§ 108 SGB X: Erstattung in Geld und Verzinsung von Erstattungsansprüchen
veröffentlicht am |
09.05.2022 |
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Änderung | Abschnitt 4 wurde überarbeitet. Die Beispiele 1 bis 4 und 10 sind ebenfalls überarbeitet worden. |
Stand | 26.04.2022 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2020 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
Schlüsselwörter |
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- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Erstattung von Sach- und Dienstleistungen (Absatz 1)
- Verzinsung von Erstattungsansprüchen (Absatz 2)
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Erstattung von Sach- und Dienstleistungen (Absatz 1)
- Verzinsung von Erstattungsansprüchen (Absatz 2)
Inhalt der Regelung
Absatz 1 bestimmt, dass die Erstattung von Sachleistungen und Dienstleistungen in Geld zu erfolgen hat.
Absatz 2 regelt die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 108 Abs. 2 S. 3 SGB X verweist auf die Regelungen des § 16 SGB I und des § 44 Abs. 3 SGB I (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 7).
Allgemeines
Die zum 01.07.1983 in Kraft getretene Regelung des § 108 Abs. 1 SGB X normiert das bis dahin in der Praxis übliche und auch zweckmäßige Verfahren, dass eine Erstattung aller Sozialleistungen, das heißt auch der erbrachten Sach- und Dienstleistungen nur in Geld vorzunehmen ist.
Mit der Erweiterung des § 108 SGB X durch den Absatz 2 zum 01.08.1996 wurde die Verzinsung von Erstattungsansprüchen bestimmter Sozialleistungsträger gesetzlich geregelt. Die in § 108 Abs. 2 SGB X aufgeführten Sozialleistungsträger werden hinsichtlich der Verzinsung dem leistungsberechtigten Antragsteller gleichgestellt. Hiermit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass insbesondere die Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherung häufig als „Vorschusskasse“ eintreten muss und deren Träger wegen der Bedürftigkeit der Betroffenen zunächst leistungspflichtig sind. Wegen der Gleichartigkeit der Vorleistungspflicht werden in die Regelung auch die Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Jugendhilfe nach dem SGB VIII einbezogen.
Erstattung von Sach- und Dienstleistungen (Absatz 1)
Gemäß § 108 Abs. 1 SGB X sind auch die von einem Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X erfassten Sach- und Dienstleistungen nach § 11 SGB I an den erstattungsberechtigten Leistungsträger nur in Geld zu erstatten.
Auf eine genaue Unterscheidung von Sach- und Dienstleistungen kann in diesem Zusammenhang verzichtet werden, da sich durch die Einordnung einer Leistung als Sachleistung oder Dienstleistung unterschiedliche Rechtsfolgen nicht ergeben.
Beachte:
Im Bereich der Gewährung von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Sach- und Dienstleistungen nicht erbracht. Rentenleistungen bestehen ausschließlich in der Zahlung eines Geldbetrages und sind daher Geldleistungen nach § 11 SGB I.
Bei Rentenbewilligungen kommt eine Erstattung von Sach- und Dienstleistungen demnach nicht in Betracht. Anwendbar ist die Regelung des § 108 Abs. 1 SGB X im Wesentlichen im Bereich der Rehabilitation.
Verzinsung von Erstattungsansprüchen (Absatz 2)
§ 108 Abs. 2 SGB X begründet eine Pflicht zur Verzinsung von bestimmten Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X.
Von der Regelung des § 108 Abs. 2 SGB X werden nur die Erstattungsansprüche der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe erfasst. In Betracht kommen somit im einzelnen Erstattungsansprüche der Träger
- der Eingliederungshilfe nach § 104 SGB X in Verbindung mit §§ 92, 137 SGB IX (siehe GRA zu § 104 SGB X, Abschnitt 12),
- der Sozialhilfe nach § 104 SGB X in Verbindung mit §§ 82 ff. SGB XII (siehe GRA zu § 104 SGB X, Abschnitt 3),
- der Kriegsopferfürsorge nach § 104 SGB X in Verbindung mit §§ 25a, 25d, 71b BVG (siehe GRA zu § 104 SGB X, Abschnitt 5) sowie
- der Jugendhilfe nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 93 SGB VIII (siehe GRA zu § 104 SGB X, Abschnitt 8).
