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§ 249e AFG: [Altersübergangsgeld]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.1997
Version003.00

(1) Die Bundesanstalt gewährt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991" nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausscheiden und in den letzten 90Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein Altersübergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Anspruch auf Altersübergangsgeld hat, wer

1.arbeitslos ist, sich innerhalb von sechs Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und innerhalb derselben Frist Altersübergangsgeld beantragt hat,
2.die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er nichtbereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
3.an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erstmals erfüllt sind,
a)bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld diese Leistung für 832 Tage beanspruchen könnte (§ 106) oder
b)nach dem 30. Juni 1991 aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832 Tagen Arbeitslosengeld nicht länger als 78 Tage bezogen hat.

(3) Auf das Altersübergangsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.Die Dauer des Anspruchs beträgt 1560 Tage. Sie mindert sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist. Die Dauer des Anspruchs verlängert sich bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet.
2.Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112.
3.Bei der Anwendung des § 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr.
4.Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen, die die Besonderheiten des Altersübergangsgeldes berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten für das Altersübergangsgeld die Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.
5.Bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 tritt an die Stelle der Frist von vier Jahren die Frist von sechs Jahren.
6.§ 118 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(4) Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte die Rente beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin erfüllt sind.

(4a) Ist dem Berechtigten

1.eine Rente wegen Alters zuerkannt und
2.erreicht der um die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Altersübergangsgeldes,

gewährt die Bundesanstalt im Anschluß an den Bezug von Altersübergangsgeld für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle des Altersübergangsgeldes einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 für die verbleibende Dauer des Anspruchs auf Altersübergangsgeld gewährt; § 100 Abs. 2 gilt entsprechend. § 155 dieses Gesetzes, § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 229 a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. Bei der Feststellung des Altersübergangsgeldes nach Satz 1 Nr. 2 wird der Kalendermonat mit 26 Tagen im Sinne des § 114 Satz 1 gerechnet.

(5) Ist ein Anspruch auf Altersübergangsgeld entstanden, so gelten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage, für die der Anspruch auf Altersübergangsgeld erfüllt worden ist.
2.Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht erschöpft ist.
3.Hat der Berechtigte 78 Tage Arbeitsübergangsgeld bezogen, so
a)erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht,
b)bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld bei der Anwendung der §§ 104 und 106 außer Betracht.

(6) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersübergangsgeld dem Arbeitslosengeld gleich.

(7) Ein Anspruch auf Altersübergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht und der Antragsteller eine solche Beschäftigung ausüben kann.

(8) (aufgehoben)

(9) (aufgehoben)

(10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Anspruchsdauer von mehr als 832 Tagen entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(11) § 249e in der vor dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung ist auf Ansprüche auf Altersübergangsgeld, die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 249e in der vom 1. Juli 1991 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

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