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Art. 11 SVA-Brasilien: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Die GRA wurde u.a. hinsichtlich des Grundrentengesetzes in den Abschnitten 2, 5.5, 6, 8 und 9 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand25.11.2020
Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-Brasilien

Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 11 SVA-Brasilien enthält Regelungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Rentenberechnung.

Abs. 1 bestimmt, dass für den Leistungsanspruch die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien ermöglicht für den deutschen Leistungsanspruch die Zusammenrechnung der deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten zusätzlich mit Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz (vergleiche Abschnitt 2).

Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden nach Abs. 2 nur vergleichbare Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.

Abs. 3 regelt, dass sich die Berechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats richtet, soweit im Abkommen nichts anderes bestimmt ist (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Brasilien
    Die Vorschrift regelt den Begriff „Rechtsvorschriften“.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. f SVA-Brasilien
    Die Vorschrift regelt den Begriff „Versicherungszeiten“.
  • Art. 12 SVA-Brasilien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die deutschen Träger zur Berechnung der deutschen Rente, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Gleichstellung vergleichbarer brasilianischer Tatbestände als „Dehnungstatbestände“.
  • Art. 13 SVA-Brasilien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für den brasilianischen Träger zur Leistungsfeststellung und Rentenberechnung.
  • Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien
    Die Vorschrift schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung ein und bestimmt, dass der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person berücksichtigt, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 oder die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist.

Grundsätze der Zusammenrechnung

Die nach den brasilianischen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten werden für einen Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, soweit sie nicht mit zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen (vergleiche Abschnitt 4).

Nach Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien berücksichtigt der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 oder die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Da bei Inkrafttreten des SVA-Brasilien alle EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden, hat der Verweis auf die VO (EWG) Nr. 1408/71 keine Bedeutung mehr.

Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 SVA-Brasilien ein und ermöglicht, dass für den Anspruch auf eine deutsche Rente neben deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden können (vergleiche Abschnitt 2.1).

Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle anspruchsbegründenden brasilianischen Versicherungszeiten sowie alle Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden.

Brasilianische Versicherungszeiten werden in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f SVA-Brasilien definiert. Die im Allgemeinen Sozialversicherungssystem (RGPS) und im Sondersystem für öffentlich Bedienstete (RPPS) zurückgelegten brasilianischen Versicherungszeiten haben anspruchsbegründenden Charakter (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe f SVA-Brasilien, Abschnitt 3.1).

Versicherungs- und Wohnzeiten in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz werden in Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 abschließend definiert. Welche mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten im Rahmen des SVA-Brasilien für den deutschen Leistungsanspruch heranzuziehen sind, ist Abschnitt 2.1 zu entnehmen.

Auch die Föderative Republik Brasilien hat unter Nr. 3 Buchst. b SP zum SVA-Brasilien eine vergleichbare einseitige Regelung aufgenommen. Hiernach ist die brasilianische Seite verpflichtet, für den brasilianischen Leistungsanspruch auch Zeiten zu berücksichtigen, die in Staaten zurückgelegt worden sind, mit denen Brasilien bilaterale oder multilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wie zum Beispiel das Mercosur-Abkommen zwischen Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay und Venezuela. Rechtlich werden aus diesen fremden Zeiten allerdings keine brasilianischen Versicherungszeiten, sodass der brasilianische Rentenversicherungsträger neben den brasilianischen Versicherungszeiten nicht auch noch die Zeiten aus den anderen Vertragsstaaten (beispielsweise argentinische Versicherungszeiten nach dem Mercosur-Abkommen) den deutschen RV-Trägern für die Prüfung des deutschen Leistungsanspruchs anbieten darf.

Unerheblich für die Zusammenrechnung ist, ob aus den ausländischen Zeiten auch eine Leistung gewährt wird. Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit brasilianischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten ist allerdings, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Eine Regelung über eine Mindestversicherungszeit beziehungsweise Abgeltungsregelung enthält das SVA-Brasilien dagegen nicht. Das bedeutet, dass ein deutscher Rentenanspruch bereits aus einem deutschen Wartezeitmonat bestehen kann, wenn die Wartezeit und gegebenenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der brasilianischen Versicherungszeiten und der Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zwischenstaatlich erfüllt wird.

