§ 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Gültig bis | 30.06.2014 |
Version | 002.00 |
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
1. | Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, und |
2. | Berücksichtigungszeiten. |
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.