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§ 111 SGB X: Ausschlussfrist

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde nach Abstimmung mit dem Schwerpunktträger neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand11.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 111 SGB X

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 111 SGB X bestimmt, dass der Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist, sofern der erstattungsberechtigte Leistungsträger ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der Frist beginnt jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (Satz 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 111 SGB X steht in direktem Zusammenhang mit den Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 bis 105 SGB X (siehe GRA zu § 102 SGB X, GRA zu § 103 SGB X, GRA zu § 104 SGB X und GRA zu § 105 SGB X) und findet auch auf die sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches ergebenden Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern Anwendung, soweit Sonderregelungen nicht bestehen (§ 37 SGB I).

§ 120 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass alle Erstattungsverfahren, die am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden beziehungsweise abgewickelt waren, nach dem neuen, ab 01.01.2001 geltenden Recht abzuwickeln sind. Vor dem 01.06.2000 bereits abgeschlossene Fälle können aufgrund des neuen Rechts nicht erneut aufgerollt werden.

Allgemeines

§ 111 SGB X regelt den Ausschluss von Erstattungsansprüchen (§§ 102 bis 105 SGB X). Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet werden darf. Vielmehr müssen die Ansprüche zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse innerhalb der geregelten Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Eine Erstattung erfolgt somit nur dann, wenn der Erstattungsanspruch rechtzeitig angemeldet wurde.

Die Ausschlussfrist beträgt zwölf Monate (siehe Abschnitte 3 und 4). Innerhalb dieser Frist muss der erstattungsberechtigte Leistungsträger seinen Erstattungsanspruch beim erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend machen (siehe Abschnitt 5), andernfalls erlischt der Anspruch auf Erstattung (siehe Abschnitt 6).

Ist die Ausschlussfrist gewahrt, richtet sich die Verjährung des Erstattungsanspruches nach § 113 SGB X (siehe GRA zu § 113 SGB X).

Für die Einhaltung der Ausschlussfrist ist der erstattungsberechtigte Leistungsträger beweispflichtig.

Auf Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X (siehe GRA zu § 112 SGB X) findet die Regelung über die Ausschlussfrist des § 111 SGB X keine Anwendung. Zum einen stellt der Rückerstattungsanspruch lediglich eine Korrektur bereits abgewickelter Erstattungsansprüche dar. Zum anderen ist der Terminus Rückerstattungsanspruch - im Gegensatz zur Verjährungsregelung des § 113 SGB X - dem § 111 SGB X nicht zu entnehmen und der Rückerstattungsanspruch selbst ist systematisch auch erst nach der Vorschrift über die Ausschlussfrist in der Vorschrift des § 112 SGB X geregelt.

Beginn der Ausschlussfrist

Nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt die Ausschlussfrist unmittelbar nach Ablauf des letzten Tages, für den die erstattungsfähige Leistung erbracht wurde. Hiernach fängt die Ausschlussfrist mit dem Tag an zu laufen, der dem Tag folgt, für den der Leistungsberechtigte die Leistung vom erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB). Unerheblich ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

In Fällen einer ununterbrochenen Leistungsgewährung für einen längeren Zeitraum ist diese Leistungsgewährung als einheitliche „Leistung“ im Sinne des § 111 SGB X zu werten. Letzter Tag, für den die Leistung erbracht wurde, ist zum Beispiel für den Fall einer rückwirkenden Anrechnung einer Unfallrente auf eine laufend gezahlte Rente der Rentenversicherung somit der letzte Tag der ungekürzten Rentenzahlung des Rentenversicherungsträgers; dieser ist wiederum regelmäßig identisch mit dem letzten Tag des Zeitraumes der Nachzahlung der Unfallrente.

Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt die Ausschlussfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In der Regel erlangt der erstattungsberechtigte Leistungsträger mit Eingang der Mitteilung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über die Leistungsbewilligung Kenntnis im Sinne des § 111 S. 2 SGB X.

Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Das BSG hat wiederholt entschieden (Urteile vom 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R -, vom 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R und vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R), dass bei der Anmeldung von Erstattungsansprüchen aufgrund von Leistungen zur Teilhabe in bestimmten Fällen § 111 S. 1 SGB X anzuwenden ist. Soweit die Leistung zur Teilhabe als Sachleistung bereits erbracht worden ist, kann und darf der sich später als zuständig herausstellende und damit erstattungspflichtige Träger gegenüber dem Versicherten im Nachhinein keine materiell-rechtliche Entscheidung mehr treffen. Da insoweit keine Entscheidung eines erstattungspflichtigen Trägers vorliegen kann, ist § 111 S. 2 SGB X nicht anwendbar. Stattdessen ist hier § 111 S. 1 SGB X einschlägig, wonach der Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.