Gleiches gilt, wenn weniger als 1 Jahr mitgliedstaatliche Versicherungs- und Wohnzeiten vorliegen. Da das SVA-Brasilien keine Regelung über eine Mindestversicherungszeit enthält, sind mitgliedstaatliche Versicherungs- und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr im Rahmen des SVA-Brasilien nicht durch den deutschen Versicherungsträger abzugelten. Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Rahmen des SVA-Brasilien nicht anzuwenden.

Nach Art. 12 Abs. 5 SVA-Brasilien werden die bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb zu berücksichtigenden brasilianischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 5).

Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit den Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die nach dem SVA-Brasilien zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1 und 6).

Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz

Für den Anspruch auf eine deutsche Rente können über die Regelung von Nr. 3 Buchst. a) SP zum SVA-Brasilien neben deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 2).

Zwar bezieht sich Nr. 3 Buchst. a) SP zum SVA-Brasilien nur auf mitgliedstaatliche „Versicherungszeiten“. Mitgliedstaatliche Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 werden von Nr. 3 Buchst. a) SP zum SVA-Brasilien jedoch gleichermaßen erfasst.

Eine Zusammenrechnung von deutschen mit mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten für den deutschen Leistungsanspruch nach Art. 11 SVA-Brasilien kann auch dann erfolgen, wenn keine brasilianischen Versicherungszeiten vorhanden sind.

Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden. Versicherungs- und Wohnzeiten in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz werden in Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 abschließend definiert.

Dabei ist nicht von Bedeutung, ob für die betreffende Person auch tatsächlich die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet. Nach Nr. 3 Buchst. a) SP zum SVA-Brasilien ist es nur erforderlich, dass auch Versicherungszeiten in einem Staat zurückgelegt wurden, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist.

Eine Zusammenrechnung nach Art. 11 SVA-Brasilien erfolgt mit allen (also auch mit nicht anspruchsbegründenden) mitgliedstaatlichen Zeiten. Auf die Wirkung einer Zeit nach dem nationalen Recht des EU-/EWR-Mitgliedstaates sowie der Schweiz, nach dem sie entstanden ist, kommt es in analoger Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 2, nicht an. Die Zusammenrechnung erfolgt ohne Infragestellung der Wirkung der Versicherungszeiten in dem Staat, in dem sie entstanden sind. Mitgliedstaatliche Zeiten, deren Wirkung nach dem Recht eines Staates nur auf die Berechnung einer Leistung beschränkt ist, können auch für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten im Rahmen von Art. 11 SVA-Brasilien berücksichtigt werden.

Welche Wirkung die einzelnen Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 dem Grunde nach auf den deutschen Leistungsanspruch entfalten, kann den jeweiligen länderspezifischen Rechtshandbüchern zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.

Art und Umfang der Zeiten

Art und Umfang der für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind (Art. 11 Abs. 1 S. 2 SVA-Brasilien, BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91 - SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Die im Formblatt BRA/AL 5 bescheinigten brasilianischen Versicherungszeiten sind damit regelmäßig verbindlich und dürfen nur in Ausnahmefällen angezweifelt werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe f SVA-Brasilien, Abschnitt 3.3).

Gleiches gilt für die nach Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien zu berücksichtigenden Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz. Die im mitgliedstaatlichen Versicherungsverlauf (SED P 5000 oder Formblatt E 205 XX) bescheinigten mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich.

Zusammentreffen der Versicherungszeiten

Das SVA-Brasilien enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen, brasilianischen Versicherungszeiten und/oder Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 SVA-Brasilien ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche, brasilianische Versicherungszeiten und/oder Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zusammen, berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger daher grundsätzlich die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit ist damit ausgeschlossen.

Siehe Beispiel 1

Die mögliche Berücksichtigung von Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz bei der Anspruchsprüfung erfolgt in Anwendung des SVA-Brasilien und nicht in Anwendung des Europarechts (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009). Folglich können die Verdrängungsregelungen des Europarechts (Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009) keine Anwendung finden. Beim Zusammentreffen von brasilianischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten werden grundsätzlich die brasilianischen Versicherungszeiten (Beitragszeiten) als vorrangig angesehen.