Die Vorschrift bestimmt dabei zwei Verzinsungszeiträume. Eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs hat
- einerseits für die Dauer des Erstattungszeitraums (erster Verzinsungszeitraum, siehe Abschnitt 4.1) sowie
- andererseits für den Zeitraum vom Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (zweiter Verzinsungszeitraum, siehe Abschnitt 4.2)
zu erfolgen.
Bei den Verzinsungszeiträumen handelt es sich um unabhängige, voneinander getrennte Zinszeiträume.
Ob im Einzelfall eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen zu erfolgen hat, ist jedoch nicht von Amts wegen zu prüfen; § 108 Abs. 2 SGB X setzt vielmehr voraus, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Verzinsung des Erstattungsanspruchs beim erstattungspflichtigen Leistungsträger beantragt. Hierbei findet § 16 SGB I (siehe GRA zu § 16 SGB I) keine Anwendung; maßgebend ist daher der Eingang des Verzinsungsantrags bei dem für die Feststellung der Leistung maßgebenden Leistungsträger.
Bei der Auszahlung der Zinsbeträge finden die Bagatellgrenzen des § 118 Abs. 2a SGB VI sowie des § 110 SGB X keine Anwendung, das heißt es werden auch geringfügige Zinsbeträge ausgezahlt. Voraussetzung ist aber, dass der dem Erstattungsberechtigten zustehende Erstattungsbetrag auch auszuzahlen ist und nicht bereits selbst (ohne Zinsen) unterhalb der Bagatellgrenze des § 110 SGB X liegt (siehe GRA zu § 110 SGB X, Abschnitt 3).
§ 108 Abs. 2 SGB X ist am 01.08.1996 in Kraft getreten. Die Vorschrift findet Anwendung auf alle Erstattungsansprüche, die einen Zeitraum ab dem 01.08.96 umfassen. Erstattungsansprüche für vor dem 01.08.1996 erbrachte Leistungen sind insoweit - unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs - nicht zu verzinsen.
Der Erstattungsanspruch der in § 108 Abs. 2 SGB X genannten Leistungsträger ist auf Antrag mit 4 von Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.
Verzinsung für die Dauer des Erstattungszeitraums (erster Verzinsungszeitraum)
Der erste Verzinsungszeitraum umfasst grundsätzlich die Dauer des Erstattungszeitraums (§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X).
Beginn
Der Beginn der Verzinsung für die Dauer des Erstattungszeitraums nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X ist abhängig
- vom Beginn des Erstattungszeitraums (siehe Abschnitt 4.1.1.1) und
- bei Geldleistungen auf Antrag vom Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger beziehungsweise bei Geldleistungen ohne Antrag von der Bekanntgabe des Rentenbescheides (siehe Abschnitt 4.1.1.2).
Der jeweils spätere Zeitpunkt ist für den Beginn der Verzinsung nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X maßgebend.
Beginn des Erstattungszeitraums
Beginnt der Erstattungszeitraum am ersten Tag eines Kalendermonats, ist maßgeblich eben dieser Tag.
Beginnt der Erstattungszeitraum nach dem ersten Tag eines Kalendermonats, ist maßgeblich der erste Tag des folgenden Kalendermonats.
Frühester Zeitpunkt ist jedoch der 01.08.1996 (Inkrafttreten der Vorschrift).
Eingang des Leistungsantrages/Bekanntgabe des Rentenbescheides
Maßgeblich ist
- bei „Geldleistungen auf Antrag“ der Zeitpunkt nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger (siehe auch GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 4.1.2) und
- bei „Geldleistungen ohne Antrag“ der Zeitpunkt nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe des Rentenbescheides (siehe auch GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 5.2.2);
frühestens jedoch der 01.08.1996 (Inkrafttreten der Vorschrift).
Ende
Der Verzinsungszeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Erstattungszeitraum endet.
