde redaktionell überarbeitet

Dokumentdaten
Stand27.06.2018
Version001.00

Inhalt der Regelung

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Bedeutung verschiedener in der Verordnung verwendeter Begriffe (Legaldefinitionen). Sie dienen einem einheitlichen Begriffsverständnis in allen Mitgliedstaaten und der Vermeidung von Wiederholungen im Text der Verordnung.

Art. 1 Buchst. t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004 erläutern die Begriffe

  • „Versicherungszeiten“ (vergleiche Abschnitt 2),
  • „Beschäftigungszeiten“ und „Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ (vergleiche Abschnitt 3) sowie
  • „Wohnzeiten“ (vergleiche Abschnitt 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010

Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen.

Versicherungszeiten

„Versicherungszeiten“ im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 sind:

  • Beitragszeiten,
  • Beschäftigungszeiten,
  • Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
  • gleichgestellte Zeiten,

wenn sie nach dem Recht, nach dem sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt wurden. Umfang und Charakter der Versicherungszeiten bestimmt damit ausschließlich der jeweilige mitgliedstaatliche Versicherungsträger nach seinem eigenen nationalen Recht (vergleiche Abschnitt 5.1).

Welche in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten Versicherungszeiten im Sinne des Europarechts sind, kann der GRA zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004, Deutsche Versicherungszeiten entnommen werden.

Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

„Beschäftigungszeiten“ und „Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Art. 1 Buchst. u VO (EG) Nr. 883/2004 sind keine für die Rentenversicherung relevanten Zeiten, weil das Recht der Feststellung von Rentenleistungen (Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004) auf Versicherungs- und Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 abstellt. „Beschäftigungszeiten“ und „Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ können aber beispielsweise für Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden (vergleiche Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004).

Beachte:

Zu den „Beschäftigungszeiten“ im Sinne des Art. 1 Buchst. u VO (EG) Nr. 883/2004 zählen nicht die nach § 16 FRG zu berücksichtigenden Zeiten. Diese sind - wie sämtliche Zeiten der deutschen Rentenversicherung - Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004

Wohnzeiten

„Wohnzeiten“ im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 können in Ländern mit einem System der (steuerfinanzierten) Einwohnerversicherung zurückgelegt werden. Länder, in denen Einwohnerversicherungen bestehen, sind Dänemark, Finnland, Island, die Niederlande, Norwegen und Schweden.

Beachte:

In Liechtenstein und der Schweiz besteht ebenfalls ein Einwohnerversicherungssystem. Auf Grund der Pflicht der (eigenen) Beitragszahlung aller Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind Zeiten im Einwohnersystem jedoch „Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 und keine echten „Wohnzeiten“.

Hinweise zu den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen

Diesem allgemeinen Teil der GRA folgen länderspezifische GRA, denen Einzelheiten zu den Versicherungs- und gegebenenfalls Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 der jeweiligen Mitgliedstaaten entnommen werden können. Ergänzend dazu geben die den jeweiligen Mitgliedstaaten zugeordneten Länder-GRA einen Überblick über die Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung sowie über die Rentenleistungen in den Mitgliedstaaten.

Die Ausführungen in den länderspezifischen GRA sind nicht als GRA zu verstehen, um die Arbeit der ausländischen Kollegen kritisch zu begleiten. Vielmehr soll das in diesen GRA vermittelte Wissen dazu beitragen, die eigene Arbeit besser zu bewältigen und Verknüpfungen des nationalen mit dem ausländischen Rechtssystem mit Hilfe des Europarechts erkennen und verarbeiten zu können.

Rückfragen sollten deshalb nur in Betracht kommen, soweit sie für die eigene Arbeit notwendig sind.

Verbindlichkeit des mitgliedstaatlichen Versicherungsverlaufs

Der in jeder länderspezifischen GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Belgien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten dargelegte Grundsatz von der Verbindlichkeit des ausländischen Versicherungsverlaufs (SED P 5000 oder übergangsweise E 205/E 505) bleibt trotz der Kenntnisse zu den mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten aus der jeweiligen GRA unangetastet.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach seinen eigenen nationalen Rechtsvorschriften, welche Zeiten zurückgelegt sind oder als zurückgelegt gelten, welche Zeiten den Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gleichgestellte Versicherungszeiten darstellen und in welchem Umfang Zeiten vorhanden sind. Er entscheidet auch, ob die jeweiligen Zeiten für die Anspruchsbegründung/Rentenberechnung zu berücksichtigen sind (vergleiche EuGH-Urteil vom 20.02.1997, verbundene Rechtssache C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Losada, Balado, Paredes, EuGH-Urteil vom 20.01.2005, Rechtssache C-306/03, Salgado Alonso, Rdnr. 30, BSG vom 27.06.1990, AZ: 5 RJ 79/89, SozR 3, 6050 Art. 45 Nr. 2, BSG vom 25.02.1992 AZ: 4 RA 28/91, SozR 3, 6050 Art. 46 Nr. 5, jeweils zur VO (EWG) Nr. 1408/71). Die jeweiligen Bescheinigungen der Mitgliedstaaten über die nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- beziehungsweise Wohnzeiten (SED P 5000 oder übergangsweise E 205) sind damit für die anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang und Wirkung der Zeiten verbindlich.

Zur Wirkung der mitgliedstaatlichen Versicherungs- beziehungsweise Wohnzeiten im Rahmen von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ist ergänzend der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 ergangen. Hinweise hierzu enthalten die jeweiligen länderspezifischen GRA zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 sowie die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004.

Sofern aufgrund der Ausführungen in den länderspezifischen GRA erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Versicherungs- beziehungsweise Wohnzeiten bestehen, ist es erforderlich, den mitgliedstaatlichen Versicherungsträger um Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung zu bitten.

Rückfragen in diesem Sinne sollten jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen erwogen werden.

Auskünfte zum ausländischen Recht

Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht kann ausschließlich der zuständige mitgliedstaatliche Versicherungsträger geben. Bei Auskünften den Versicherten gegenüber sollte daher Zurückhaltung geübt werden.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 1 Buchst. t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechen inhaltlich jeweils Art. 1 Buchst. r, s und sa VO (EWG) Nr. 1408/71.

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