Siehe Beispiel 2

Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende brasilianische Versicherungszeiten oder Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die brasilianischen beziehungsweise die Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.

Siehe Beispiel 3

Beachte:

Kommt es auf "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" an, gehen brasilianische Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten zeitgleichen deutschen freiwilligen Beiträgen vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge soll sich nicht nachteilig auf den Anspruch auswirken (vergleiche Abschnitt 5.3).

Siehe Beispiel 4

Berücksichtigung der brasilianischen Versicherungszeiten und mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten für den Anspruch

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die brasilianischen Versicherungszeiten beziehungsweise die Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2 und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für brasilianische Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz entsprechend.

Brasilianische Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten

  • bei der Wartezeiterfüllung (vergleiche Abschnitt 5.1 und 5.2),
  • bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 5.3),
  • als Anwartschaftserhaltungszeiten (vergleiche Abschnitt 5.4) sowie
  • bei der Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 5.5)

gleich.

Trotz Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können nicht alle Tatbestände und Voraussetzungen zwischenstaatlich erfüllt werden. Insoweit können brasilianische Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 7) oder Tatbestände (vergleiche Abschnitt 8) nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Wartezeiterfüllung

Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI) können alle brasilianischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Über die Regelung von Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien können darüber hinaus auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden.

Beachte:

Welche mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten im Rahmen des SVA-Brasilien für die Wartezeit von 5, 20 und 35 Jahren herangezogen werden können, richtet sich nach Abschnitt 2.1.

Bei der Prüfung des Anspruchs auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) sind für die ab 01.01.2012 geltende Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014) neben sämtlichen brasilianischen Pflichtbeitragszeiten auch Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zu berücksichtigen. Freiwillige Beiträge (brasilianische und mitgliedstaatliche) sowie mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge und/oder gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit sind nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2009, 211).

Bei der Prüfung des Anspruchs auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) sind für die ab 01.07.2014 geltende Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014) zu berücksichtigen:

  • Pflichtbeitragszeiten in Brasilien, einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz sowie gleichgestellte mitgliedstaatliche Versicherungszeiten,
  • Freiwillige Beiträge in Brasilien, einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen:
    • Es müssen mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (brasilianische und mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge können auch für sich allein die genannte Voraussetzung erfüllen).
    • Nicht zu berücksichtigen sind brasilianische oder mitgliedstaatliche freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI) oder mitgliedstaatliche Pflichtbeitrags- oder gleichgestellte Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von mitgliedstaatlichen Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter bezogen wurde) vorliegen. Eine entsprechende Prüfung hinsichtlich brasilianischer Arbeitslosigkeitszeiten erübrigt sich, weil das brasilianische Recht keine Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit kennt.
    • Mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten auf Grund des Bezugs einer Leistung, die dem Arbeitslosengeld II oder der Arbeitslosenhilfe vergleichbar ist, sind bei den 18 Jahren nicht zu berücksichtigen. Eine entsprechende Prüfung hinsichtlich brasilianischer Pflichtbeitragszeiten erübrigt sich, weil das brasilianische Recht keine Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit kennt.
  • Mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit (ohne Zeiten der einer deutschen Arbeitslosenhilfe oder eine dem deutschen Arbeitslosengeld II entsprechenden Leistung - Fürsorgeleistung wegen Arbeitslosigkeit -), sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Die Begriffe „Insolvenz“ und „vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ sind gebietsneutral. Wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat und in welchem Staat Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückgelegt wurden, spielt also keine Rolle.
    Beachte:
    Liegen in den letzten zwei Jahren freiwillige Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften vor, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie mit Zeiten der Arbeitslosigkeit (Beitrags- oder gleichgestellte Zeiten, mit oder ohne Leistungsbezug) in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz (ohne Zeiten des Bezugs einer einkommensabhängigen Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter) zusammentreffen und nur ein zwischenstaatlicher Rentenanspruch besteht. Die freiwilligen Beiträge sind aber für die Wartezeit von 45 Jahren mit zu berücksichtigen, wenn sich allein aus der Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch ergibt.