Im jeweiligen Zinsmonat zu verzinsende Beträge
Bei der Verzinsung der Erstattungsbeträge gemäß § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X ist die Fälligkeit der zugrundeliegenden Geldleistung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für die Ermittlung der zu verzinsenden Erstattungsbeträge zwischen sogenannten „vorschüssigen“ und „nachschüssigen“ Rentenzahlungen zu unterscheiden ist (vergleiche AGVR 1/2021, TOP 6). Bezüglich der Abgrenzung zwischen den sogenannten „vorschüssigen“ und „ nachschüssigen“ Rentenzahlungen wird auf die GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.
In Fällen „vorschüssig“ auszuzahlender Rentenleistungen sind im jeweiligen Zinsmonat die Erstattungsbeträge zu verzinsen, die vom Beginn des tatsächlichen Erstattungszeitraums bis zum Vormonat des jeweiligen Zinsmonats aufgelaufen sind. Die im letzten Zinsmonat eines Verzinsungszeitraums vorhandenen Erstattungsbeträge unterliegen keiner Verzinsung. Denn diese würden erst nach Ablauf des Verzinsungszeitraums verzinst werden; zu diesem Zeitpunkt findet jedoch eine Verzinsung schon nicht mehr statt.
Siehe Beispiel 5
In Fällen „nachschüssig“ auszuzahlender Rentenleistungen, sind im jeweiligen Zinsmonat diejenigen Erstattungsbeträge zu verzinsen, die vom Beginn des tatsächlichen Erstattungszeitraums bis zum Ende des Monats aufgelaufen sind, der dem Vormonat des jeweiligen Zinsmonats vorausgeht. Die in den letzten zwei Zinsmonaten eines Verzinsungszeitraums vorhandenen Erstattungsbeträge unterliegen keiner Verzinsung. Denn diese würden erst nach Ablauf des Verzinsungszeitraums verzinst werden; zu diesem Zeitpunkt findet jedoch eine Verzinsung schon nicht mehr statt.
Siehe Beispiel 6
Verzinsung für die Zeit nach Eingang des Erstattungsantrages (zweiter Verzinsungszeitraum)
Der zweite Verzinsungszeitraum umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erfüllung des Erstattungsanspruchs (§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X).
Beginn
Der Beginn der Verzinsung für die Zeit nach Eingang des Erstattungsantrages nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X ist abhängig
- vom Eingang des vollständigen Erstattungsantrages bei dem für die Erstattung zuständigen Leistungsträger (siehe Abschnitt 4.2.1.1) und
- bei Geldleistungen auf Antrag vom Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger beziehungsweise bei Geldleistungen ohne Antrag von der Bekanntgabe des Rentenbescheides (siehe Abschnitt 4.2.1.2).
Der jeweils spätere Zeitpunkt ist für den Beginn der Verzinsung nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X maßgebend.
Eingang des Erstattungsantrages
Maßgebender Zeitpunkt ist der Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten.
Ein „vollständiger Erstattungsantrag“ liegt vor, wenn aufgrund der im Erstattungsantrag enthaltenen Daten die Abrechnung der Nachzahlung - soweit sie die Erstattungsberechtigten im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X betreffen - entsprechend den Grundsätzen des Erstattungsrechts möglich ist. So muss der Erstattungsantrag insbesondere Angaben zum zeitlichen Umfang des Erstattungsanspruchs und zur monatlichen Höhe enthalten. Ist die Erfüllung des Erstattungsanspruchs aufgrund der Angaben im Erstattungsantrag nicht möglich, handelt es sich nicht um einen vollständigen Erstattungsantrag. Die Frist von einem Kalendermonat beginnt dann erst mit dem Ablauf des Monats an zu laufen, in dem der Erstattungsantrag als vollständig anzusehen ist.
„Zuständiger Erstattungsverpflichteter“ im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X ist der Leistungsträger, der die Erstattungsanspruch auslösende Leistung zahlt.