Fristenberechnung und Ende der Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X beträgt zwölf Monate.

Sie endet mit Ablauf desjenigen Tages des zwölften Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Ablaufs der Leistungsgewährung durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger beziehungsweise dem Tag der Kenntnis von der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers entspricht.

Für die Berechnung der Ausschlussfrist sind die Regelungen des § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 BGB maßgebend. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X).

Die Ausschlussfrist kann nicht gehemmt werden oder neu beginnen, denn in der Vorschrift des § 111 SGB X fehlt es - anders als in der Regelung des § 113 SGB X (siehe GRA zu § 113 SGB X) - an einem entsprechenden gesetzlichen Verweis auf die Regelungen der §§ 203 ff. BGB.

Geltendmachung des Erstattungsanspruches

Der Erstattungsanspruch ist von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger geltend zu machen.

Bei der ”Geltendmachung” oder ”Anmeldung” handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die an keine besondere Form gebunden ist. Jede Mitteilung, aus der deutlich wird, dass ein Erstattungsanspruch erhoben wird, ist ausreichend; eine Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich. Aus Gründen der Beweissicherung sollte der Erstattungsanspruch schriftlich geltend gemacht werden.

Da § 111 SGB X nur die Dauer und den Beginn der Ausschlussfrist, nicht aber den Zeitpunkt der Anmeldung des Erstattungsanspruches regelt, ist dieser auch dann fristgemäß geltend gemacht, wenn er schon während des Bewilligungszeitraumes für die Sozialleistung und damit vor Beginn der Ausschlussfrist angemeldet wird. Auch künftige Erstattungsansprüche, die zur Zeit der Anmeldung noch ungewiss sind, können angemeldet werden.

Der Erstattungsanspruch muss vom erstattungsberechtigten Leistungsträger selbst geltend gemacht werden. Wenn die Geltendmachung auch an keine besondere Form gebunden ist, genügt es nicht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger auf andere Weise (zum Beispiel durch ärztliche Unterlagen) von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers erfährt. Notwendig ist eine rechtssichernde Erklärung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers; daher kann die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers zwar verhindern, dass dieser mit befreiender Wirkung an den Berechtigten auszahlt, dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufes steht sie aber nicht entgegen.

Wirkung der Ausschlussfrist

Anders als die Verjährung (§ 113 SGB X), die nur eine Einrede gegen den Anspruch erzeugt und ausdrücklich vorgebracht werden muss (siehe GRA zu § 113 SGB X, Abschnitt 5), beseitigt die Versäumnis der Ausschlussfrist des § 111 SGB X das Recht selbst und ist von Amts wegen zu beachten. Das heißt, der Anspruch auf Erstattung erlöscht, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger den Erstattungsanspruch nicht rechtzeitig beim erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend macht.

Ein Verzicht auf die Anwendung des § 111 SGB X durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger ist nicht möglich.

Ist der Erstattungsanspruch wegen Ablauf der Ausschlussfrist ausgeschlossen, das heißt, hat der erstattungsberechtigte Leistungsträger seinen Anspruch auf Erstattung nicht rechtzeitig geltend gemacht, tritt dennoch die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X ein (siehe GRA zu § 107 SGB X). Hieraus folgt, dass der vom Erstattungsanspruch ausgeschlossene Leistungsträger, der mit der Vorleistung weiter belastet ist, die erbrachte Leistung nicht vom Berechtigten zurückfordern darf.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001/01.07.2001/01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes wurde § 111 Satz 2 SGB X mit Wirkung zum 01.01.2001 neu gefasst. Der bisherige Wortlaut war: Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs. Durch die Neufassung wurde der ursprünglichen Intention Rechnung getragen, dass Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten und Erstattungsverpflichteten für Zeiträume erfassen können, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliegt.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

§ 111 SGB X ist am 01.07.1983 in Kraft getreten. Bis zum 30.06.1983 gab es keine dem § 111 SGB X entsprechende allgemeine Regelung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 111 SGB X