Mitgliedstaatliche Wohnzeiten sind grundsätzlich nicht für die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen. Lediglich Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können für die Wartezeit von 45 Jahren herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (jedoch nicht Arbeitslosigkeit) vorgelegen hat. Weitere Ausführungen enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).

Beachte:

Welche mitgliedstaatlichen Pflichtbeitrags- und gleichgestellten Zeiten im Rahmen des SVA-Brasilien für die Wartezeit von 45 Jahren herangezogen werden können, richtet sich nach Abschnitt 2.1.

Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit brasilianischen Versicherungszeiten und gegebenenfalls Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zur Erfüllung der Wartezeiten ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt.

Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI kommt es nach dessen Abs. 2 auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 an. Bei der Prüfung der Wartezeit können alle brasilianischen Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz angerechnet werden. Welche mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten im Rahmen des SVA-Brasilien für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 herangezogen werden können, richtet sich nach Abschnitt 2.1. Von der Zusammenrechnung ausgenommen sind zeitlich nicht zuzuordnende Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009). Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten setzt voraus, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

Beachte:

Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht bereits ein innerstaatlicher Rentenanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit brasilianischen Versicherungszeiten und/oder Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Brasilien anzuwenden ist.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Brasilianische Versicherungszeiten und gegebenenfalls Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz stehen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wie folgt zur Verfügung:

Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI

Das Tatbestandsmerkmal "mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 53 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB VI) kann allein mit brasilianischen Pflichtbeitragszeiten und/oder Pflichtbeitragszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen Beitrag entrichtet haben.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 3 SGB VI

Das Tatbestandsmerkmal "mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" kann allein mit brasilianischen Pflichtbeitragszeiten und/oder Pflichtbeitragszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen Beitrag entrichtet haben.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der Erfüllung einer Wartezeit (vergleiche Abschnitt 5.1) müssen gegebenenfalls auch so genannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sehen regelmäßig vor, dass in einem Rahmenzeitraum eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden. Die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist erforderlich bei der:

Für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart zählen alle brasilianischen Pflichtbeitragszeiten und gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz. Unerheblich ist dabei, ob den Pflichtbeitragszeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt des § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009, 368). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können allein durch brasilianische und/oder mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch allein durch Pflichtbeiträge in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt werden.

Beachte:

Mitgliedstaatliche Wohnzeiten können im Rahmen des SVA-Brasilien für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich bei Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können ebenfalls herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Weitere Ausführungen enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).

Anwartschaftserhaltungszeiten

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI sind auch nach dem 31.12.1983 zurückgelegte brasilianische Beitragszeiten, Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie die in Art. 12 Abs. 4 SVA-Brasilien genannten (Dehnungs-)Tatbestände (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 4).

Zur lückenlosen Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 sind als Anwartschaftserhaltungszeiten zu berücksichtigen:

  • brasilianische Beitragszeiten,
  • Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz,
  • Zeiten des Bezugs einer brasilianischen Invaliditäts- oder Altersrente,
  • Zeiten des Bezugs von brasilianischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen,
  • Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft in Brasilien,
  • Zeiten der Kindererziehung in Brasilien.

Beachte:

Vergleichbare (Dehnungs-)Tatbestände aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz können im Rahmen des SVA-Brasilien nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2011, 180). Die in Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien getroffene Regelung zur Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut nicht auf mitgliedstaatliche (Dehnungs-)Tatbestände“.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen

Brasilianische Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz können auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten (BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG).

Wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten folgende Bestimmungen:

§ 70 Abs. 3a SGB VI

- EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung und/oder Pflege von Kindern -

Für die Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle brasilianischen Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 2.2).

Beachte:

Über die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder kann, wenn

  • weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und
  • brasilianische/mitgliedstaatliche Versicherungszeiten behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten,

erst entschieden werden, wenn der brasilianische Versicherungsverlauf (BRA/AL 5) und/oder der mitgliedstaatliche Versicherungsverlauf (SED P 5000 oder E 205 XX) vorliegt.

§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

- Prüfung mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten -

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden grundsätzlich alle vertragsstaatlichen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellte Zeiten berücksichtigt (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 10). Zeiten der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen. Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug), die ebenfalls von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen sind, gibt es in Brasilien nicht (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 6).