Machen mehrere ersatzbegehrende Stellen auf die zur Verfügung stehende Nachzahlung Erstattungsansprüche geltend (zum Beispiel die Agentur für Arbeit nach § 103 SGB X und der Sozialhilfeträger nach § 104 SGB X), ist auf den Erstattungsantrag der in § 108 Abs. 2 SGB X genannten Träger der Sozialhilfe abzustellen. Dies gilt auch, wenn die Abrechnung der Nachzahlung allein wegen des Fehlens des Erstattungsantrages seitens des vorrangig zu befriedigenden Leistungsträgers (§ 106 SGB X) nicht möglich ist und sich der Verzinsungszeitraum insoweit - ohne Verschulden des Rentenversicherungsträgers - verlängert.
Eingang des Leistungsantrages/Bekanntgabe des Rentenbescheides
Maßgeblich ist
- bei „Geldleistungen auf Antrag“ der Zeitpunkt nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger (siehe auch GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 4.1.2) und
- bei „Geldleistungen ohne Antrag“ der Zeitpunkt nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe des Rentenbescheides (siehe auch GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 5.2.2);
frühestens jedoch der 01.08.1996 (Inkrafttreten der Vorschrift).
Ende
Die Verzinsung endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, in dem der Erstattungsberechtigte über die Geldleistung verfügen konnte.
Im jeweiligen Zinsmonat zu verzinsende Beträge
Im jeweiligen Zinsmonat ist der gesamte Erstattungsbetrag im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X zu verzinsen.
Siehe Beispiel 9
Ermittlung des Erstattungsbetrages
Bei der Ermittlung des monatlichen Erstattungsbetrages im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X ist nach laufenden und einmaligen Leistungen zu unterscheiden.
Laufende Leistungen
Der monatliche Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung der geltend gemachten Erstattungsforderung und den zur Verfügung stehenden Rentenbeträgen (Grundsatz der zeitlichen Deckung). Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber dem eigentlichen Erstattungsrecht. Es wird auf die GRA zu § 104 SGB X verwiesen.
Machen mehrere ersatzbegehrende Stellen auf die zur Verfügung stehende Nachzahlung Erstattungsansprüche geltend (zum Beispiel die Agentur für Arbeit nach § 103 SGB X und der Sozialhilfeträger nach § 104 SGB X), ist Erstattungsbetrag im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X der Betrag, der nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs des nach § 106 SGB X vorrangig zu befriedigenden Leistungsträgers verbleibt (siehe GRA zu § 106 SGB X).
Einmalige Leistungen
Die Behandlung von erstattungsfähigen einmaligen Leistungen (zum Beispiel einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII; siehe GRA zu § 104 SGB X, Abschnitt 3.2.1.5) erfolgt bei der Ermittlung des monatlichen Erstattungsbetrages im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X abweichend vom eigentlichen Erstattungsrecht. Einmalige, erstattungsfähige Leistungen sind dem Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die einmaligen Leistungen erbracht wurden, bis zum Ende des Erstattungszeitraums - begrenzt auf die Höhe der Rente - zuzuordnen.
Zunächst ist im jeweiligen Erstattungsmonat die Erstattungsforderung hinsichtlich der laufenden Leistung durch Gegenüberstellung mit der Rente aus der Nachzahlung zu befriedigen (vergleiche Abschnitt 4.3.1). Verbleiben im Erstattungsmonat danach noch Rentennachzahlungsbeträge, sind diese für die einmalige Leistung zu verwenden.
Siehe Beispiel 10
Berechnung der Zinsen
Nach § 108 Abs. 2 S. 3 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 3 SGB I werden nur volle Euro-Beträge verzinst. Cent-Beträge in Höhe von 0,01 EUR bis 0,99 EUR bleiben unberücksichtigt.
Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen zugrunde zu legen.
Der monatliche Zinsbetrag errechnet sich nach folgender Formel:
Erstattungsbetrag | mal | 4/100 (gleich Zinssatz) | mal | 30/360 (gleich Monat) |
Hieraus folgt:
Zinsen je Kalendermonat | ist gleich | Erstattungsbetrag | geteilt durch | 300 |
Die Zinsen sind für jeden einzelnen Kalendermonat beziehungsweise Teilmonat zu errechnen, zu runden und als Summe centgenau auszuzahlen; §§ 123 Abs. 1, 121 Abs. 2 SGB VI sind anzuwenden.
