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§ 153 SGB V: Schließung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983)

Inkrafttreten01.01.2012
Gültig bis31.03.2020
Version002.00

Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

1.der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,
2.sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
3.ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.

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