§ 110 SGB X: Pauschalierung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 11 Nummer 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 002.00 |
Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.