Siehe Beispiel 11
- Beispiel 1: Beginn der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 2: Beginn der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 3: Ende der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 4: Ende der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 5: Zu verzinsende Beträge bei der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 6: Zu verzinsende Beträge bei der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 7: Beginn der Verzinsung im Falle des zweiten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 8: Beginn der Verzinsung im Falle des zweiten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 9: Zu verzinsende Beträge bei der Verzinsung im Falle des zweiten Verzinsungszeitraums
- Beispiel 10: Monatlicher Erstattungsbetrag im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X
- Beispiel 11: Berechnung der Zinsen
Beispiel 1: Beginn der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Beginn Erstattungszeitraum nach dem 1. Tag eines Monats - Geldleistung auf Antrag
Eingang des vollständigen Rentenantrages am 15.11.2010
Tatsächlicher Erstattungszeitraum vom 15.07.2011 bis 31.08.2011
Sechs-Monats-Frist vom 01.12.2010 bis 31.05.2011
Lösung:
Beginn des Erstattungszeitraums im Sinne des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X ist - da der Erstattungszeitraum nach dem Ersten eines Kalendermonat beginnt - der 01.08.2011.
Frühestmöglicher Verzinsungsbeginn nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach Eingang des Leistungsantrages ist der 01.06.2011.
Die Verzinsung beginnt am 01.08.2011.
Beispiel 2: Beginn der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Beginn Erstattungszeitraum am 1. Tag eines Monats - Geldleistung auf Antrag
Eingang des vollständigen Rentenantrages am 22.12.2010
Tatsächlicher Erstattungszeitraum vom 01.04.2011 bis 30.11.2011
Sechs-Monats-Frist vom 01.01.2011 bis 30.06.2011
Lösung:
Beginn des Erstattungszeitraums im Sinne des § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X ist - da der Erstattungszeitraum am Ersten eines Kalendermonats beginnt - der 01.04.2011.
Frühestmöglicher Verzinsungsbeginn nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach Eingang des Leistungsantrages ist der 01.07.2011.
Die Verzinsung beginnt am 01.07.2011.
Beispiel 3: Ende der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
Rentennachzahlung: | 01.02.2011 bis 30.09.2011 |
Erstattungsforderung: | 01.02.2011 bis 25.07.2011 |
Tatsächlicher Erstattungszeitraum: | 01.02.2011 bis 25.07.2011 |
Lösung: | |
Die Verzinsung endet am: | 31.07.2011 |
Beispiel 4: Ende der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
Rentennachzahlung: | 01.02.2011 bis 30.09.2011 |
Erstattungsforderung: | 01.07.2011 bis 30.09.2011 |
Tatsächlicher Erstattungszeitraum: | 01.07.2011 bis 30.09.2011 |
Lösung: | |
Die Verzinsung endet am: | 30.09.2011 |
Beispiel 5: Zu verzinsende Beträge bei der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.3)
Die Rente ist nach § 272a Abs. 2 SGB VI „vorschüssig“ auszuzahlen.
Der tatsächliche Erstattungszeitraum besteht für die Zeit vom 01.06.2011 bis 25.09.2011.
Der Verzinsungszeitraum liegt vor für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.09.2011.
Lösung:
Zinsmonat 07/2011: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.06.2011.
Zinsmonat 08/2011: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.06.2011 bis 31.07.2011.
Zinsmonat 09/2011: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.06.2011 bis 31.08.2011.
Im Zinsmonat 06/2011 sind Erstattungsbeträge nicht zu verzinsen, da bis zum Vormonat 05/2011 Erstattungsbeträge nicht aufgelaufen sind.
Die Erstattungsbeträge für den Monat 09/2011 unterliegen nicht der Verzinsung. Denn diese könnten erst im Monat 10/2011 verzinst werden; zu diesem Zeitpunkt findet eine Verzinsung schon nicht mehr statt.