§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI

- Höherer Zugangsfaktor bei langer Versicherungszeit -

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).

Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutz nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).

Für die Prüfung, welche Versicherungszeiten in Brasilien oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz für die Prüfung der 35 Jahre (beziehungsweise 40 Jahre ab 01.01.2024) herangezogen werden können, gelten die Ausführungen im Abschnitt 5.1 zur Wartezeit von 45 Jahren entsprechend.

§§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI

- Rentensplitting -

Für die zur Durchführung des Rentensplittings erforderliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle brasilianischen Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 2.5).

§ 262 SGB VI

- Mindestentgeltpunkte -

Für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle brasilianischen Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 2.1).

Berücksichtigung brasilianischer Tatbestände

Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen bestimmte brasilianische Tatbestände gleich.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:

§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 241 Abs. 1 SGB VI

Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können bestimmte „vergleichbare“ brasilianische Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 4).

Beachte:

Dehnungstatbestände aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz können im Rahmen des SVA-Brasilien nicht für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums des deutschen Rechts berücksichtigt werden (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2011, 180). Die in Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien getroffene Regelung zur Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut nicht auf mitgliedstaatliche „Dehnungstatbestände“.

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI

Zeiten der Krankheit in Brasilien, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, stehen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI einer entsprechenden Krankheitszeit im Inland gleich (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Einer Berücksichtigung der Anrechnungszeit steht dem Wortlaut der Vorschrift nach die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche brasilianische Zeiten schließen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht aus.

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stehen Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft in Brasilien entsprechenden Zeiten im Inland gleich. Vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegende Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn eine versicherte deutsche Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.2).

§ 78a SGB VI (Rentenbeginn ab 01.07.2020)

- Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten -

Der Zuschlag stellte bei einem Rentenbeginn bis 30.06.2020 mit Ausnahmen auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2 und 3). Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2020 wird auch eine Kindererziehung im Ausland berücksichtigt, so dass für die Kindererziehung in Brasilien der Zuschlag gewährt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitt 2.1, AGZWSR 2. Sondersitzung 2020, TOP 5).

Bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 siehe Abschnitt 8.

Keine Berücksichtigung brasilianischer Versicherungszeiten

Brasilianische Versicherungszeiten stehen deutschen Versicherungszeiten nur hinsichtlich des Anspruchserwerbs gleich. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale werden brasilianische Versicherungszeiten dagegen nicht berücksichtigt.

Beachte:

Die deutsche Rente ist nach Art. 11 Abs. 3 SVA-Brasilien in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVA-Brasilien allein nach innerstaatlichen Vorschriften zu berechnen. Brasilianische Versicherungszeiten werden mit allen Konsequenzen wie Lücken behandelt. Nur in Ausnahmefällen können sie die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien, Abschnitt 2.1, 2.2 und 2.3).

Brasilianische Versicherungszeiten werden bei Anwendung der nachfolgenden Vorschriften nicht berücksichtigt:

Keine Berücksichtigung brasilianischer Tatbestände

Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen die entsprechenden brasilianischen Tatbestände nicht gleich.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:

  • Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
    Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine brasilianische Pflichtversicherung erfüllt werden.
  • § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2, § 240 Abs. 2 SGB VI
    - Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit -
    Es genügt nicht, dass der Versicherte nach brasilianischen Rechtsvorschriften invalide ist.
    Vielmehr ist erforderlich, dass eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliegt.
  • § 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI
    - Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr -
    Der gesetzliche Wehrdienst nach brasilianischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleich. Insoweit ist eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus auf Grund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in Brasilien nicht möglich (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nummer 29 zu § 1262 RVO und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 - 470).
  • § 53 Abs. 1 SGB VI
    - Leistungsfall in Verbindung mit dem Tatbestand Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam -
    Die allgemeine Wartezeit ist unter anderem nur dann vorzeitig erfüllt, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften (SGB VII) eingetreten ist. Der Arbeitsunfall in Brasilien steht einem Arbeitsunfall in Deutschland nicht gleich.
    Entsprechendes gilt für die weiteren in § 53 Abs. 1 SGB VI aufgezählten Tatbestände, bei denen die Wartezeit gleichfalls vorzeitig erfüllt werden kann (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.11.1970, AZ: 3 An 1095/69, BSGE 7, 159; BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82, SozR 2200 § 1252 Nummer 3).
    Beachte:
    Gegebenenfalls ist § 53 Abs. 2 SGB VI zu prüfen (vergleiche Abschnitt 5.2).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
    - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit -
    Die Meldung bei einem brasilianischen Arbeitsamt als Arbeitsuchender begründet keine Anrechnungszeit.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI
    - Anrechnungszeiten aufgrund von Ausbildungssuche -
    Die Meldung bei einem brasilianischen Arbeitsamt als Ausbildungssuchender begründet keine Anrechnungszeit.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI
    - Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten -
    Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine nach deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach brasilianischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • § 78a SGB VI (Rentenbeginn bis zum 30.06.2020)
    - Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten -
    Für die Kindererziehung in Brasilien kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden.
    Für weitere Informationen und bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2020 siehe Abschnitt 6.
  • § 101 Abs. 1a SGB VI
    - Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit -
    Der Wegfall einer brasilianischen Leistung wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit führt nicht dazu, dass eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, bereits vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt. § 101 Abs. 1a SGB VI findet keine Anwendung.
  • § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI
    - Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters -
    Der Anspruch auf Rentensplitting entsteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn entweder beide oder ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters haben beziehungsweise hat.
    Diese Voraussetzung kann durch einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters nach den brasilianischen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden.
  • § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI, §§ 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI
    - Altersteilzeitbeschäftigung -
    Der Begriff der Altersteilzeitbeschäftigung bezieht sich auf das deutsche Altersteilzeitgesetz. Altersteilzeit liegt daher nur vor, wenn für den Versicherten Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz gezahlt werden (vergleiche § 163 Abs. 5 SGB VI).
    Eine Beschäftigung in Brasilien kann daher nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 7 SVA-Brasilien) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 9 SVA-Brasilien) der Versicherungspflicht in der deutschen Versicherung unterliegt.
  • § 240 Abs. 2 SGB VI
    - Hauptberuf -
    Beschäftigungen in Brasilien sind bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht heranzuziehen; der bisherige Beruf ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festzustellen, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei wird eine in Brasilien erworbene berufliche Qualifikation und eine in Brasilien ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
    Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit brasilianischen und gegebenenfalls mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65 und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155).
  • § 252 Abs. 8 SGB VI
    - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft -
    Die Meldung bei einem brasilianischen Arbeitsamt mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft begründet keine Anrechnungszeit.

Übersicht über die Wirkung brasilianischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie im brasilianischen Versicherungsverlauf BRA/AL 5 als Beitragszeit eingetragene brasilianische Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Sie ersetzt nicht die Ausführungen in den Abschnitten 5.1 bis 5.5 sowie Abschnitt 6 zur Berücksichtigung brasilianischer Versicherungszeiten und Tatbestände.

Pflichtbeiträge Freiwillige Beiträge
Kennzeichnung im BRA/AL 5:PBFB
Wartezeit 5, 20, 35 Jahre
(vergleiche Abschnitt 5.1)
xx
Wartezeit 45 Jahre vor dem 01.07.2014
(vergleiche Abschnitt 5.1)
x-
Wartezeit 45 Jahre ab dem 01.07.2014
(vergleiche Abschnitt 5.1)
xx1
Wartezeiterfüllung vor 01.01.1984
(vergleiche Abschnitt 5.1)
xx
vorzeitige Wartezeiterfüllung - ein Jahr/sechs KM Pflichtbeiträge
(vergleiche Abschnitt 5.2)
x-
besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(vergleiche Abschnitt 5.3)
x-
Anwartschaftserhaltungszeiten
(vergleiche Abschnitt 5.4)
xx
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 70 Abs. 3a SGB VI
(vergleiche Abschnitt 5.5)
xx
Vertrauensschutzregelung 35 Jahre für §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI vor dem 01.07.2014
(vergleiche Abschnitt 5.5)
x-
Vertrauensschutzregelung 35 Jahre beziehungsweise 40 Jahre für §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI ab dem 01.07.2014
(vergleiche Abschnitt 5.5)
xx1
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für Rentensplitting
(vergleiche Abschnitt 5.5)
xx

mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

(vergleiche Abschnitt 5.5)

x-
35 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 262 SGB VI
(vergleiche Abschnitt 5.5)
xx
1)Sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Zeiten des Bezugs einer einkommensabhängigen Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter) vorliegen.

