§ 153 SGB V: Schließung
veröffentlicht am |
14.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Gültig bis | 31.03.2020 |
Version | 002.00 |
Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
1. | der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, |
2. | sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder |
3. | ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. |
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.