Beispiel 6: Zu verzinsende Beträge bei der Verzinsung im Falle des ersten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.3)
Die Rente ist nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI „nachschüssig“ auszuzahlen.
Der tatsächliche Erstattungszeitraum besteht für die Zeit vom 25.07.2011 bis 31.10.2011.
Der Verzinsungszeitraum liegt für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 vor.
Lösung:
Zinsmonat 09/2011: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom 25.07.2011 bis 31.07.2011.
Zinsmonat 10/2011: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom 25.07.2011 bis 31.08.2011.
Im Zinsmonat 08/2011 sind Erstattungsbeträge nicht zu verzinsen, da bis zum 30.06.2011 Erstattungsbeträge nicht aufgelaufen sind.
Die Erstattungsbeträge für die Monate 09/2011 und 10/2011 unterliegen nicht der Verzinsung. Denn der Erstattungsbetrag für den Monat 09/2011 wäre erst am 01.11.2011 und der Erstattungsbetrag für den Monat 10/2011 erst am 01.12.2011 zu verzinsen; zu diesem Zeitpunkt findet eine Verzinsung schon nicht mehr statt.
Beispiel 7: Beginn der Verzinsung im Falle des zweiten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1)
Eingang des vollständigen Erstattungsantrages am 01.10.2011.
Eingang des vollständigen Rentenantrages am 15.03.2011.
Die Ein-Monats-Frist liegt vor vom 01.11.2011 bis 30.11.2011.
Die Sechs-Monats-Frist liegt vor in der Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2011.
Lösung:
Die Verzinsung beginnt nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten, also am 01.12.2011.
Beispiel 8: Beginn der Verzinsung im Falle des zweiten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1) | |
Eingang des vollständigen Erstattungsantrages: | 26.09.2011 |
Eingang des vollständigen Rentenantrages: | 24.05.2011 |
Ein-Monats-Frist: | 01.10.2011 bis 31.10.2011 |
Sechs-Monats-Frist: | 01.06.2011 bis 30.11.2011 |
Lösung: | |
Die Verzinsung beginnt nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 SGB X nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, also am | 01.12.2011 |
Beispiel 9: Zu verzinsende Beträge bei der Verzinsung im Falle des zweiten Verzinsungszeitraums
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3) | |
Tatsächlicher Erstattungszeitraum: | 25.06.2011 bis 30.09.2011 |
Verzinsungszeitraum: | 01.11.2011 bis 31.01.2012 |
Lösung: | |
Zinsmonat 11/2011: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom | 25.06.2011 bis 30.09.2011 |
Zinsmonat 12/2011: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom | 25.06.2011 bis 30.09.2011 |
Zinsmonat 01/2012: Zu verzinsen sind die Erstattungsbeträge für die Zeit vom | 25.06.2011 bis 30.09.2011 |
Beispiel 10: Monatlicher Erstattungsbetrag im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2) | ||||
Eine Rentennachzahlung besteht vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. | ||||
Der monatliche Rentenbetrag beträgt 1.000,00 EUR. | ||||
Der tatsächliche Erstattungszeitraum liegt vor in der Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. | ||||
Die monatliche Sozialhilfe beträgt 950,00 EUR. | ||||
Ein einmaliger Bedarf in 03/2011 beträgt 400,00 EUR. | ||||
Lösung: | ||||
Erstattungsbetrag für | ||||
Monat | laufende Sozialhilfe | einmaliger Bedarf | zu verzinsender Betrag (Summe) | |
02/2011 | 950,00 EUR | - | 950,00 EUR | |
03/2011 | 950,00 EUR | 50,00 EUR | 1.000,00 EUR | |
04/2011 | 950,00 EUR | 50,00 EUR | 1.000,00 EUR | |
05/2011 | 950,00 EUR | 50,00 EUR | 1.000,00 EUR | |