Welche Wirkung die einzelnen Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz auf den Leistungsanspruch entfalten, kann den jeweiligen länderspezifischen GRA zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.

Beispiel 1: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente;
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland (Pflichtbeiträge)01.01.1970 bis 31.05.197453 Monate  
Rentenrechtliche Zeiten in Brasilien (Pflichtbeiträge)01.05.1974 bis 30.11.1974  7 Monate  
Lösung:
Es besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit nur 59 Monate zu berücksichtigen sind.
Der Zeitraum vom 01.05.1974 bis 31.05.1974 ist doppelt belegt und kann nur einmal berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Zusammentreffen von deutschen, brasilianischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente;
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland (Pflichtbeiträge)01.01.1970 bis 31.05.197453 Monate  
Rentenrechtliche Zeiten in Brasilien (Pflichtbeiträge)01.05.1974 bis 30.11.1974  7 Monate  
Rentenrechtliche Zeiten in Portugal (Pflichtbeiträge)01.11.1974 bis 31.12.1974  2 Monate  
Lösung:
Die Zeiträume vom 01.05.1974 bis 31.05.1974 (Zusammentreffen von deutschen mit brasilianischen Pflichtbeitragszeiten) sowie vom 01.11.1974 bis 30.11.1974 (Zusammentreffen von brasilianischen mit portugiesischen Pflichtbeitragszeiten) sind doppelt belegt und können nur einmal berücksichtigt werden.
Für den Monat Mai 1974 wird vorrangig die deutsche Pflichtbeitragszeit und für den Monat November 1974 wird vorrangig die brasilianische Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.
Die Wartezeit ist durch die Zusammenrechnung mit den brasilianischen Versicherungszeiten (6 Kalendermonate) und portugiesischen Versicherungszeiten (1 Kalendermonat) zwischenstaatlich erfüllt.
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit insgesamt 60 Monate zu berücksichtigen sind.

Beispiel 3: Zusammentreffen von nicht anspruchsbegründenden deutschen Versicherungszeiten mit anspruchsbegründenden brasilianischen Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente;
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland(Schule)01.01.1970 bis 31.03.197115 Monate  
(Pflichtbeiträge)01.04.1971 bis 31.05.197438 Monate  
Rentenrechtliche Zeiten in Brasilien(Pflichtbeiträge)01.10.1970 bis 31.03.1971  6 Monate  
(Pflichtbeiträge)01.10.1974 bis 31.01.197616 Monate  
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente; die Wartezeit ist mit 60 Monaten erfüllt.
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind im Interesse des Berechtigten die brasilianischen anspruchsbegründenden Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Beispiel 4: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Leistungsfall eingetreten am 31.07.2013.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen vor.
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland(Pflichtbeiträge)01.08.1999 bis 31.07.200572 Monate  
(freiwillige Beiträge)01.08.2005 bis 31.07.201396 Monate  
Rentenrechtliche Zeiten in Brasilien(Pflichtbeiträge)01.08.2005 bis 31.07.201396 Monate  
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Wartezeit wird bereits innerstaatlich erfüllt; die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 in 60) sind nur unter Berücksichtigung der brasilianischen Beiträge zwischenstaatlich erfüllt.
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind die Zeiten zu berücksichtigen, die im Ergebnis zu einem Anspruch führen.
In die Berechnung der Rente fließen aber ausschließlich nur die deutschen rentenrechtlichen Zeiten ein (GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien).
Gesetz zu dem Abkommen vom 03.12.2009

Inkrafttreten: 19.08.2010 (Gesetz), 01.05.2013 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2010, S. 918 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 11 SVA-Brasilien ist nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.05.2013 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-Brasilien