06/2011 | 950,00 EUR | 50,00 EUR | 1.000,00 EUR | |
07/2011 | 950,00 EUR | 50,00 EUR | 1.000,00 EUR | |
Der monatliche Erstattungsbetrag im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X beläuft sich im Monat 02/2011 auf 950,00 EUR und in den Monaten 03/2011 bis 07/2011 auf je 1.000,00 EUR. |
Beispiel 11: Berechnung der Zinsen
(Beispiel zu Abschnitt 4.4) | ||||||||
Die Rente ist nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI „nachschüssig“ auszuzahlen. | ||||||||
Eingang des vollständigen Leistungsantrages am 15.08.2010 | ||||||||
Eingang des vollständigen Erstattungsantrages des Sozialhilfeträgers am 01.10.2011 | ||||||||
Tatsächlicher Erstattungszeitraum: 01.01.2011 bis 25.05.2011 | ||||||||
Erstattungsbetrag: | 01.01. bis 31.01.2011 ist gleich | 536,89 EUR | ||||||
01.02. bis 28.02.2011 ist gleich | 525,26 EUR | |||||||
01.03. bis 31.03.2011 ist gleich | 601,00 EUR | |||||||
01.04. bis 30.04.2011 ist gleich | 583,14 EUR | |||||||
01.05. bis 25.05.2011 ist gleich | 456,69 EUR | |||||||
Gesamt: | 2.702,98 EUR | |||||||
Verfügbarkeit der Erstattungsbeträge am 10.03.2012 | ||||||||
Lösung: | ||||||||
Der Erstattungsanspruch ist nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X in Höhe von 10,87 EUR und nach § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X in Höhe von 27,03 EUR zu verzinsen. Insgesamt erhält der Sozialhilfeträger Zinsen in Höhe von 37,90 EUR. | ||||||||
Erster Verzinsungszeitraum: 01.03.2011 bis 31.05.2011 | ||||||||
Zinsmonat | Zu verzinsender Erstattungsbetrag | Zinsen in EUR - gerundet - | ||||||
03/2011 | Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2011 | 536,89 EUR | ||||||
536,00 EUR | geteilt durch 300 gleich | 1,79 EUR | ||||||
04/2011 | Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2011 (536,89 EUR plus 525,26 EUR gleich) | 1.062,15 EUR | ||||||
1.062,00 EUR | geteilt durch 300 gleich | 3,54EUR | ||||||
05/2011 | Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2011 (1.062,15 EUR plus 601,00 EUR gleich) | 1.663,15 EUR | ||||||
1.663,00 EUR | geteilt durch 300 gleich | 5,54 EUR | ||||||
Summe (1) | gleich | 10,87 EUR | ||||||
Zweiter Verzinsungszeitraum: 01.12.2011 bis 29.02.2012 | ||||||||
Zinsmonat | Zu verzinsender Erstattungsbetrag | Zinsen in EUR - gerundet - | ||||||
12/2011 | Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.01. bis 25.05.2011 gleich | 2.702,98 EUR | ||||||
2.702,00 EUR | geteilt durch 300 gleich | 9,01 EUR | ||||||
01/2012 | Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.01. bis 25.05.2011 gleich | 2.702,98 EUR | ||||||
2.702,00 EUR | geteilt durch 300 gleich | 9,01 EUR | ||||||
02/2012 | Erstattungsbeträge für die Zeit vom 01.01. bis 25.05.2011 gleich | 2.702,98 EUR | ||||||
2.702,00 EUR | geteilt durch 300 gleich | 9,01 EUR | ||||||
Summe (2) | gleich | 27,03 EUR | ||||||
Zuzüglich der Summe aus (1) | plus | 10,87 EUR | ||||||
Gesamt-Verzinsungsbetrag: | 37,90 EUR |
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2020 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
§ 108 Abs. 2 SGB X wurde um die Träger der Eingliederungshilfe ergänzt.
Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088) |
Inkrafttreten: 01.08.1996 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2440 |
Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts wurde der Absatz 2 in § 108 SGB X eingefügt.
SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753 |
§ 108 SGB X ist zum 01.07.1983 in Kraft getreten.